Abtei lung IV
D-4502/2006
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
26. November 2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-4502/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens mit
letztem Aufenthalt (acht Jahre lang ohne festen Wohnsitz) in Istanbul,
verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 6. August 2004
und gelangte von Italien her kommend am 11. August 2004 in die
Schweiz, wo er am 16. August 2004 um Asyl nachsuchte. Am 17. Au-
gust 2004 wurde er in der Empfangsstelle A._______ befragt. Er sagte
aus, seine Familie habe 1994 nach B._______ umziehen müssen, weil
die Armee ihr in der Provinz C._______ liegendes Dorf niedergebrannt
habe. Dort hätten die Behörden grossen Druck auf sie ausgeübt, weil
sich einige Verwandte der Guerilla angeschlossen hätten. Im Jahre
1995 sei er nach einem Besuch im Parteilokal der "Halkin Demokrasi
Partisi" (HADEP) festgenommen, verhört und gefoltert worden. Er sei
von der Polizei auch belästigt worden, weil er den Menschenrechtsver-
ein (IHD) besucht habe. Im Jahre 1996 sei er erneut festgenommen
und zwei Tage lang auf der Polizeidirektion festgehalten worden, wo er
gefoltert worden sei. Im Sommer 1996 sei er nach Istanbul gegangen,
wo er gearbeitet habe. Er habe das Parteilokal der "Demokratik Halk
Partisi" (DEHAP) besucht und sei 1997 auf dem Polizeiposten
D._______ festgehalten worden. Er sei von den Behörden überwacht
worden. Vom August 2001 bis zum Februar 2003 habe er den
Militärdienst absolviert; während der Dienstzeit sei er wegen seiner
Ethnie, seines Bruders B._______ und seiner Mitgliedschaft bei der
DEHAP sehr schlecht behandelt worden. Nach Abschluss des
Dienstes sei er zu seinen Eltern nach B._______ gegangen; da es ihm
psychisch schlecht gegangen sei, habe er während zweier Monate
nicht gearbeitet. Danach sei er zurück nach Istanbul gegangen, wo er
von der Polizei wieder beschattet worden sei. Am 5. Mai 2004 sei er
festgenommen und auf die Polizeidirektion E._______ gebracht
worden, wo er drei Tage lang festgehalten worden sei. Am 15. Juni
2004 sei er von drei Personen in ein Auto gezerrt worden. Man habe
nach seiner Identitätskarte gefragt und ihn an einen ihm unbekannten
Ort gefahren, wo er gefoltert und aufgefordert worden sei, gegen
Bezahlung als Spitzel zu arbeiten. Die Beamten hätten ihm gedroht, er
könnte wie sein Freund C._______ enden, der im Jahre 2002
überfahren worden und gestorben sei. Nach diesem Vorfall habe er die
Türkei verlassen.
Am 17. September 2004 wurde der Beschwerdeführer von (kantonalen
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Behörde) angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe in
den letzten drei Monaten vor seiner Ausreise aus der Türkei eine
gefälschte Identitätskarte auf sich getragen, da er Probleme mit der
Polizei gehabt habe. Sein Elternhaus habe er im Jahre 1994
verlassen, weil die Familie wegen seines Bruders unter Druck gesetzt
worden sei. In B._______ sei er im Herbst 1995 und im Februar 1996
von der Polizei auf den Posten mitgenommen worden. Danach sei er
nach Istanbul gegangen, wo er bis 1998 keine Schwierigkeiten gehabt
habe. Er habe damals begonnen, das Lokal der DEHAP zu besuchen,
weshalb er Probleme mit der Polizei gehabt habe. Einmal sei er aus
einem Kaffeehaus mitgenommen und verhört worden. Man habe
wissen wollen, weshalb er in Istanbul sei und man habe ihm auch
Fragen über seinen Bruder gestellt. Seither sei er von der Polizei
beschattet worden, welche auch immer wieder an seinen
Arbeitsplätzen erschienen sei, weshalb ihm die Arbeitgeber gekündigt
hätten. Mutmasslich im August 1999 sei er von einem Polizisten
niedergeschlagen worden, weil er diesen nicht "Bruder" habe nennen
wollen. Bei jeder Identitätskontrolle sei er von der Polizei schikaniert
worden. Oft sei er von der Polizei vor dem Parteigebäude
mitgenommen worden. Während seiner Militärdienstzeit sei er
diskriminiert worden, was zu psychischen Problemen geführt habe.
Nach seiner Dienstzeit habe er als aktives Mitglied der DEHAP
gearbeitet. Als man ihn am 3. März 2004 beim Anbringen von Plakaten
erwischt habe, sei er auf den Posten mitgenommen worden, wo er
beschimpft und geschlagen worden sei. Am 5. Mai 2004 sei er von
zuhause aus auf das Polizeipräsidium von F._______ gebracht
worden. Man habe ihn gefoltert, nach seinem Bruder beziehungsweise
nach weiteren Verwandten gefragt und ihm angeboten, er solle für die
Behörden arbeiten. Am selben Nachmittag sei er wieder freigelassen
worden. Am 15. Juni 2004 sei er entführt worden. Man habe ihm ein
sehr gutes Angebot hinsichtlich einer möglichen Zusammenarbeit
gemacht. Da er dieses abgelehnt habe, sei er geschlagen und gefoltert
sowie mit dem Tod bedroht worden. Für den Inhalt der weiteren
Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesamt mit Schreiben vom
11. November 2004 mit, bei der kantonalen Befragung sei es zu
Unstimmigkeiten gekommen. Bei der Rückübersetzung habe er
festgestellt, dass seine Aussagen fehlerhaft protokolliert worden seien.
Die Befragerin habe es aber abgelehnt, im Protokoll entsprechende
Korrekturen vorzunehmen. Sie habe die Akten auf den Tisch geworfen
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und ihn aufgefordert, das Protokoll ohne Korrekturen zu
unterschreiben.
Das Bundesamt führte am 15. November 2004 eine erneute Anhörung
des Beschwerdeführers durch. Vorab wies dieser darauf hin, dass bei
der kantonalen Befragung nicht alles korrekt übersetzt worden sei. Die
Befragerin habe sich geweigert, Anpassungen im Protokoll
vorzunehmen, und habe ihm dabei Unterlagen ins Gesicht geworfen.
Des Weiteren führte er aus, er sei Mitglied der DEHAP und habe an
Protestkundgebungen teilgenommen, wodurch er den Behörden
aufgefallen sei. In Istanbul habe er erstmals im Jahre 1998
Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Im Rahmen einer
Identitätskontrolle habe man ihn gefragt, weshalb er nach Istanbul
gekommen sei. Ende 1998 sei sein Bruder aus dem Gefängnis
entlassen worden. Danach sei er von den Behörden, die an seine
Arbeitsorte gekommen seien, immer wieder gestört worden. Die
Behörden hätten vermutet, er sei Mitglied der "Partiya Karkeren
Kurdistan" (PKK). Man habe von ihm wissen wollen, welche Art
Beziehung er zur PKK habe. Die Wohnungen seiner in Istanbul
lebenden Geschwister seien auch mehrmals durchsucht worden.
Anfangs März 2004 habe er zusammen mit anderen Personen Plakate
für die DEHAP aufgeklebt. Anhänger einer anderen Partei hätten ihre
Plakate überklebt, weshalb es zu einer Diskussion gekommen sei. Die
Polizei sei erschienen und habe sie mitgenommen und beschimpft. In
der Nacht des 5. Mai 2004 sei er von zuhause aus abgeführt worden.
Auf dem Polizeipräsidium habe man ihm Fotografien von anderen
Personen gezeigt, die wie er an der 1.-Mai-Demonstration
teilgenommen hätten, und ihn gefragt, ob er diese kenne. Er sei
gefoltert worden. Man habe behauptet, er müsse diese Leute kennen,
habe ihn beschimpft, bedroht und geschlagen. Am folgenden Tag sei
er freigelassen worden. Am 15. Juni 2004 sei er entführt worden; man
habe ihm eine Agententätigkeit angeboten. Für den Inhalt der weiteren
Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
(Die kantonale Behörde) teilte dem Bundesamt am 18. November
2004 mit, die Anhörung sei ruhig verlaufen und es habe keine
besonderen Vorkommnisse gegeben.
B.
Mit Verfügung vom 26. November 2004 stellte das Bundesamt fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
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das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz. Es begründete seinen ablehnenden
Entscheid damit, dass dem kantonalen Protokoll keine Hinweise auf
Unstimmigkeiten zu entnehmen seien und die anwesende Hilfswerk-
vertreterin keine diesbezüglichen Beobachtungen festgehalten habe.
Aus den Akten ergäben sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür,
dass die kantonale Anhörung nicht korrekt verlaufen respektive dort
das Protokoll fehlerhaft aufgenommen worden sei. Ansonsten ergäbe
der ganze Ablauf der Fragen und Antworten keinen Sinn, was nicht der
Fall sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den nachfolgend
aufgeführten Ungereimtheiten um sachliche Diskrepanzen handle, die
sich nicht allein durch eine fehlerhafte Protokollierung erklären liessen.
Vorab sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der
Empfangsstellenbefragung bejaht habe, alle wichtigen Gründe ge-
nannt zu haben. Trotzdem habe er erst beim Kanton gesagt, er sei am
3. März 2004 beim Aufhängen von Plakaten festgenommen worden. Er
habe auch erstmals beim Kanton erklärt, er sei im August 1999 von ei-
nem Polizisten niedergeschlagen und jedes Mal, wenn er festgenom-
men worden sei, gefoltert und aufgefordert worden, als Spitzel zu ar-
beiten. Sodann habe er erst beim Bundesamt erwähnt, die Wohnungen
seiner Geschwister seien durchsucht worden. Bei der Empfangsstelle
habe er von einer Festnahme im Jahre 1997 gesprochen, welche er
weder beim Kanton noch beim Bundesamt erwähnt habe. Ein derart
unterschiedliches, respektive nachträgliches Vorbringen von entschei-
drelevanten Vorfällen lasse erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers entstehen. Bei der Empfangsstelle habe der Be-
schwerdeführer von seiner Mitgliedschaft bei der DEHAP gesprochen,
währenddem er beim Kanton zuerst erklärt habe, er sei weder bei ei-
ner Organisation noch bei einer Partei aktiv gewesen und habe auch
keiner solchen angehört. Bei der Empfangsstelle habe er gesagt, er
habe die letzten drei Monate (vor seiner Ausreise) bei D._______
gelebt, währenddem er beim Kanton angegeben habe, er habe ab
dem 17. Juni 2004 für eine Woche bei seiner Schwester gewohnt und
danach (während zweieinhalb Monaten) bis zur Ausreise bei einem
Freund gelebt, dessen Namen er nicht angeben könne. Er habe bei
der Empfangsstelle zu Protokoll gegeben, er sei am 5. Mai 2004
festgenommen und während drei Tagen auf der Polizeidirektion
E._______ festgehalten worden. Beim Kanton und beim Bundesamt
habe er gesagt, er sei am 5. Mai 2004 auf dem Polizeipräsidium von
F._______ festgehalten und am Nachmittag desselben
beziehungsweise des nächsten Tages freigelassen worden. Der
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Beschwerdeführer habe ferner behauptet, er sei von der Polizei
festgenommen worden, weil er für die HADEP/DEHAP tätig gewesen
sei; nach seinem Umzug nach Istanbul sei er beschattet worden. Es
sei bekannt, dass die türkischen Sicherheitskräfte immer wieder Druck
auf Mitglieder dieser Partei ausübten. Es erscheine indessen
unwahrscheinlich, dass sich die Behörden die Mühe genommen
hätten, ihn während Jahren zu beschatten und festzunehmen, um ihn
jeweils kurz danach bereits wieder auf freien Fuss zu setzen. Bei
Verdacht auf Kontakte zur PKK wäre gegen ihn ein Er-
mittlungsverfahren eingeleitet worden. Zudem stünden die von ihm gel-
tend gemachten Verfolgungsmassnahmen im Widerspruch zur Vorge-
hensweise türkischer Behörden bei tatsächlichem Verdacht auf eine
Mitgliedschaft bei der PKK. Nicht ausgeschlossen werden könne, dass
der Beschwerdeführer und seine Familie im Zusammenhang mit der
Festnahme eines Bruders gewisse Benachteiligungen erlebt habe.
Man könne jedoch erwarten, dass er diesbezüglich detaillierte Anga-
ben hätte machen können. Seine Vorbringen seien jedoch in wesentli-
chen Punkten nicht hinreichend begründet. Er habe auf entsprechende
Fragen beim Bundesamt wiederholt ausweichende Antworten gege-
ben. Er sei nicht in der Lage gewesen zu erklären, ob seine Angehöri-
gen irgendwelche Probleme gehabt oder warum die Behörden gerade
ihn ins Visier genommen hätten. Dieser Eindruck werde dadurch ver-
stärkt, dass die Angehörigen in der Türkei keine Probleme mit den Be-
hörden hätten. Dies sei mit der von ihm geltend gemachten Gefähr-
dungslage nicht zu vereinbaren. Die Vertreibung des Beschwerdefüh-
rers aus dem Heimatdorf im Jahre 1994 und die geltend gemachten
Behelligungen, Mitnahmen und Misshandlungen aus den Jahren
1995/96 lägen zu weit zurück, um sachlich und zeitlich mit der Ausrei-
se vom August 2004 zusammenzuhängen. Ausserdem habe er von
1996 bis 1998 keine Probleme gehabt. Es gebe keine glaubhaft darge-
legten Anhaltspunkte dafür, dass er nach Beendigung des Militärdiens-
tes im Februar 2003 nennenswerte Schwierigkeiten gehabt hätte. Es
sei nicht auszuschliessen, dass er als Kurde und Sympathisant der
HADEP/DEHAP oder wegen Familienangehöriger unter Druck gesetzt,
befragt oder kontrolliert worden sei. Er sei für die Partei nicht in expo-
nierter Stellung tätig gewesen und es ergäben sich keine Anhaltspunk-
te dafür, dass die Behörden gegen ihn konkrete Verfolgungsabsichten
gehegt hätten. Schliesslich bestünden auch keine glaubhaft gemach-
ten Anzeichen für eine ihm drohende Reflexverfolgung.
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C.
Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom
3. Januar 2005 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertre-
ter, die Verfügung des Bundesamts sei aufzuheben und die Sache sei
zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde die Anset-
zung einer Frist zur Beibringung von Beweismitteln und die psychiatri-
sche Begutachtung des Beschwerdeführers beantragt. Auf die Begrün-
dung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2005 setzte der Instruktions-
richter der ARK dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der in
Aussicht gestellten Beweismittel. Das Gesuch um Anordnung einer
psychiatrischen Begutachtung wurde abgewiesen. Der Beschwerde-
führer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
600.-- zu leisten.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2005 ersuchte der Beschwerdeführer um
Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss und Erlass der Verfah-
renskosten.
Der Kostenvorschuss wurde am 24. Januar 2005 eingezahlt.
Der Instruktionsrichter der ARK teilte dem Beschwerdeführer am
1. Februar 2005 mit, der Kostenvorschuss sei geleistet worden, wes-
halb das Gesuch um Erlass desselben gegenstandslos sei. Über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde – Ein-
gang der in Aussicht gestellten Fürsorgebestätigung vorbehalten – zu
einem späteren Zeitpunkt befunden werden.
E.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2005 übermittelte der Beschwerdefüh-
rer der ARK einen ärztlichen Bericht von Dr. E._______ vom 11.
Februar 2005.
Am 2. März 2005 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungs-
schreiben (Telefax) der DEHAP vom 24. Februar 2005 ein. Der Be-
schwerdeführer gab am 9. März 2005 das Original des Schreibens der
DEHAP und seinen Mitgliedschaftsantrag vom 24. November 2003 mit
Übersetzungen zu den Akten.
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F.
Das Bundesamt beantragte in der Vernehmlassung vom 22. April 2005
die Abweisung der Beschwerde.
G.
In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2005 hielt der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2008 gewährte der Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter die
Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote; diese wurde am 13.
Februar 2008 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers habe sich am 12. August 2004 an die Empfangsstelle
A._______ gewandt und darauf hingewiesen, dass dieser geltend
mache, gefoltert worden zu sein, was zu Konzentrationsstörungen und
Vergesslichkeit geführt habe. Bei der Empfangsstellenbefragung habe
er erlittene Folter erwähnt und darauf hingewiesen, dass er zeitweise
aufgrund psychischer Probleme nicht arbeitsfähig gewesen sei. Auch
bei den weiteren Befragungen habe er auf seinen schlechten
psychischen Gesundheitszustand hingewiesen. Die Vorinstanz habe
keine medizinische Untersuchung auf das Vorhandensein von
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Folterspuren angeordnet. Es sei nicht abgeklärt worden, ob sein
Aussageverhalten eine Folge der durch Folter erlittenen
gesundheitlichen Schädigung sei. Solche Folgen träten bei
Folteropfern regelmässig auf. Gemäss den zu beachtenden
gesetzlichen Bestimmungen müsse der Richter Sachverständige
beiziehen, falls zur Aufklärung des Sachverhalts Fachkenntnisse er-
forderlich seien. Liege ein medizinisch abzuklärender Sachverhalt vor,
so sei deshalb zwingend ein Sachverständiger zu den entsprechenden
Abklärungen beizuziehen. Der Beschwerdeführer habe massive Folte-
rungen geltend gemacht und leide unter erheblichen psychischen
Problemen. Bei den Anhörungen habe er ein Aussageverhalten ge-
zeigt, das typisch für Opfer von schweren Folterungen sei. Bei Opfern
schwerer Folter zeige sich häufig das Phänomen, dass diese nicht
mehr in der Lage seien, die einzelnen Ereignisse gleich bleibend und
chronologisch zu beschreiben. Seine Ausführungen zur Befragungssi-
tuation bei der kantonalen Anhörung seien von besonderer Wichtigkeit.
Er führe aus, er habe das Gefühl gehabt, bei der kantonalen Anhörung
auf einem türkischen Polizeiposten gewesen zu sein. Der ihn vertre-
tende Anwalt habe bereits an einer Befragung durch die entsprechen-
de kantonale Befragerin teilgenommen. Deren Verhalten habe dazu
geführt, dass gegen sie eine Aufsichtsbeschwerde habe eingereicht
werden müssen, welche seit längerer Zeit hängig sei. Die für Folterop-
fer typische Reaktion des Beschwerdeführers auf den Befragungsstil
mache deutlich, dass er tatsächlich unter erheblichen psychischen
Problemen leide. Die Vorinstanz wäre somit zwingend verpflichtet ge-
wesen, seine gesundheitliche Situation näher abklären zu lassen. Da
solche Abklärungen vollständig fehlten, stehe fest, dass die Vorinstanz
den rechtserheblichen Sachverhalt weder richtig noch vollständig fest-
gestellt habe, weshalb sich eine Rückweisung der Sache rechtfertige.
Der Beschwerdeführer habe bei der kantonalen Anhörung geschildert,
er sei am 3. März 2004 auf den Posten mitgenommen worden, wo ihn
die Anwältin F._______ abgeholt habe. Er habe in diesem und in
anderen Punkten Hinweise darauf gegeben, wie der Beweis für die
Richtigkeit seiner Vorbringen erbracht werden könne. Es sei indessen
nicht versucht worden, mit ihm über die Beibringung von Unterlagen
zu sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz hätte die Vorinstanz
verpflichtet, mit ihm über das Beibringen von Beweismitteln zu
sprechen. Auch diesbezüglich sei der rechtserhebliche Sachverhalt
weder richtig noch vollständig abgeklärt worden.
Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, müs-
se der Sachverhalt von der ARK abgeklärt werden. Insbesondere not-
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wendig seien medizinische Abklärungen.
Die von der Vorinstanz aufgeführten vermeintlichen und tatsächlichen
Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers dürften sich
durch seine psychische Erkrankung erklären lassen. Seine
Lebenssituation habe er in groben Zügen gleich bleibend geschildert.
Die von ihm genannten Ereignisse hätten ihm gezeigt, dass er einem
Verbleib in der Türkei psychisch nicht mehr gewachsen sei. Betrachte
man seine Vorbringen, falle auf, dass es sich dabei um eine durchaus
alltägliche Geschichte eines jungen Kurden aus der Türkei handle.
Angehörige von politischen Aktivisten würden durch systematische
staatliche Massnahmen derart unter Druck gesetzt, bis sie die Türkei
verliessen oder sich soweit radikalisiert hätten, dass sie wegen
illegaler politischer Aktivitäten inhaftiert werden könnten. Nur wenn
diese Massnahmen aus der Sicht des Opfers betrachtet würden,
ergebe sich das schwere und asylrechtlich relevante Leiden der
Betroffenen.
4.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, der Rechtsver-
treter rüge in einem gängigen Muster und ohne den Anhörungen bei-
gewohnt zu haben, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollstän-
dig und nicht richtig abgeklärt worden. Kurz vor der Anhörung durch
das BFM sei schriftlich darauf hingewiesen worden, dass die kantona-
le Anhörung nicht korrekt verlaufen sei, wofür den Akten keine An-
haltspunkte zu entnehmen seien. Die Vorinstanz sei nicht verpflichtet,
sich zu allen Vorbringen zu äussern, es genüge, wenn sie sich zu den
von ihr als erheblich erachteten Vorbringen äussere. Was die diagnos-
tizierte Erkrankung des Beschwerdeführers anbelange, sei darauf hin-
zuweisen, dass ein Arzt deren Ursachen nur aufgrund von Aussagen
des Patienten zu eruieren versuchen könne. Neben traumatisierenden
Erlebnissen im Heimatland könnten auch die durch das Verlassen der
Heimat eingetretene Entwurzelung eines Asylbewerbers und andere
Umstände zum diagnostizierten Krankheitsbild führen. Dass der be-
handelnde Arzt die Vorbringen für glaubhaft halte, erstaune nicht, su-
che doch ein Mediziner nicht in erster Linie nach Widersprüchen und
Ungereimtheiten in den Aussagen seines Patienten. Ein ärztlicher Be-
richt könne somit immer nur ein Element der Gesamtbeurteilung bil-
den. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers seien auch in
der Türkei behandelbar, weshalb es sich erübrige, den psychischen
Zustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen näher abklären zu
lassen. Der eingereichte knappe ärztliche Befund vermöge zu keiner
anderen Einschätzung zu führen. Es sei nicht abgestritten worden,
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dass der Beschwerdeführer für die HADEP/DEHAP tätig gewesen und
es dabei zu Belästigungen und Drohungen gekommen sei. Der
Hinweis, wonach er Todesdrohungen erhalten habe, stütze sich aber
offensichtlich lediglich auf seine Aussage. Es sei darauf hinzuweisen,
dass die vom Rechtsvertreter im Januar 2005 in Aussicht gestellten
Beweismittel bis zum heutigen Tag nicht vorlägen.
4.3 In der Stellungnahme wird entgegnet, aus der Beschwerde gehe
nicht hervor, dass an den Anhörungen nicht die richtigen oder vollstän-
digen Fragen zur Ermittlung des Sachverhalts gestellt worden seien.
Es sei gerügt worden, dass die notwendigen Abklärungen nicht durch
Sachverständige vorgenommen worden seien. Auf diese Rüge gehe
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht ein. An der erhobenen
Rüge sei festzuhalten, nachdem sich auch im Rahmen des eingereich-
ten ärztlichen Berichts ergeben habe, dass der Beschwerdeführer un-
ter einer erheblichen psychischen Erkrankung leide. Die Vorinstanz
scheine in der Vernehmlassung eine Konfliktsituation zwischen Abklä-
rungen von medizinischen Sachverständigen und den eigenen Sach-
verhaltsabklärungen zu sehen. Gemäss den zu beachtenden Geset-
zesbestimmungen seien Sachverständige beizuziehen, wenn für die
Feststellung des Sachverhalts spezifische Fachkenntnisse erforderlich
seien. Damit werde klar, dass Abklärungen von medizinischen Sach-
verständigen eine Möglichkeit darstellten, einen Sachverhalt richtig
und vollständig abzuklären. Mit den Abklärungen werde die juristische
Beurteilung nicht auf den Sachverständigen übertragen. Es entspre-
che der technisch-wissenschaftlich korrekten Methode eines psychiat-
rischen Sachverständigen, dass er von den Vorbringen des Betroffe-
nen ausgehe und diese mit eigenen Wahrnehmungen sowie allenfalls
mit fremdanamnetischen Angaben kombiniere. Es sei denkbar, dass
ein so ermitteltes Krankheitsbild verschiedene Ursachen haben könne.
Es gehöre aber zur Pflicht eines Sachverständigen, sich Gedanken zur
Plausibilität der vorgebrachten Ursache und der im Rahmen der Er-
krankung aufgetretenen Wirkung zu machen. Liege eine Situation vor,
in welcher ein Betroffener Folterungen geltend mache und sein Verhal-
ten demjenigen eines Folteropfers entspreche, lasse sich die Entste-
hung einer Erkrankung am ehesten durch die geltend gemachten Fol-
terungen erklären. Vorliegend existierten keine Hinweise auf andere
Gründe für die Traumatisierung des Beschwerdeführers. Von Bedeu-
tung sei, dass schwer traumatisierte Folteropfer regelmässig ein wider-
sprüchliches Aussageverhalten zeigten. Die Vorinstanz sei auf die ent-
sprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht eingegangen. Der
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Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in psychiatrischer Be-
handlung; mit dem eingereichten Bericht sei dokumentiert, dass er un-
ter einer erheblichen Erkrankung leide. Mittels verschiedener Beweis-
mittel könne belegt werden, dass er politisch tätig gewesen und mit er-
heblichen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sowie bei ihm auch
von einer Traumatisierung aufgrund von Folterungen und Misshandlun-
gen auszugehen sei. Weshalb das Bundesamt in seiner Vernehmlas-
sung angesichts dieser Ausgangslage behaupte, dass zwar von Beläs-
tigungen und Drohungen, nicht aber von Todesdrohungen auszugehen
sei, sei nicht nachvollziehbar. Insgesamt erwiesen sich seine Vorbrin-
gen als glaubhaft. Es sei deshalb auch davon auszugehen, dass er tat-
sächlich von Seiten der Sicherheitskräfte mit Todesdrohungen konfron-
tiert worden sei.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der kantonalen Anhö-
rung seien nicht alle seine Aussagen (richtig) protokolliert worden. Bei
der Bundesanhörung wurde er diesbezüglich nach konkreten Beispie-
len gefragt. Seine diesbezüglichen Angaben vermögen indessen nicht
zu überzeugen, da die von ihm erwähnten Todesdrohungen, die beim
letzten Kontakt mit der Polizei geäussert worden seien, protokolliert
wurden. Auch die genannten Unstimmigkeiten, die sich bezüglich der
Dauer seines Schulbesuchs ergeben hätten, haben sich als nicht
stichhaltig erwiesen. Der Beschwerdeführer behauptet, die kantonale
Befragerin habe ihm die Akten ins Gesicht geworfen; er habe sich ge-
fühlt, wie auf einem türkischen Polizeiposten. Die subjektiven Gefühle
des Beschwerdeführers sollen hier nicht in Frage gestellt werden, in-
dessen lassen sich keine objektiven Anhaltspunkte für die von ihm ge-
schilderte Unbeherrschtheit der Befragerin finden. Es darf davon aus-
gegangen werden, dass die bei der Befragung anwesende Hilfswerk-
vertreterin in einem solchen Fall einen entsprechenden Vermerk ange-
bracht hätte. Diese meldete in der Bestätigung ihrer Teilnahme an der
Befragung jedoch keine Einwände an. Insgesamt entsteht nicht der
Eindruck, der Beschwerdeführer hätte bei der kantonalen Befragung
seine Asylgründe nicht vorbringen können beziehungsweise diese wä-
ren nicht vollständig und korrekt protokolliert worden.
5.2 Die Vorinstanz räumt in ihrer Verfügung und in ihrer Vernehmlas-
sung ein, sie schliesse nicht aus, dass der Beschwerdeführer als Kur-
de, Sympathisant der HADEP/DEHAP oder wegen Familienangehöri-
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ger unter Druck gesetzt, befragt oder kontrolliert worden sei. Unter Be-
rücksichtigung der allgemeinen Situation in der Türkei könne nicht
ausgeschlossen werden, dass er im Zusammenhang mit der Festnah-
me seines Bruders gewisse Behelligungen seitens der Behörden er-
lebt habe. Es werde nicht abgestritten, dass es im Zusammenhang mit
seiner HADEP/DEHAP-Mitgliedschaft zu Belästigungen und Drohun-
gen gekommen sei. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers,
seiner Herkunft und seiner Aktivitäten für die DEHAP sowie des Um-
standes, wonach sein Bruder, welcher in der Schweiz im Juli 2003 als
Flüchtling anerkannt wurde, ins Visier der türkischen Behörden geriet,
erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft, dass seine
Familienangehörigen und er gewisse Schwierigkeiten mit den türki-
schen Sicherheitsbehörden hatten. Die Vorinstanz wertet die von ihm
für die Jahre 1994 bis 1996 geltend gemachten Behelligungen, Mit-
nahmen und Misshandlungen als nicht kausal für seine im August
2004 erfolgte Ausreise. Sie bezweifelt indessen offenbar nicht, dass er
bereits im Jugendalter von Angehörigen der Sicherheitskräfte festge-
nommen und misshandelt wurde. Die Vorinstanz räumt auch ein, der
Beschwerdeführer dürfte wegen seiner Mitgliedschaft bei der DEHAP
auch zu einem späteren Zeitpunkt belästigt und bedroht worden sein,
geht jedoch davon aus, er habe die erlittenen Nachteile übersteigert
geschildert. Insbesondere erscheinen ihr die von Polizisten ausgespro-
chenen Todesdrohungen als nicht glaubhaft. Die Vorinstanz stellt zu
Recht fest, dass in den Aussagen des Beschwerdeführers Abweichun-
gen bestehen. Sie erachtet seine Erklärung, man habe ihm bei der
Empfangsstellenbefragung gesagt, er müsse sich kurz fassen und sein
psychischer Zustand sei nicht gut gewesen, als nicht überzeugend.
Eine Durchsicht des Empfangsstellenprotokolls ergibt, dass der Be-
schwerdeführer einen kurzen Abriss über die Ereignisse in seinen letz-
ten zehn Lebensjahren gab. Er nannte dabei mehrere Vorkommnisse,
die sich in dieser Zeitspanne zugetragen hätten. Im Verlaufe des weite-
ren Verfahrens machte er zu den geltend gemachten Erlebnissen teil-
weise abweichende Aussagen beziehungsweise führte an, er könne
sich nicht an Einzelheiten erinnern. Im Rahmen der Bundesanhörung
brachte er schliesslich vor, er könne nicht über alles, was er bei der
Polizei erlebt habe, sprechen.
5.3 Zentrale Frage hinsichtlich der Beurteilung, ob die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten konkreten Schwierigkeiten mit den hei-
matlichen Behörden glaubhaft sind oder nicht, ist, ob die festgestellten
Ungereimtheiten in seinen Aussagen durch die im kurzen Bericht von
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Dr. E._______, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
diagnostizierte Erkrankung des Beschwerdeführers erklärt werden
können oder nicht. Die in der Stellungnahme erhobene Rüge, die
Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung mit eben dieser Frage
nicht auseinandergesetzt, ist zutreffend. Diese führte zwar in der
Vernehmlassung aus, psychische Probleme könnten auch im
Heimatland des Beschwerdeführers behandelt werden, bezog aber
keine Stellung zur zentralen Frage, ob die Ungereimtheiten in den
Aussagen des Beschwerdeführers auf die geltend gemachten
Misshandlungen beziehungsweise auf erlittene Folter zurückgeführt
werden können.
5.4 Wie bereits oben festgehalten, machte der Beschwerdeführer an-
lässlich seiner Befragungen geltend, er sei misshandelt und gefoltert
worden, weshalb er psychisch erkrankt sei. Die Vorinstanz schloss in
ihrer Verfügung nicht aus, dass er aufgrund seiner familiären Herkunft
und eigener politischer Aktivitäten von den türkischen Behörden unter
Druck gesetzt, befragt und kontrolliert worden sei. Angesichts der Er-
kenntnisse über die Vorgehensweise der türkischen Sicherheitsbehör-
den stellt sich die Frage, ob und inwieweit dieses "unter Druck setzen"
und "Befragen" mit Gewaltanwendung verbunden war. Der Beschwer-
deführer hat bei den Befragungen über erlittene behördliche Gewalt
berichtet; aufgrund seiner Aussagen bei der Bundesanhörung könnte
es sich um massive Gewaltanwendung gehandelt haben. Es ist be-
kannt, dass Opfer von Gewalt oft nicht (oder erst spät) über ihre Ge-
walterfahrungen berichten können oder wollen, weshalb aus den we-
nig konkreten Angaben, die er bei der Bundesanhörung machte, nicht
unbesehen der Schluss gezogen werden kann, er sei nicht misshan-
delt worden. Auch dem Schreiben der DEHAP vom 24. Februar 2005
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Partei über die
Schwierigkeiten, die er mit der Polizei gehabt habe, informierte. Dieses
Schreiben ist zwar kein Beweis für die von ihm geltend gemachten
Vorkommnisse, aber ein Indiz dafür, dass er tatsächlich Schwierigkei-
ten mit den heimatlichen Behörden hatte.
5.5 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung berechtigterweise
darauf hin, dass der vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
eingereichte ärztliche Befund knapp ist. Gestützt auf diesen psychiatri-
schen Bericht kann nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausge-
gangen werden, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte PTBS
habe ihren Ursprung in den von ihm geltend gemachten Misshandlun-
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gen und Folterungen. Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen kann von
der Beschwerdeinstanz aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht ab-
schliessend beurteilt werden. In den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zu den erlittenen Nachteilen bestehen Abweichungen, welche
durch erlittene Folter, welche zu einer PTBS führte, indessen erklärt
werden könnten. Ob die festgestellten Abweichungen in den Aussagen
vorliegend durch die psychische Belastung des Beschwerdeführers zu
erklären sind, müssen weitere Abklärungen zeigen. Das Bundesver-
waltungsgericht erachtet den rechtserheblichen Sachverhalt als nicht
hinreichend erstellt. Da es nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungs-
gerichts ist, nachträglich für eine vollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts zu sorgen, ist das Verfahren zur Abklärung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz
wird dabei der diagnostizierten PTBS Rechnung zu tragen haben. Zur
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
könnten möglicherweise Abklärungen in seinem Heimatland und ein
ausführlicher fachärztlicher Bericht Anhaltspunkte liefern. Liesse sich
der rechtserhebliche Sachverhalt auch auf diese Weise nicht genü-
gend abklären, bestünde die Möglichkeit, den Beschwerdeführer von
einem unabhängigen medizinischen Sachverständigen (Psychiater)
begutachten zu lassen.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden
Erwägungen gutzuheissen, und die Verfügung des Bundesamtes vom
26. November 2004 ist aufzuheben. Das Bundesamt ist anzuweisen,
das Verfahren fortzusetzen, den aktuellen Sachverhalt rechtsgenüglich
abzuklären und neu zu entscheiden. Aufgrund dieser Sachlage erüb-
rigt es sich, auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung be-
ziehungsweise den Eingaben des Beschwerdeführers weiter einzuge-
hen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gegenstandslos geworden ist. Der vom Beschwerdeführer ge-
leistete Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.
7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
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teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der
eingereichten Kostennote vom 13. Februar 2008 macht der
Rechtsvertreter einen Arbeitsaufwand von 20 Stunden (à Fr. 230.--)
und Auslagen von Fr. 87.70 geltend. Der angeführte Arbeitsaufwand
erscheint insbesondere hinsichtlich der Beschwerde an die ARK und
der Stellungnahme zur Vernehmlassung überhöht und ist um vier
Stunden auf 16 Stunden (à Fr. 230.--) zu kürzen (vgl. Art. 10 Abs. 1
und 2 VGKE). Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer demnach
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'054.-- auszurichten
(Arbeitsaufwand Fr. 3'680.--, Spesen Fr. 87.70, Mehrwertsteuer
Fr. 286.35).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des Bundesamtes vom 26. November 2004 wird aufge-
hoben. Das BFM wird angewiesen, das Verfahren fortzusetzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären und neu zu ent-
scheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der vom Beschwerdefüh-
rer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 4'054.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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