B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4509/2017
Ur t e i l vom 2 8 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017 / N (…).
D-4509/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea, welcher ge-
mäss Aktenlage der ethnischen Minderheit der B._______ angehört – er-
suchte am 22. Januar 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz.
Dabei gab er unter anderem an, seine Muttersprache sei B._______, er
verstehe aber auch (...) (vgl. act. A1: Personalienblatt).
Am 5. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und zu
seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib sei-
ner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgrün-
den befragt. Dies in (…) Sprache (vgl. act. A3: Befragung zur Person
[BzP]). Dabei wurde im Verlauf der Befragung verzeichnet, seine Mutter-
sprache sei (...) und B._______ sei seine zweite Muttersprache (a.a.O.
Ziff. 1.17.01 f.). Ein Jahr nach der Befragung – am 8. Februar 2016 – fand
die einlässliche Anhörung statt, welche wiederum in (...) durchgeführt
wurde (vgl. act. A10: Anhörungsprotokoll). Dabei brachte der Beschwerde-
führer gegen Ende der Anhörung auf die Frage nach der Verständlichkeit
der Übersetzung im Wesentlichen vor, er habe den Dolmetscher gut ver-
standen, er spreche jedoch besser B._______ als (...). Daher habe er je-
weils Nachfragen gestellt, wenn er etwas nicht verstanden habe (a.a.O.
F378).
Nachdem der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung seine eritreische
Identitätskarte nachgereicht hatte (ausgestellt […] 2001 in C._______),
welche ihm von seinem Bruder aus der Heimat und über einen Verwandten
im Sudan zugestellt worden sei, wurde dieses Papier vom SEM einer Do-
kumentenprüfung unterzogen. Im Rahmen dieser Prüfung konnten weder
Fälschungshinweise noch Hinweise auf eine missbräuchliche Veränderung
der Identitätskarte festgestellt werden.
B.
Im Verlauf der Befragung und der Anhörung brachte der Beschwerdeführer
zu seinem Hintergrund das Folgende vor: Er sei ein Angehöriger der Ethnie
der B._______ und er stamme aus der Ortschaft D._______, welche in der
Region E._______, in der Gegend von F._______ gelegen sei (Anm.: auch
G._______, Gulij, Geluj oder H._______, eine Ortschaft […]südlich von
C._______ gelegen). Geboren sei er aber im Sudan, wo seine Familie da-
mals in einem UN-Flüchtlingslager in der Region von I._______ (Anm.:
auch J._______) gelebt habe. Dort habe er auch seine ersten (…) Schul-
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jahre absolviert. Nachdem seine Familie (…) vom Sudan in die Heimat zu-
rückgekehrt sei, sei er in Eritrea nur noch während eines Jahres zur Schule
gegangen. Danach habe er in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet.
Sein bereits verstorbener Vater stamme zwar aus K._______ und seine
Mutter aus L._______ (Anm.: zwei […] von M._______, nahe der Küste
gelegene Ortschaften), anlässlich ihrer Rückkehr sei seiner Familie jedoch
von den Behörden ein Stück Land in D._______ zugewiesen worden. In
dieser Gegend seien viele B._______ aus verschiedenen sudanesischen
Flüchtlingslagern angesiedelt worden. Daher lebten in D._______ nicht nur
seine Mutter, sein Bruder und (…) seiner Schwestern, sondern auch noch
ein Teil seiner Onkel und Tanten. Eine Schwester lebe in N._______ und
eine weitere in O._______. Auch seine Ehefrau, mit welcher er seit dem
(…) 2006 verheiratet sei, lebe dort. Seine Ehefrau sei im Zeitpunkt der Hei-
rat (…) Jahre alt gewesen und die Ehe mit ihr sei von seiner Mutter arran-
giert worden, was bei den B._______ üblich sei. Weil er nach seiner Heirat
verhaftet worden sei (vgl. dazu nachfolgend), hätten sie nur (…) Monate
zusammenleben können. Kinder hätten sie keine und seine Frau werde
seit seiner Ausreise von seinem behinderten Bruder unterstützt. Sein Bru-
der sei behindert, weil er im Jahre (…) während seines Militärdienstes beim
Verlegen einer Landmine schwer verletzt worden sei, und deshalb habe er
selber keinen Militärdienst leisten müssen (vgl. dazu act. A3 Ziff. 7.02 [dritte
Frage]), respektive sein Bruder sei behindert, weil er (…) bei der Feldarbeit
bei einem Unfall mit einer alten Landmine schwer verletzt worden sei, und
deshalb habe er sich selber während mehreren Jahren einer Einberufung
in den Militärdienst entzogen, um seinem behinderten Bruder in der Land-
wirtschaft zu helfen (vgl. dazu act. A10, insbesondere F139, F145, F172,
F353, F373 und F380).
Vor diesem Hintergrund führte der Beschwerdeführer zur Begründung sei-
nes Asylgesuches das Folgende aus: Er sei (…) 2006 von den heimatli-
chen Behörden unter dem unberechtigten Vorwurf verhaftet worden, er
habe anderen Leuten zur Flucht in den Sudan geholfen (vgl. dazu act. A3
Ziff. 7.01), respektive unter dem unberechtigten Verdacht, er wolle wohl
aus Eritrea fliehen, nachdem er sich jetzt schon über längere Zeit seiner
Einberufung in den Militärdienst entzogen habe (vgl. dazu act. A10 F139
ff.). Seiner Rekrutierung habe er sich tatsächlich während mehreren Jahren
entzogen, jedoch nicht, um zu fliehen, sondern nur, um seinem behinderten
Bruder helfen zu können. Dazu habe er sich während den laufenden Rek-
rutierungsrunden jeweils einige Zeit versteckt gehalten. Das sei ihm mög-
lich gewesen, da ja allgemein bekannt gewesen sei, dass die Behörden
jeweils im sechsten Monat nach möglichen Stellungspflichtigen für den
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Dienstbeginn im Herbst suchten. Sein Verhalten sei zudem von den örtli-
chen Behörden während langer Zeit toleriert worden, da der dafür Verant-
wortliche gewusst habe, dass er seinem Bruder helfen müsse. Den Behör-
den sei bekannt, wer wo lebe und wer wann stellungspflichtig sei. Dienst-
pflichtig wäre er schon viel früher gewesen, seiner Familie sei aber erst im
(…) 2004 ein Mahnschreiben der Behörden zugestellt worden, was sie als
Drohung verstanden hätten. Nach seiner Verhaftung am (…) 2006 sei er
nach C._______ gebracht worden, von wo er zwei Tage später ins Gefäng-
nis P._______ überstellt worden sei. Dieses liege in der Nähe der Ortschaft
namens Q._______, welche ebenfalls in der Region E._______ gelegen
sei (vgl. act. A3 Ziff. 7.02), respektive dieses befinde sich an einem ihm
unbekannten, weit von C._______ entfernt Ort, zumal er von dem Gefäng-
nis nur dessen Namen kenne (vgl. dazu act. A10 F197-203). Dort sei er bis
zum (…) 2008 in Haft behalten worden. Nachdem er schon anlässlich sei-
ner Verhaftung geschlagen worden sei, sei er auch im Gefängnis verhört,
geschlagen und gefoltert worden, wovon er noch heute am ganzen Körper
Spuren trage. Aufgrund der Verhältnisse im Gefängnis habe er auch Aller-
gien bekommen. Während der ersten zwei Monate sei er in Einzelhaft ge-
wesen, danach sei er in einen normalen Trakt verlegt worden, welcher rund
70 Gefangene umfasst habe und wo er seine restliche Haftzeit verbracht
habe. Allerdings habe man auch dort das Tageslicht nur dann gesehen,
wenn man morgens und abends in Gruppen zum Toilettengang nach
draussen geführt worden sei. Nach zwei Jahren Haft in P._______ sei er
am (…) 2008 zusammen mit zehn anderen Gefangenen (…) überstellt wor-
den. Das sei ein agrarisches Projekt der Regierung, wo er auf den Feldern
habe Zwangsarbeit verrichten müssen. Die Überstellung sei für ihn überra-
schend gekommen, da er nicht mehr gedacht habe, aus dem Gefängnis
entlassen zu werden. Nach zwei Monaten sei er von dort geflohen. Er habe
sich am (…) 2008 zur Flucht entschlossen, worauf er noch am gleichen
Tag beim Wasserlassen die Flucht ergriffen habe. Als er weggerannt sei,
habe der Wächter zwar geschossen, aber nicht auf ihn, sondern bloss in
die Luft. Sein Ziel sei der Sudan gewesen, und da er die Gegend von
R._______ (Anm.: nordnordöstlich von F._______ gelegen) wirklich gut
kenne, habe er sich von dort zu Fuss nach Westen auf den Weg gemacht
(vgl. dazu im Einzelnen act. A3 Ziff. 5.01 und act. A10 F310 ff.). Den Sudan
habe er innert drei Tagen erreicht.
Zu seinem weiteren Reiseweg führte der Beschwerdeführer das Folgende
aus: Nachdem er am (…) 2008 den Sudan erreicht habe, habe er in
S._______ gelebt, bis er mit Hilfe eines Schleppers und auf der Basis eines
gefälschten sudanesischen Passes ein Visum für die Türkei erlangt habe.
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Mit diesen Papieren sei er am (…) 2009 auf dem Luftweg von S._______
nach T._______ gereist. Er sei aber nicht in der Türkei geblieben, sondern
umgehend nach Griechenland weitergereist. Nachdem er am (…) 2009
nach Griechenland gelangt sei, habe er sich jahrelang dort aufgehalten,
ohne einen Asylantrag zu stellen. In Griechenland habe er im Elend gelebt
und er sei dort wegen seines illegalen Aufenthalts auch (…) Jahre im Ge-
fängnis gewesen. Als ihm anlässlich seiner Entlassung von den Behörden
eine sechsmonatige Ausreisefrist angesetzt worden sei, habe er das Land
am (…) 2015 verlassen, worauf er über Albanien, Serbien und ihm unbe-
kannte Länder in die Schweiz gereist sei.
Zum Schluss der Anhörung brachte der Beschwerdeführer auf abschlies-
sende Frage hin vor, er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, da es
dort keine Zukunft gebe. Dort gebe es weder Schulen, noch könne man mit
der Familie und den Kindern zusammenleben. Er wüsste nicht, weshalb er
dorthin zurück sollte, da es dort auch keine Stabilität gebe (vgl. act. A10
F382).
C.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 (eröffnet am 25. Juli 2017) stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und
lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung
aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea. Im Rahmen
der Begründung seines Entscheides erklärte es zunächst die Angaben und
Ausführungen des Beschwerdeführers über die angeblich ausreiserelevan-
ten Ereignisse als insgesamt unglaubhaft. Dabei verwies es zum einen auf
konkrete Widersprüche in den Sachverhaltsangaben des Beschwerdefüh-
rers. Zum andern erklärte es dessen Schilderungen zur geltend gemachten
Verhaftung, zur angeblich während zwei Jahren erstandenen Haft im Ge-
fängnis P._______ und zur behauptete Flucht aus R._______ als nicht
nachvollziehbar unsubstanziiert, mithin bar von Realkennzeichen, was ge-
gen ein tatsächliches Erleben der behaupteten Ereignisse spreche. Im An-
schluss daran gelangte das SEM unter Bezugnahme auf die publizierte
Praxis (gemäss Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) zum
Schluss, im Falle des Beschwerdeführers bestehe auch kein Anlass zur
Annahme, er hätte aufgrund der geltend gemachten illegalen Ausreise in
der Heimat asylrelevante Nachstellungen zu gewärtigen. Andere Anknüp-
fungspunkte, welche ihn in den Augen der heimatlichen Behörden als miss-
liebige Person erscheinen liessen, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Nach-
dem seine Vorbringen über seine angeblich erlittene Haft unglaubhaft aus-
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gefallen seien, sei davon auszugehen, dass er in Eritrea vor seiner Aus-
reise keinen Behördenkontakt gehabt habe. Gemäss Aktenlage habe er
weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert,
weshalb seine allenfalls illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünfti-
gen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermöge. Den Wegwei-
sungsvollzug erklärte das SEM sodann als zulässig, zumutbar und mög-
lich. Dabei hielt es fest, alleine die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer
anlässlich seiner Rückkehr in die Heimat allenfalls zwecks Zuführung zum
Militärdienst in Haft genommen werde, genüge nicht für die Annahme eines
"real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK. Zur Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges hielt es fest, diese sei mit Blick auf die individuellen Um-
stände des Beschwerdeführers zu bejahen.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. August 2017
– handelnd durch seine Rechtsvertreterin – Beschwerde, wobei er in seiner
Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl be-
antragte, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz als Flüchtling, sube-
ventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz aus diesen Gründen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befrei-
ung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seiner Rechtsver-
treterin als amtliche Rechtsbeiständin. Im Rahmen seiner Beschwerdebe-
gründung machte er nach Bekräftigung seiner Sachverhaltsangaben gel-
tend, im Falle einer Rückführung in seine Heimat habe er eine umgehende
Inhaftierung zu gewärtigen. Dies aufgrund seiner Weigerung, den Militär-
dienst zu leisten, und wegen seiner illegalen Ausreise. Aufgrund seiner
Flucht aus dem Arbeitslager R._______ habe er zudem eine unmenschli-
che Behandlung vonseiten der heimatlichen Behörden zu fürchten. Den
vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüssen betreffend die Unglaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen entgegnete er, seine Sachverhaltsschilderungen
hielten einer Gesamtbetrachtung durchaus stand. In dieser Hinsicht sei na-
mentlich zu berücksichtigen, dass er sich sowohl im Rahmen der Befra-
gung als auch in Rahmen der Anhörung in (...) habe ausdrücken müssen,
obwohl er anlässlich der Gesuchseinreichung angegeben habe, seine Mut-
tersprache sei B._______. Dies sei gebührend zu würdigen, auch wenn er
sich tatsächlich auf eine Befragung respektive Anhörung in (...) eingelas-
sen habe. So habe er nicht nur in der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass
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er den Dolmetscher nicht gut verstanden habe, sondern es ergebe sich
auch aus dem Anhörungsprotokoll selbst, dass er wegen Verständnisprob-
lemen immer wieder habe Nachfragen stellen müssen. Dabei verwies der
Beschwerdeführer auf insgesamt 25 einzelne Aktenstellen. Schliesslich sei
ebenso zu berücksichtigen, dass die Geschehnisse in seiner Heimat für ihn
im Zeitpunkt der Befragung und Anhörung schon (…) respektive (…) Jah-
ren zurückgelegen hätten. Nach diesen Ausführungen machte der Be-
schwerdeführer geltend, seine Angaben und Ausführungen zu seiner Inhaf-
tierung und zur Zwangsarbeit in R._______ hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) durchaus stand.
Dem SEM hielt er gleichzeitig vor, in seiner Beurteilung einseitig nur auf
jene Aussagen abgestellt zu haben, welche ihm zum Nachteil gereichten.
Kriterien, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprächen, seien
demgegenüber nicht ansatzweise erwähnt worden. Zwar sei betreffend die
Frage, weshalb er am (…) 2006 inhaftiert worden sei, tatsächlich ein Wi-
derspruch in seinen Angaben anlässlich der Befragung und im Rahmen der
Anhörung ersichtlich. Diesen Widerspruch habe er jedoch in der Anhörung
auflösen können, indem er dort auf eine mit Sicherheit fehlerhafte Proto-
kollierung anlässlich der Befragung verwiesen habe. Der Vorhalt, seine An-
gaben und Ausführungen zum erhaltenen Aufgebot, zu seiner Verhaftung
und zu seinem Gefängnisaufenthalt seien unsubstanziiert und ohne Real-
kennzeichen, sei unhaltbar. Richtig sei, dass er seine Erlebnisse nach bes-
tem Wissen und Gewissen und im Rahmen seiner Möglichkeiten beant-
wortet habe, obwohl er vieles aus sprachlichen Gründen nicht richtig ver-
standen habe. Zwar seien seine Schilderungen nicht so detailreich ausge-
fallen, wie dies zu erwarten wäre. Dies sei jedoch primär dem Umstand
zuzuschreiben, dass er nicht in seiner Muttersprache angehört worden sei.
Seine Angaben und Ausführungen zum Internierungslager P._______
deckten sich schliesslich auch mit den Berichten namhafter Organisatio-
nen. Nachdem bei einer Gesamtbetrachtung von der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen auszugehen sei, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei
ihm Asyl zu gewähren, da er bereits asylrelevante Verfolgung erlitten habe
und er darüber hinaus im Falle einer Rückkehr in die Heimat wegen seiner
Desertion erneut Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte.
In seinen diesbezüglichen Ausführungen verwies der Beschwerdeführer
auf die länderspezifische Rechtsprechung gemäss EMARK 2006 Nr. 3,
welche auch im Lichte des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 zu beachten sei, habe er doch vor seiner Flucht in direktem Kontakt
mit den heimatlichen Militärbehörden gestanden. Wegen seiner illegalen
Ausreise erfülle er zumindest die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver
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Nachfluchtgründe, woran auch die jüngste Praxis (gemäss dem vorge-
nannten Referenzurteil) nichts ändere, weil er eben schon Kontakt mit den
Militärbehörden gehabt habe. Abschliessend erklärte der Beschwerdefüh-
rer den Wegweisungsvollzug unter Verweis auf die in seiner Heimat herr-
schenden Verhältnisse und den ihm drohenden Militärdienst als nach Art. 3
und 4 EMRK unzulässig, sodann als faktisch unmöglich und schliesslich
auch als unzumutbar. Auf die diesbezüglichen Vorbringen wird – soweit
wesentlich – nachfolgend eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 wurde den Gesuchen um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG), um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63
Abs. 4 VwVG) und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (nach
aArt. 110a Abs. 1 AsylG) entsprochen und dem Beschwerdeführer die
rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet
(aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG). Gleichzeitig wurde das
SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Dabei
wurde das Staatssekretariat aufgrund der Aktenlage und der diesbezügli-
chen Beschwerde aufgefordert, bekannt zu geben, aus welchen Gründen
der Beschwerdeführer nicht in der Sprache B._______ angehört worden
sei.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 4. September 2017 hielt das SEM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dabei äusserte es sich zunächst zu den Rügen betreffend die
Anhörungssprache, welche es unter Verweis auf die Aktenlage als unbe-
gründet erklärte. In der Sache gelangte es zum Schluss, der Beschwerde-
führer habe seine Asylgründe in ausreichender Qualität schildern können,
weshalb von einer vollständigen Sachverhaltsfeststellung auszugehen sei.
Darüber hinaus ergänzte das SEM seine ursprünglichen Erwägungen zur
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges um Ausführungen zum
eritreischen Nationaldienst. Dabei hielt es im Wesentlichen fest, im Falle
des Beschwerdeführers sei nicht von einem "real risk" einer mit Art. 4
EMRK unvereinbaren Behandlung auszugehen. Vor dem Hintergrund der
nachfolgenden Erwägungen kann für die diesbezüglichen Ausführungen im
Einzelnen auf die Akten verweisen werden.
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G.
In seiner Stellungnahme (Replik) vom 27. September 2017 hielt der Be-
schwerdeführer an seiner Beschwerde vollumfänglich fest, wobei er zur
Hauptsache das Vorbringen bekräftigte, im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens hätten sich Verständigungsschwierigkeiten ergeben und sei er
in seinem Ausdruck deutlich eingeschränkt gewesen, weil er vom SEM
nicht in seiner Muttersprache befragt und angehört worden sei. Dabei
machte er neu geltend, die Anhörung sei gegebenenfalls zu annullieren
und er sei von einem geeigneten Dolmetscher erneut anzuhören. In seinen
weiteren Ausführungen erklärte er den Wegweisungsvollzug als mit Art. 4
EMRK unvereinbar, da der Einsatz im eritreische Nationaldienst sowohl im
zivilen auch im militärischen Bereich Zwangsarbeit gleichkomme. Vor dem
Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kann für die diesbezüglichen
Vorbringen im Einzelnen auf die Akten verwiesen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015
abschliessend in Kraft getreten (vgl. dazu die Verordnung über die ab-
schliessende Inkraftsetzung der Änderung vom 25. September 2015 des
Asylgesetzes [AS 2018 2855]). Im vorliegenden Verfahren gilt indes das
bisherige Recht (vgl. dazu Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des AsylG vom 25. September 2015).
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Seite 10
1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Be-
schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde noch
im Wesentlichen darum ersuchte, bei der rechtlichen Würdigung der Sache
seinen sprachlichen Mühen im erstinstanzlichen Verfahren gebührend
Rechnung zu tragen, verlangt er im Rahmen seiner Replikeingabe dem
wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weil mangels Anhö-
rung in der Muttersprache der rechtserhebliche Sachverhalt nicht korrekt
erfasst und sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sei.
2.2 Dieser Ansatz vermag aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen.
Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, gab der Be-
schwerdeführer bei der Gesuchseinreichung an, B._______ sei seine Mut-
tersprache und er beherrsche als weitere Sprache (...). Demgegenüber
wurde anlässlich der BzP protokolliert, (...) sei seine Muttersprache,
B._______ sei seine zweite Muttersprache; diese könne bei der Anhörung
ebenfalls verwendet werden. Anlässlich der Anhörung wiederum erklärte
der Beschwerdeführer, B._______ sei für ihn besser als (...). Aufgrund der
Angaben in der Anhörung und der Biografie des Beschwerdeführers ist es
durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer (...) nur als Zweitsprache
beherrscht, diese bei der BzP jedoch als Erstsprache erfasst wurde, da die
Befragung auf (...) stattfand. Nichtsdestotrotz lässt sich aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör nicht ableiten, dass die asylsuchende Person nur in
ihrer Muttersprache angehört werden darf, sondern es besteht lediglich ein
Anspruch darauf, sich in einer Sprache zu äussern, die von der asylsu-
chenden Person beherrscht wird. Wird eine asylsuchende Person nicht in
ihrer Muttersprache angehört, ist dies im Rahmen der Beweiswürdigung
und insbesondere bei der Glaubhaftigkeitsprüfung entsprechend zu be-
rücksichtigen.
2.3 Im vorliegenden Fall gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzei-
gen, dass seine Sprachkenntnisse ungenügend gewesen wären, um die
Befragung und die Anhörung auf (...) durchzuführen. Zwar ist ihm beizu-
pflichten, dass er mehrmals angab, eine Frage nicht zu verstehen (vgl. act.
A10 F52, F62, F75, F114, F117, F138, F178, F182, F184, F191, F198,
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Seite 11
F254, F269, F281, F284, F286, F302, F308, F310, F324, F336, F354,
F358, F367, F370). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die befragende
Person in den genannten Fällen die Fragen jeweils erneut stellte oder um-
formulierte, so dass es dem Beschwerdeführer trotzdem möglich war, zu
antworten. Im Übrigen bestätigt gerade seine Aussage gegen Schluss der
Anhörung, dass er nachgefragt habe, wenn er etwas nicht verstanden habe
(a.a.O. F378), sowie die Anmerkungen zur Rückübersetzung, dass ihm al-
les gut erklärt worden sei (a.a.O. S. 35), dass er sich genügend auf (...)
verständigen konnte. Sodann erklärte auch der Dolmetscher, den Be-
schwerdeführer bis auf eine Ausnahme gut verstanden zu haben (a.a.O.
F379). Vor diesem Hintergrund stösst die in der Replik vorgebrachte Argu-
mentation, dass seine (...)kenntnisse lediglich für die Durchführung der
summarischen BzP ausreichend gewesen seien, ins Leere und steht über-
dies im Kontrast zu den protokollierten Ausführungen in der Anhörung, wo-
nach er den Dolmetscher der Anhörung besser verstanden habe als den-
jenigen der BzP (a.a.O. S. 35). Bei der Lektüre der Protokolle sind im Üb-
rigen auch keine Kommunikationsprobleme zwischen dem Beschwerde-
führer und dem Dolmetscher ersichtlich, sondern es scheint, der Beschwer-
deführer habe – dort wo es gewisse Schwierigkeiten gab – jeweils den Hin-
tergrund der Fragen an sich, welche vor allem auf die Nennung von Real-
kennzeichen abzielten, nicht verstanden. Auch wurde von Seiten der Hilfs-
werksvertretung keinerlei Anmerkungen vorgenommen.
2.4 Nach einer Gesamtschau ergibt sich, dass die erkennbaren Widersprü-
che und Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers, auf
welche nachstehend eingegangen wird, nicht einer angeblich ungenügen-
den sprachlichen Verständigung zuzuschreiben sind. Gleichwohl ist vorlie-
gend dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in seiner Mutterspra-
che B._______ befragt und angehört wurde, bei der Beweiswürdigung an-
gemessen Rechnung zu tragen. Ferner ist auch weder eine Gehörsrechts-
verletzung noch anderweitig Bedarf an zusätzlichen Sachverhaltsabklärun-
gen ersichtlich. Der rechtserhebliche Sachverhalt erscheint vielmehr als
hinreichend erstellt, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat
(Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 12
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Ver-
folgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzi-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al-
ler Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1
m.w.H.).
D-4509/2017
Seite 13
4.2 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefähr-
dung glaubhaft zu machen. Wie das SEM zutreffend ausführt, lassen sich
in den Vorbringen des Beschwerdeführers mehrere Ungereimtheiten fin-
den. Insbesondere äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich
zum Grund der geltend gemachten Verhaftung. Während er in der BzP an-
gab, die Behörden hätten ihm vorgeworfen, er würde Personen zur Flucht
in den Sudan verhelfen (vgl. act. A3 Ziff. 7.01), gab er anlässlich der Anhö-
rung zu Protokoll, die Behörden hätten ihm vorgeworfen, er wolle in den
Sudan fliehen und den Nationaldienst nicht leisten (vgl. act. A10 F137).
Selbst wenn aufgrund der geltend gemachten Verständnisschwierigkeiten
in der BzP angenommen würde, der Vorwurf habe lediglich gelautet, er be-
absichtige, in den Sudan zu gehen (a.a.O. F363 ff.), erscheint es immer
noch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die an der An-
hörung vorgebrachten mehrfachen Einberufungsbefehle sowie das Verste-
cken im Wald anlässlich der BzP nicht ansatzweise erwähnte (a.a.O. F140,
F147 ff.). Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer – auch in Berücksich-
tigung des allfällig eingeschränkten Wortschatzes sowie des Zeitablaufs –
weder die angeblichen Aufenthalte im Wald (a.a.O. F151-154) noch die Zeit
während der Haft erlebnisgeprägt wiederzugeben (a.a.O. F192, F199,
F213, F216, F218, F225 ff., F357). Obwohl der Beschwerdeführer mehr-
mals aufgefordert wurde, präziser zu antworten, bleiben seine Antworten
weitestgehend substanzarm (a.a.O. F151 ff., F198 f.). Ebenfalls fällt die
Schilderung der Verhaftung oberflächlich und in Bezug auf die beteiligten
Personen (Offizier oder Soldaten) widersprüchlich aus (a.a.O. F139, F175
f.). Darauf angesprochen, wie er sich mit den Soldaten unterhalten habe,
brachte er vor, sich nicht mit ihnen verständigt zu haben, obwohl er kurz
zuvor zwei Mal Dialoge in direkter Rede zu Protokoll gab (a.a.O. F139,
F174, F181 ff.). Ebenfalls vermag die Schilderung der Freilassung und der
Überstellung in das (…) nicht zu überzeugen (a.a.O. F274 ff.). Der Be-
schwerdeführer führte lediglich aus, der Zufall beziehungsweise Gott habe
es so gewollt, dass er dem Projekt zugeteilt werde. Obwohl der der Be-
schwerdeführer mehrmals angehalten wurde, nähere Angaben zu machen,
war es ihm nicht möglich, detailliert über seine Impressionen und Gefühle
zu berichten (a.a.O. F274-280, F287 ff.). Darüber hinaus wurden nicht nur
das Schmieden der Fluchtpläne, sondern auch die Flucht aus dem Projekt
selbst äusserst stereotyp wiedergegeben (a.a.O. F294-306). Eher für die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen respektive einer erlebten Haft sprechen das
Aufzeichnen des Lageplans des Gefängnisses (a.a.O. F256 ff.) sowie die
mehrmals angeführten schlechten hygienischen Bedingungen und die feh-
D-4509/2017
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lende medizinische Versorgung, die zu Allergien geführt hätten. Auch deu-
tete der Beschwerdeführer an, am Körper Narben zu haben (a.a.O. F227,
F348 f.; act. A3 Ziff. 8.02). Gleichwohl ist zu bemerken, dass in diesem
Zusammenhang bis dato keinerlei medizinische Berichte eingereicht wur-
den, welche den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dokumen-
tieren würden. Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtroute ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer zwar im Vergleich zu seinen anderen Ausfüh-
rungen zumindest einige Details, wie die Ortschaften, hat benennen kön-
nen. Trotzdem konnte er sich wiederum nicht erinnern, ob er einen Fluss
gesehen respektive überquert habe oder nicht (vgl. act. A10 F311, F324-
330). Aussergewöhnlich erscheint zudem, dass der Beschwerdeführer –
obwohl er (…) Jahre lang in Eritrea und davon (…) Jahre in Haft gelebt
haben will – kaum Tigrinya verstehen und sprechen kann (a.a.O. F37 f.).
Die Schilderungen des Beschwerdeführers weisen zudem weitere Unge-
reimtheiten bezüglich seines Bruders auf. So führte der Beschwerdeführer
in der BzP aus, sein Bruder sei in der Armee und zuständig für die Einpflan-
zung von Bodenminen gewesen, wobei er sich bei einem Vorfall schwer
am (…) verletzt habe. Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer in der
Anhörung, sein Bruder habe nie Militärdienst geleistet, sondern sei bei der
(…) von einer alten Mine getroffen und verletzt worden (a.a.O. F372 ff.,
F380; A3 Ziff. 7.02). Auch diese diametral voneinander abweichenden Aus-
sagen zum Militärdienst, welche der Beschwerdeführer durch die angeführ-
ten, konkretisierenden Angaben noch bekräftigt, lassen sich nicht durch all-
fällige Sprachprobleme oder einen Protokollfehler erklären.
4.3 Insgesamt erscheinen die geltend gemachten Vorbringen in Bezug auf
die Vorfluchtgründe unglaubhaft. Es ist somit nicht davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer in Eritrea aufgrund von Ereignissen vor der
Ausreise asylrechtlich relevante Verfolgung droht. Die Vorinstanz hat die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft insoweit zu Recht verneint.
5.
Es bleibt weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Aus-
reise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
D-4509/2017
Seite 15
AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen, welche sub-
jektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1).
5.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen, da einerseits – wie vorstehend ausgeführt – die
geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konn-
ten und andererseits aufgrund der Aktenlage auch keine anderen Anknüp-
fungspunkte ersichtlich sind, welche ihn in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Der Beschwer-
deführer weist unter keinem Gesichtspunkt ein relevantes Profil auf.
5.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers – auch im Hinblick auf die illegale Aus-
reise – zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
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Seite 16
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
7.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug
sei angesichts der allgemeinen Menschenrechtssituation in Eritrea (vgl.
Beschwerde) beziehungsweise der drohenden Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst sowie Zwangsarbeit (vgl. Replik) und einer damit ver-
bundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig an-
zusehen.
7.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zu-
nächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklave-
rei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl.
hierzu a.a.O. E. 6.1.4). Im Weiteren prüfte es die Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 8.1.2.2) als auch unter jenem
des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Be-
handlung (Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 8.1.2.3).
7.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
D-4509/2017
Seite 17
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2).
7.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea
von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3
EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich a.a.O. E. 6.1.5.1). Insofern
gehen die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz fehl, was jedoch
am Ergebnis nichts zu ändern vermag. Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleis-
tende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang sei
in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen
Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tä-
tigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheide. Die Berichte zu
Misshandlungen hingegen bezögen sich in der Regel auf den militärischen
Bereich und stünden vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt
sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvoll-
zug zu verneinen (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2).
D-4509/2017
Seite 18
7.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018
VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine
hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle
Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienst-
leistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Über-
griffe zu erleiden (vgl. dazu E. 7.1.2.2). Es bestehe daher kein ernsthaftes
Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (a.a.O. E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer
Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging
das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. a.a.O. E. 6.1.8).
7.1.3 Bereits aufgrund seines Alters ist die Wahrscheinlichkeit, dass er
noch in den Militärdienst eingezogen würde gering. Selbst wenn dies aber
der Fall wäre, ist nach dem Gesagten ein real risk nicht anzunehmen. Wei-
tere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift.
Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten als zulässig zu betrach-
ten.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bun-
desverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest
(vgl. a.a.O. E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen
in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im
Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rück-
kehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl.
EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2).
D-4509/2017
Seite 19
7.2.2 Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2018 VI/4 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nati-
onaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im
Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl.
a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden
überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen Übergrif-
fen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszu-
gehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Falls der Beschwerdeführer
tatsächlich noch eine Einziehung in den Militärdienst drohen würde, führte
dies mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.2.3 Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 festgehaltenen
schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in
Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von
einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbar-
keit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2).
Im Fall des Beschwerdeführers liegen keine solchen besonderen Um-
stände vor. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch
auf Beschwerdestufe wurde nichts vorgebracht, was zu einer anderen Ein-
schätzung führen könnte. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich
überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien
und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher
Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern än-
dert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-4509/2017
Seite 20
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65
Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
9.2 Nachdem die Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt.
110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des
Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl.
Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die mit der Beschwerde eingereichte
Kostennote weist für die Redaktion der Beschwerde vom 10. August 2017
einen zeitlichen Aufwand von 130 Minuten auf, was angesichts der Akten-
lage angemessen erscheint. Die mit der Replik eingereichte Kostennote
weist dagegen einen ohne weitergehende Erläuterung nachträglich erhöh-
ten zeitlichen Aufwand von 190 Minuten auf. Für die Berechnung des amt-
lichen Honorars ist demnach die zuerst eingereichte Kostennote massge-
bend. In Berücksichtigung des durch den Schriftenwechsel zusätzlich ver-
ursachten Aufwands und des praxisgemässen Stundenansatzes für amtli-
che Rechtsbeistände gemäss aArt. 110a AsylG (von Fr. 100.– bis Fr. 150.–
für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter) ist das amtliche Honorar
demnach auf Fr. 900.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4509/2017
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 900.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina von Wattenwyl
Versand: