Abtei lung IV
D-4505/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______,Sri Lanka,
wohnhaft (Adresse) (Sri Lanka),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4505/2008
Sachverhalt:
A.
Der Vater des Beschwerdeführers - ein Tamile aus (Ort) - gelangte am
2. Juli 2007 mit einem Schreiben, welchem diverse Dokumente beige-
legt waren, an die Schweizerische Vertretung in Colombo (Eingangs-
stempel: 17. Juli 2007; vgl. A1).
Darin wurde einleitend auf verschiedene Ereignisse in der Familie des
Beschwerdeführers Bezug genommen, angefangen bei einem Überfall
auf dessen Grossvater durch unbekannte Täter im Jahr 1987. Im Juni
1989 sei der Vater des Beschwerdeführers von unbekannten Personen
festgenommen worden; diese hätten versucht, ihn zu vergiften und ihn
dabei misshandelt. Am 25. Januar 1991 seien der Schwager des Va-
ters und am 22. Mai 1992 die beiden Onkel B._______ und C._______
des Beschwerdeführers entführt worden; später sei bekannt geworden,
dass die Onkel durch unbekannte Täter erschossen worden seien. Am
6. Juli 1992 seien der Onkel D._______ und die Grossmutter des Be-
schwerdeführers durch unbekannte Täter erschossen worden. Seit
dem 17. Februar 1995 wurde die Mutter des Beschwerdeführers ver-
misst. Am 30. März 1995 hätten unbekannte Täter um 22 Uhr 30 ver-
sucht, den Vater des Beschwerdeführers zu Hause umzubringen; um
23 Uhr hätten unbekannte Täter die Tante des Beschwerdeführers un-
ter Drohung mit einer Schusswaffe aufgefordert, von einer Suche nach
den verschwundenen Angehörigen abzusehen. Am 20. Juni 1995 sei
der Onkel E._______ des Beschwerdeführers verschwunden.
Am 13. März 2004 sei der Beschwerdeführer etwa um 5 Uhr nachmit-
tags entführt worden; nachdem dies der Polizei von (Ort), dem Interna-
tionalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und der Sri Lanka Monito-
ring Mission (SLMM) gemeldet worden sei, sei er dem Vater vom Ge-
richt übergeben worden. Am 15. Oktober 2006 seien unbekannte Täter
in das Haus des Vaters des Beschwerdeführers eingedrungen und hät-
ten unter Drohung mit einer Schusswaffe die Nummern der Identitäts-
karte des Vaters, der Mutter und des Beschwerdeführers notiert. Am
26. Oktober 2006 hätten unbekannte Täter versucht, den Beschwerde-
führer zu entführen, was durch das Einschreiten einer Frau habe ver-
hindert werden können. Am 19. Januar 2007 sei der Beschwerdeführer
in der Nähe des Elternhauses durch unbekannte Personen verfolgt
worden. Schliesslich hätten sich am 28. Januar 2007 unbekannte Per-
sonen in der Nähe des Elternhauses nach dem Beschwerdeführer er-
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kundigt. Der Vater habe in (Ort) die Menschenrechtskommission, das
IKRK, die Armee, den Polizeiposten sowie den Geheimdienst infor-
miert.
B.
Mit Schreiben vom 10. August 2007 teilte die Schweizerische Vertre-
tung dem Vater des Beschwerdeführers mit, seine Eingabe werde als
Asylgesuch für seinen Sohn entgegengenommen. Gleichzeitig forderte
sie ihn auf, die Vorbringen ("grievances") und allfällige entsprechende
Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren als letzte und bin-
dende Eingabe ("your final and binding submission") bis zum 14. Sep-
tember 2007 einzureichen, sofern er nach wie vor an seinem Gesuch
festhalten wolle (vgl. A2/1).
C.
C.a Mit Schreiben vom 9. September 2007 an die Schweizerische Ver-
tretung machte der Beschwerdeführer Folgendes geltend: Am
13. März 2007 habe er sich frühmorgens zum Bahnhof von (Ort) bege-
ben. Auf dem Weg zur Bushaltestelle sei er von ihm unbekannten, be-
waffneten Personen in einen dunklen Raum entführt und dabei miss-
handelt worden. Auf Intervention der (Name) hin sei er schliesslich
freigelassen worden. Am 26. Oktober 2006 habe sich der bereits von
seinem Vater erwähnte, von diesem auf den 15. Oktober 2006 datierte
Vorfall mit den Identitätskarten zugetragen. Ebenfalls am 26. Oktober
2006 habe der bereits vom Vater geschilderte Entführungsversuch
stattgefunden. Am 9. Januar 2007 habe er - der Beschwerdeführer - in
einer Fahrradwerkstatt unbekannte Personen angetroffen, woraufhin er
sich aus Furcht entfernt habe; in der Folge habe er Schüsse gehört
und sei von denselben Personen verfolgt worden; der Werkstattbesit-
zer sei erschossen worden. Am 28. Januar 2007 hätten sich unbe-
kannte Personen bei seinen Nachbarn nach ihm erkundigt. Am 28. Au-
gust 2007 sei er um 13 Uhr 33 in Colombo von einer unbekannten Per-
son telefonisch unter Todesandrohung für den Unterlassungsfall zu ei-
nem Treffen aufgefordert worden; diesen Vorfall habe er der Polizei ge-
meldet. Im Übrigen habe er eine schwierige Kindheit verbracht: Im Al-
ter von fünf Jahren habe er seine Mutter verloren; am 20. Juni 1995 sei
sein Onkel E._______ verschwunden; er habe erfahren, dass - als er
auch fünf Jahre alt gewesen sei - bewaffnete Täter versucht hätten,
seinen Vater zu erschiessen; er habe gehört, dass sein Onkel
F._______ im Jahr 1991 ebenfalls entführt worden sei. Aus all diesen
Gründen sei er sehr niedergeschlagen. Zudem werde er wiederholt
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durch unbekannte bewaffnete Personen bedroht. Sein Vater habe die
Vorfälle der Polizei gemeldet, obwohl er zum Stillschweigen
angehalten worden sei. Zudem habe er das IKRK sowie den
militärischen und zivilen Geheimdienst informiert (vgl. A4).
C.b Am 10. September 2007 liess der Vater des Beschwerdeführers
der Schweizerischen Vertretung unter anderem ein Schreiben vom
26. Oktober 2006 des Abgeordneten G._______ des Parlaments von
Wanni und ein solches vom 10. August 2007 von H._______ von der
United National Party (UNP) des Wanni-Distrikts in Kopie zukommen
und stellte gleichzeitig die Nachreichung eines Polizeiberichts in
Aussicht (vgl. A3/5).
D.
Am 2. November 2007 wurde der Beschwerdeführer durch einen Mitar-
beiter der Schweizerischen Vertretung zu seinen Asylgründen befragt.
Dabei wiederholte er im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen (vgl.
A5/18).
E.
In einem der Schweizerischen Vertretung per Telefax übermittelten
Schreiben vom 21. November 2007 (Eingangsstempel des Originals:
26. November 2007) an den Präsidenten von Sri Lanka wiederholte
der Vater des Beschwerdeführers die bisherigen Vorbringen teilweise.
Zudem wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Colombo zwei-
mal von der Polizei festgenommen und wieder freigelassen worden.
Am 16. November 2007 sei er erneut festgenommen und ins Welikada-
Gefängnis überführt worden. Es werde um Freilassung ersucht, da er
keine Delikte begangen habe (vgl. A9/3).
F.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 teilte der Beschwerdeführer der
Schweizerischen Vertretung unter Bezugnahme auf das Schreiben sei-
nes Vaters vom 21. November 2007 mit, er sei am 16. November 2007
von der Polizei wegen Terrorverdachts festgenommen und am 27. No-
vember 2007 gegen Kaution freigelassen worden. Am 1. Januar 2008
würde eine Gerichtsverhandlung stattfinden. Gleichzeigt reichte er
eine Festnahmebescheinigung zu den Akten (vgl. A10/7).
G.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2008 teilte der Vater des Beschwerdefüh-
rers der Schweizerischen Vertretung mit, dass dieser am 1. Januar
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2008 mangels Beschuldigungen gerichtlich freigelassen worden sei.
Da der Beschwerdeführer weder in (Ort) noch in Colombo sicher sei,
halte er sich an einem geheimen Ort auf (vgl. A11/3).
H.
Am 18. Februar 2008 (Datum des Eingangsstempels) trafen bei der
Schweizerischen Vertretung den Vorfall vom 16. November 2007 be-
treffende Akten ein (vgl. A12/11).
I.
Mit über die Schweizerische Vertretung an den Beschwerdeführer ver-
sandter Verfügung vom 22. Mai 2008 wies das BFM dessen Einreise-
und Asylgesuch ab.
J.
Mit am 24. Juni 2008 bei der Schweizerischen Vertretung eingetroffe-
ner und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter
englischsprachiger Eingabe vom 15. Juni 2008 beantragte der Be-
schwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungswei-
se Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 so-
wie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. Das
Bundesverwaltungsgericht hat dabei aus prozessökonomischen Grün-
den auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur
Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die Rechtsmittelanträ-
ge verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid er-
geht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art.
6 AsylG).
2.
2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art.
20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen,
die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le-
ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe.
2.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15
E. 2.e. g. S. 131 ff., welche dort akzentuierte Praxis angesichts bloss
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redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des
Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um
Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land,
wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po-
litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.1.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005
Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtli-
chen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im
Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentli-
chen Folgendes aus: Die sich auf (Ort) beziehenden Vorbringen des
Beschwerdeführers würden zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente
aufweisen. So habe er in seiner schriftlichen Eingabe vom 10. (recte:
9.) September 2007 geltend gemacht, nach der Verschleppung im
März 2004 durch ein Kinderhilfswerk freigekommen zu sein, wogegen
er anlässlich der Befragung von einer Befreiung durch die SLMM ge-
sprochen habe. In derselben Eingabe seien verschiedene Daten falsch
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aufgeführt. Bei verschiedenen Vorfällen gelinge es dem
Beschwerdeführer nicht, einen direkten Bezug zu sich selbst
herzustellen, so beispielsweise, als am 19. Januar 2007 in (Ort) ein
Werkstattbesitzer erschossen worden sei oder als er im August 2007
in seinem Dreiradfahrzeug in offensichtlich rein krimineller Absicht
bedroht worden sei. Sodann vermöge nicht zu überzeugen, dass der
Vater des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1995 keine Probleme mit
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt habe, da diese
von seinem Tod ausgegangen seien, zumal der Beschwerdeführer
erklärt habe, dass den LTTE nahe stehende Personen mehrmals mit
dem Vater gesprochen, Fotos mitgenommen und die Personalien
sämtlicher Familienmitglieder notiert hätten; hätte der Vater von den
LTTE etwas zu befürchten gehabt, wäre er bei diesen Gelegenheiten
aufgedeckt worden. Ferner habe der mit den LTTE in Zusammenhang
stehende Probleme geltend machende Beschwerdeführer nicht
befriedigend zu erklären vermögen, weshalb er verschiedene
Unterstützungsschreiben je eines Abgeordneten der Tamil National
Alliance (TNA) und der United National Party (UNP) besitze. Auch
vermöge nicht zu überzeugen, weshalb die LTTE ein derart grosses
Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben sollte. Lediglich
wegen Differenzen mit dem Grossvater des Beschwerdeführers würde
dieser - im Gegensatz zu seinem Vater - kaum derart durch die LTTE
behelligt. Demnach bestünden grosse Zweifel in Bezug auf die in (Ort)
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen. Namentlich sei weder
glaubhaft, dass er im März 2004 von den LTTE verschleppt worden
sei, noch dass diese das geltend gemachte Verfolgungsinteresse an
ihm besitze. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass er national
bekannt sei und seine Verfolger oder die LTTE ein Interesse daran
hätten, ihn landesweit zu suchen. Aufgrund der Konfliktsituation in
(Ort) sei jedoch nicht auszuschliessen, dass es dort in der
Vergangenheit zu Übergriffen auf den Beschwerdeführer gekommen
sei oder in Zukunft zu Übergriffen bewaffneter Akteure kommen
könnte. Diesen lokal bedingten Problemen habe er sich jedoch durch
einen Wegzug nach Colombo entzogen. In Colombo habe er sich bei
der Polizei registriert und würde sich bei Verwandten aufhalten, die
dort schon lange etabliert seien. Zwar sei er am 16. November 2007
festgenommen und vor Gericht gebracht, jedoch in allen Punkten
freigesprochen worden. Aufgrund der Aktenlage könne nicht davon
ausgegangen werden, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in
einem absehbaren Zeitraum mit einem gezielten Verfolgungsinteresse
von Seiten der srilankischen Behörden rechnen müsste. Gestützt auf
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die Aktenlage gelte er den Behörden gegenüber als unbescholten und
habe von den srilankischen Sicherheitskräften keine direkte
Verfolgungsmotivation zu befürchten. Die Tatsache, dass er aus der
Region (Ort) stamme, teile er mit Tausenden weiteren Tamilen in
Colombo und begründe kein asylerhebliches Risikoprofil. Zwar sei
denkbar, dass er von der srilankischen Armee und Polizei anlässlich
von Kontrollen vorübergehend festgehalten werden könnte. Diese
verschärften Sicherheitsbestimmungen der srilankischen Regierung
seien jedoch ebenfalls nicht einreisebeachtlich. Daran vermöchten
auch die zu den Akten gereichten Dokumente nichts zu ändern.
4.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, die Familie des Beschwer-
deführers kenne G._______ seit dem Jahr 1990, bevor dieser Parla-
mentsabgeordneter geworden sei. G._______ sei zuvor unter anderem
Präsident des Roten Kreuzes gewesen, als der Onkel des Beschwer-
deführers erschossen worden sei, und habe der Familie verschiedent-
lich geholfen. Auf diese Weise sei der Beschwerdeführer in den Besitz
des Schreibens von G._______ gelangt. Auch H._______ sei seit 13
Jahren, bevor er Parlamentsabgeordneter geworden sei, mit der Fami-
lie des Beschwerdeführers bekannt. Sodann hielt dieser an der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen fest und machte ergänzend geltend, dass
am 17. Mai 2008 um 6 Uhr 30 sein enger Freund I._______ von einer
unbekannten Bande erschossen worden sei. Dieselbe hätte versucht,
den Beschwerdeführer zu entführen, aber irgendwie sei es seinem Va-
ter und seiner Mutter gelungen, ihm das Leben zu retten. Die Täter
hätten die Eltern davor gewarnt, die Polizei oder eine andere Organi-
sation über den Vorfall zu informieren, und würden die Eltern weiterhin
bedrängen, ihnen den Beschwerdeführer auszuliefern. Der Vater habe
das IKRK davon benachrichtigt. Der Beschwerdeführer habe anlässlich
der Befragung durch die Schweizerische Vertretung einige Fehler ge-
macht. Diese seien auf seinen falschen Zungenschlag beziehungswei-
se Versprecher zurückzuführen. Er halte jedoch an den schriftlichen
geschilderten Vorfällen fest. Als Christ sage er die Wahrheit.
4.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden
die Schilderungen einzelner Vorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend
qualifiziert, wogegen andere Vorfälle entweder nicht ihn direkt betref-
fen oder flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich sind. Diesbezüglich wird
auf Erwägung 4.1 verwiesen.
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Auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an
dieser Einschätzung etwas zu ändern. So vermag die Erklärung der
Herkunft des Schreibens des UNP-Abgeordneten - diejenige der
Schreiben des TNA-Abgeordneten schilderte der Beschwerdeführer
bereits im Rahmen der Befragung durch die Schweizerische
Vertretung - die Erwägung der Vorinstanz, wonach das von ihm
geltend gemachte Verfolgungsinteresse der LTTE an ihm nicht
glaubhaft erscheine, nicht zu entkräften. Sodann ist aus den Akten
kein Zusammenhang der bedauerlichen Tötung des engen Freundes
I._______ des Beschwerdeführers mit dessen eigenen
Verfolgungsvorbringen ersichtlich, zumal dessen Behauptung, bei den
Tätern handle es sich um eine unbekannte Bande, welche mit
derjenigen identisch sei, die ihn zu entführen versucht habe, nicht
nachvollziehbar ist. Sollte in diesem Zusammenhang in der
Beschwerde auf einen weiteren Entführungsversuch Bezug
genommen werden, so wäre dieses Vorbringen als nicht glaubhaft zu
qualifizieren, zumal sich der Beschwerdeführer gemäss dem
Ausführungen im Schreiben seines Vaters vom 8. Januar 2008 an
einem geheimen Ort aufhält (vgl. Sachverhalt, Bst. G). Schliesslich
erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verständigungsschwierigkeiten als unbehelflich, zumal ihm das
Befragungsprotokoll rückübersetzt wurde und er erklärte, dass dessen
Inhalt mit seinen Aussagen übereinstimme (vgl. A5/18, S. 18). Mithin
muss er sich bei seinen Aussagen behaften lassen.
4.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in
der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern kön-
nen. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Ein-
reise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch
abgelehnt.
4.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
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lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Ver-
tretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröff-
nung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsge-
richt (per EDA-Kurier, In Kopie)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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