B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4503/2015
Ur t e i l vom 2 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Hanna Kunz,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / N (…).
D-4503/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 19. April 2014
in die Schweiz ein und suchte am 22. April 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 20. Mai
2014 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen
Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
B.
Am 21. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während
der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am
Tag zuvor wurde die zuständige kantonale Behörde aufgefordert, unver-
züglich die für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vorgese-
henen Schutzmassnahmen einzuleiten und dem BFM (heute: SEM) sowie
dem Beschwerdeführer nach Ernennung der gesetzlichen Vertretung de-
ren Namen und Adresse mitzuteilen. In der Folge wurde dem Beschwerde-
führer D._______ von der E._______ (KESB) F._______ als Vertrauens-
person beziehungsweise als Beiständin im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB
beigeordnet.
C.
Der Beschwerdeführer ersuchte durch seine am 15. April 2015 von ihm
bevollmächtigte Rechtsvertreterin am 20. April 2015 um vollständige Ak-
teneinsicht und um Einräumung des Rechts auf Stellungnahme nach ab-
geschlossener Instruktion.
Mit einem weiteren, ebenfalls auf den 20. April 2015 datierten Schreiben
ersuchte die Rechtsvertreterin das SEM um Beschleunigung des Asylver-
fahrens. Zur Begründung wurde auf den gleichzeitig eingereichten Bericht
der Beiständin vom 7. April 2015 verwiesen. Danach sei der Beschwerde-
führer anfänglich im Zentrum G._______, wo rund 50 unbegleitete Minder-
jährige im Alter zwischen 14 und 18 Jahren lebten, untergebracht gewesen.
Bald sei aufgefallen, dass er bereits in alltäglichen Belastungssituationen
sehr auffällig, unberechenbar und teilweise aggressiv reagiere. Im Juni
2014 sei eine Notfallkonsultation im H._______ notwendig geworden, wo
eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Nach
seiner Rückkehr ins Zentrum G._______ habe sich sein Zustand weiter
verschlechtert; er habe wiederholt suizidale Absichten geäussert. Seit Au-
gust 2014 sei er in einer Wohngruppe einer sozialpädagogischen Institution
untergebracht. Auch dort habe er suizidale Andeutungen gemacht, wes-
D-4503/2015
Seite 3
halb er erneut in die jugendpsychiatrische Krisenintervention gebracht wor-
den sei. Danach sei mit einer ambulanten Therapie begonnen worden. Auf-
grund seiner psychischen Instabilität sei es bisher äusserst schwierig ge-
wesen, für den Beschwerdeführer eine adäquate Tagesstruktur zu finden.
Ein erschwerender Unsicherheitsfaktor in der ganzen Situation sei das
hängige Asylverfahren. Für den Aufbau weiterer Perspektiven sei es auch
für die betreuenden Personen unabdingbar, Klarheit über einen längerfris-
tigen Aufenthaltsstatus zu haben.
D.
Mangels Beantwortung der beiden Schreiben vom 20. April 2015 wandte
sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 18. Mai 2015 erneut
an das SEM und ersuchte um prioritäre Behandlung des Asylgesuches
vom 22. April 2014.
E.
Nachdem das SEM auch die Eingabe vom 18. Mai 2015 unbeantwortet
gelassen hatte, wies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dieses
mit Schreiben vom 22. Juni 2015 darauf hin, ihr Mandant halte sich nun-
mehr seit über einem Jahr in der Schweiz auf, ohne dass eine Bundesan-
hörung durchgeführt worden sei. Falls sie bis zum 6. Juli 2015 auch auf
das Schreiben vom 22. Juni 2015 keine Antwort erhalte, würde sie eine
Rechtverzögerungsbeschwerde einleiten.
F.
F.a Auch die Eingabe vom 22. Juni 2015 blieb unbeantwortet, weshalb die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers schliesslich am 21. Juli 2015
beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde
einreichte. Darin wurde um Feststellung, dass das vorliegende Asylverfah-
ren durch die Vorinstanz verzögert worden sei, sowie um eine an das SEM
gerichtete Anweisung, den Beschwerdeführer umgehend zur Anhörung zu
den Asylgründen vorzuladen und das Asylgesuch prioritär zu behandeln,
ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses beantragt.
F.b Zur Begründung wurde auf die beim SEM eingereichten, unbeantwor-
tet gebliebenen Schreiben vom 20. April 2015 und vom 18. Mai 2015 sowie
auf den Bericht der Beiständin vom 7. April 2015 verwiesen und im Weite-
ren geltend gemacht, indem die Vorinstanz einen unbegleiteten minderjäh-
rigen Asylsuchenden wie den Beschwerdeführer so lange in Ungewissheit
D-4503/2015
Seite 4
über sein Verfahren lasse, trage sie den Verpflichtungen, die sich aus dem
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(nachfolgend: KRK, SR 0.107) ergeben würden, nicht ausreichend Rech-
nung.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2015 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, ihre Eingabe
vom 21. Juli 2015 werde als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegen-
genommen und behandelt. Überdies werde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 18. August 2015 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Es treffe zu, dass im vorliegenden Fall bis
zum heutigen Zeitpunkt noch keine Anhörung zu den Asylgründen des Be-
schwerdeführers stattgefunden und es das Staatssekretariat verpasst
habe, die genannten Eingaben zu beantworten. Dieser Unterlassung liege
indirekt zugrunde, dass es die Ressourcen des SEM seit Frühjahr des lau-
fenden Jahres verunmöglicht hätten, eritreische Asylsuchende und insbe-
sondere unbegleitete minderjährige Gesuchstellende in der Zentrale des
SEM in Wabern anzuhören. Die bekanntlich sehr hohe Anzahl neu einge-
reichter Asylgesuche eritreischer Staatsangehöriger habe es nämlich nötig
gemacht, die Dolmetschenden primär in den Empfangs- und Verfahrens-
zentren einzusetzen, um mit den vielen neu Ankommenden die Befragung
zur Person so rasch wie möglich durchführen zu können. Vor diesem Hin-
tergrund wäre es bis vor Kurzem gar nicht möglich gewesen, dem Ersu-
chen des Beschwerdeführers um Beschleunigung des Verfahrens unmit-
telbar Folge zu leisten. Inzwischen seien die Gesuchszahlen eritreischer
Staatsangehöriger wieder rückläufig, weshalb die Durchführung von Anhö-
rungen in Wabern in beschränktem Umfang wieder möglich sei. Selbstver-
ständlich werde diese besondere Sachlage wo immer nötig vom SEM kom-
muniziert, und entsprechende Anfragen und Eingaben würden auch innert
nützlicher Frist beantwortet. Im vorliegenden Fall handle es sich um ein
einzelnes administratives Versäumnis, wofür man sich entschuldige. Nach
Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werde das SEM den
Beschwerdeführer möglichst rasch zu einer Anhörung vorladen, um da-
nach zügig über das Asylgesuch entscheiden zu können.
D-4503/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtba-
ren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung
einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zu-
ständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch
MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu
Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vor-
liegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VwVG
Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit weiteren Hinwei-
sen).
Der Beschwerdeführer, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und
durch seine Rechtsvertreterin wiederholt um Erlass eines entsprechenden
Asylentscheids in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht hat, ist zur
Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
des Beschwerdeführenden. Dieser muss darlegen, dass er zur Zeit der Be-
schwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und prakti-
sches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung res-
pektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat
(vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 221 f.).
D-4503/2015
Seite 6
Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den
bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um beförderliche Ver-
fahrenserledigung ersuchen liess. Auf die Rechtsverzögerungsbe-
schwerde ist damit einzutreten.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf
die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im
konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch ausdrücklich alt Art. 70
Abs. 2 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu,
wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sol-
len, zu enthalten, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht an-
stelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, ansonsten der
Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Be-
teiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 S. 193, mit weiteren
Hinweisen).
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener
Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte
der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 173 f., mit weiteren Hinweisen).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und
Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer
Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht
innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als
angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens
ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beur-
teilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sa-
che, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Be-
deutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische
Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 mit
weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde
an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsver-
zögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels o-
der Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib
D-4503/2015
Seite 7
160 E. 3c, 103 V 190 E. 5.2). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind
bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berück-
sichtigen.
4.
4.1 In der Beschwerde vom 21. Juli 2015 wird gerügt, das SEM habe das
Asylverfahren seit der BzP im EVZ B._______ vom 20. Mai 2014 nicht wei-
tergeführt. Die Schreiben vom 20. April 2015 und vom 18. Mai 2015 seien
ebenso wenig behandelt worden wie die Eingabe vom 22. Juni 2015, in
welchem die Einleitung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde angedroht
worden sei. Dies, obwohl aus dem Bericht der Beiständin klar hervorgehe,
dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung leide und "das hängige Asylverfahren einen erschwerenden Unsicher-
heitsfaktor in dieser Situation mit sich bringe". Indem die Vor-instanz den
Beschwerdeführer so lange in Ungewissheit über sein Verfahren lasse,
trage sie der in der KRK enthaltenen Pflicht, das Wohl eines Kindes bei
allen Massnahmen vorrangig zu berücksichtigen und den Schutz zu ge-
währleisten, der für das Wohlergehen notwendig sei, nicht ausreichend
Rechnung (vgl. Beschwerde S. 3 f.).
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden
innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den
Kanton zu den Asylgründen an. Nach den vom Gesetzgeber per 1. Februar
2014 zusätzlich verschärften Behandlungsfristen für das erstinstanzliche
Asylverfahren ist über Asylgesuche materiell in der Regel innerhalb von
zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37 Abs. 2
AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorliegend nach Durchsicht der
vorinstanzlichen Akten fest, dass seit der BzP des Beschwerdeführers im
EVZ B._______ vom 20. Mai 2014 und der unmittelbar daran erfolgten
Kantonszuweisung während mehr als einem Jahr keine verfahrensleiten-
den Handlungen seitens des BFM beziehungsweise des SEM mehr erfolgt
sind. Sämtliche Ersuchen der Rechtsvertreterin um Beschleunigung des
Asylverfahrens und auch die Androhung der Einleitung einer Rechtsverzö-
gerungsbeschwerde blieben unbeantwortet. Die letzte den Akten zu ent-
nehmende Amtshandlung datiert vom 21. Mai 2014, als der Beschwerde-
führer vom BFM für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton C._______ zugewiesen worden war.
D-4503/2015
Seite 8
4.4 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Arbeitslast des SEM auf
die in der Vernehmlassung hingewiesen wird, bekannt, und es ist nicht nur
nachvollziehbar, sondern aufgrund der Geschäftslast unvermeidbar, dass
nicht jedes Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen
abgeschlossen werden kann, was in der Formulierung von Art. 37 Abs. 2
AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Keine solche Relativierung
kennt die Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 AsylG betreffend die Frist zur An-
hörung zu den Asylgründen, aber dennoch handelt es sich auch bei dieser
Behandlungsfrist um eine blosse, bei Überschreitung nicht mit verfahrens-
rechtlichen Sanktionen verbundene Ordnungsfrist. Indessen vermag die
grosse Geschäftslast die Untätigkeit des SEM seit der weit über ein Jahr
zurückliegenden BzP nicht zu rechtfertigen. Mit dem Verweis auf die hohe
Zahl neuer Asylgesuche eritreischer Staatsangehöriger und auf den Ein-
satz der Dolmetschenden in den EVZ vermag das SEM nicht stichhaltig zu
begründen, inwiefern es wegen nicht selbst zu verantwortender Umstände
nicht einmal in der Lage gewesen sein sollte, den Beschwerdeführer – des-
sen Anhörung zu den Asylgründen den Kernpunkt der Sachverhaltsfest-
stellung und damit die Grundlage für die rechtliche Analyse der Asylvor-
bringen bildet, und daher möglichst zeitnah zur Asylgesuchstellung erfol-
gen sollte – über den Grund der Verzögerung zu informieren. Erst recht
lässt sich damit nicht begründen, wieso das SEM alle drei zwischen dem
20. April 2015 und dem 22. Juni 2015 erfolgten Anfragen und Ersuchen um
Anhandnahme beziehungsweise Beschleunigung des Asylverfahrens un-
beantwortet gelassen hat, wobei die in der Vernehmlassung vom 18. Au-
gust 2015 diesbezüglich angebrachte Bemerkung, es handle sich "um ein
einzelnes administratives Versäumnis", nicht gehört werden kann.
4.5 Indem das SEM den offensichtlich psychisch belasteten, minderjähri-
gen (und damit unter dem Schutz der KRK stehenden) Beschwerdeführer
trotz wiederholter Nachfrage mehr als ein Jahr lang über den Fortgang des
Verfahrens im Unklaren gelassen hat, hat es das Beschleunigungsverbot
von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.
4.6 Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich damit als begründet und
die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das BFM zurück,
verbunden mit der Anweisung, das Asylverfahren des Beschwerdeführers
beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch zügig einer anfechtbaren
Verfügung zuzuführen.
D-4503/2015
Seite 9
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – ungeachtet dessen, dass
das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. August
2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutge-
heissen hatte – keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG).
5.2 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Obsiegens in Anwendung
von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachse-
nen Vertretungskosten im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat dem Bundesverwaltungsge-
richt eine Honorarnote zukommen lassen, in der sie einen als angemessen
zu beurteilenden Vertretungsaufwand in der Höhe von Fr. 860.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) geltend macht. Das SEM ist somit anzuweisen,
dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4503/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers be-
förderlich weiterzuführen und das Asylgesuch zügig einer anfechtbaren
Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 860.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: