B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4506/2012
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
weissrussischer Herkunft, angeblich staatenlos,
vertreten durch lic. iur. Elisabeth Blumer, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Abweisung des kantonalen
Antrags auf vorläufige Aufnahme);
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 17. Januar 1995 gemeinsam mit ihrer
Tochter B._______ (geb. […]) in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag
um Asyl nachsuchte. Anlässlich ihrer Befragung und Anhörung machte sie
im Wesentlichen geltend, sie sei zwar in der ehemaligen Sowjetrepublik
Ukraine geboren, indessen bereits in jungen Jahren zusammen mit ihren
Eltern nach C._______ in der ehemaligen Sowjetrepublik Weissrussland
(Belarus) umgezogen, wo sie auch die Schulen besucht und eine Ausbil-
dung als D._______ begonnen habe. Im Jahr (…) habe sie geheiratet. In
der Folge sei die Familie wegen der jüdischen Abstammung ihres Ehe-
mannes in der damaligen Sowjetunion zahlreichen Schikanen ausgesetzt
gewesen, was sie schliesslich im November 1990 dazu bewogen habe,
nach Israel zu emigrieren. Ihre Emigration nach Israel habe zur Folge ge-
habt, dass sie die sowjetische Staatsbürgerschaft verloren habe. In Israel
habe sie indessen ebenfalls Schwierigkeiten bekommen, weil sie selbst
nicht Jüdin gewesen sei. So habe sie keine Arbeit bekommen und ihre
Tochter habe die Schule nicht besuchen können. Aus diesem Grunde hät-
ten sie Israel im Sommer des Jahres 1992 verlassen. Sie seien nach
E._______ gezogen, wo sie einige Zeit in einer Mietwohnung gelebt hät-
ten. Danach seien sie nach F._______ gereist, wo sie im Dezember 1992
ein Asylgesuch gestellt hätten, das allerdings im September 1994 abge-
lehnt worden sei. In der Folge seien sie nach G._______ weitergereist,
wo sie in H._______ gelebt hätten. Schliesslich habe sie sich dazu ent-
schlossen, mit ihrem Kind in die Schweiz einzureisen, um ein weiteres
Asylgesuch zu stellen, während ihr Ehemann in G._______ geblieben sei.
Sie sei staatenlos und könne deshalb nicht ins heutige Weissrussland
(Belarus) zurückkehren.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juli 1995 stellte das damalige BFF (Bundesamt für
Flüchtlinge; heute: BFM) fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüll-
ten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Urteil vom 6. September 1996 wies die damals zuständige Schweize-
rische Asylrekurskommission (ARK) die am 23. August 1995 gegen die
Verfügung des BFF vom 28. Juli 1995 erhobene Beschwerde ab. Hin-
sichtlich der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs hielt die ARK nament-
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lich fest, es sei zwar nicht möglich, der Beschwerdeführerin, welche be-
haupte, die sowjetische Staatsbürgerschaft im Jahr 1990 als Folge ihrer
Emigration nach Israel verloren zu haben und seither staatenlos zu sein,
die Annahme einer Staatsbürgerschaft gegen ihren Willen aufzuzwingen.
Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausgeführt habe, könnten die Be-
schwerdeführerin und deren Tochter in Weissrussland (Belarus) aber
auch dann Wohnsitz nehmen, wenn sie die weissrussische Staatsbürger-
schaft (noch) nicht besitzen würden. Im Weiteren falle vorliegend auch ein
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und deren Tochter in die
Ukraine beziehungsweise nach Israel grundsätzlich in Betracht, weshalb
der Wegweisungsvollzug insgesamt als möglich zu erachten sei.
D.
Mit Schreiben vom 23. September 1996 hielt das BFF fest, das Asyl- und
Wegweisungsverfahren sei mit Urteil der ARK vom 6. September 1996
rechtskräftig abgeschlossen, und forderte die Beschwerdeführerin und
ihre Tochter gleichzeitig auf, die Schweiz bis zum 15. November 1996 zu
verlassen. Im Weiteren hielt das Bundesamt die Beschwerdeführerin an,
sich bei der konsularischen Vertretung ihres Heimatlandes um Ersatzpa-
piere zu bemühen.
E.
Die Beschwerdeführerin verblieb trotz des abgeschlossenen Asyl- und
Wegweisungsverfahrens in der Schweiz und wurde in der Folge mit Urtei-
len vom 17. April 2001, 6. September 2002, 17. Juni 2008 und 23. August
2011 wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz verurteilt, zuletzt
zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche sie zwischen dem (…)
und dem (…) im Kantonalgefängnis I._______ verbüsste.
F.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2012 ersuchte das J._______ das BFM um An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin. Die kantona-
le Behörde begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, die Be-
schwerdeführerin halte sich seit nunmehr rund 17 Jahren in der Schweiz
auf. Während dieser Zeit habe eine Rückführung in ihren Heimatstaat
nicht vollzogen werden können, da keine heimatlichen beziehungsweise
vollzugsgenüglichen Dokumente hätten beschafft werden können. Die
Beschwerdeführerin sei einerseits zwar während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz wegen mehrfachen Diebstahls und Widerhandlungen gegen das
Ausländergesetz strafrechtlich verurteilt worden und habe sich insgesamt
rund 100 Tage im Strafvollzug befunden; anderseits lebe sie seit ungefähr
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neun Jahren mit dem (…) Staatsangehörigen K._______ zusammen in
L._______ und werde von diesem finanziell unterstützt. Gestützt auf die-
sen Sachverhalt und aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin seit
Februar 2008 keine kantonale Finanzhilfe mehr beanspruche und der
Vollzug der Wegweisung weiterhin nicht möglich sei, beantrage der Kan-
ton für diese die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme.
G.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 – eröffnet am 30. Juli 2012 – lehnte das
BFM den Antrag des J._______ auf vorläufige Aufnahme der Beschwer-
deführerin ab. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, gemäss
Art. 46 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
seien die Kantone verpflichtet, die vom BFM getroffenen Wegweisungs-
verfügungen zu vollziehen. Erweise sich der Vollzug als nicht möglich,
beantrage der Kanton nach Art. 46 Abs. 2 AsylG dem Bundesamt die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme. Auch Art. 17 Abs. 1 der Verordnung
vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von
ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) führe aus, dass eine vor-
läufige Aufnahme nur dann beantragt werden könne, wenn der Vollzug
der Wegweisung unmöglich sei, falls das BFM bereits über Asyl und
Wegweisung befunden habe. Art. 17 Abs. 2 VVWA präzisiere, dass der
Kanton eine vorläufige Aufnahme nur beantragen könne, sofern er recht-
zeitig alle notwendigen Massnahmen für den Vollzug der Wegweisung ge-
troffen habe. Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. c des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) werde keine vorläufige Aufnahme verfügt, wenn die weg- oder
ausgewiesene Person die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder
Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht habe. Aus den Akten
gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin bis heute jegliche Mitwirkung
bei der Beschaffung heimatlicher Dokumente verweigert habe. So sei
dem Kurzprotokoll vom 19. Juli 2012 (recte: 2011), das dem Antrag um
Erteilung der vorläufigen Aufnahme beigelegen habe, zu entnehmen,
dass sie nach wie vor nicht gewillt sei, sich in ihrem Heimatland einbür-
gern zu lassen. Bis zum heutigen Zeitpunkt habe sie sich geweigert, die
dazu notwendigen Formulare auszufüllen. Aus einem Bericht des Asyl-
und Massnahmenvollzugs des Kantons M._______ an die Staatsanwalt-
schaft des Kantons N._______ vom 10. September 2008 gehe hervor,
dass die Beschwerdeführerin bei minimaler Mitwirkung ein Reisepapier
beschaffen könnte, bis anhin jedoch jegliche Kooperation konsequent
verweigert habe, womit sie ihrer Mitwirkungspflicht in keiner Weise nach-
gekommen sei. Das BFM gelange daher zum Schluss, dass die Voraus-
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setzungen für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs im Sinne von Art. 46 Abs. 2 AsylG und Art. 17 VVWA im vorliegen-
den Fall nicht erfüllt seien, weshalb keine vorläufige Aufnahme angeord-
net werden könne.
H.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 29. Au-
gust 2012 beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertre-
terin, die Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012 sei aufzuheben und es
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unmöglich sei. Zur
Begründung hielt die Rechtsvertreterin namentlich fest, ihre Mandantin
lebe mittlerweile seit mehr als 17 Jahren in der Schweiz, nachdem ihr
Asylgesuch bereits am 15. November 1996 (recte: 6. September 1996)
rechtskräftig abgewiesen worden sei. Sie beziehe keine öffentlichen Gel-
der, da sie bei ihrem Lebenspartner in L._______ leben könne. Die
Fremdenpolizei kenne ihre Situation und habe deshalb schliesslich beim
BFM ein Gesuch um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme gestellt, da der
Wegweisungsvollzug nicht möglich sei. Ursprünglich sei ihre Mandantin
Bürgerin der UdSSR gewesen. Im Jahre 1990 sei sie mit ihrem damali-
gen jüdischen Ehemann nach Israel ausgereist, weshalb sie die russische
Staatsangehörigkeit verloren habe. Leider sei ihr Aufenthalt in Israel aber
nur von kurzer Dauer gewesen. Heute sei sie staatenlos. Entgegen den
Behauptungen der Vorinstanz, ihre Mandantin habe nichts für eine Wie-
dereinbürgerung in Weissrussland beziehungsweise der Ukraine unter-
nommen, sei festzuhalten, dass sie immer wieder mit den Konsulaten
Kontakt gehabt habe, was unter anderem durch die beiden an sie gerich-
teten Schreiben der weissrussischen Botschaft vom 18. Januar 2010 und
vom 22. Juni 2011 (Beschwerdebeilagen 6 und 7) belegt werde. Am
31. Juli 2012 habe die weissrussische Botschaft in der Schweiz ihrer
Mandantin auf deren Gesuch vom 30. Juli 2012 hin mitgeteilt, dass die
Botschaft keine Anträge auf Einbürgerung in die Republik Belarus be-
handle, welche von Personen ohne Ausweisdokumente (Pass) und ohne
rechtmässige Einkommensquelle gestellt würden. Überdies lasse auch
das an ihre Mandantin adressierte Schreiben der ukrainischen Botschaft
in der Schweiz vom 6. August 2012, worin die Voraussetzungen für die
Erlangung der ukrainischen Staatsbürgerschaft aufgeführt seien, im Er-
gebnis nur den Schluss zu, dass ein Erwerb der ukrainischen Staatsan-
gehörigkeit für sie nicht möglich sei, da ihre Eltern nicht Bürger der Ukrai-
ne seien und sie selbst im Zeitpunkt der Unabhängigkeit der Ukraine
(24. August 1991) nicht auf deren Territorium gewohnt habe. Mit diesen
Ausführungen sei dargetan, dass sich ihre Mandantin durchaus, wenn
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auch erfolglos, um den Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit Weissruss-
lands beziehungsweise der Ukraine bemüht habe, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug unmöglich im Sinne von Art. 46 Abs. 2 AsylG und Art. 17
VVWA i.V.m. Art. 83 AuG sei.
Als Beweismittel reichte die Rechtsvertreterin namentlich eine Geburtsur-
kunde vom 5. November 2011 mit Übersetzung, einen Auszug aus dem
Eheregister mit Übersetzung, ein Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes
O._______ vom 7. November 2000, vier Schreiben der weissrussischen
Botschaft in der Schweiz vom 9. Oktober 2001, 18. Januar 2010, 22. Juni
2011 und 31. Juli 2012 sowie zwei Schreiben der ukrainischen Botschaft
in der Schweiz vom 28. Mai 2001 beziehungsweise vom 6. August 2012
zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2012 forderte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, bis
zum 21. September 2012 einen Kostenvorschuss im Betrage von
Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
J.
Am 20. September 2012 zahlte die Beschwerdeführerin den anbegehrten
Kostenvorschuss ein.
K.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2013 lud der Instruktionsrichter die Vorin-
stanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis am 21. Februar 2013
ein.
L.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2013
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das Bundesamt
namentlich aus, im vorliegenden Fall sei nicht klar, ob die Beschwerde-
führerin ihre damalige Staatsbürgerschaft der UdSSR nach der Emigrati-
on nach Israel verloren habe beziehungsweise ob sie allenfalls die israe-
lische Staatsbürgerschaft erhalten habe, da es den schweizerischen Voll-
zugsbehörden nicht gelungen sei, irgendwelche Informationen von Seiten
der israelischen Behörden zu erhalten und die Beschwerdeführerin selbst
sich persönlich nie darum bemüht habe, eine entsprechende Bestätigung
seitens der israelischen Vertretung erhältlich zu machen. Es sei überdies
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wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin später entgegen ihren Be-
hauptungen nicht mit einem israelischen Personalausweis für Einwande-
rer (Teudat), sondern mit einem Reisepass der UdSSR nach E._______
zurückgekehrt sei, setze doch die Ausstellung eines Teudat einen heimat-
lichen Reisepass voraus. Diesen Pass hätte sie nach der Rückreise nach
E._______ in einen neuen weissrussischen oder allenfalls ukrainischen
Reisepass umtauschen können. Denn einerseits sei sie auf dem Gebiet
der heutigen Ukraine geboren; andererseits hätte sie aufgrund ihres lang-
jährigen Aufenthalts in Weissrussland im Jahr 1992 dorthin zurückkehren
und sich um den Erhalt der belarussischen Staatsbürgerschaft bemühen
können. Weiter sei dem Urteil der ARK vom 6. September 1996 zu ent-
nehmen, dass sie sich nach damaligem Wissensstand sowohl in der Uk-
raine als auch in Weissrussland hätte einbürgern lassen können, was sie
jedoch nachweislich abgelehnt habe. Schliesslich gehe aus den Akten
hervor, dass die IP P._______ im Jahre 1998 eine Anfrage der für den
Vollzug der Wegweisung zuständigen kantonalen Behörden positiv be-
antwortet beziehungsweise die Personalien der Beschwerdeführerin bes-
tätigt habe. Aufgrund dessen hätte bei der weissrussischen Vertretung ein
Passersatz für die Beschwerdeführerin beantragt werden können, wenn
diese ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre und sich nicht gewei-
gert hätte, die Antragsformulare zu unterschreiben. Soweit die Beschwer-
deführerin geltend mache, immer wieder Kontakt mit den Konsulaten von
Weissrussland und der Ukraine aufgenommen zu haben und in diesem
Zusammenhang auf zwei Schreiben der Botschaft der Republik Belarus
in Bern vom 18. Januar 2010 und vom 22. Juni 2011 verweise, sei festzu-
halten, dass diese beiden Schreiben in russischer Sprache abgefasst
seien und keine Übersetzung eingereicht worden sei, weshalb sich das
BFM dazu nicht äussern könne. Letztlich sei der Vollzug der Wegweisung
während so vieler Jahre nur deshalb nicht durchführbar gewesen, weil die
Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung eines Er-
satzreisedokuments verweigert und sich nie um die Erlangung der ukrai-
nischen oder weissrussischen Staatsbürgerschaft bemüht habe. Die Fra-
ge, ob sie dies heute noch tun könnte oder nicht, sei daher gar nicht mehr
relevant.
M.
Am 27. Februar 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Rechts-
vertreterin die vorinstanzliche Stellungnahme zur Kenntnisnahme zu und
räumte ihr die Gelegenheit ein, bis zum 14. März 2013 eine Replik einzu-
reichen.
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Seite 8
N.
Mit Eingabe vom 14. März 2013 reichte die Rechtsvertreterin ihre Replik
ein. Dabei hielt sie fest, es sei eine Tatsache, dass ihre Mandantin staa-
tenlos sei. In der Beschwerde sei dargetan worden, dass die Beschwer-
deführerin weder die Möglichkeit habe, die Staatsangehörigkeit der Re-
publik Belarus noch diejenige der Ukraine zu beantragen. Die Ausführun-
gen der jeweiligen Vertretungen seien bei den Akten und sprächen eine
klare Sprache. Ihre Mandantin habe sich bemüht, und es sei ihr nicht ge-
lungen, ein Ausweispapier zu erhalten, weshalb die Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 46 Abs. 2 AsylG und Art. 17
VVWA i.V.m. Art. 83 AuG gegeben sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend
die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem BFM nicht teilge-
nommen; sie kann die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Ersatz-
massnahme für einen nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug nicht
selbst beantragen (vgl. Art. 83 Abs. 6 AuG). Sie ist jedoch durch die ange-
fochtene Verfügung, mit welcher das BFM den Antrag des Wohnsitz-
kantons auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme abgewiesen hat, unmit-
telbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 17
E. S. 139 f.). Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
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schwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 50
Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den ange-
fochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätz-
lich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes
wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzu-
wenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu ge-
ben, von der es überzeugt ist (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54, BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
3.
3.1 Das BFM verfügt die vorläufige Aufnahme eines Ausländers oder ei-
ner Ausländerin, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht mög-
lich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Voll-
zug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder
dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiter-
reise der ausländischen Person in ihren Heimatstaat, ihren Herkunfts-
oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug
kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische
Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Die vor-
läufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 und 2 AuG) wird unter anderem dann
nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer länger-
fristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Art. 83
Abs. 7 Bst. a AuG), oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos-
sen hat oder diese gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG). Gemäss Art. 83
Abs. 6 AuG kann die vorläufige Aufnahme von kantonalen Behörden be-
antragt werden.
D-4506/2012
Seite 10
3.2 Vorweg ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche
am 15. September 1967 in der heutigen Ukraine geboren wurde, seit ihrer
frühen Kindheit bis zur Emigration nach Israel im Herbst 1990 aber in
C._______ auf dem Gebiet des heutigen Weissrussland gelebt hat, auf-
grund der Aktenlage momentan weder die russische, noch die ukraini-
sche oder die weissrussische Staatsangehörigkeit besitzt. Durch ihre
Ausreise aus der damaligen Sowjetrepublik Weissrussland im Herbst
1990 zwecks Emigration nach Israel hat sie die russische Staatsangehö-
rigkeit verloren. Im Weiteren wird in den von der Beschwerdeführerin auf
Rechtsmittelebene eingereichten Schreiben der ukrainischen Botschaft in
der Schweiz vom 28. Mai 2001 beziehungsweise der weissrussischen
Botschaft in der Schweiz vom 9. Oktober 2001 bestätigt, dass sie die ent-
sprechenden Staatsangehörigkeiten nicht besitzt. Diese Bestätigungen
korrespondieren im Ergebnis mit der Tatsache, dass die Beschwerdefüh-
rerin durch ihre Auswanderung nach Israel im September 1990 im Zeit-
punkt der Unabhängigkeit der Ukraine (am 24. August 1991) respektive
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten weissrussischen Staatsbür-
gerschaftsgesetzes (am 12. November 1991) nicht mehr in diesen beiden
Staaten lebte, ansonsten sie aufgrund der entsprechenden Staatsbürger-
schaftsgesetze im Zuge der Staatennachfolge ohne weiteres die Staats-
angehörigkeit der Ukraine respektive Weissrusslands erworben hätte. Im
Weiteren hätte die Beschwerdeführerin – wie von der Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 20. Februar 2013 zutreffend festgehalten worden
ist – bei ihrer vorübergehenden Rückkehr nach Russland im Sommer
1992 theoretisch zumindest die Möglichkeit gehabt, sich in Belarus um
die Erlangung der Staatsbürgerschaft zu bemühen, sah doch das Staats-
bürgerschaftsgesetz Weissrusslands die Möglichkeit vor, auch nach dem
Stichtag der Unabhängigkeitserklärung dort wieder dauerhaft Wohnsitz zu
nehmen und dabei in einem sogenannten "Registrierungsverfahren" unter
Vorweisung des Reisepasses nachträglich um Erhalt der weissrussischen
Staatsbürgerschaft nachzusuchen. Im Falle Weissrusslands jedoch war
die Möglichkeit für Personen, welche ihren ständigen Wohnsitz auf dem
Territorium der Republik Weissrussland hatten, aber vor dem Inkrafttreten
des Staatsbürgerschaftsgesetzes (am 12. November 1991) ausgereist
sind, die Staatsbürgerschaft im Registrierungsverfahren nach Art. 17.1
des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Weissrusslands
vom 18. Oktober 1991 i.V.m. Ziff. 2 der Verordnung des Obersten Rates
der Republik Weissrussland über das Inkrafttreten des Gesetzes "Über
die Staatsbürgerschaft der Republik Weissrussland" vom 18. Oktober
1991 zu erlangen, zeitlich bis zum 1. Januar 2002 limitiert. Mit dem neuen
Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Republik Weissrussland vom
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Seite 11
1. August 2002 scheint diese zeitliche Limite zwar grundsätzlich dahinge-
fallen zu sein (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 42). Ungeachtet dessen erscheint es
aber fraglich, ob die Beschwerdeführerin heute noch – also mehr als 20
Jahre seit der Unabhängigkeit von Belarus – die Staatsbürgerschaft
Weissrusslands im Registrierungsverfahren erlangen könnte. Dies umso
weniger, als die Botschaft der Republik Belarus in der Schweiz in ihrem
an die Beschwerdeführerin adressierten Schreiben vom 31. Juli 2012
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie a priori keine
Einbürgerungsanträge von Personen mehr behandle, welche keinen Rei-
sepass besässen und über keine rechtmässige Einkommensquelle ver-
fügten (vgl. Beschwerdebeilage 10). Da die Beschwerdeführerin indessen
eigenen Angaben zufolge im Sommer 1992 einzig mit einem israelischen
Dokument (Teudat) nach Russland zurückkehrte (vgl. Akten BFM
act. A2/9 S. 3 unten und act. A8 S. 7d und 7e) und das Bezirksgericht
O._______ schon im Scheidungsurteil vom 7. November 2000 von ihrer
Schriftenlosigkeit ausging, ist anzunehmen, dass sie aktuell über keinerlei
Ausweisdokumente mehr verfügt, welche die weissrussischen Behörden
zur materiellen Anhandnahme eines Einbürgerungsgesuchs verhalten
könnten. Davon abgesehen ist aufgrund der Tatsache, dass sie seit Jah-
ren von ihrem Lebenspartner K._______ unterstützt wird und vorher von
der Sozialunterstützung des Kantons M._______ lebte, ungewiss, ob sie
die finanziellen Minimalstandarts der Republik Belarus jemals erfüllen
könnte.
3.3 Auch das Staatsbürgerschaftsgesetz der Ukraine vom 8. Oktober
1991 und dessen Novellen sehen ein Registrierungsverfahren vor, knüp-
fen dieses aber unter anderem an die Bedingung, dass im Pass der ehe-
maligen Sowjetunion des Antragstellers der Vermerk "Staatsbürger der
Ukraine" eingetragen sein musste (vgl. Art. 3 Ziff. 3 des Gesetzes über
die Staatsbürgerschaft der Ukraine vom 18. Januar 2001). Da die Be-
schwerdeführerin nach ihren Angaben lediglich ihre frühe Kindheit in der
Ukraine verbracht hat, ist indessen anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt
ihrer Rückkehr nach E._______ im September 1992 a priori nicht über ei-
nen Reisepass mit einem entsprechenden Vermerk verfügt haben konnte.
3.4 Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt objektiv keine Möglichkeit mehr
haben dürfte, die Staatsbürgerschaft Weissrusslands beziehungsweise
der Ukraine zu erlangen.
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Seite 12
3.5 Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG wird die vorläufige Aufnahme nicht
verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person die Unmöglichkeit des
Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verur-
sacht hat.
3.5.1 Wie den Akten zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin über
Jahre hinweg jegliche persönliche Mitwirkung verweigert, welche die kan-
tonalen Vollzugsbehörden allenfalls in die Lage gesetzt hätten, sie nach
Weissrussland oder in die Ukraine zurückzuführen. So erklärte sie anläss-
lich ihrer Anhörung durch die Fremdenpolizei M._______ am 19. März
1997 unmissverständlich, sie sei nicht bereit, irgendetwas zu tun, was
ihre Rückkehr nach Weissrussland begünstigen könnte. Im Rahmen ihrer
Befragung während der Ausschaffungshaft am 17. Februar 1998 wies sie
abermals darauf hin, sie sei nicht bereit, nach Weissrussland zurückzu-
kehren und würde nichts unterstützen, das dieses Vorhaben ermöglichen
könnte. Und noch in einem Bericht des Asyl- und Massnahmenvollzugs
des Kantons M._______ an die Staatsanwaltschaft des Kantons
N._______ vom 10. September 2008 wird vermutet, dass die Beschwer-
deführerin bei minimaler Mitwirkung ein Reisepapier beschaffen könnte.
Alle diese Äusserungen lassen darauf schliessen, dass die Beschwerde-
führerin ihre Mitwirkungspflicht im Rahmen des Wegweisungsvollzugs
nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens wiederholt verletzt
hat, was im Ergebnis darauf schliessen lässt, dass ihr Wegweisungsvoll-
zug nach Weissrussland respektive die Ukraine zu einem früheren Zeit-
punkt aller Wahrscheinlichkeit nach möglich gewesen sein dürfte, wenn
sie ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen wäre. Zwar
ergeben sich aus den Akten auch Hinweise, dass die Verzögerung der
Papierbeschaffung nicht einzig auf das unkooperative Verhalten der Be-
schwerdeführerin zurückzuführen war. So ist einem Schreiben des BFF
an die Schweizerische Vertretung in Q._______ vom 16. Februar 1998
immerhin die Bemerkung zu entnehmen, dass weder die Vertretung von
Belarus in der Schweiz noch die Behörden in Belarus selbst den An-
schein vermitteln würden, "sonderlich an der Abklärung des Falls interes-
siert zu sein."
3.5.2 Insgesamt erachtet das Bundesverwaltungsgericht den in
Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG normierten Tatbestand grundsätzlich als erfüllt.
3.6 Obwohl die Formulierung von Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG absolut formu-
liert ist, muss beim endgültigen Entscheid über die Anordnung oder Ver-
weigerung einer vorläufigen Aufnahme wegen Vollzugsunmöglichkeit zu-
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sätzlich eine Prüfung der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 96 AuG
vorgenommen werden (vgl. RUEDI ILLES in: Martina Caroni/ Thomas
Gächter/ Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, Stämpfli Verlag AG Bern, 2010, N 53 zu Art. 83).
3.6.1 In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass
im Verlauf der Vollzugsbemühungen auch der Vorwurf geäussert wurde,
die weissrussischen Behörden selbst erweckten nicht den Anschein, als
ob sie sonderlich an der Aufklärung des vorliegenden Falls interessiert
wären. Worin dieses Desinteresse gründen könnte, ist den vorliegenden
Akten letztlich nicht schlüssig zu entnehmen; es könnte aber seine Ursa-
che in der Überlegung haben, dass die weissrussischen Behörden an der
nachtäglichen Einbürgerung von Personen, deren finanzielle Situation ei-
ne spätere Fürsorgeabhängigkeit im Heimatland nicht auszuschliessen
vermag, generell kein Interesse hatten. Für diese Annahme spricht indi-
rekt auch die Tatsache, dass die weissrussische Botschaft in der Schweiz
der Beschwerdeführerin am 31. Juli 2012 mittteilte, keine Einbürgerungs-
anträge von Personen mehr zu behandeln, welche über keine rechtmäs-
sige Einkommensquelle verfügten.
3.6.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass in den letzten Jahren nicht
mehr davon gesprochen werden kann, die Beschwerdeführerin habe die
Vollzugsbemühungen des Kantons behindert. So reichte sie im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens unter anderem eine Geburtsurkunde vom
5. November 2011 sowie eine Eheschliessungsurkunde vom 17. Oktober
2011 ein, welche ihre früheren Angaben in Bezug auf ihren Geburtsort
und ihre frühere Eheschliessung bestätigen. Sodann reichte sie Korres-
pondenzschreiben der weissrussischen Botschaft vom 18. Januar 2010
sowie vom 22. Juni 2011 zu den Akten, welche durchaus zu belegen ver-
mögen, dass sie zwecks Abklärung ihrer aktuellen Einbürgerungschancen
Kontakt mit dieser aufgenommen hat, welche Schlussfolgerung letztlich
auch durch die bereits mehrfach erwähnte abschliessende Erklärung der
weissrussischen Botschaft an die Beschwerdeführerin vom 31. Juli 2012
erhärtet wird.
3.6.3 Hinzu tritt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeit-
lich seit etlichen Jahren mit K._______ in L._______ zusammenlebt und
von diesem finanziell unterstützt wird, weshalb sie vom Kanton
M._______ seit dem Jahr 2008 keine Sozialgelder mehr bezieht. Diese
Tatsache hat denn auch die zuständige Behörde des Kantons M._______
massgeblich dazu bewogen, dem BFM am 22. Mai 2012 einen Antrag auf
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vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu unterbreiten. Dem kan-
tonalen Antrag an das BFM ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwer-
deführerin in der Schweiz hautsächlich wegen illegalen Aufenthalts in der
Schweiz straffällig wurde, weshalb im Ergebnis auch ihre bisherige Straf-
fälligkeit keinen Anlass für eine Verweigerung der vorläufigen Aufnahme
bilden dürfte.
3.6.4 Schliesslich bleibt auf die spezielle Situation der Beschwerdeführe-
rin hinzuweisen, nunmehr seit beinahe 20 Jahren in der Schweiz zu leben
und nach wie vor weitere Verurteilungen wegen illegalen Aufenthalts ge-
wärtigen zu müssen, solange ihr Aufenthalt hier nicht legalisiert wird.
3.6.5 Mit Blick auf das Gesagte gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
diesem Grenzfall daher zum Schluss, dass sich die Argumentation der
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, angesichts der von der Beschwerde-
führerin wiederholt verletzten Mitwirkungspflicht sei die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme ungeachtet einer allfälligen jetzigen Vollzugsun-
möglichkeit (in ihren Herkunftsstaat Belarus) zu verweigern, gerade unter
Berücksichtigung des vom BFM – unbeachtet gelassenen – Verhältnis-
mässigkeitsprinzips nicht weiter aufrechterhalten lässt. Somit erweist sich
der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin – nachdem die Voraus-
setzungen für das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83
Abs. 7 Bst. c AuG in casu zu verneinen sind – als nicht möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.
Die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2012 ist demnach aufzuheben
und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 [e contrario]
VwVG). Der von ihr am 20. September 2012 geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 600.– ist ihr zurückzuerstatten.
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsie-
genden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten zusprechen. Angesichts des vollumfänglichen
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Obsiegens ist der vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kos-
tennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten
festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Partei-
entschädigung auf Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzu-
setzen. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag
als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzuneh-
men.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der von der Beschwerde-
führerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– wird zurücker-
tattet.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 1000.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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