Abtei lung IV
D-4504/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Maurice Brodard,
Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
T._______ S._______, geboren [...],
Irak,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Effingerstrasse 4a, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Nichteintreten auf Asylgesuch und Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 4. Juni 2009 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4504/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie und stammt aus X._______ in der Provinz Dohuk. Am 25. Oktober
1999 stellte er in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch. Dieses wurde
durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr
Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 4. Juni 2002
abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz und des Vollzugs.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe sei-
ner damaligen Rechtsvertreterin vom 5. Juli 2002 bei der damaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eine auf den Wegwei-
sungsvollzug beschränkte Beschwerde. Auf diese trat die ARK mit Ur-
teil vom 15. August 2002 wegen Nichtleistung des verlangten Kosten-
vorschusses nicht ein.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2004 ersuchte
der Beschwerdeführer das BFF um Wiedererwägung der Verfügung
vom 4. Juni 2002. Das Bundesamt wies dieses Gesuch mit Verfügung
vom 11. April 2005 ab.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 14. Mai 2005 bei der damaligen ARK an. Mit
Schreiben seines Rechtsvertreters vom 24. Juni 2005 zog der Be-
schwerdeführer diese Beschwerde wieder zurück, worauf sie durch die
ARK mit Beschluss vom 27. Juni 2005 als gegenstandslos abgeschrie-
ben wurde.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. September 2005 ersuchte
der Beschwerdeführer das BFM erneut um Wiedererwägung der Verfü-
gung vom 4. Juni 2002. Dabei stellte er im Wesentlichen den Antrag,
es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Unzulässigkeit be-
ziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und er sei vorläufig aufzunehmen.
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F.
In der Folge hob das Bundesamt mit Verfügung vom 7. Februar 2006
die Dispositivziffern 3, 4 und 6 seiner Verfügung vom 4. Juni 2002 (be-
treffend die Anordnungen der Wegweisung und des Vollzugs sowie in
Bezug auf die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs in die
damals zentralstaatlich kontrollierten Teile des Iraks) auf, stellte die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest und ordnete die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Diese
Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
G.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, gestützt auf eine Analyse der veränderten Sicherheits- und
Menschenrechtslage in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleimaniyah werde erwogen, die Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me wieder aufzuheben. Zugleich wurde der Beschwerdeführer um eine
entsprechende Stellungnahme ersucht.
H.
Mit Eingabe an das BFM vom 15. November 2007 teilte der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter unter anderem mit, er habe mit
seinem Wiedererwägungsgesuch vom 9. September 2005 unter ande-
rem beantragt, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei
ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren und eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Über diese Anträge sei
jedoch nie entschieden worden; in der Verfügung vom 7. Februar 2006
werde mit keinem Wort auf die entsprechenden Ausführungen im Wie-
dererwägungsgesuch eingegangen. Des Weiteren ersuchte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Einsicht in die Ver-
fahrensakten im Zusammenhang mit der Frage, aus welchen Gründen
das Bundesamt mit der Verfügung vom 7. Februar 2006 die vorläufige
Aufnahme gewährt habe.
I.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten betreffend das Wieder-
erwägungsgesuch vom 9. September 2005, unter Ausschluss der vom
Bundesamt als nicht zur Edition freizugebend eingestuften Akten-
stücke.
J.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
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rer mit, seine Eingabe vom 15. November 2007 werde antragsgemäss
(sic) als neues Asylgesuch behandelt.
K.
Mit Schreiben vom 30. April 2009 richtete das BFM eine vollständig mit
dem Schreiben vom 29. Oktober 2007 identische Aufforderung zur
Stellungnahme an den Beschwerdeführer.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 13. Mai 2009
teilte der Beschwerdeführer mit, er habe zu den aufgeworfenen Fragen
bereits mit seinem Schreiben vom 15. November 2007 Stellung bezo-
gen. Ferner wies er darauf hin, es sei ihm mit Zwischenverfügung vom
11. Juli 2008 durch einen anderen Sachbearbeiter des Bundesamts
mitgeteilt worden, seine Stellungnahme vom 15. November 2007 wer-
de als neues Asylgesuch geprüft. Es sei daher offensichtlich, dass
man beim BFM nicht wisse, was die jeweils andere Abteilung tue.
Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf hin, es seien bei ihm in
der Zwischenzeit schwerwiegende gesundheitliche Probleme aufgetre-
ten. Sowohl im Rahmen eines zu prüfenden neuen Asylgesuchs als
auch im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me sei sein psychischer Gesundheitszustand abzuklären. Diesbezüg-
lich sei ihm gegebenenfalls eine angemessene Frist einzuräumen.
M.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 stellte das BFM fest, die Stellungnah-
me des Beschwerdeführers vom 15. November 2007 sei als Asylge-
such aufzufassen, und trat auf dieses in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
ein. Gleichzeitig hob das BFM die mit Verfügung vom 7. Februar 2006
angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wieder auf
und verfügte den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz. Ferner
verfügte das Bundesamt die Einziehung von vier als gefälscht erachte-
ten Beweismitteln, die der Beschwerdeführer mit seinen Wiedererwä-
gungsgesuchen vom 22. Dezember 2004 und vom 9. September 2005
eingereicht hatte.
N.
Die Verfügung vom 4. Juni 2009 focht der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe seines Rechtsvertreters vom 13. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Dabei beantragte er, es sei die genannte Verfügung
wegen schwerwiegender Verfahrensfehler aufzuheben und die Sache
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an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen
und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zurückzu-
weisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen
und das BFM sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei festzustellen, dass die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers weitergeführt wird. In prozes-
sualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer ausserdem, es sei
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass er nach
wie vor als vorläufig aufgenommen gelte. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
O.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom
24. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nicht-
eintretens aufgefordert, bis zum 10. August 2009 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. Ferner wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, in Bezug auf seine mit der Beschwerde-
schrift geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einen ausführli-
chen medizinischen Bericht einzureichen.
P.
Mit Einzahlung vom 10. August 2009 leistete der Beschwerdeführer
den verlangten Kostenvorschuss.
Q.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. August 2009 reichte der
Beschwerdeführer einen psychiatrischen Bericht zu seiner gesundheit-
lichen Lage ein.
R.
Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2009 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das
AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung. Er ist damit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall stellt sich in erster Linie die Frage, ob das
BFM in verfahrensmässiger Hinsicht in korrekter Weise vorgegangen
ist, indem es mit der angefochtenen Verfügung die Stellungnahme des
Beschwerdeführers vom 15. November 2007 als Asylgesuch auffasste,
auf dieses in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat
und zugleich die zuvor angeordnete vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers wieder aufhob. Diese Frage ist zu verneinen.
3.2 Zu dieser Einschätzung führt zunächst die Feststellung, dass nicht
nachvollziehbar ist, wie das BFM zur Ansicht gelangen konnte, die
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2007 sei
als neues Asylgesuch zu qualifizieren. Die genannte Eingabe erfolgte
im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur verfahrensrechtlich gesondert
zu beurteilenden Frage, ob Gründe vorlägen, die mit Verfügung vom
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7. Februar 2006 durch das Bundesamt angeordnete vorläufige Aufnah-
me des Beschwerdeführers wieder aufzuheben. Inhaltlich wurde mit
der Stellungnahme einerseits ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, aus
welchen Gründen das BFM zur Annahme gelange, die Voraussetzun-
gen für die Einstufung des Wegweisungsvollzugs in den Irak als unzu-
mutbar hätten sich wesentlich verändert. Zum anderen machte der Be-
schwerdeführer das Bundesamt durch seinen Rechtsvertreter darauf
aufmerksam, dass er mit seiner als Wiedererwägungsgesuch bezeich-
neten Eingabe vom 9. September 2005 unter anderem auch darum er-
sucht habe, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei
ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren und eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und dass über diese
Anträge indessen – trotz der Verfügung vom 7. Februar 2006 – noch
nicht entschieden worden sei.
3.3 Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit seiner Stel-
lungnahme vom 15. November 2007 offensichtlich nicht beantragte, es
sei ein neues Asylverfahren durchzuführen, hätte die Qualifikation als
neues Asylgesuch auch vorausgesetzt, dass in Bezug auf die Frage
des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und des Vorliegens von
Asylgründen zum betreffenden Zeitpunkt kein Verfahren mehr hängig
war. Dies war jedoch ebenso offenkundig nicht der Fall. Vielmehr ist
festzustellen, dass durch das BFM in Bezug auf die vom Beschwerde-
führer mit dessen als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe
vom 9. September 2005 unter anderem gestellten Anträge, es sei sei-
ne Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren, bislang keine abschliessende erstinstanzliche Beur-
teilung erfolgt ist, nachdem sich das Bundesamt mit der Verfügung
vom 7. Februar 2006 ausschliesslich zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs äusserte.
3.4 Des Weiteren kann auch den Argumenten nicht gefolgt werden,
die vom BFM in der angefochtenen Verfügung zugunsten des Vorge-
hens angeführt werden, die Stellungnahme vom 15. November 2007
als neues Asylgesuch aufzufassen und nicht – wie erforderlich – die
Eingabe vom 9. September 2005 auch im Hinblick auf die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abschliessend zu be-
handeln. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den vom BFM in der an-
gefochtenen Verfügung vertretenen Standpunkt, indem der Beschwer-
deführer die Verfügung vom 7. Februar 2006 unangefochten habe in
Rechtskraft erwachsen lassen, habe er zugleich auf eine Neubeurtei-
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lung im Asylpunkt verzichtet. Indem die genannte Verfügung – mit wel-
cher die Unzumutbarkeit des Vollzugs festgestellt und die vorläufige
Aufnahme angeordnet wurde – vollständig zu seinen Gunsten wirkte
und somit keinerlei Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung mit sich
brachte, war der Beschwerdeführer diesbezüglich aus verfahrensrecht-
licher Sicht gar nicht beschwert. Mit anderen Worten bestand für ihn
keine Veranlassung, die genannte Verfügung anzufechten. Unter die-
sen Umständen von einem „Verzicht“ des Beschwerdeführers auf das
rechtliche Interesse an der Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz
seiner Vorbringen zu sprechen, entbehrt jeglichen Rechtssinns.
3.5 In Bezug auf den rechtlichen Charakter der vom Beschwerdefüh-
rer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe an das BFM
vom 9. September 2005 ist ausserdem Folgendes festzuhalten.
3.5.1 Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die im
Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereicht
worden sind und in denen keine Revisionsgründe geltend gemacht
werden, sind gemäss geltender Praxis nach der Bestimmung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln (vgl. Entscheidungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6,
2006 Nr. 20 E. 2.1 und 2.3). Der Beschwerdeführer machte mit seiner
Eingabe an das BFM vom 9. September 2005 geltend, seit dem Eintritt
der Rechtskraft der Verfügung vom 4. Juni 2002, mit welcher das da-
malige BFF sein erstes Asylgesuch abgelehnt hatte, habe sich ein
neuer Sachverhalt eingestellt (im Wesentlichen Verfolgungsmassnah-
men seitens der nordirakischen Militärbehörden, die auf Veranlassung
von Verwandten seiner ehemaligen, mittlerweile einem Ehrenmord
zum Opfer gefallenen Geliebten eingeleitet worden seien), aufgrund
dessen er nunmehr die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Angesichts die-
ser Vorbringen ist die Eingabe vom 9. September 2005 nicht als Wie-
dererwägungsgesuch, sondern als neues Asylgesuch zu qualifizieren,
das vom BFM unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
prüfen war (beziehungsweise weiterhin zu prüfen ist).
3.5.2 Festzustellen ist ferner, dass das BFM in seiner Verfügung vom
7. Februar 2006, mit welcher es die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz anordnete, ausdrücklich auf die Ein-
gabe vom 9. September 2005 Bezug nahm, wobei es ausführte, es ge-
lange „dazu zum Schluss“, der Vollzug der Wegweisung sei gegenwär-
tig unzumutbar. Diese Verfügung lässt sich objektiv nur so verstehen,
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dass das BFM sich aufgrund der Eingabe vom 9. September 2005
dazu veranlasst sah, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
anzuordnen. Mit anderen Worten gab das BFM zu verstehen, dass es
– wenngleich es fälschlicherweise die Frage der Flüchtlingseigenschaft
und der Asylgewährung ausklammerte (dazu nachfolgend, E. 4.1) –
auf die als neues Asylgesuch zu qualifizierende Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 9. September 2005 eintrat und insofern implizit
davon ausging, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretens-
entscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht erfüllt waren.
3.6 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das BFM die
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2007 zu
Unrecht als neues Asylgesuch behandelt hat. Demgegenüber wurde
die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe des Beschwer-
deführers an das BFM vom 9. September 2005 – welche wiederum als
neues Asylgesuch zu qualifizieren ist – bis zum heutigen Zeitpunkt
nicht abschliessend behandelt und erweist sich folglich als nach wie
vor beim Bundesamt hängig.
4.
Es stellt sich die Frage, welche Schlüsse aus dem Gesagten hinsicht-
lich der Rechtsfolgen zu ziehen sind.
4.1 Die entsprechende Antwort wird – über die bisher angesproche-
nen Aspekte hinaus – dadurch erschwert, dass das BFM die Beurtei-
lung des Vorliegens von Vollzugshindernissen vornahm, obwohl hierfür
im verfahrensmässigen Ablauf noch keine Grundlage bestand. Bevor
überhaupt über Vollzugshindernisse und die allfällige Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme befunden werden kann, muss die Frage einer
asylrelevanten Verfolgung beurteilt worden sein. Im Verfahren jedoch,
das mit dem neuen Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Sep-
tember 2005 in Gang gesetzt wurde, hat eine solche Beurteilung – wie
vorhin ausgeführt – nicht stattgefunden. Somit hätte das BFM in der
Verfügung vom 7. Februar 2006 auch nicht (ausschliesslich) die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entscheiden und die vor-
läufige Aufnahme anordnen dürfen. Daraus resultiert ausserdem, dass
auch die mit der vorliegend angefochtenen Verfügung angeordnete
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ohne entsprechende Grundlage
erfolgte.
4.2 Im Interesse einer möglichst sachgerechten Behebung der ver-
schiedenen durch das BFM zu verantwortenden Verfahrensfehler bei
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gleichzeitiger Wahrung der rechtlichen Interessen des Beschwerdefüh-
rers rechtfertigt es sich, die unterschiedlichen Verfahrensgegenstände
(Prüfung der Frage einer asylrelevanten Verfolgung einerseits, Prüfung
des Vorliegens von Wegweisungshindernissen und allfällige Aufhebung
der bestehenden vorläufigen Aufnahme andererseits) im weiteren Ver-
lauf getrennt zu behandeln. Mit anderen Worten ergeben sich im vor-
liegenden Urteil in Bezug auf die beiden genannten Verfahrensgegen-
stände unterschiedliche Rechtsfolgen (dazu sogleich, E. 4.3 und 4.4),
woraus ausserdem eine Zweiteilung des weiteren Verfahrens resultiert.
4.3 Nach dem zuvor Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzu-
heben, soweit das BFM mit ihr auf das Asylgesuch nicht eintrat, als
welches die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Novem-
ber 2007 fälschlicherweise aufgefasst wurde, und die Wegweisung des
Beschwerdeführers anordnete (Dispositivziffern 1 und 2 der angefoch-
tenen Verfügung). In diesem Zusammenhang ist das BFM ausserdem
anzuweisen, das noch hängige Verfahren in Bezug auf die Frage der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung vollständig und rechts-
genüglich durchzuführen. Dabei sind auch die vom Beschwerdeführer
mit seiner Eingabe an das BFM vom 9. September 2005 gestellten di-
versen Beweisanträge in Bezug auf den Asylpunkt zu behandeln.
Nachdem diese Eingabe wie ausgeführt (E. 3.5) als neues Asylgesuch
aufzufassen ist, auf welches das BFM zudem eingetreten ist, ist im
Rahmen des resultierenden ordentlichen Asylverfahrens zudem insbe-
sondere auch eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach
Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen (EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1). Da-
bei ist der Beschwerdeführer hauptsächlich über bis zu diesem Zeit-
punkt nicht geprüfte Gründe zu befragen, die zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft führen könnten.
4.4 Soweit mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers wieder aufgehoben und der Wegweisungsvoll-
zug angeordnet worden ist, ist demgegenüber die folgende Vorgehens-
weise angezeigt.
4.4.1 Wie bereits erwähnt wurde (E. 4.1), hat das BFM mit der Verfü-
gung vom 7. Februar 2006 die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers unter Ausserachtlassung des erforderlichen verfahrensmässi-
gen Ablaufs angeordnet. Insofern wurde die vorläufige Aufnahme dem-
nach verfügt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren.
In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass der
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in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu
und Glauben einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Ver-
trauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Er-
wartungen begründendes Verhalten der Behörden verleiht (BGE 129 I
161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a; vgl. zum Ganzen etwa ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 130 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS
SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 31 ff.).
Gestützt darauf ist das berechtigte Vertrauen einer Person in die zu ih-
ren Gunsten getroffene behördliche Disposition gegebenenfalls auch
dann zu schützen, wenn die Voraussetzungen für eine Verfügung nicht
gegeben sind. Im vorliegenden Fall vermag der Beschwerdeführer ein
solches Schutzinteresse am Bestehen der mit der Verfügung vom
7. Februar 2006 angeordneten vorläufigen Aufnahme geltend zu ma-
chen. Nachdem auch anderweitig kein Grund ersichtlich ist, der ge-
nannten Anordnung die Gültigkeit abzusprechen, ist die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt aufrecht zu er-
halten.
4.4.2 Dies bedeutet nicht, dass die getroffene Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme nicht auch wieder aufgehoben werden kann, sofern die
entsprechenden Voraussetzungen hierfür gegeben sind. So hebt das
Bundesamt gestützt auf eine periodisch vorzunehmende Überprüfung
(Art. 84 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) die vorläufige Auf-
nahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an,
wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2
AuG). Indessen ist im vorliegenden Fall eine entsprechende Überprü-
fung erst möglich, wenn der Verfahrensgegenstand der Flüchtlingsei-
genschaft und der Asylgewährung abschliessend beurteilt worden ist.
Daraus folgt, dass das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Frage
der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu sistieren ist, bis das hän-
gige Asylverfahren hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung rechtskräftig abgeschlossen sein wird.
4.5 Nachdem der Beschwerdeführer die Aufhebung der gesamten an-
gefochtenen Verfügung beantragt, ist schliesslich noch auf die Frage
einzugehen, ob die vom BFM ausserdem gestützt auf Art. 10 Abs. 4
AsylG verfügte Einziehung von vier als gefälscht erachteten Dokumen-
ten zu Recht erfolgte.
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4.5.1 Bei diesen Dokumenten handelt es sich zum einen um drei mit
der als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 22. De-
zember 2004 eingereichte, vom 1. Oktober 2003, vom 28. Oktober
2003 und vom 16. November 2003 datierende Vorladungen bezie-
hungsweise Mitteilungen der „militärischen Führung“ der Demokrati-
schen Partei Kurdistans (PDK) für Dohuk, zum anderen um eine mit
der als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 9. Sep-
tember 2005 eingereichte, vom 22. Juni 2005 datierende Mitteilung der
„militärischen Führung“ der PDK für Dohuk. Das BFM begründet die
Einziehung in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, es
handle sich dabei um offensichtliche Fälschungen, wie sie im Irak ge-
gen Geld leicht erhältlich seien. Dabei verweist das Bundesamt in Be-
zug auf die drei erstgenannten Dokumente ausserdem auf seine Verfü-
gung vom 11. April 2005, mit welcher es bereits zum Schluss gelangt
sei, jene Beweismittel seien gefälscht. In Bezug auf das vierte Doku-
ment führt die Vorinstanz ausserdem aus, dieses Schriftstück erweise
sich als plumpe, offensichtlich auf Bestellung ausgefertigte, laienhafte
Imitation eines behördlichen Schreibens, das sowohl formal als auch
inhaltlich von jeglicher Realität entfernt sei.
4.5.2 Hinsichtlich der vom BFM angeführten Argumente ist zunächst
festzustellen, dass – wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde-
schrift zutreffenderweise vorgebracht – offensichtlich nicht zutreffend
ist, dass das Bundesamt mit der Verfügung vom 11. April 2005 festge-
stellt habe, die drei zuerst eingereichten Dokumente seien gefälscht.
Vielmehr wurde damals festgehalten, aus den Schriftstücken gehe
nichts hervor, was in einer Beziehung zum Beschwerdeführer stehe,
und jene seien zudem nicht von Strafverfolgungs- sondern von Militär-
behörden ausgestellt. Zu den hinsichtlich des vierten eingereichten
Dokuments vorgebrachten Bemerkungen des Bundesamts ist ausser-
dem festzustellen, dass sich tatsächlich gewisse Fragen in Bezug auf
den Inhalt zu stellen vermögen. Des Weiteren wäre – was durch das
BFM aber nicht angeführt wird – erklärungsbedürftig, wie der Be-
schwerdeführer in den Besitz dieses Originaldokuments, das an eine
nordirakische Behörde adressiert ist, gelangen konnte. Indessen füh-
ren diese Argumente nicht von vornherein zum zwingenden Schluss,
die genannten Dokumente seien tatsächlich gefälscht. Ausserdem wird
durch das BFM insbesondere nicht in konkreter und nachvollziehbarer
Weise ausgeführt, welches die „offensichtlichen“ das Erscheinungsbild
betreffenden Fälschungsmerkmale sein sollen.
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4.5.3 Somit ist nicht hinreichend begründet, weshalb die Vorausset-
zungen für eine Einziehung der genannten vier Beweismittel gemäss
Art. 10 Abs. 4 AsylG erfüllt sein sollen. Die Verfügung ist somit auch in
diesem Punkt aufzuheben. Es wird am BFM sein, im Rahmen der Be-
handlung des hängigen Asylverfahrens die vom Beschwerdeführer mit
seinen Eingaben vom 22. Dezember 2004 und vom 9. September
2005 eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen, wobei allenfalls
ihre Echtheit durch geeignete Massnahmen – etwa durch Beiziehung
einer sachkundigen Stellungnahme Dritter oder durch einen objektiv
nachvollziehbaren Dokumentenvergleich – zu prüfen ist. Dabei ist
auch den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ange-
messen Rechnung zu tragen, die dieser im hängigen Asylverfahren so-
wohl mit seinen schriftlichen Eingaben als auch im Rahmen der noch
durchzuführenden Anhörung gemacht hat beziehungsweise noch ma-
chen wird.
5.
Nach den angestellten Erwägungen ergibt sich zusammenfassend fol-
gende Beurteilung.
5.1 Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die angefochtene
Verfügung aufzuheben ist, soweit das BFM mit ihr auf das Asylgesuch
nicht eintrat, als welches die Stellungnahme des Beschwerdeführers
vom 15. November 2007 aufgefasst wurde, und die Wegweisung des
Beschwerdeführers anordnete. Mithin sind die Dispositivziffern 1 und 2
der angefochtenen Verfügung aufzuheben.
5.2 Im Zusammenhang mit der Aufhebung der Dispositivziffern 1 und
2 der angefochtenen Verfügung ist das BFM anzuweisen, das weiter-
hin hängige Verfahren in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft und der Asylgewährung vollständig und rechtsgenüglich im Sin-
ne der Erwägungen (E. 4.3, 4.5.3) durchzuführen.
5.3 Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, die angefochtene Ver-
fügung sei bezüglich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der
damit verbundenen Anordnung des Wegweisungsvollzugs (Dispositiv-
ziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung) aufzuheben, ist das Be-
schwerdeverfahren zu sistieren, bis der hängige Verfahrensgegen-
stand der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung rechtskräftig
beurteilt worden ist.
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5.4 Die Beschwerde ist ausserdem auch insofern gutzuheissen, als
die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, soweit das BFM mit ihr
die Einziehung von vier durch den Beschwerdeführer eingereichten
Beweismitteln anordnete. Mithin ist auch die Dispositivziffer 6 der an-
gefochtenen Verfügung aufzuheben.
5.5 Im Sinne einer Klarstellung ist schliesslich festzuhalten, dass die
durch das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2006 angeordnete vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers weiterhin Bestand hat.
6.
Im mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossenen Teil des Verfahrens
ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren durchgedrungen, womit
diesbezüglich ein entsprechender Anteil des am 10. August 2009 ge-
leisteten Kostenvorschusses zurückzuerstatten und eine angemesse-
ne Parteientschädigung zu entrichten ist. Nachdem das Verfahren aber
teilweise sistiert wird, ist auch die Entscheidung über die definitiven
Verfahrenskosten und die Bemessung der Parteientschädigung erst
mit dem Abschluss des gesamten Beschwerdeverfahrens zu treffen
und entsprechend aufzuschieben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit das BFM mit der angefoch-
tenen Verfügung auf das Asylgesuch nicht eintrat, als welches die Stel-
lungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2007 aufge-
fasst wurde, und die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete.
Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung werden auf-
gehoben.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit das BFM mit der angefoch-
tenen Verfügung die Einziehung von vier Beweismitteln anordnete. Die
Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, das hängige Verfahren in Bezug auf die
Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung im Sinne der
Erwägungen durchzuführen.
4.
Bezüglich der Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung wird
das Beschwerdeverfahren sistiert, bis der hängige Verfahrensgegen-
stand der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung rechtskräftig
beurteilt worden ist.
5.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten und die Bemessung der
Parteientschädigung wird bis zum Abschluss des gesamten Beschwer-
deverfahrens sistiert.
6.
Es wird festgestellt, dass die vom BFM mit Verfügung vom 7. Februar
2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wei-
terhin Bestand hat.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
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- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. _______,
zur Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen (in
Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme (in
Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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