B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4508/2018
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 / N (…).
D-4508/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
gelangte gemäss eigenen Angaben am 4. September 2015 in die Schweiz,
wo sie am 8. September 2015 um Asyl ersuchte.
B.
Sie wurde am 23. September 2015 zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie
summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am
11. Februar 2016 statt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass sie wegen ihres politischen Engagements für die Kurden verfolgt
werde.
C.
Am (…) und am (…) kamen die Beschwerdeführenden B._______ respek-
tive C._______ zur Welt.
D.
Am 21. Juli 2017 ersuchte das SEM die schweizerische Vertretung in An-
kara um Abklärungen. Zu den Ergebnissen dieser Botschaftsabklärung
vom 27. September 2017 nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 11. Oktober 2017 Stellung.
E.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 (Eröffnung am 6. Juli 2018) stellte das
SEM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 6. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventuali-
ter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerinnen festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu ge-
währen. Eventualiter seien die Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlings-
D-4508/2018
Seite 3
eigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes respektive Vaters (N […]) ein-
zubeziehen. Eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben
und die Beschwerdeführerinnen wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbar-
keit des Vollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Mitteilung seitens des Bundesverwal-
tungsgerichts ersucht, wie sich der Spruchkörper zusammensetze und ob
dies zufällig erfolgt sei respektive nach welchen Kriterien die Mitglieder des
Spruchkörpers bestimmt worden seien.
G.
Am 22. Juni 2016 heiratete die Beschwerdeführerin D._______ (N […]).
Dessen Asylgesuch wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für
Migration (BFM, heute: SEM) vom 14. April 2014 abgelehnt. Eine gegen
diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-2831/2014 vom 17. November 2017 gutgeheissen. Die
angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache wurde zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 wurde das Asylgesuch des Ehemannes
respektive Vaters der Beschwerdeführerinnen erneut abgelehnt. Eine ge-
gen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit heute ergangenem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4420/2018 vom 24. September
2018 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-4508/2018
Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten.
Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist
nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-4508/2018
Seite 5
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin heiratete am 22. Juni 2016 D._______
(N […]), der am 21. März 2011 unabhängig von den Beschwerdeführerin-
nen in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hatte. Sein Asylgesuch
wurde mit Verfügung des BFM vom 14. April 2014 erstmals abgewiesen.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2831/2014 vom 17. November 2017 gutge-
heissen und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 wies das SEM das Asylgesuch
erneut ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit
heutigem Urteil D-4420/2018 vom 24. September gutgeheissen. Die ange-
fochtene Verfügung wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an
das SEM zurückgewiesen.
5.2 Heiraten zwei Asylsuchende in der Schweiz, die unabhängig voneinan-
der ein Asylgesuch eingereicht haben, so kann die Frage der Flüchtlings-
eigenschaft des einen nicht losgelöst von derjenigen des anderen Ehegat-
ten beurteilt werden. Ist – wie im vorliegenden Fall – eine Beschwerde der
Ehegattin beim Bundesverwaltungsgericht hängig, während betreffend den
Ehegatten eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgte, wodurch sein
Asylverfahren wieder beim SEM in erster Instanz behandelt wird, so hat
gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 das Bundesverwaltungsgericht sein
Verfahren zu sistieren, es sei denn, das SEM habe sein Verfahren auf un-
bestimmte Zeit sistiert. In letzterem Fall ist demgegenüber keine Sistierung
des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern vielmehr eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt (vgl. EMARK 1999
Nr. 1 E. 2a–e).
5.3 Da aufgrund der Prioritätenordnung des SEM nicht absehbar ist, wann
der erstinstanzliche Entscheid betreffend das Asylgesuch des Ehemannes
ergehen wird, kann das diesbezügliche Verfahren als faktisch auf unbe-
stimmte Zeit sistiert gelten. In Anwendung der soeben beschriebenen
Grundsätze ist die beim Bundesverwaltungsgericht hängige Streitsache
daher an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D-4508/2018
Seite 6
5.4 Somit ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des
SEM vom 28. Juni 2018 aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung
in Koordination mit dem Verfahren betreffend den Ehemann an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterlegenen Partei auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei teilweisem Unterliegen sind die Ver-
fahrenskosten anteilsmässig zu tragen. Vorliegend wurde auf den Antrag
der Beschwerdeführerinnen um Mitteilung betreffend die Bildung des
Spruchkörpers nicht eingetreten, weshalb sie in diesem Punkt unterliegen
und somit diesbezüglich kostenpflichtig wären. In Anwendung von Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
ist jedoch auf Verfahrenskosten zu verzichten, da es unverhältnismässig
erscheint, diese Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen.
6.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen ist jedoch darauf hin-
zuweisen, dass bei erneuter Stellung des im Wesentlichen stets gleichbe-
gründeten Rechtsbegehrens um Bestätigung der Zufälligkeit beziehungs-
weise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Spruchkörperbildung,
über welches bereits mehrfach befunden worden ist, diese unnötig verur-
sachten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt werden können
(vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).
7.
Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädi-
gung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hat keine Kosten-
note eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzich-
tet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig ab-
schätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der
notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Be-
schwerdeeingabe sowohl unnötige Passagen (etwa die als deplatziert zu
bezeichnende Androhung zukünftiger Revisionsbegehren aufgrund
schwerwiegender fachlicher Fehler) als auch weitschweifige und teilweise
redundante Ausführungen enthält. Die Vorbringen zur allgemeinen Lage in
der Türkei sind zudem im Wesentlichen identisch mit denjenigen in der Be-
schwerdeschrift im Verfahren D-4420/2018. Die sich daraus ergebenden
D-4508/2018
Seite 7
Synergien gilt es zu berücksichtigen. Ferner wurde auf den Antrag betref-
fend Spruchkörperzusammensetzung nicht eingetreten, weshalb der damit
zusammenhängende Aufwand nicht zu entschädigen ist. Die von der Vo-
rinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung die-
ser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1‘800.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4508/2018
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 wird aufgehoben und das Ver-
fahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
Versand: