B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4508/2013
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Ukraine,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. August 2013 / N (…).
D-4508/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat im April 2013 und gelangte durch ihm unbekannte Länder am 9. Ap-
ril 2013 in die Schweiz, wo er am 16. April 2013 ein Asylgesuch stellte.
B.
B.a Am 23. April 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei
machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, habe
die Mittelschule besucht, eine Berufslehre als Koch und Konditor absol-
viert und zuletzt als Dreher in einem Werk für Motorteile in B._______
gearbeitet.
B.b Am 26. Juni 2013 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers
zu seinen Asylgründen statt (Anhörung).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe im Sommer 2009 seinen Inlandpass verlo-
ren. Drei Tage später sei ein Mitarbeiter der Fahndung in Zivil zu ihm
nach Hause gekommen und habe ihn auf die Polizeiabteilung gebracht,
wo ihm vorgeworfen worden sei, ein Mobiltelefon entwendet zu haben. Er
sei ins Gesicht geschlagen und mit den Füssen getreten worden, wobei
er das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder zu sich gekommen sei,
habe er sich in einer Zelle befunden. Später sei er gezwungen worden, im
Zusammenhang mit dem gestohlenen Telefon ein Geständnis zu unter-
schreiben. Zusätzlich sei er aufgefordert worden, 5000 Griwna (ungefähr
Fr. 573.–) zu bezahlen. Deshalb habe er seine Autogarage, die er von
seinem Vater geerbt habe, verkauft und das Geld bezahlt. Ende März
2011 sei erneut ein Polizist zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn
unter dem erneuten Vorwurf des Telefondiebstahles auf den Polizeiposten
gebracht. Dort sei er gezwungen worden, den Diebstahl zu gestehen.
Ausserdem sei er zusammengeschlagen worden. Da es sich um eine
Verwechslung gehandelt habe, sei er wieder freigelassen worden. Mitte
August 2011 beziehungsweise 2012 hätten ihn die Polizeibeamten vom
Markt mitgenommen und auf den Polizeiposten gebracht. Dort sei er er-
neut zusammengeschlagen worden. Dieses Mal habe man ihm vorgewor-
fen, einen Devisenhändler überfallen zu haben. Er sei gezwungen wor-
den, seine Immobilie zu verkaufen und das Geld zu übergeben. Ende Ok-
tober 2012 sei er von zwei Polizisten angehalten und über Drogen befragt
worden, wobei einer der beiden ihm Drogen in die Jacke geschoben ha-
be. Sie hätten ihn nur gegen Geld passieren lassen wollen. Als er darauf
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nicht eingegangen sei, hätten sie ihn auf die Polizeistation mitgenommen.
Dort sei er auf den Kopf geschlagen und von weiteren Polizisten verprü-
gelt worden. Dabei sei ihm ein Finger gebrochen worden. Im Anschluss
daran habe er ein Geständnis unterzeichnet. Er sei aufgefordert worden,
seine Wohnung zu verkaufen und den Erlös abzuliefern. Der Polizist habe
ihm gedroht, ihn ansonsten ins Gefängnis zu stecken. Seinen Pass habe
der Polizist zerrissen. Er habe sich zu Hause erhängen wollen; seine Mut-
ter sei noch rechtzeitig nach Hause gekommen und habe ihn davon ab-
bringen können. In den folgenden Wochen habe er sich an verschiede-
nen Orten in der Ukraine aufgehalten, unter anderem sei er in C._______
gewesen und habe gearbeitet. Dort habe er auch seine Mutter getroffen,
die ihm Geld gegeben und mitgeteilt habe, die Polizei bringe ihn um,
wenn sie ihn finde.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sei-
ne zerrissene Identitätskarte, sein Militärbüchlein, ein Foto sowie ein
Röntgenbild als Beweismittel ins Recht.
C.
C.a Mit Verfügung vom 2. August 2013 – eröffnet am 5. August 2013 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Wegwei-
sungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hiel-
ten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis setze der Begriff der Flücht-
lingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend en-
gen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Der
Beschwerdeführer habe angegeben, er sei im Sommer 2009 sowie im
März 2011 zweimal verhaftet worden, weil man ihm vorgeworfen habe,
ein Telefon entwendet zu haben. Im August 2011 sei er erneut festge-
nommen worden, weil ihm ein Überfall auf einen Devisenhändler angela-
stet worden sei. Alle geltend gemachten Vorfälle hätten sich mindestens
eineinhalb Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Ukrai-
ne zugetragen. Deshalb würden sie keinen genügend engen Kausalzu-
sammenhang zur Ausreise aufweisen. Bei der geschilderten Begebenheit
vom Oktober 2012 auf dem Polizeiposten handle es sich um Amtsmiss-
brauch durch einzelne Beamte. Dagegen hätte sich der Beschwerdefüh-
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rer zur Wehr setzen können, indem er gegen den fehlbaren Polizisten An-
zeige hätte erstatten können. Hätte sich die Polizei geweigert, die Anzei-
ge entgegen zu nehmen oder eine Ermittlung durchzuführen, hätte dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit offen gestanden, sich an eine überge-
ordnete Stelle zu wenden. Nach dem Gesagten könne somit nicht davon
ausgegangen werden, dass fehlbare Amtspersonen nicht ermahnt oder
zur Rechenschaft gezogen würden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei
Möglichkeiten eines Schutzes durch den ukrainischen Staat in Anspruch
genommen. Da der ukrainische Staat grundsätzlich schutzwürdig und
schutzwillig sei, und im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich
seien, dass der ukrainische Staat dem Beschwerdeführer den Schutz
verweigern würde, sei es ihm möglich, sich um Schutz zu bemühen. So-
mit sei er nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die vom
Beschwerdeführer geschilderten Probleme hätten sich in B._______ ab-
gespielt. Seinen Aussagen zufolge habe er aber auch an anderen Orten
in der Ukraine gelebt und gearbeitet. Da er bei diesen Aufenthalten keine
Probleme gehabt habe, verfüge er über die Möglichkeit, an anderen Or-
ten in der Ukraine Schutz zu finden. Er habe Nachteile geltend gemacht,
die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen
ableiten liessen. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen
Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, sei er
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Auch mit den eingereich-
ten Unterlagen (ein Foto und ein Röntgenbild) könne der Beschwerdefüh-
rer nicht glaubhaft machen, dass eine unrechtmässige Verfolgung durch
die Polizisten stattgefunden habe, da die Verletzungen auch durch ande-
re Umstände verursacht worden sein könnten.
D.
Mit Eingabe vom 5. August 2013 (Poststempel: 9. August 2013) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in materiel-
ler Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei die
Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzu-
stellen. Es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates so-
wie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell sei
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bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
E.
Mit Eingabe vom 25. August 2013 reichte der Beschwerdeführer das in
der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Beweismittel ("Zeugnis"
vom 29. Oktober 2012; in Kopie mit Übersetzung auf Deutsch) nach.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Sep-
tember 2013 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er
dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig
wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 18. September 2013 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
F.b Am 16. September 2013 leistete der Beschwerdeführer den Kosten-
vorschuss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Auf das in der Beschwerde gestellte Eventualbegehren um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten, da die Vorinstanz die der Beschwerde von Gesetzes
wegen zukommende aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 VwVG; Art. 42
AsylG) nicht entzogen hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 7
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
6.
6.1 Das Gericht stellt nach Prüfung der Akten fest, dass die Vorinstanz zu
Recht erwogen hat, dass der geltend gemachte Sachverhalt des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
zu genügen vermag. Der Einwand in der Beschwerde, der Vorfall auf dem
Markt habe sich im Jahr 2012 und nicht 2011 ereignet, führt zu keiner an-
deren Beurteilung. Ebenfalls werden mit der Wiederholung auf Be-
schwerdeebene der bereits bei der Vorinstanz geltend gemachten Asyl-
gründe den vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen werden
kann, keine stichhaltigen und substanziierten Argumente entgegenge-
setzt. Ungeachtet dessen ist aber festzuhalten, dass den geltende ge-
machten Verfolgungsvorbringen kein asylrechtlich relevantes Motiv im
Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt, weshalb den vom Beschwerdefüh-
rer angeblich befürchteten Nachteilen von vornherein asylrechtlich keine
Relevanz zukommt.
6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in
der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat, solche
bei der Ausreise zu befürchten hätte oder bei der Rückkehr in die Ukraine
befürchten müsste. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vor-
bringen und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da
sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
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Seite 8
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
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Beschwerdeführers in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Ukraine dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Im Weiteren gilt
es zu berücksichtigen, dass der schweizerische Bundesrat die Ukraine
mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 als einen verfolgungssicheren
Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ("Safe Country") bezeich-
net hat. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.5 Weder herrscht in der Ukraine eine Situation allgemeiner Gewalt noch
besteht aufgrund der Akten ein Grund zur Annahme, der Beschwerdefüh-
rer gerate im Falle einer Rückkehr in die Ukraine aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung als unzumut-
bar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer ist – soweit aus den Akten
ersichtlich – gesund und hat ausser in B._______ auch an anderen Orten
in der Ukraine gearbeitet. Seine Flexibilität, an verschiedenen Orten und
in verschiedenen Branchen in seiner Heimat berufstätig gewesen zu sein,
lässt darauf schliessen, dass er auch nach seiner Rückkehr seinen Le-
bensunterhalt bestreiten kann. Neben seiner Mutter dürfte der Beschwer-
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Seite 10
deführer im Heimatland zudem über einen Freundeskreis verfügen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Den Akten zufolge erfolgte bisher keine Weitergabe von Daten des Be-
schwerdeführers an die Ukraine. Die Gesuche um Offenlegung der Da-
tenweitergabe und um Anweisung der Unterlassung jeglicher Datenwei-
tergabe an die ukrainischen Behörden sind mit vorliegendem Entscheid
gegenstandslos geworden.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. September
2013 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4508/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 16. September 2013 geleisteten Kostenvorschuss
in derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Ulrike Raemy
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