B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4505/2015
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Juni 2015 / N (…).
D-4505/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist Eritreer und wurde in B._______, Eritrea, gebo-
ren. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat illegal (…)
2010 und gelangte zu Fuss in den Sudan, von wo aus er zuerst nach Li-
byen und anschliessend nach Ägypten reiste. Am 21. März 2011 wurde in
seinem Namen ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt, woraufhin das
BFM dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2011 die Einreise in die
Schweiz bewilligte. Am 18. April 2012 reiste er in die Schweiz ein und
stellte am 23. April 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ ein Asylgesuch.
B.
Am 9. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer im EVZ C._______ zu seiner
Person sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt
(Befragung zur Person [BzP]). Am 21. November 2013 wurde er eingehend
zu seinen Gesuchsgründen angehört.
Als Fluchtgründe brachte er im Wesentlichen vor, er habe über 20 Jahre in
der eritreischen Armee gedient und sei in der Hierarchie bis zum Bataillons-
Kommandanten aufgestiegen. In dieser Funktion habe er (…) 2010 den
Befehl erhalten, eritreische Flüchtlinge in einem sudanesischen Flücht-
lingslager aufzuspüren und nach Eritrea zurückzubringen. Diesen Befehl
habe er jedoch nicht ausführen wollen, weshalb ihm eine Haftstrafe gedroht
habe. Deshalb sei er unmittelbar danach ausser Landes geflüchtet.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitäts-
karte, seine Asylum Seeker Registration Card des Hochkommissariats der
Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) aus Kairo, Ägypten, eine Be-
stätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) aus dem
Jahr 2012 sowie drei Fotographien zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 – eröffnet am 24. Juni 2015 – anerkannte
das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling, wies das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Weg-
weisungsvollzug aufgrund derzeitiger Unzulässigkeit zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf.
D-4505/2015
Seite 3
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 21. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung einer Nachfrist
zum Einreichen einer Beschwerdeergänzung, um Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2015 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer allfälli-
gen Beschwerdeergänzung an, wobei das Verfahren bei ungenutzter Frist
aufgrund der bestehenden Aktenlage fortgesetzt würde. Über die weiteren
Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
F.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 (vorab per Fax) reichte der Beschwerdefüh-
rer eine Beschwerdeergänzung ein.
G.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er
das Mandat niederlege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-4505/2015
Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Da die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung
gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und dessen vorläufige
Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig zu beur-
teilen, ob sie zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei
im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzu-
lehnen sei, und ob sie zu Recht die Wegweisung angeordnet hat.
5.
5.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an, er sei ab dem Jahr 1987 im Befreiungskampf Eritreas
engagiert gewesen. Er sei dabei an die Front gegangen und in D._______,
E._______, F._______ und G._______ stationiert gewesen. Nach der Un-
abhängigkeit des Landes sei er dem Militär als Berufssoldat beigetreten
und bis am (…) 2010 geblieben. Er sei der Reihe nach Gruppenleiter,
Mesre-, Ganta- und Haili-Führer gewesen. Nach der dritten Invasion im
Jahr 2000 sei er schliesslich Bataillons-Kommandant geworden, was er bis
zur Ausreise geblieben sei. Von (…) bis (…) sei er in H._______ stationiert
gewesen, wo er für die Grenzkontrolle zuständig gewesen sei. Er habe da-
bei vor allem die Grenze bezüglich Eindringlingen und aus Eritrea flüchten-
D-4505/2015
Seite 5
den Personen bewacht beziehungsweise bewachen lassen. Ihm sei es je-
doch nie passiert, solche Flüchtlinge aufzugreifen. Ab (…) sei er dann in
I._______ stationiert gewesen. Die Zahl der Personen, die ihm unterstellt
gewesen seien, habe sich ständig geändert. Ein Bataillon bestehe aus un-
gefähr 150 Personen, somit habe er zuletzt diese Anzahl Personen befeh-
ligt, welche auf (…) Kompanien aufgeteilt gewesen seien. Viele Soldaten
seien jedoch unzufrieden gewesen und seien verschwunden. In I._______
habe eine seiner ihm unterstellten Kompanien das Umerziehungslager be-
ziehungsweise Gefängnis in der Nähe von J._______ bewacht. Dieses sei
ein provisorisches Gefängnis gewesen, von wo aus die Gefangenen später
ins K._______-Gefängnis verlegt worden seien. Die Inhaftierten seien Sol-
daten gewesen, welche zum Beispiel unter Verdacht gestanden hätten,
das Land illegal verlassen oder desertieren zu wollen. Im Gefängnis seien
gewisse Untersuchungen vorgenommen worden, welche sehr schlimm ge-
wesen seien. Er sei selbst lediglich einmal im Innern des Gefängnisses
gewesen und habe, nachdem er gesehen gehabt habe, wie schlecht die
Leute dort behandelt würden, nie mehr dorthin zurückkehren wollen. Er sei
entsetzt gewesen, aber habe nichts dagegen tun können. Er habe jedoch
seinen Gefängniswächtern mitgeteilt, die Gefangenen sollten nicht ohne
einen Beweis gequält werden. Die unschuldigen Gefangenen hätten fair
behandelt werden sollen. Die anderen ihm unterstellten Kompanien seien
unter anderem für die landwirtschaftliche sowie die Zwangsarbeit in
L._______ zuständig gewesen. Die Grenze hätten seine Kompanien nicht
bewachen müssen. Wenn seine Soldaten seine Befehle nicht ausgeführt
hätten, habe er stets zuerst nach dem Grund für die Verweigerung gefragt,
bevor es zu einer allfälligen Bestrafung gekommen sei. Er glaube daran,
dass keine Gewalt angewendet werden sollte. Er habe sich immer dafür
eingesetzt, dass niemand leide oder unnötig gequält werde. Dafür sei er
auch bekannt gewesen. Manchmal sei er mehr und manchmal weniger zu-
frieden gewesen mit seiner Arbeit. Er habe als Führer zwar Verantwortung,
aber nie die absolute Freiheit gehabt, um über alles zu bestimmen. Es habe
Befehle gegeben, welche er ungern ausgeführt habe, aber es habe keine
Möglichkeit gegeben, sich dagegen zu wehren. Eine Person sei ausser-
dem nie immer für alles verantwortlich, was sie tue. Er habe niemandem
Unrecht getan und es gebe niemanden, der dies behaupten würde. Er habe
auch nie an Menschenrechtsverletzungen teilgenommen und werde dies
auch nie tun. Er habe die allermeisten Befehle ausgeführt, nur wenige habe
er abgelehnt, und dies nur, wenn er dafür eine gute Begründung gehabt
habe.
D-4505/2015
Seite 6
Er habe sich gewünscht, das Militär zu verlassen. Dies sei aber nicht mög-
lich gewesen. Er habe austreten wollen, da im Militär zu arbeiten bedeute,
immer unterdrückt zu werden und Befehle ausführen zu müssen – auch
solche, die er nicht gutheisse. Er habe sodann auch auf eine Entlassung
aus dem Dienst im Jahr 2004 gehofft, als viele Militärangehörige entlassen
worden seien. Allerdings sei er nicht davon betroffen gewesen und habe
bleiben müssen.
Das fluchtbegründende Ereignis sei am (…) 2010 passiert, als ihm befoh-
len worden sei, in den Sudan zu gehen, um dort aus einem Flüchtlingslager
in M._______ junge geflüchtete Eritreerinnen und Eritreer zu entführen und
dem eritreischen Militär auszuliefern. Diesen Befehl habe ihm der Divisi-
onskommandant Oberst N._______ gegeben. Er (der Beschwerdeführer)
sei nicht bereit gewesen, diesen Befehl auszuführen, weil er dies mit sei-
nem Gewissen nicht habe vereinbaren können und gewusst habe, dass es
für ihn ein Nachspiel hätte. Die jungen Menschen seien aus unterschiedli-
chen Gründen geflohen und er habe geahnt, dass sie nach ihrer Rückkehr
erschossen oder für immer ins Gefängnis gesteckt würden. Es sei logisch,
dass ihre Familien erfahren würden, dass er für die Entführung ihrer Kinder
verantwortlich sei. Er nehme an, dass sie Rache an seiner Familie nehmen
würden. Es sei ihm somit einerseits um die eigene Sicherheit und die seiner
Familie, andererseits auch um die jungen Menschen gegangen, welche
das Land verlassen hätten, weil sie das System nicht geduldet hätten. Im
Vergleich zu anderen Befehlen, die er nicht habe ausführen wollen, sei die-
ser noch gravierender gewesen. Er habe es ungerecht und unmenschlich
empfunden, weshalb er diesen tatsächlich verweigert habe. Sodann habe
er dem Oberst gesagt, dass er den Befehl niemals ausführen werde, da
dies seine Fähigkeiten übersteige. Am Tag danach sei eine Versammlung
seiner Vorgesetzten – die O._______ – einberufen worden, in welcher sein
Fall diskutiert und beschlossen worden sei, er solle festgenommen werden.
Danach würde über alles Weitere entschieden. Ein langjähriger Freund,
welcher an der Versammlung teilgenommen habe, habe ihm gleichentags
davon berichtet und ihm geraten, entweder den Befehl auszuführen oder
einen Weg zu suchen, um sein Leben zu retten. Einen Tag später habe er
sich für die zweite Option entschlossen und sei geflohen. Er habe frühmor-
gens seine Kaserne verlassen und sich zu Fuss in den Sudan abgesetzt.
Seine Familie habe er erst aus dem Sudan kontaktiert. Sein Freund sei
danach inhaftiert worden, da ihm vorgeworfen worden sei, ihm (dem Be-
schwerdeführer) von seiner Strafe erzählt zu haben.
D-4505/2015
Seite 7
5.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, da aufgrund der Aktenlage mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er im Falle
der Rückkehr nach Eritrea asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu gewärtigen hätte. Zu prüfen sei, ob Asylausschlussgründe ge-
mäss Art. 53 AsylG vorlägen. Die gegenwärtige eritreische Regierung bil-
lige die Anwendung von Gewalt zur Erreichung ihrer Ziele. Seit der Grün-
dung Eritreas seien systematisch Menschenrechtsverletzungen begangen
worden. Der Beschwerdeführer habe zu seiner eigentlichen Funktion als
Bataillons-Kommandant ausweichend oder mit einer Gegenfrage geant-
wortet. So habe er auf die Frage, was seine genauen Aufgaben gewesen
seien, zuerst geantwortet, er habe „gewisse“ Befehle von seinen Vorge-
setzten erhalten, welche er habe ausführen müssen und unter den Kom-
panien verteilt habe. Auch auf erneutes Nachfragen habe der Beschwer-
deführer keine eigentliche Handlung seinerseits wiedergegeben, sondern
vielmehr erklärt, dass er zum Beispiel einen Bericht seiner Soldaten an
seine Vorgesetzten habe weitergeben müssen. Nach einem typischen Ta-
gesablauf gefragt, habe er zuerst erwidert, er habe einfach bestimmte Auf-
gaben verrichtet, wie zum Beispiel verschiedene Anlässe vorbereiten.
Seine Antworten bezüglich seiner Aufgaben würden nicht überzeugen und
realitätsfremd wirken, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass er
seine tatsächlichen Tätigkeiten im Rahmen des Asylverfahrens nicht offen-
legen wolle. Diese Annahme werde durch die Antwort auf die Frage, was
er mit den Soldaten gemacht habe, welche hätten desertieren wollen und
erwischt worden seien, erhärtet. So habe der Beschwerdeführer erwidert,
dass er sich nie mit den anderen Soldaten hin und her bewegt habe. Er sei
im Büro gewesen und habe die Einheit verwaltet. Er sei im Hintergrund
gewesen. Aufgrund seiner Aussagen entstehe unweigerlich der Eindruck,
dass er aus asyltaktischen Gründen seinen Asylvortrag selektiv gestalte,
insbesondere um die Nennung allfälliger Ausschlussgründe zu umgehen
oder um solche Sachverhaltselemente zu verharmlosen.
Auch zu seinen Aufgaben nach dem Jahr (…) seien die Aussagen des Be-
schwerdeführers vage geblieben. Er habe erklärt, er sei nur einmal im Ge-
fängnis in J._______ gewesen. Nachdem er gesehen gehabt habe, wie
dort jemand gefoltert worden sei, sei er nie mehr zurückgekehrt. Er habe
den Gefängniswächtern, die ihm unterstellt gewesen seien, mitgeteilt, dass
Gefangene nicht ohne Beweise gequält werden sollten. Einerseits sei es
unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer jahrelang für eine Kompa-
nie, welche ein Gefängnis bewacht habe, verantwortlich gewesen sei, je-
doch das Gefängnis selber nur einmal aufgesucht habe. Andererseits zeige
D-4505/2015
Seite 8
seine Antwort, dass die ihm unterstellten Soldaten tatsächlich Personen
gequält hätten und er auch einen Einfluss auf deren Verhalten gehabt
habe. Als Teil des Machtapparats trage der Beschwerdeführer auf der Hie-
rarchiestufe des Bataillons-Kommandanten Entscheidungen des Regimes
mit und müsse sich entsprechende Taten zurechnen lassen, weshalb der
individuelle Tatbeitrag aufgrund der Aktenlage erstellt sei.
Hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bei der Beurteilung
der Asylunwürdigkeit sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich zu
Beginn aus freiwilligen Stücken dafür entschieden habe, den eritreischen
Befreiungskampf zu unterstützen. Bei seinem ursprünglichen Beschluss
habe also keine Zwangslage vorgelegen. Nach der Unabhängigkeit Erit-
reas sei er Berufssoldat geworden und in den folgenden Jahren regelmäs-
sig befördert worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er sich mit
der Ideologie der eritreischen Regierung beziehungsweise des eritreischen
Militärs und daher auch mit deren mitunter skrupellosen Vorgehensweise
identifiziert habe. Zudem gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Be-
schwerdeführer versucht habe, sich aktiv vom eritreischem Militär entlas-
sen zu lassen beziehungswiese demobilisiert zu werden. Er habe sich zwar
im Rahmen der Anhörung von der eritreischen Regierung distanziert und
diese als Diktatur bezeichnet, jedoch sei festzustellen, dass er bis zu seiner
Ausreise Teil der eritreischen Armee gewesen sei. Sodann sei auch seine
ursprüngliche Erklärung, er habe keine Eritreer aus dem Sudan zurückho-
len wollen, da er Angst vor Racheakten an ihm oder seiner Familie gehabt
habe, bezeichnend. So habe er nämlich erst auf Nachfrage angegeben,
dass es ihm auch um die Personen gehe, die nach Eritrea hätten zurück-
gebracht werden sollen. Er habe den Befehl nicht aus Überzeugung ver-
weigert, sondern um sich und seine Familie zu schützen.
Ausserdem überzeuge auch die Aussage nicht, eine Person sei nie immer
für alles verantwortlich, was sie tue. Auf der Hierarchiestufe des Bataillons-
Kommandanten trage der Beschwerdeführer nämlich Entscheidungen des
Regimes mit und müsse sich entsprechende Taten zurechnen lassen. Dass
er über 20 Jahre in der eritreischen Armee gedient habe und auch kontinu-
ierlich befördert worden sei, zeige auf, dass er dem eritreischen Regime
gegenüber loyal gewesen sei und ihm dieses viel Vertrauen entgegenge-
bracht habe. Er habe das System somit über Jahre mitgetragen. Sein lang-
jähriges Engagement habe er bis zum letzten Tag seiner Anwesenheit in
Eritrea, gesamthaft während rund 23 Jahren, ausgeübt. Sodann sei auch
von keiner Verjährung im Sinne von Art. 87 Abs. 1 StGB auszugehen. Auf-
grund der vorstehenden Ausführungen ergebe sich, dass das langjährige
D-4505/2015
Seite 9
Engagement des Beschwerdeführers im eritreischen Regime als verwerfli-
che Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu betrachten sei und sich der
Ausschluss als gerechtfertigt erweise.
5.3 Der Beschwerdeführer hielt den Ausführungen des SEM in seiner
Rechtsmitteleingabe entgegen, dass er in der BzP ausführlich zu seiner
Rolle in der Armee befragt worden sei, wobei die Fragen offensichtlich da-
rauf abgezielt hätten, seine Mitverantwortung für Menschenrechtsverlet-
zungen festzustellen. Die Fragen in der Anhörung seien differenzierter ge-
wesen, hätten aber teilweise ebenfalls diesen Charakter gehabt. Dem Vor-
wurf der Vorinstanz, realitätsfremd geantwortet zu haben, sei entgegenzu-
halten, dass Letztere offensichtlich vorausgesetzt habe, dass er Gräuelta-
ten befohlen oder zumindest solche Befehle weitergegeben habe. Er habe
mehrmals Antworten gegeben, die ihn trotz seiner Rolle in der Armee nicht
als unmenschlich erscheinen lassen würden. Bezeichnend sei seine Ant-
wort auf die Frage, welche Befehle er den Leuten, die Zwangsarbeit hätten
ausrichten müssen, gegeben habe (vgl. act. B11, F96 und F98). Darin habe
er ausgeführt, wenn ein Soldat einen bestimmten Befehl nicht ausgeführt
habe, habe er ihn zuerst zur Rede gestellt, bevor er ihn bestraft habe. Der
Soldat habe irgendein Problem haben müssen, was er (der Beschwerde-
führer) dann versucht habe zu berücksichtigen. Niemand solle dazu ge-
zwungen werden, etwas zu verrichten. Er glaube daran, dass man keine
Gewalt anwenden solle. Die Vorinstanz verwende ferner seine Antwort auf
die Frage, auf welche Situationen er bei seiner Aussage in C._______,
dass Leute nicht unnötig gequält worden seien, angespielt habe (vgl. act.
B11, F95), gegen ihn. Dabei habe er ausgeführt, er habe den Gefängnis-
wächtern mitgeteilt, die Gefangenen sollten ohne einen Beweis nicht ge-
quält werden. Seinem Vorgesetzten habe er dies hingegen nicht gesagt,
da er dazu kein Recht gehabt habe. Zudem bezweifle die Vorinstanz, dass
er nur einmal das Gefängnis besucht habe. Dem sei entgegenzuhalten,
dass er als Bataillons-Kommandant in einer Zeit ohne eigentlichen Krieg
selten in direktem Kontakt mit den Soldaten gestanden habe. Dazu seien
untergeordnete Offiziere und Unteroffiziere zuständig gewesen. Es sei
nachvollziehbar, dass seine Arbeit weitgehend aus Administration bestan-
den habe. Die Antwort auf die Frage F95 könne sodann zu seinen Gunsten
ausgelegt werden. Im eritreischen Militärsystem bestehe wenig Hand-
lungsspielraum, was der Satz bezüglich der Vorgesetzten ausdrücke. Er
habe jedoch seinen Spielraum ausgenützt, um Misshandlungen zu be-
kämpfen, was ihm zugute zu halten sei. Als mildernder Umstand sei ferner
zu werten, dass er nicht freiwillig in der Armee tätig gewesen sei. Die Um-
stände des Eintritts könnten ausser Acht gelassen werden, da dieser zu
D-4505/2015
Seite 10
weit zurückliege und die Situation damals eine ganz andere gewesen sei.
Er habe jedoch sehr wohl die Armee verlassen wollen, habe dies aber nicht
tun dürfen (vgl. act. B11, F69). Die Darstellung im Entscheid hierzu sei ak-
tenwidrig. Zu diesem Punkt sei zu beachten, dass die einzige Option eine
risikoreiche Flucht aus dem Land gewesen wäre. Als Familienvater habe
er dieses grosse Risiko nicht auf sich nehmen können.
Die Vorinstanz vermute weiter, er habe Menschenrechtsverletzungen zu
verantworten und müsse sich als Bataillons-Kommandant Entscheidungen
des Regimes und entsprechende Taten anrechnen lassen. Darin sehe sie
seinen Tatbeitrag. Dem sei entgegenzuhalten, dass er lediglich 150 Perso-
nen befehligt habe. Er gehöre somit nicht zu jenem Teil des Machtappara-
tes, welcher lenke und entscheide, sondern klarerweise zum unteren Teil
der Zwischenebene. Ihm könne deshalb keine Mitverantwortung für das
ganze System angelastet werden. In Frage kämen lediglich seine persön-
lichen Vergehen. Für solche habe die Vorinstanz jedoch keine Beweise.
Sie laste ihm alles an, was ihrer Vorstellung vom eritreischen System ent-
spreche. Indem die Vorinstanz ihn ohne Beweise als asylunwürdig spre-
che, wende sie einen unrichtigen und aktenwidrigen Sachverhalt an. Die
Vorinstanz halte ihm ausserdem vor, lediglich aus Angst vor Racheakten
keine Eritreer aus dem Sudan geholt haben zu wollen. Erst auf Nachfrage
hin habe er angegeben, ihm sei es auch um die betroffenen Personen ge-
gangen. Diese Darstellung sei aktenwidrig. Abgesehen davon, dass Aus-
sagen auf Nachfrage hin nicht weniger glaubhaft seien, habe er in der ers-
ten Antwort unter anderem gesagt, er könne das mit seinem Gewissen
nicht vereinbaren. Dass er daneben auch Racheakte für seine Familie und
sich befürchtet habe, sei nicht verwerflich. Im Verlaufe der BzP wie auch in
der Anhörung habe er mehrmals klar gemacht, dass eine Verfolgung von
Flüchtlingen gegen sein Gewissen gewesen sei (vgl. act. B11, F58-59, F67
und F141).
Zusammenfassend seien den Akten keine genügenden Hinweise auf seine
Asylunwürdigkeit zu entnehmen. Die Darstellung der Vorinstanz basiere
auf einem unrichtigen Sachverhalt. Analog zum Strafrecht habe auch hier
das Unschuldsprinzip zu gelten. Folglich bestehe kein Asylausschluss-
grund und ihm sei Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem ge-
mäss Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der
D-4505/2015
Seite 11
Asylgewährung unwürdig sind oder die die innere oder die äussere Sicher-
heit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
6.2 Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen fallen grundsätzlich
Delikte (gemeinrechtliche und politische), die dem abstrakten Verbre-
chensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Strafta-
ten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl.
hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2, 2011/10 E. 6, 2010/44
E. 6 m.w.H.). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es irrelevant, ob
die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Cha-
rakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG
sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche
Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE
2011/29 E. 9.2.2, 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des BVGer
E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je m.w.H.). Das anzusetzende
Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes so-
wie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich
in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei
Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erfor-
derlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte An-
nahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der ge-
nannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. BVGE 2011/29
E. 9.2.3). Allerdings ist ein individueller Tatbeitrag – zu welchem die
Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das
Motiv des Täters und allfällige Rechtsfertigungs- oder Schuldminderungs-
gründe zu zählen sind – zu ermitteln. Alleine das Tolerieren einer Situation,
die von Menschenrechtsverletzungen geprägt ist oder etwa auch die allei-
nige Mitgliedschaft in einer als extremistisch eingestuften Organisation ver-
mag noch nicht zur Asylunwürdigkeit zu führen.
Ausserdem ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch
eine verhältnismässige Massnahme darstellt. In Betracht zu ziehen sind
dabei vorab, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjäh-
rungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das
Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige
Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbe-
zügliche Entscheidfindung (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 m.w.H.).
D-4505/2015
Seite 12
6.3 In der Beschwerde wird auf formeller Ebene gerügt, der rechtserhebli-
che Sachverhalt sei nicht richtig erstellt. Dazu ist festzuhalten, dass die
Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls
der gesetzlichen Beweismittel bedient (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG).
Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern der Sachverhalt nicht rechts-
genüglich erstellt sein soll, da sich das SEM mit sämtlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinandersetzte, was ihm eine sachgerechte An-
fechtung ermöglichte. Dem Vorwurf, das SEM habe bei den Befragungen
einfach vorausgesetzt, der Beschwerdeführer habe Gräueltaten befohlen,
ist zu entgegnen, dass er in der BzP durchaus zustimmte, als Bataillons-
Kommandant schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen,
toleriert oder als Führer zu verantworten gehabt zu haben (vgl. act. B4,
Ziff. 7.01 S. 9). Auch lässt sich das unter anderem aus seiner Aussage, er
habe den ihm unterstellten Gefängniswächtern mitgeteilt, die Gefangenen
sollten ohne Beweise nicht gequält werden (vgl. act. B11, F95), rück-
schliessen. Zum Vorbringen, die Vorinstanz halte ihm vor, lediglich aus
Angst vor Racheakten gegen seine Familie seinen letzten Befehl verwei-
gert zu haben, ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass er
tatsächlich an mehreren Stellen in den Befragungen seine Gewissensbisse
wegen des Schicksals der zurückzuholenden Flüchtlinge darlegte (vgl. act.
B4, Ziff. 7.01 S. 9; act. B11, F47, F58 und F73-74). Sein Einwand betrifft
allerdings nicht die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, son-
dern dessen Würdigung und reicht nicht aus, um die anderen Elemente der
Sachlage zu entkräften, wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen
werden kann. Angesichts dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
6.4 Auch die materiellen Rügen erweisen sich nach einlässlicher Prüfung
der Akten als unbegründet. Dabei kann im Wesentlichen auf die Ausfüh-
rungen des SEM verwiesen werden.
In Bezug auf die Situation in Eritrea kann auf die zutreffenden Ausführun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. 2.1.1),
die Missachtung fundamentaler Menschenrechte ist notorisch (vgl. unter
vielen Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC), Detailed Fin-
dings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea
(A/HRC/32/CRP.1), vom 8. Juni 2016, HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf >, besucht am
20. Februar 2017). Der Beschwerdeführer führte aus, während insgesamt
23 Jahren in der eritreischen Armee gedient zu haben, wobei er während
D-4505/2015
Seite 13
(…) Jahren Bataillons-Kommandant gewesen sei. In dieser Funktion sei er
unter anderem zwischen (…) und (…) für die Grenzkontrolle bei H._______
zuständig gewesen und habe zwischen (…) und (…) eine Kompanie zur
Bewachung des J._______ Gefängnisses bei I._______ geführt. Die Zahl
der dem Beschwerdeführer unterstellten Soldaten habe variiert, wobei er
in seiner Zeit in I._______ ungefähr 150 Leute befehligt habe. Zur Grenz-
kontrolle ist anzumerken, dass in Eritrea gemäss verschiedenen Quellen
ein Schiessbefehl auf alle Personen, welche das Land illegal verlassen,
besteht (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 20. Januar 2017 E. 4.9
S. 32 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). Folglich musste auch der Be-
schwerdeführer, welcher für die Grenzkontrolle zuständig war, beziehungs-
weise mussten auch seine ihm unterstellten Soldaten diesen Schiessbe-
fehl befolgen. Zwar erklärte der Beschwerdeführer, es sei ihm persönlich
nie passiert, Flüchtlinge an der Grenze aufgegriffen zu haben (vgl. act. B11,
F82), allerdings hätte er den Befehl beim Antreffen von Flüchtlingen trotz-
dem ausführen müssen. Weiter hatte der Beschwerdeführer eine Einheit
von Wächtern des J._______ Gefängnisses unter sich, worin gemäss sei-
nen eigenen Angaben Insassen gefoltert worden seien (vgl. act. B11, F91-
92). Er habe daraufhin seinen ihm unterstellten Soldaten gesagt, sie sollten
die Gefangenen ohne Beweis nicht quälen (vgl. act. B11, F95). Hierzu kann
vollständig auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden, gemäss welchen die Antwort des Beschwer-
deführers zeige, dass seine Soldaten tatsächlich Personen gequält hätten
und er auch einen Einfluss auf deren Verhalten gehabt habe. In der Anhö-
rung bezeichnete er beispielsweise zwei Untersuchungsbeamte des
J._______ Gefängnisses, die einen Mann gefesselt und mit Gummiknüp-
peln geschlagen hätten und die bekannt dafür gewesen seien, die Leute
zu schikanieren (vgl. act. B11, F92). In seiner hohen militärischen Funktion
hätte er die Möglichkeit gehabt, diese beiden Personen mit einer anderen
Aufgabe zu beauftragen, um Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden.
Dem in der Anhörung und der Beschwerde wiederholten Insistieren des
Beschwerdeführers, dass er lediglich Befehle ausgeführt beziehungsweise
weitergeleitet und diese Befehle auch nicht immer gutgeheissen habe, ist
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass er in seiner
hohen Funktion als Bataillons-Kommandant für die Entscheidungen des
Regimes mitverantwortlich ist, weshalb er sich die daraus resultierenden
Taten anrechnen lassen muss. Ein blosses Tolerieren möglicher Men-
schenrechtsverletzungen ist folglich auszuschliessen. Somit hat der Be-
schwerdeführer zahlreiche verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53
AsylG begangen beziehungsweise zu verantworten.
D-4505/2015
Seite 14
6.4.1 Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Anwe-
senheit in der Schweiz nie deliktisch in Erscheinung getreten ist, noch
seine Beteuerungen, wonach er nur auf Befehl hin gehandelt habe und das
eritreische Regime selbst als Diktatur bezeichne, reichen aus, um einen
Asylausschluss unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Dies ergibt sich
einerseits aus der Schwere der Taten, welche unter seinem Befehl began-
gen wurden oder hätten begangen werden können, sowie aus der langen
Dauer – 23 Jahre – während welcher der Beschwerdeführer in der eritrei-
schen Armee tätig war. Seine Flucht und damit das Ende seiner Tätigkeiten
liegen erst knappe sieben Jahre zurück. Aus seinen Aussagen geht sodann
insbesondere hervor, dass ihm bewusst war, dass den Personen, welche
in dem von seiner Einheit bewachten Gefängnis verweilten, Folter drohen
konnte, und er seine Tätigkeit entsprechend in voller Kenntnis der Konse-
quenzen ausübte. Weder dass er versucht habe, stets menschlich und
ohne Gewalt mit seinen unterstellten Soldaten umzugehen, noch dass er
einen Befehl verweigert habe, weil er diesen mit seinem Gewissen nicht
habe vereinbaren können, vermag diesen Umstand zu entkräften. Insbe-
sondere ist festzustellen, dass er, obwohl er die ihm gegebenen Befehle
teils nicht gutgeheissen habe, diese fast ausnahmslos ausführte (vgl. act.
B11, F128-133) und auch während über zwei Jahrzehnten seinem Arbeit-
geber treu blieb.
6.4.2 Aufgrund einer Abwägung aller Umstände ist damit zusammenfas-
send nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszu-
gehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommener Flücht-
ling in der Schweiz bleiben kann, wodurch ihm hinreichend Schutz vor all-
fälligen, dem Grundsatz des Non-Refoulement zuwiderlaufenden Übergrif-
fen gewährt ist. Ergänzend kann auf die ausführlichen und zutreffenden
Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen diese Schlussfol-
gerungen nicht umzustossen. Das SEM hat in Bezug auf den Beschwer-
deführer zu Recht den Tatbestand der Asylunwürdigkeit im Sinne von
Art. 53 AsylG als erfüllt erachtet und das Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-4505/2015
Seite 15
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuwei-
sen, da zwar eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit in Aussicht ge-
stellt, indessen nicht nachgereicht wurde, weshalb eine Bedürftigkeit nicht
nachgewiesen ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
9.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4505/2015
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
Versand: