B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4503/2013
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Mario Amato,
Soccorso operaio svizzero SOS Ticino,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Berna,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2013 / (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 (Datum des Poststempels) an das
BFM liess der Beschwerdeführer, der sich in B._______ aufhalte, durch
seinen durch Vollmacht vom (…) mandatierten Rechtsvertreter unter Bei-
lage eines handschriftlich verfassten und persönlich unterzeichneten
Schreibens vom (…) um Asyl nachsuchen.
B.
B.a Mit Schreiben vom (…) erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem
Verfahrensstand.
B.b Mit Schreiben vom (…) teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass
das Instruktionsverfahren demnächst erfolgen würde und ersuchte ihn
angesichts der grossen Anzahl hängiger Auslandverfahren um Geduld.
B.c Mit Zwischenverfügung vom (…) teilte das Bundesamt dem Rechts-
vertreter unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, die schweizeri-
sche Botschaft in C._______ sei aufgrund der Zunahme der eingereich-
ten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlen-
der Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich
nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen; das
BFM ersuchte ihn in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Mit-
wirkungspflicht des Beschwerdeführers zur Vervollständigung des rechts-
erheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend
persönliche Angaben (letzte Adresse im Heimatland, Zivilstand, Persona-
lien der Eltern, Religions- und Clanzugehörigkeit, Sprachkenntnisse, letz-
te berufliche Tätigkeit, Personalien der Familienmitglieder, weitere in das
Asylverfahren einzubeziehende enge Angehörige samt Verwandtschafts-
grad und Abhängigkeitsverhältnis), Familie und Angehörige in einem
Drittstaat, Asylgründe, Aufenthalt in B._______, sowie um Einreichung
von Dokumenten und Beweismitteln bis zum (…), wobei für den Fall
schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht Nichteintreten auf das
Asylgesuch angedroht beziehungsweise für den Unterlassungsfall die
Abschreibung des Asylgesuchs als gegenstandlos in Aussicht gestellt
wurde.
B.d Mit Schreiben vom (…), in welchem unter anderem mitgeteilt wurde,
dass sich der Beschwerdeführer nunmehr in D._______ aufhalte, reichte
der Rechtsvertreter eine Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM ein.
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B.e Mit Schreiben vom (…) teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass
auch die schweizerische Botschaft in E._______ gemäss ihrer Mitteilung
vom (…) nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden
durchzuführen, und ersuchte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf
seine Mitwirkungspflicht um die Beantwortung konkreter Fragen zum Auf-
enthalt in D._______ und unbeantwortet gebliebener Fragen gemäss der
Zwischenverfügung vom (…) sowie um Klärung weiterer Fragen zum
Sachverhalt bis zum (…), wobei für den Unterlassungsfall ein Entscheid
aufgrund der Aktenlage in Aussicht gestellt wurde.
B.f Mit Antwortschreiben vom (…), (…), nahm der Rechtsvertreter Stel-
lung zum Fragekatalog des BFM vom (…).
C.
In seinen schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen das Folgende geltend,
wobei er zur Stützung seiner Vorbringen eine bis zum (…) gültige (…)
temporäre Aufenthaltsbewilligung in Kopie zu den Akten reichte:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger. Sein F._______ sei im (…) aus Erit-
rea geflohen. Wegen dessen illegaler Ausreise sei er am (…) in (…) fest-
genommen und aufgefordert worden, ein Bussgeld von (…) Nakfa zu be-
zahlen. Nachdem eine Bürgschaft geleistet worden sei, sei er nach (…)
freigelassen worden. Daraufhin habe er Eritrea am (…) in Richtung
B._______ verlassen. Aus Angst vor einer möglichen Deportation sei er
am (…) in G._______ weitergereist, jedoch dort von H._______ in
I._______ verschleppt und misshandelt worden. Seine Entführer hätten
ein Lösegeld von (…) gefordert. Nachdem J._______ (…) bezahlt habe,
sei er freigelassen worden. Seit (…) halte er sich in D._______ auf. Dort
sei er von einer Ausschaffung bedroht und erhalte keine Unterstützung.
D.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 – eröffnet am (…) – verweigerte das Bun-
desamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte
dessen Asylgesuch ab.
E.
Mit Eingabe vom 9. August 2013 (Datum des Poststempels) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu
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bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
liess er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantra-
gen. Als Beweismittel wurde (…) zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem-
ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getre-
ten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die
massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren an-
zuwenden.
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
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Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
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der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.3 Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren
das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Dem-
zufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die
aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Aus-
reise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl.
zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).
6.
Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schwei-
zerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens
bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
6.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er
hat seine Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 21. Oktober 2011
dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem wurden ihm in der Folge mit
Zwischenverfügung und Schreiben des BFM vom (…) und (…) Kataloge
von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts
noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu er am (…) und
(…) schriftlich Stellung genommen hat (vgl. Sachverhalt Bst. B). Der ent-
scheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Dar-
legung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Ele-
mente vorliegen.
D-4503/2013
Seite 7
6.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwerde-
führer vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung
zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrens-
rechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
7.
7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, aus den Akten ergäben sich keine glaubhaft dargelegten Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea
ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt
hätte oder ihm solche drohen würden. Zwar sei nicht von vornherein aus-
zuschliessen, dass er kurzzeitig in Haft gewesen sei. Aus der Tatsache,
dass er bereits nach (…) wieder freigelassen worden sei – auch wenn ei-
ne Drittperson eine Bürgschaft geleistet habe – könne geschlossen wer-
den, dass seitens der heimatlichen Behörden keine ernsthafte Verfol-
gungsabsicht vorhanden gewesen sei. Was die angebliche Verschlep-
pung in I._______ – diesbezüglich lägen keinerlei Beweismittel vor –
betreffe, handle es sich selbst bei angenommener Richtigkeit um kriminel-
le Akte Dritter. Ausserdem halte sich der Beschwerdeführer seit (…) Jah-
ren in D._______ auf. D._______ habe die FK am 1. Oktober 1954 unter-
zeichnet sowie am 14. Juni 1968 deren Zusatzprotokolle. Grundsätzlich
respektiere D._______ das Non-Refoulemant-Prinzip. Da der Beschwer-
deführer in D._______ über effektiven Schutz vor einer Rückführung ge-
niesse und sich legal in diesem Land aufhalten könne, verfüge er somit
über die praktische Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche. Zu-
sammenfassend lägen keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür
vor, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Heimatstaat
von einreiserelevanten Nachteilen bedroht worden sei, solche erlitten ha-
be oder ein Aufenthalt in D._______ nicht zugemutet werden könnte. Er
sei weder in Eritrea noch in D._______, wo er sich seit (…) Jahren auf-
halte, offensichtlich gefährdet. Damit erübrige sich eine Prüfung der wei-
teren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asyl-
rechtlichen Auslandverfahren. Auch wenn davon ausgegangen werden
könne, dass er seinen Heimatstaat illegal verlassen habe, handle es sich
hierbei um einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG,
weshalb gestützt darauf im Hinblick auf die auszusprechende Wegwei-
sung keine Einreisebewilligung erteilt werden könne. Eine vorläufigen
Aufnahme – auch als Flüchtling – setze aber immer eine Wegweisung
voraus, weshalb die Erteilung einer Einreisebewilligung der gesetzlichen
Logik widerspreche (vgl. BVGE 2011/10 E. 7). Zusammenfassend sei der
Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG.
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Seite 8
7.2 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich wird unter Bezugnahme auf den
eingereichten (…) ausgeführt, die Situation der afrikanischen Migranten in
D._______ habe sich verschlechtert, wobei diesen die Rückführung in af-
rikanische Staaten drohe. Auch habe die Vorinstanz die Beziehungsnähe
des Beschwerdeführers zur Schweiz nicht angemessen berücksichtigt,
zumal dessen F._______ hier als Flüchtling vorläufig aufgenommen sei.
8.
Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM dem Beschwerdeführer
zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch ab-
gelehnt hat.
8.1 Vorweg ist – im Lichte der bereits erwähnten, neuen Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts besehen (vgl. vorstehend E. 5.3 bzw. BVGE
2012/26 E. 7 S. 519 f.) – zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt der Ausreise aus Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG ausgesetzt war.
8.1.1 Das BFM verneinte in der angefochtenen Verfügung das Bestehen
einer Gefährdungssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers zu
Recht (vgl. vorstehend E. 7.1). Zwar könnte im Zusammenhang mit einer
an den Beschwerdeführer ergangenen Aufforderung, wegen seines ge-
flüchteten F._______ ein Bussgeld zu zahlen, eine Reflexverfolgung nicht
ausgeschlossen werden. Indes erscheint zunächst als kaum wahrschein-
lich, dass eine solche Aufforderung erst mehr als (…) Jahre nach der
Flucht des F._______s ergangen sein soll. Auch bei Wahrunterstellung
dieses Vorbringens verneint das Bundesverwaltungsgericht – in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz – das Bestehen einer ernsthaften Verfol-
gungsabsicht, nachdem der Beschwerdeführer bereits (…) nach der Leis-
tung einer Bürgschaft einer Drittperson freigelassen worden sein soll.
8.2 Aufgrund der Akten ist indessen davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer seinen Heimatstaat im Alter von (…) Jahren illegal, das
heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat, weshalb ihm bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf
Jahren drohen würde. Wie diesbezüglich bereits vorstehend unter E. 5.3
festgehalten, wäre dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen die
Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und Bezie-
hungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, da er aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen wäre (vgl. zu subjektiven
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Seite 9
Nachfluchtgründen BVGE 2009/29 E. 6.2-6.5 [Präzisierung der Recht-
sprechung]; im eritreischen Kontext: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E.5.3-5.3.3).
8.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea aktuelle
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Da die drohende Ver-
folgung allein auf subjektive Nachfluchtgründe zurückzuführen ist, ist ihm
die Einreisebewilligung zu verweigern und das Asylgesuch aus dem Aus-
land abzulehnen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterun-
gen zum Schutz beziehungsweise zur Zumutbarkeit des Verbleibs im
Drittstaat – in casu D._______ – und zu einer allfälligen Beziehungsnähe
zur Schweiz. Es erübrigt sich auch, auf die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde und den Inhalt des Beweismittels einzugehen, da diese kei-
ne neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die
Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat dem-
nach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz ver-
weigert und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wird durch das vorliegende Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: