B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4510/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Jun i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Sri Lanka,
c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG);
Verfügung des SEM vom 17. April 2015 / (…)+(…)+(…).
D-4510/2015
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Sachverhalt:
A.
Am 19. Februar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin für sich und ihre
beiden Kinder bei der Schweizer Vertretung in Colombo (im Weiteren: Bot-
schaft), Sri Lanka, Schengen-Visa für die Schweiz aus humanitären Grün-
den („as a refugee“). Sie reichte ihre Identitätskarte, die Geburtsurkunden
ihrer Kinder, ein Familienfoto, eine Familienkarte sowie weitere ihren An-
trag stützende Unterlagen ein.
B.
Aus einer Aktennotiz der für den Antrag zuständigen Mitarbeiterin der Bot-
schaft vom 5. März 2015 geht hervor, dass mit der Beschwerdeführerin am
7. Januar 2015 ein erstes Chancengespräch geführt worden war. Die Be-
schwerdeführerin stamme gemäss eigenen Angaben aus dem Vanni und
sei Witwe eines LTTE-Kämpfers, der seit dem Ende des Bürgerkriegs als
vermisst gelte. Sie lebe in D._______ in einem kirchlichen Zentrum für Be-
hinderte, die ältere Tochter sei in einem Waisenheim untergebracht. Die
Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dort nicht genügend Schutz zu er-
halten. Jeden Morgen kämen Soldaten an ihrer Unterkunft vorbei und klopf-
ten an die Tür und fragten nach ihrem Ehemann. Einmal habe ihr ein Soldat
an die Brust gefasst. Danach sei ihr gedroht worden, dies nicht zu verraten.
Einmal sei sie zusammen mit anderen Witwen aufgefordert worden, an ei-
ner Informationsveranstaltung der Armee teilzunehmen, wo ihnen nahege-
legt worden sei, der Armee beizutreten. Die Botschaftsmitarbeiterin
schätzte die Gefährdung der Beschwerdeführerin durch die Soldaten als
sehr abstrakt ein und hielt fest, dass sie sich auf Nachfragen in Widersprü-
che verstricke und die ihr angeblich widerfahrenen Übergriffe nur sehr vage
schildern könne. Die Vorbringen erschienen daher wenig glaubhaft. Viel
eher scheine die Beschwerdeführerin als junge Witwe und alleinerzie-
hende Mutter mit wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen. Gemäss Ein-
schätzung der Botschaftsmitarbeiterin seien die Beschwerdeführenden
nicht akut gefährdet.
C.
Gemäss Vorakten wurden die Visaanträge am 5. März 2015 von der Bot-
schaft mit der Begründung abgelehnt, es liege keine akute Bedrohung vor.
Das Formular zu Ablehnung wurde der Beschwerdeführerin 11. März 2015
ausgehändigt und von ihr unterzeichnet.
D-4510/2015
Seite 3
D.
Am 1. April 2015 übermittelte die Botschaft dem SEM eine undatierte Ein-
sprache in gegen die Visumverweigerung der Beschwerdeführerin und die
entsprechenden Unterlagen des vorhergehenden Visumsverfahrens. In
der Einsprache wurden im Wesentlichen die Vorbringen wiederholt, wo-
nach sich die Beschwerdeführerin als Witwe vor Belästigungen durch
fremde Männer fürchte und nicht zu schützen vermöchte. Es wurde des
Weiteren auf die unsichere Lage verwiesen und darauf, dass die verschie-
denen Organisationen, welche die Beschwerdeführerin bereits um Hilfe er-
sucht habe, ihr nicht die nötige Unterstützung hätten gewähren können,
weshalb sie nun den Schutz der Schweiz für sich und ihre Kinder bean-
trage.
Die Unterlagen wurden aufgrund eines Versehens auch an das Bundes-
verwaltungsgericht verschickt, wo unter der Verfahrensnummer
D-2247/2015 ein Verfahren eröffnet wurde.
E.
Am 13. April 2015 verzeichnete das SEM erneut den Eingang der Akten
der Beschwerdeführerin, die nochmals die undatierte Einsprache ein-
reichte.
F.
Mit Schreiben vom 14. April 2015 überwies die Instruktionsrichterin im Ver-
fahren D-2247/2015 die Akten gemäss Art. 8 VwVG an das SEM zur wei-
teren Bearbeitung, da noch kein Entscheid der Vorinstanz über die erfolgte
Einsprache vorliege.
G.
Am 17. April 2015 wies das SEM die Einsprache der Beschwerdeführerin
ab. Es stellte fest, die Beschwerdeführerin habe keine ernsthafte Gefähr-
dung für Leib und Leben vorgetragen. Die von ihr erwähnten Übergriffe
habe sie nur sehr unsubstanziiert geschildert, weshalb die Gefährdung
durch Soldaten sehr abstrakt und unglaubwürdig erscheine. Ein humanitä-
res Visum werde nur erteilt, sofern die schutzsuchende Person sich in un-
mittelbarer Lebensgefahr befinde. In ihrem Fall seien jedoch keine Anhalts-
punkte für das Vorliegen einer besonderen Notsituation ersichtlich. Ferner
seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen
Schengen-Visums nicht gegeben, da die fristgerechte Rückkehr nach Ab-
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lauf des Visums nicht gewährleistet sei. Die Voraussetzungen für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung für den Schengen-Raum seien daher nicht
erfüllt.
H.
Am 20. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin erneut ihre Unterlagen
beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Instruktionsrichterin leitete diese
mit Schreiben vom 21. April 2015 ebenfalls an die Vorinstanz weiter. Das
Verfahren D-2415/2015 wurde abgeschlossen.
I.
Am 11. Mai 2015 übermittelte die Botschaft in Colombo der Beschwerde-
führerin an ihre Adresse in E._______, F._______, den ablehnenden Ein-
spracheentscheid des SEM und informierte sie über ihr Beschwerderecht.
J.
Mit englischsprachigem Schreiben vom 17. Mai 2015 an die Vorinstanz be-
stätigte die Beschwerdeführerin die Entgegennahme der Verfügungen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2015 und vom 21. April 2015.
Erneut berief sie sich auf ihre schwierige Lebenssituation und brachte vor,
sie könne nicht für ihre Kinder sorgen. Als Kriegerwitwe aus dem Vanni sei
sie verdächtig und niemand vermiete ihr eine Wohnung. Seitdem am
14. Mai 2015 in ihrer Gegend eine Schülerin vergewaltigt und ermordet
worden sei, fühle sie sich noch unsicherer. Sie ersuchte erneut um die Er-
teilung eines Visums und reichte nochmals ihre Dokumente ein.
K.
Am 26. Juni 2015 wurde die ablehnende Verfügung des SEM nochmals an
die neue Adresse der Beschwerdeführerin in G._______, F._______, ver-
schickt.
L.
Am 5. Juli 2015 erhoben die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger
Eingabe Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 17. April 2015.
Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung von Ein-
reisevisa für die Schweiz. Zur Begründung wurde auf die sich stetig ver-
schlechternde Sicherheitssituation in F._______ verwiesen. Dort herrsche
ein Klima der Gewalt, Jugendliche würden Drogen und Alkohol konsumie-
ren. Mord, Selbstmord und Entführungen seien an der Tagesordnung.
Junge Witwen lebten daher in grosser Angst. Diese habe sich verstärkt,
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seit eine Schülerin im Dorf G._______ ermordet worden sei. Die Beschwer-
deführerin führte aus, sie sorge sich um das Wohl der Kinder, deren Schul-
besuch unter diesen Umständen nicht gesichert sei. Sie fürchte sich vor
Kidnappern, die ihre Kinder entführen könnten. Da sie beobachtet werde,
müsse sie ihren Wohnsitz immer wieder wechseln und könne sich daher
nicht dauerhaft niederlassen. Aus Angst vor Behelligungen und Befragun-
gen durch die Sicherheitsdienste wolle ihr auch niemand eine Wohnung
vermieten. Sie sei nicht in der Lage, für den Lebensunterhalt der Kinder
aufzukommen. Sie habe ihre Probleme bereits beim Internationalen Roten
Kreuz deponiert und dort habe man versprochen, ihr in dieser Angelegen-
heit zu helfen. Diese Beschwerde mit verschiedenen Anlagen ging nach
Übermittlung durch die Botschaft am 23. Juli 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
M.
Am 24. Februar 2016 wandten sich die Beschwerdeführenden erneut an
die Vorinstanz und ersuchten um Erteilung eines Ausreisevisums. In ihrem
englischsprachigen Schreiben führte die Beschwerdeführerin ergänzend
aus, sie habe für den Wahlkampf von H._______ (einem Kandidaten der
Tamil National Alliance) gearbeitet, daher sei sie nun noch stärker bedroht.
Sie bitte um Gutheissung der Beschwerde. Diese Korrespondenz traf am
18. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
N.
Am 13. Juni 2016 gingen diese Unterlagen erneut beim Bundesverwal-
tungsgericht ein. Im englischsprachigen Begleitschreiben zur nochmaligen
Einreichung ihrer undatierten Beschwerdeeingabe vom April 2015 brachte
die Beschwerdeführerin vor, sie werde von Männern des Geheimdienstes
bedroht. Sie müsse ihren Aufenthaltsort wechseln, was die Erziehung und
Ausbildung ihrer Kinder sehr beeinträchtige. Es bedrücke sie sehr, dass ihr
Visagesuch abgewiesen worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
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Erteilung von Einreisevisa verweigert wird. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und abgesehen von der nachfolgenden
Einschränkung formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, da der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Ver-
fügung auf Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens), unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
4.2 Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das
Schengen-Recht übernommen. Dieses schränkt die nationalstaatlichen
Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Ein-
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reise beziehungsweise die Erteilung von Visa aufstellt und die Mitgliedstaa-
ten verpflichtet, Angehörigen von Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind (sogenannte Drittstaatsangehörige) die Einreise beziehungs-
weise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt
sind. Dadurch werden die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf die
Bewilligung der Einreise und die Erteilung von Visa eingeschränkt. Das
AuG (SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur so-
weit zur Anwendung, als das Schengen-Recht keine abweichenden Best-
immungen enthält (Art. Abs. 2-5 AuG).
4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bezie-
hungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob
sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verord-
nung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind.
Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-
Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts be-
legen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich
haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gül-
tigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentli-
che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m.
Art. 6 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 77 vom 23. März 2016, S. 1-
52, Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, Abl. L. 243 vom
15. September 2009, S. 1-58).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
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Seite 8
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK,
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher
Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vor-
sprechen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV). In seiner Botschaft
(BBl 2010 4455 ff.) zur genannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat
auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug
genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Depar-
tement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126
„Visumsantrag aus humanitären Gründen“ erlassen. Am 25. Februar 2014
erliess das BFM (heute SEM) eine überarbeitete Version dieser Weisung
(Nr. 322.123). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlas-
sen.
5.2 Der Begriff „humanitäre Gründe“ ist weder in den Normen des Schen-
gener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten Bot-
schaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat jedoch in
genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die Schweiz durch
eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne,
wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass
die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft
und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse
sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr, im Gegen-
satz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa
bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten indivi-
duellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berück-
sichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der be-
troffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu
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prüfen (vgl. BBl. 2010, S. 4468, 4472 und insbesondere 4490). Befindet
sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszuge-
hen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Diese Ausführungen finden
ihren Niederschlag auch in der entsprechenden Weisung Nr. 322.123 des
SEM vom 25. Februar 2014. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim
Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen
Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden
(vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5
E. 4.1). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom
26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl a.a.O. S. 4468, 4490).
6.
6.1 In ihrem Gesuch vom 19. Februar 2015, ihrer undatierten Einsprache
von Anfang April 2015 sowie ihrer Beschwerde vom 5. Juli 2015 und allen
folgenden Eingaben ersuchten die Beschwerdeführenden um Erteilung ei-
nes humanitären Visums. Sie machten dazu geltend, sie seien in Sri Lanka
nicht sicher, das Klima sei von Gewalt geprägt. Ausserdem könnten sie als
Witwe, beziehungsweise Waisen eines verschollenen LTTE-Kämpfers kein
sicheres Leben führen, niemand wolle ihnen eine Wohnung vermieten, sie
müssten den Wohnort häufig wechseln und würden behelligt. Die Be-
schwerdeführerin werde von Geheimdienstmitarbeitern belästigt, welche
sie nach dem Verbleib des verschollenen Ehemanns fragten. Sie sehe sich
als junge Witwe den Nachstellungen durch Männer schutzlos ausgeliefert,
Sie befürchte zudem, dass ihre Kinder von Menschenhändlern entführt
werden könnten.
6.2 Im Beschwerdeverfahren wurde nicht bestritten, dass die vom SEM in
seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden keine
stichhaltigen Argumente dargelegt, die die Einschätzung in Frage stellen
würden, eine Wiederausreise der Beschwerdeführenden aus dem Schen-
genraum vor Ablauf der Visumsfrist sei nicht gewährleistet. Im Gegenteil
ersuchen die Beschwerdeführenden um Schutz vor Gefährdung in ihrem
Heimatland. Sie haben die Verweigerung eines Visums aus humanitären
Gründen angefochten und bestreiten sinngemäss die vorinstanzliche Ein-
schätzung, sie hätten keine akute Gefährdung ihrer Person aufzuzeigen
vermocht.
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Seite 10
7.
7.1 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass das SEM das Gesuch um Erteilung eines hu-
manitären Visums zu Recht abgelehnt hat.
7.2 Im unter BVGE 2011/24 publizierten Länderurteil betreffend Sri Lanka
wurden diverse Personenkreise definiert, die heute trotz der verbesserten
Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009
immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Das Urteil
führt aus, dass auch die Gewalt gegenüber Frauen durch die Intensivierung
der Kampfhandlungen in der Schlussphase des Konfliktes, insbesondere
im Norden und im Osten des Landes, zugenommen hat. Trotz Beendigung
der militärischen Feindseligkeiten werde nach wie vor von sexuellen Über-
griffen respektive geschlechtsspezifischer Gewalt gegenüber Frauen be-
richtet. Im Norden Sri Lankas, wo in vielen der neu angesiedelten Familien
eine Frau Familienoberhaupt ist, werde von – durch Angehörige der sri-
lankischen Sicherheitskräfte begangene – Vergewaltigungen berichtet.
Auch in den Lagern für Binnenvertriebene (IDP-Camps) und in den Haft-
anstalten sollen viele Frauen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt sei-
tens des Sicherheitspersonals erlitten haben, womit sie in eigener Person
Zeuge von massiven Verbrechen und sexuellen Übergriffen geworden
sind. Die bestehenden Gesetzesbestimmungen, welche Vergewaltigung,
häusliche Gewalt und andere Formen der Gewalt gegen Frauen unter
Strafe stellen, werden nicht wirksam umgesetzt (vgl. UNHCR 2010, a. a.
O., S. 7 ff.; U.S. Department of State 2010, a. a. O.; United Kingdom For-
eign & Commonwealth Office, März 2011, a. a. O., S. 292, BVGE 2011/24,
E. 8.3.1). Auch Kinder sind betroffen, es wird berichtet, dass die Eelam
People's Democratic Party (EPDP) und die People's Liberation Organiza-
tion of Tamil Eelam (PLOTE) weiterhin Kinder für bestimmte Aufgaben,
etwa die Beobachtung von Büros, rekrutieren und benutzen. Bis heute
wurde in Fällen der Rekrutierung von Kindern weder ermittelt noch ein Ver-
fahren eingeleitet (vgl. UNHCR 2010, a. a. O., S. 8 und Fn. 60 mit weiterem
Verweis) (vgl. ebenda, E. 8.3.2).
7.3 Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene Bestätigungen lokaler
Behörden und Organisationen zu den Akten, wonach ihr religiös angetrau-
ter Ehemann seit April 2009 als vermisst gilt. Sie selbst sei nach eigenen
Angaben ebenfalls eine Waise. Sie dokumentierte ihre Bemühungen be-
treffend den Vermissten und reichte zum Beispiel einen Auszug aus dem
Polizeiregister von I._______ vom 29. Januar 2015 betreffend eine von ihr
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Seite 11
aufgegebene Vermisstenanzeige, eine Bestätigung der Presidential Com-
mission to investigate into Complaints regarding Missing Persons vom
28. Februar 2015, eine Bestätigung des „[Sozialdienst]“ in J._______,
F._______, vom 17. Februar 2015, sowie eine Bestätigung des Suchdiens-
tes des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz in Colombo ein, wo-
nach die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2015 ein Tracing-Request be-
treffend ihren Ehemann eingereicht hatte.
Sie brachte auch vor, an ihrem Aufenthaltsort in einem kirchlichen Behin-
dertenheim von Angehörigen des Militärs belästigt worden zu sein und
legte dafür eine Bestätigung der „(…)“-Einrichtung vom 2. Dezember 2012
ins Recht.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beschwerdeführerin
glaubhaft gemacht, dass ihr Ehemann verschwunden ist und sie nun al-
leine für sich und die Kinder sorgen muss. Allerdings teilt das Gericht die
Einschätzung der Botschaft, wonach den Beschwerdeführenden keine
konkrete Gefährdung droht. Obwohl die Beschwerdeführerin zahlreiche
Eingaben ins Recht legte, blieben ihre Angaben zu den angeblich erlittenen
Belästigungen durch Angehörige des Militärs in jedem dieser Schreiben
sehr unkonkret und vage. Es erscheint auch als wenig plausibel, dass die
Sicherheitsbehörden sie noch immer nach ihrem verschollenen Mann be-
fragen sollten, wenn sie selbst diesen bei verschiedensten – auch staatli-
chen – Organen als seit 2009 vermisst gemeldet hat. Sie hat auch stets
betont, selbst nicht für die LTTE tätig gewesen zu sein. Die Beschwerde-
führerin beruft sich in ihren Eingaben auf das von Gewalt geprägte Klima
und verweist auf Entführungen durch die Sicherheitskräfte (vgl. das Schrei-
ben vom 8. Mai 2016), allerdings sind auch diese Aussagen stets sehr all-
gemein und die Beschwerdeführerin vermag eine direkte und konkrete Be-
troffenheit nicht überzeugend darzulegen. Ferner ist auch ihr wiederholter
Hinweis auf die Vergewaltigung und Ermordung einer Schülerin nicht ge-
eignet, eine ihr drohende Gefahr zu belegen. Es ist verständlich und nach-
vollziehbar, dass all diese Nachrichten Befürchtungen bei der Beschwer-
deführerin auslösen. Daraus kann das Gericht jedoch nicht auf ein akut
drohendes Risiko für ihre Sicherheit schliessen. Für ihr weiteres Vorbrin-
gen, wonach die Behörden sie nicht unterstützen würden, konnte sie keine
weiteren Belege liefern oder die Untätigkeit der Behörden konkreter schil-
dern. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin beim Wahlkampf
eines Mitglieds der Tamil National Alliance mitgearbeitet haben will, vermag
diese Einschätzung nicht zu erschüttern, da auch dieses Vorbringen nicht
konkretisiert oder belegt wurde.
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In Anbetracht all dieser Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass
die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorlie-
gend nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführenden erlitten seitens der sri-
lankischen Behörden keine konkreten und erheblichen Nachteile. Aufgrund
der Aktenlage erscheint es wenig wahrscheinlich, dass sie in absehbarer
Zukunft von den sri-lankischen Behörden in gesteigertem Ausmass behel-
ligt werden. Angesichts der zugegebenermassen problematischen Sicher-
heitslage und der wirtschaftlichen Probleme, ist verständlich, dass die Be-
schwerdeführenden ihre Lage subjektiv als bedrohlich empfinden; jedoch
bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anzeichen dafür, dass sie
in Sri Lanka unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht
sind. Sollten sich die Beschwerdeführerin weiterhin von unbekannten Dritt-
personen bedroht fühlen, steht es ihr offen, sich an die sri-lankischen
Sicherheitsbehörden zu wenden und entsprechende Sicherheitsvorkeh-
rungen zu treffen. Wie vom SEM zutreffend erwogen wurde, befinden sie
sich somit nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Ein-
greifen seitens der Schweiz zwingend erforderlich machen würde.
7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender
Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einrei-
sevisa verneint und die Einsprache vom Anfang April 2015 abgewiesen
hat. Daran vermögen die eingereichten Bestätigungsschreiben, mit denen
der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt bestätigt werden
soll, nichts zu ändern.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den unterlegenen Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im vorliegenden
Fall ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisgemäss auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden , das SEM und die Schwei-
zer Vertretung in Colombo, Sri Lanka.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: