Abtei lung IV
D-451/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._____Kosovo,
vertreten durch B.____, Beratungsstelle für Ausländer,
Schützengasse 7, 8001 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 23. Dezember 2008 / N_____
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-451/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein kosovarischer Staatsangehöriger
serbischer Ethnie aus C._____mit letztem Wohnsitz im Norden von
D.______ – am 15. Januar 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
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dass er zur Begründung seines Asylgesuches unter anderem angab,
an seinem Herkunftsort C._____ Behelligungen durch Albaner ausge-
setzt gewesen zu sein,
dass im Jahr 2000 das Haus der Familie angezündet worden sei, wo-
rauf seine Eltern und seine Schwester nach E._____ gezogen seien,
dass er bis 2003 in C._____gewohnt habe und regelmässig wegen
seinem Vater, welcher bis 1999 bei der Polizei für Staatssicherheit tätig
gewesen sei, von Albanern bedroht und beschimpft worden sei,
dass im Sommer 2002 zwei Albaner versucht hätten, ihn zu entführen
und er bei seiner Flucht mit einem Messer am rechten Arm verletzt
worden sei,
dass er 2003 an der elektrotechnischen Fakultät in D.____ zu studie-
ren begonnen und bis zu seiner Ausreise im Norden von D._____ ge-
lebt habe,
dass er im Jahr 2004 bei Unruhen in D._____mit Steinen beworfen und
am Bein verletzt worden sei,
dass im August 2007 in D._____ein Albaner aus C._____, der mit dem
Auto unterwegs gewesen sei, ihn angehalten und am Ohr gezogen
habe mit dem Hinweis, 'er wolle ihn nicht mehr in C._____ sehen',
dass er aus diesen Gründen den Kosovo am 8. Januar 2008 verlassen
habe,
dass das BFM mit – am 3. Januar 2009 eröffneter – Verfügung vom
23. Dezember 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
15. Januar 2008 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Voll-
zug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
22. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid frist- und formgerecht Beschwerde erhob und dabei in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit ergänzender Ein-
gabe vom 12. Februar 2009 mitteilte, sein Mandant befinde sich wegen
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der drohenden Rückkehr nach Kosovo zurzeit in psychiatrischer Be-
handlung und es sei vom Amtes wegen von der Beschwerdeinstanz
ein Bericht der behandelnden Ärzte einzuholen,
dass der Rechtsvertreter damit sinngemäss um Wiedererwägung der
Zwischenverfügung vom 9. Februar 2009 ersuchte,
dass dieses Gesuch und der damit verbundene Antrag um weiterge-
hende Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2009 abge-
wiesen wurden,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
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gung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111 Abs. 2 AsylG und 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vor-
bringen des Beschwerdeführers, Behelligungen durch Albaner ausge-
setzt zu sein, als nicht asylrelevant erachtet hat,
dass diesbezüglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass an dieser Einschätzung die Argumente in der Beschwerdeschrift,
welche sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorin-
stanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, blossen Be-
hauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, nichts zu än-
dern vermögen,
dass insbesondere festzuhalten ist, dass das BFM in der angefochte-
nen Verfügung entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift die
geltend gemachten Fluchtgründe hinreichend gewürdigt hat,
dass daher die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat,
dass, falls sich ein Asylsuchender nicht im Besitz einer ausländer-
rechtlichen Aufenthaltsbewilligung befindet, die Anordnung einer Weg-
weisung die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesu-
ches ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer über keine derartige
Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend
machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
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dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach den völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK; Art. 33
Abs. 1 FK ) sowie nach Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 BV zu-
lässig ist, da er wie ausgeführt die Flüchtlingseigenschaft offensicht-
lich nicht erfüllt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass zwar eine Rückkehr von Personen serbischer Ethnie in den Koso-
vo in der Regel als unzumutbar erachtet wird, im vorliegenden Fall in-
dessen eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos
besteht, welche vom Beschwerdeführer als alleinstehender, junger
Mann mit guter Ausbildung und Berufserfahrung – der sich zudem be-
reits über zwei Jahre in C._____ aufgehalten hatte – in Anspruch ge-
nommen werden kann,
dass, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2009 festge-
halten, die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten, offen-
bar im engen Zusammenhang mit der drohenden Rückkehr in den Ko-
sovo aufgetretenen psychischen Schwierigkeiten nicht geeignet sind,
die Einschätzung der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in Frage zu stellen, wäre doch eine psychologische Betreu-
ung, falls erneut beziehungsweise weiterhin erforderlich, auch im Hei-
matstaat des Beschwerdeführers gewährleistet,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem
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geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N____ (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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