Abtei lung IV
D-4509/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Fürsprecher,
Effingerstrasse 4a, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai
2005 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4509/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 26. Juni 2004 von Colombo aus auf dem Luftweg und ge-
langte am 23. August 2004 via Frankreich und unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am gleichen Tag in der Emp-
fangsstelle (...) ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung
vom 25. August 2004 in der Empfangsstelle sowie der direkten Anhö-
rung vom 30. August 2004 durch das Bundesamt machte der Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend, er sei tamilischer Herkunft und stamme aus dem Jaffna Dis-
trict (Northern Province). Dort habe er bis im Jahre 1990 in verschie-
denen Ortschaften als Privatlehrer gearbeitet. Eine Lehrerstelle habe
er ab dem Jahre 1990 in M._______ (Badulla District, Uva Province)
bekleidet. In den Jahren 1998 und 1999 habe er nebst dem Besuch
des Lehrerseminars in (...) unter anderem Waisenkinder von Aktivisten
der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterrichtet und im Jahre
2000 in N._______ (Badulla District) seine Lehrtätigkeit wieder
aufgenommen. Auch danach sei der Kontakt zu seinen Lehrerkollegen
in (...), die wie er selbst die LTTE unterstützt hätten, nicht
abgebrochen. Nach der Spaltung der LTTE in eine Jaffna- und Battica-
loa-Gruppe habe er im April 2004 von der Verhaftung zweier Lehrer-
kollegen durch die LTTE Kenntnis erlangt. Da ihn gewisse Anhänger
der LTTE zu Unrecht der Zugehörigkeit zur Batticaloa-Gruppe der
LTTE beschuldigt hätten und bei seiner Schulleiterin in O._______
telefonische Drohungen gegen ihn eingegangen seien, habe er sich
zur Flucht entschlossen. Mit den srilankischen Behörden habe er
damals keinerlei Probleme gehabt. Dementsprechend sei er am 26.
Juni 2004 von Colombo aus nach London geflogen und habe bei der
Einreise über einen Reisepass nebst Visum für Grossbritannien
verfügt. Dieser Pass sei bei dem Schlepper verblieben, der ihn ab dem
31. Juli 2004 via Frankreich in die Schweiz gebracht habe.
Mit Formular vom 23. August 2004 forderte das BFM den Beschwerde-
führer auf, Identitätspapiere vorzulegen.
B.
B.a Mit Entscheid vom 6. September 2004 trat das Bundesamt ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 23. August 2004 des Be-
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schwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte
ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unter-
lassungsfall – am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen.
B.b Mit Beschwerde vom 10. September 2004 liess der Beschwerde-
führer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-
rung von Asyl in der Schweiz beantragen. Ausserdem sei der vorlie-
genden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Be-
gründung liess der Beschwerdeführer unter anderem geltend machen,
er sei tamilischen Mitbürgern gegenüber ausgesprochen misstrauisch
eingestellt und habe es im Anblick eines tamilischen Übersetzers nicht
gewagt, alles zu äussern. Dazu gehörten seine Festnahmen in den
Jahren 1993 und 1995 durch die staatlichen Behörden, zumal diese
den Verdacht gehegt hätten, es handle sich bei ihm um einen Spion
der LTTE. Es sei dementsprechend zu einer Vielzahl von Befragungen
durch die Polizei und das Militär gekommen.
B.c Mit Urteil vom 6. April 2005 hiess die vormalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde gut, hob die angefochte-
ne Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurück.
C.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab,
verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung machte das
Bundesamt im Wesentlichen geltend, gemäss konstanter schweizeri-
scher Praxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeit-
licher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang
zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Diese Voraussetzung sei für
die neu in der Beschwerde geltend gemachten Ereignisse im Zeitraum
von 1986 bis 1998 nicht mehr gegeben, weshalb darauf nicht mehr
einzugehen sei. Dementsprechend müsse sich der Beschwerdeführer
bei seinen Aussagen anlässlich der direkten Anhörung vom 30. August
2004 behaften lassen, wonach er seit dem Jahre 2000 weder mit den
srilankischen Behörden noch mit der Polizei irgendwelche Schwierig-
keiten gehabt habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer anläss-
lich der beiden Befragungen geltend gemacht, er habe nach der Spal-
tung der LTTE in eine Jaffna- und eine Batticaloa-Gruppe befürchtet,
er werde als früherer Sympathisant der letzten Gruppe von Leuten der
Jaffna-Gruppe verfolgt. Diese Befürchtung sei bei ihm entstanden, als
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er im April 2004 von der Verhaftung zweier Lehrerkollegen, mit denen
zusammen er in den Jahren 1998 und 1999 in (...) die LTTE unterstützt
habe, Kenntnis erlangt habe. Diese Darstellung könne aus folgenden
Gründen nicht geglaubt werden. Erstens habe der Beschwerdeführer
nicht erklären können, weshalb unbestimmte Leute der LTTE ihm den
Vorwurf gemacht hatten, der Karuna Gruppe von (...) anzugehören.
Zudem sei es unwahrscheinlich, dass die LTTE heute noch ein
Interesse an ihm habe, nachdem er (...) bereits anfangs 2000
verlassen und die LTTE im Februar 2004 mit der srilankischen Regie-
rung ein unbefristetes Waffenstillstandsabkommen abgeschlossen
habe. Ferner seien die behaupteten telefonischen Drohungen durch
unbestimmte LTTE-Anhänger gegenüber der Schulleiterin des Be-
schwerdeführers in O._______ dermassen unsubstanziiert, dass diese
Darlegung nicht glaubhaft erscheine. Dem Beschwerdeführer sei es
deshalb nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er von der Prabha-
karan-Gruppe der LTTE verfolgt werde. Die in der Beschwerde neu
aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer werde auch von der
Batticaloa-Gruppe der LTTE verfolgt, sei überhaupt nicht nachvollzieh-
bar, wenn man bedenke, dass er in den Jahren 1998 bis 2000 als Leh-
rer von LTTE-Waisenkindern gewirkt habe. Hinsichtlich der verspäteten
Nachreichung des Reisepasses durch den Beschwerdeführer sei noch
zu bemerken, dass sich die anlässlich der direkten Anhörung ge-
äusserte Vermutung, wonach der Beschwerdeführer dem BFM den ei-
genen Pass vorsätzlich vorenthalte, sich nachträglich bewahrheitet
habe, denn sonst wäre es diesem nicht möglich gewesen, den eigenen
Pass vier Tage nach dem Entscheid vom 6. September 2004 des
Bundesamtes im Rahmen der Beschwerde vom 10. September 2004
nachzuliefern.
D.
Mit Beschwerde vom 23. Juni 2005 liess der Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Feststellung des vollständigen, richtigen bezie-
hungsweise rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuem Entscheid
beantragen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.
Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die ange-
fochtene Verfügung in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben. Auf
die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
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Zur Untermauerung seiner Beschwerdevorbringen liess der Beschwer-
deführer einige Zeitungsausschnitte nebst englischsprachigen Über-
setzungen zu den Akten reichen.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2005 teilte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin der ARK dem Beschwerdeführer mit, er
könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwar-
ten, und forderte ihn auf, bis am 14. Juli 2005 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.-- einzuzahlen. Des Weiteren lehnte sie das Gesuch um
Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln aus Sri Lanka
ab.
E.b Mit Eingabe vom 14. Juli 2005 liess der Beschwerdeführer ein
nachträgliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einreichen.
Gleichzeitig reichte er einen Bedürftigkeitsnachweis vom 5. Juli 2005
des ABZ (...) sowie weitere Zeitungsausschnitte nebst eng-
lischsprachiger Übersetzung zu den Akten.
E.c Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2005 hiess der mittlerweile
zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut, zog die Verfügung vom 29. Juli 2005 teilweise in Wiedererwägung
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
F.a Mit Vernehmlassung vom 31. August 2005 schloss das BFM auf
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte das BFM gel-
tend, die Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2005 enthalte keine neuen
rechtserheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung
des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Gemäss ei-
genen Angaben des Beschwerdeführers thematisierten die neuen Zei-
tungsartikel lediglich die allgemeine Situation in Sri Lanka, welche
dem BFM bekannt sei. Im Übrigen würden Argumente geliefert, welche
bereits zum Zeitpunkt des Urteils der ARK vom 6. April 2005 bekannt
gewesen seien. Der Vorwurf, das BFM habe den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt, entbehre jegli-
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cher Grundlage. Anlässlich der Anhörung vom 30. August 2004 sei
dem Beschwerdeführer ausführlich Gelegenheit geboten worden, sei-
ne Fluchtgründe darzulegen. Dementsprechend werde das Begehren
um Ansetzung einer neuen Anhörung abgelehnt. Im Übrigen werde auf
die erste Vernehmlassung vom 21. Oktober 2004 sowie auf die zweite
Verfügung vom 18. Mai 2005 verwiesen.
F.b Mit Eingabe vom 13. September 2005 liess der Beschwerdeführer
eine Replik einreichen, in der unter anderem die aktuelle Situation in
Sri Lanka dargestellt wurde: Die mittlerweile an die Weltöffentlichkeit
gelangten Informationen erforderten eine fundierte Analyse der verän-
derten Situation sowie weitere Nachforschungen der ARK in Sri Lanka,
deren Ergebnisse bei der Entscheidfindung vollumfänglich zu berück-
sichtigen seien. Da es sich beim Beschwerdeführer nicht um ein Ka-
dermitglied handle, erschienen die bestehenden Probleme von ande-
ren Personen mit einem vergleichbaren Profil nicht an prominenter
Stelle in den internationalen Schlagzeilen. Doch erwiesen sich die Vor-
bringen des Beschwerdeführers als glaubhaft und würden durch ein
Bestätigungsschreiben vom 22. Januar 2005 bekräftigt. Dieses Schrei-
ben mache weitere Abklärungen, namentlich die bereits beantragte
Botschaftsabklärung, zwingend erforderlich. Es sei ferner davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile über ein vergleichs-
weise höheres Gefährdungsprofil verfüge, nicht zuletzt aufgrund seiner
Flucht in die Schweiz.
G.
G.a Mit Eingabe vom 13. Juli 2007 stellte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers den Antrag, in sämtlichen Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, in denen er als Rechtsvertreter auftrete, habe
Bundesverwaltungsrichter Fulvio Haefeli wegen Befangenheit in den
Ausstand zu treten, sofern dieser als Instruktionsrichter oder als mit-
wirkender Richter am Verfahren beteiligt sei.
G.b Mit Urteil vom 14. Februar 2008 wies das Bundesverwaltungsge-
richt das Ausstandsbegehren ab und überwies die Akten der Be-
schwerdeverfahren D-3367/2006, D-4455/2006, D-4509/2006 und
D-6316/2006 zur Weiterführung der Verfahren dem bisherigen Instruk-
tionsrichter.
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H.
H.a Mit Verfügung vom 25. Februar 2008 räumte der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit ein, bis am 11. März 2008 eine Beschwerdeergänzung einzurei-
chen.
H.b In seiner Eingabe vom 11. März 2008 verwies der Beschwerde-
führer auf ein Grundsatzurteil betreffend Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs für Tamilen aus Sri Lanka. Dieses Urteil habe für das
vorliegende Verfahren des Beschwerdeführers vielfältige Konsequen-
zen. Nachdem die ARK sowie das Bundesverwaltungsgericht dazu
übergegangen seien, Verfolgungen durch Gruppierungen, welche fak-
tisch lokal oder national Macht ausübten, selbst wenn es sich nicht um
staatliche Organe handle, als asylrelevant einzuschätzen, müsse in
casu die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt
werden. Zudem werde darum ersucht, das BFM unter Hinweis auf die
neue Praxis zu einer Zusatzvernehmlassung aufzufordern. In diesem
Rahmen solle sich das BFM auch zur Frage äussern, ob angesichts
der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe auch im Asyl-
punkt eine Wiedererwägung zu erfolgen habe.
H.c In seiner Zusatzvernehmlassung vom 17. April 2008 beantragte
das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das
Bundesamt aus, der Beschwerdeführer stamme ursprünglich von der
Jaffna-Halbinsel, habe aber seinen Angaben zufolge zuletzt in der
Nähe von O._______ (Provinz Uva) gelebt und gearbeitet. Diese
Region gehöre nicht zu denjenigen Gebieten, in welche ein
Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar eingestuft werde. Aus
der Aktenlage ergäben sich auch keine Hinweise auf individuelle
Unzumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Im Asylentscheid
habe das BFM dargelegt, inwiefern die Glaubhaftigkeit der vom
Beschwerdeführer dargelegten angeblichen Gefährdungssituation,
aufgrund der er sich zur Ausreise gezwungen gesehen habe, nicht
gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei von Beruf Sekundarlehrer. Es
dürfe ihm zugemutet werden, bei einer Rückkehr in die Heimat wieder
eine Ausbildungstätigkeit aufzunehmen. Es sei bei ihm nicht von einer
existenzbedrohenden Situation auszugehen, zumal für ihn auch
Alternativen bezüglich einer Wohnsitznahme in Colombo oder im
Süden des Landes bestünden. Schliesslich dürften dem
Beschwerdeführer, welcher auch etwas Singhalesisch spreche, seine
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im Ausland erworbenen beruflichen und sprachlichen Kenntnisse bei
der Wiedereingliederung in der Heimat von Nutzen sein.
H.d In seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2008 hält der Beschwerde-
führer fest, das BFM habe sich nicht zu Ziffer 3 der Eingabe vom
11. März 2008 betreffend Auswirkung des dort genannten Grundsatz-
urteils auf die Gefährdungslage betreffend Flüchtlingseigenschaft ge-
äussert. Zudem sei der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 17. Ap-
ril 2008 insofern ein Fehler unterlaufen, als das BFM nicht die Fragen
unterschieden habe, woher der Beschwerdeführer stamme, nämlich
aus der Nordprovinz, und wo er allenfalls über eine Wohnsitzalternati-
ve verfügen würde. Gemäss den Ausführungen im oben erwähnten
Grundsatzurteil sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifi-
zieren, wenn im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colom-
bo, weder ein tragfähiges Beziehungsnetz noch Existenz und Wohnsi-
tuation gesichert seien. Dementsprechend sei festzuhalten, dass das
BFM in mehreren Punkten klar gegen die Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts gemäss Urteil vom 14. Februar 2008 verstossen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 23. Juni 2005 liess der Be-
schwerdeführer unter anderem rügen, das BFM habe den rechtserheb-
lichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt. Zur Be-
gründung führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie in der
Eingabe vom 13. September 2005 aus, das Bestätigungsschreiben
vom 22. Januar 2005 der Schulvorsteherin mache weitere Abklärun-
gen, insbesondere eine Botschaftsabklärung, zwingend erforderlich
und begründe den Rückweisungsantrag hinreichend.
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4.2 Diese Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist vor-
weg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt
eine materielle Behandlung verunmöglichen würde.
4.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ord-
nungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einho-
lung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneinge-
schränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungs-
grundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel
darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen
und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Ab-
klärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung
kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und
Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die
voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt wer-
den können (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
4.4 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig
erstellt und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen vorgenom-
men hat. Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der Befragung vom
25. August 2004 beziehungsweise der Anhörung vom 30. August 2004
im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu sei-
nen Asylgründen zu äussern. Dementsprechend fällt eine zusätzliche
Anhörung vor Bundesverwaltungsgericht ausser Betracht. Erst recht ist
nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz weitere Abklärungen im Hei-
matstaat des Beschwerdeführers hätte vornehmen sollen. Aufgrund
des Bestätigungsschreibens vom 22. Januar 2005 der Schulvorstehe-
rin gab es dazu jedenfalls keinen Anlass. Dieses Schreiben belegt viel-
mehr zusätzlich die auch von der Vorinstanz erkannte Unglaubhaftig-
keit der Vorbringen. So soll der Beschwerdeführer gemäss diesem
Schreiben der Schulvorsteherin verschiedentlich mündlich und einmal
auch telefonisch von den Bedrohungen durch Dritte berichtet haben.
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Demgegenüber ist dem Anhörungsprotokoll vom 30. August 2004 zu
entnehmen, die Schulvorsteherin habe die Telefonanrufe der unbe-
kannten LTTE-Aktivisten entgegengenommen (vgl. a.a.O. S. 8). Wäre
dem tatsächlich so gewesen, hätte sie dies aber wissen und das Be-
stätigungsschreiben inhaltlich entsprechend abfassen müssen. Dieses
Beweismittel erweist sich somit (bestenfalls) als Gefälligkeitsschrei-
ben, und es bestand vorliegend für das BFM zu Recht keine Veranlas-
sung, weitere Abklärungen über die Vertretung in Colombo vorzuneh-
men. Die Vorinstanz hat demnach den Sachverhalt genügend abge-
klärt.
4.5 Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen
sowie zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen.
5.
5.1 In der Beschwerdeeingabe hält der Beschwerdeführer des Weite-
ren an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation
fest. Indessen sind die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers mehr als be-
rechtigt. Dies zeigte sich exemplarisch anlässlich der Befragung vom
25. August 2004 in der Empfangsstelle (...), machte doch der
Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit geltend, er habe schon wäh-
rend seines Studiums am Lehrerseminar in (...) - also in der Zeit vom
15. Januar 1998 bis 15. Januar 2000 (vgl. A10/11 S. 2) - Probleme mit
der LTTE gehabt, sei er doch angesichts seiner dortigen Kontakte „in
den Augen der LTTE“ ein „Batticaloamann“ (A1/11 S. 6) gewesen. Die
Leute aus dem Norden hätten ihn komisch angeschaut. Indessen
bestand dazu zu jenem Zeitpunkt noch keinerlei Anlass, kam es doch
erst nach dem im Februar 2002 abgeschlossenen Waffenstillstandsab-
kommen der LTTE mit der Regierung in Colombo zu einer Entfrem-
dung zwischen den beiden charismatischen Führungspersönlichkeiten
der LTTE – Prabhakaran und Karuna – und erst am 6. März 2004 zur
Enthebung des LTTE-Ostkommandanten Karuna von allen Funktionen
durch die Wanni-Führung und damit zum definitiven Bruch. Dement-
sprechend stimmen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen
persönlichen Erlebnissen nicht mit dem tatsächlichen Verlauf der Ge-
schehnisse in der Ostprovinz überein, zumal er sinngemäss geltend
machte, er sei schon lange bevor sich die Spaltung in den Reihen der
tamilischen Befreiungstiger auch nur abgezeichnet habe, als „Battica-
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loamann“ wahrgenommen worden. Zudem war das spätere Verhalten
des Beschwerdeführers nicht geeignet, den Verdacht entstehen zu las-
sen, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Parteigänger
von Karuna. Bei dieser Sachlage erscheint die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Verfolgung durch die LTTE ebenso wirklichkeits-
fremd wie die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Gefähr-
dung seitens der Anhänger Karunas. Auch seitens der staatlichen Be-
hörden hat der Beschwerdeführer offensichtlich nichts zu befürchten,
hat er doch für die Zeit vom Jahre 2000 an bis zur Ausreise keine
Probleme mit staatlichen Behörden geltend gemacht. Da der Be-
schwerdeführer nach eigenen Angaben den Heimatstaat über den
Flughafen von Colombo aus verlassen hat, steht überdies fest, dass
aus der Sicht der srilankischen Behörden nichts gegen ihn vorlag.
5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Letzteres gilt namentlich
für die vom Beschwerdeführer in grosser Zahl eingereichten Beweis-
mittel. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder den Herkunftsstaat
noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Voll-
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zug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.;
2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m.
Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Voll-
zugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzu-
mal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27) von Neuem
zu prüfen sind.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 bezüglich Sri
Lanka eine Lageanalyse vorgenommen und die Praxis hinsichtlich der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen
Asylsuchenden tamilischer Ethnie neu festgelegt.
8.2 Angesichts der im zitierten Urteil dargelegten politischen, wirt-
schaftlichen und gesellschaftlichen Begebenheiten und der auf Eskala-
tion und Verschlechterung hinweisenden Entwicklung in Sri Lanka,
sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die bisherige
Wegweisungspraxis hinsichtlich des Nordens Sri Lankas zu ändern:
Die Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka in die
Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu
und Jaffna) wird nach wie vor als unzumutbar qualifiziert.
Auch die Rückschaffung in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batti-
caloa und Ampara) muss angesichts der dort herrschenden, oben dar-
gelegten Lage als unzumutbar betrachtet werden.
8.3 Im zitierten Urteil wurde dargelegt, dass sich die allgemeine Lage
im Grossraum Colombo seit 2006 in einem erheblichen Masse ver-
schlechtert hat. Aufgrund der wiederaufgeflammten Konflikte erweisen
sich die Existenzmöglichkeiten für die tamilische Bevölkerungsgruppe
als sehr schwierig. Jungen Tamilen wird nicht im gleichen Umfang wie
den übrigen Bevölkerungsschichten Schutz vor Verfolgung gewährt.
Singhalesen und Tamilen werden unterschiedlich behandelt. Die Unter-
künfte, in welchen die meisten der sich auf Besuch in der Hauptstadt
befindlichen Tamilen logieren, werden von der Polizei regelmässig
kontrolliert. Dabei müssen sich die Bewohner der Lodges ausweisen
können. Die Zahl der Entführungen nimmt ständig zu.
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8.4 Die Frage, inwieweit Tamilen in Colombo oder in anderen von der
Regierung kontrollierten Gebieten im Süden des Landes leben kön-
nen, hängt sehr von ihrer jeweiligen finanziellen Situation, von einem
qualifizierten Beruf oder eventueller Unterstützung durch dortige
Freunde oder Verwandte ab. Die meisten der vom Bürgerkrieg nach
Colombo vertriebenen Tamilen leben jedoch in ärmlichen Verhältnis-
sen. Zudem kann nicht von einer grundsätzlich spielenden Solidarität
unter der tamilischen Bevölkerungsgruppe ausgegangen werden, da
die Tamilen in Sri Lanka keine kulturell oder sozial homogene Gruppe
darstellen. Zwischen den Tamilen aus dem Norden oder Osten des
Landes und den Tamilen aus dem zentralen Hochland sind sowohl
sprachliche als auch kulturelle Unterschiede auszumachen. In Colom-
bo muss deshalb ebenfalls zwischen den „einheimischen“ und den aus
dem Norden und Osten zugezogenen Tamilen unterschieden werden.
Angesichts der Verschärfung der allgemeinen Lage in Sri Lanka, von
der auch der Grossraum Colombo stark betroffen ist, ist bei der Frage
des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen tamilischen Asylsuchen-
den aus Sri Lanka eine sorgfältige Prüfung aller oben dargelegten
massgeblichen Faktoren vorzunehmen. Es bedarf besonders begünsti-
gender, positiver individueller Umstände, damit die Rückkehr abgewie-
sener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum Colombo und Um-
gebung im heutigen Zeitpunkt als zumutbar qualifiziert werden kann.
Bei der Beurteilung begünstigender Umstände erachtet das Bundes-
verwaltungsgericht namentlich das Vorliegen eines tragfähigen Famili-
en- oder sonstigen Beziehungsnetzes, die konkreten Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als mass-
gebend.
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten allgemeinen Lage ist da-
von auszugehen, dass zwar alle rückkehrenden Tamilen mit gewissen
Schwierigkeiten rechnen müssen. Dabei ist jedoch zwischen der Situa-
tion der aus dem Grossraum Colombo oder Umgebung selbst stam-
menden Tamilen und der Lage der aus der Nord- oder Ostprovinz
stammenden Tamilen zu differenzieren.
8.5 Bei abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus der Nord-
oder Ostprovinz stammen, ist unter Hinweis auf die Feststellungen un-
ter Erwägung 8.2 die Frage einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im
Süden des Landes zu prüfen. Die Rechtsprechung der schweizeri-
schen Asylbehörden ist in den vergangenen Jahren stets vom Vorlie-
gen einer grundsätzlichen Aufenthaltsalternative für rückkehrende, ab-
gewiesene tamilische Asylsuchende im Grossraum Colombo ausge-
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gangen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5). Es gibt keine Zahlen oder
Schätzungen darüber, wie viele tamilische Bürgerkriegsflüchtlinge zu
Freunden oder Verwandten nach Colombo oder in die nicht vom Bür-
gerkrieg betroffenen Gebiete im Süden des Landes geflohen sind. Per-
sonen ohne Kontakte in Colombo dürften sich dort kaum beziehungs-
weise höchstens für kurze Zeit aufhalten, nachdem dort keine Flücht-
lingslager existieren und es keine Unterstützung für diese meist völlig
mittellosen Personen gibt. Eine Rückkehr in den Grossraum Colombo
ist bei dieser tamilischen Bevölkerungsgruppe in noch erhöhtem Mas-
se in Frage gestellt als bei den von dort stammenden Tamilen. Erstere
werden in aller Regel über keine engeren Verwandten oder Bekannten
in Colombo verfügen, die ihnen bei der Wiederintegration als soziales
Netz eine Unterstützung und eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfü-
gung stellen können. Ohne tragfähiges Beziehungsnetz werden sie
auch in aller Regel keiner legalen Arbeit nachgehen können, was ih-
nen den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz praktisch verunmög-
licht. Hinzu kommt, dass die aus dem Norden und Osten stammenden
Tamilen einer erhöhten Gefahr behördlicher Behelligungen ausgesetzt
wären, zumal davon auszugehen ist, dass sie aus Sicht der Behörden
keinen valablen Grund respektive keine Rechtfertigung für ihren Auf-
enthalt vorweisen können.
8.6 Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz
stammen, kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden
des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen wer-
den. Können die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die
konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation
nicht als gesichert angenommen werden, ist der Wegweisungsvollzug
daher als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatz-
massnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
8.7 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus der
Nordprovinz stammt und seine Verwandten dort leben. Es gibt keine
konkreten Hinweise für ein tatsächlich bestehendes familiäres oder so-
ziales Beziehungsnetz des Beschwerdeführers im Grossraum Colom-
bo oder im Süden Sri Lankas. Er hat sich während der vergangenen
vier Jahre nicht mehr im Heimatland aufgehalten. Unter diesen Um-
ständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Grossraum Colombo auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen
kann. Ausserdem dürften die allgemeinen Schwierigkeiten der aus
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dem Norden und Osten Sri Lankas stammenden rückkehrenden Asyl-
suchenden, sich im Grossraum Colombo eine Existenz aufzubauen, im
Fall des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres zu überwinden sein
Auch seine Wohnsituation kann nicht als gesichert betrachtet werden.
Der Wegweisungsvollzug ist somit als unzumutbar zu qualifizieren. Da
sich aus den Akten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im
Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers anzuordnen.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie den
Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2005 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und
5 des Dispositivs aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Aufent-
halt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 AuG).
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und in Anbetracht
seines hälftigen Obsiegens auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwi-
schenverfügung vom 18. Juli 2005 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
wurde und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch heute weiter-
hin gegeben ist, sind dem Beschwerdeführer indessen keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Be-
schwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens eine redu-
zierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der
Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsauf-
wand kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt wer-
den, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
rechnungsfaktoren (Art. 9 - 11 und 13 VGKE) ist die um die Hälfte zu
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kürzende Parteientschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und
MWST) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdefüh-
rer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Weg-
weisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des Bundesamtes vom 18. Mai 2005 wird bezüglich der
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben und das BFM angewiesen,
den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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