Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4513/2008/wif
Urteil vom 5. Mai 2011
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den
Heimatstaat am 2. Februar 2007 und gelangte nach einem rund 14-
tägigen Aufenthalt in der Türkei sowie der Weiterreise durch ihm
unbekannte Länder am 20. Februar 2007 in die Schweiz, wo er am
folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im
B._______ vom 22. März 2007 wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 19. April
2007 wurde er vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im
Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er sei von 1992
bis 2003 (mit Unterbrüchen) z.T. in den Bergen für die PKK (Kurdische
Arbeiterpartei) tätig gewesen. Zunächst habe er Tätigkeiten zugunsten
der PKK in Syrien (1992–1994) ausgeübt. Danach habe er bis Ende 1996
in den Lagern D._______ und E._______ (Nordirak) die PKK unterstützt.
In der Folge sei er illegal nach Syrien zurückgekehrt und habe in
Damaskus die PKK-Akademie besucht. Nach Abschluss der Ausbildung
(August 1997) sei er wieder in die Berge zur PKK ins Lager F._______
zurückgekehrt, wo er bis Ende 1999 zugunsten der Organisation
gearbeitet habe. Ende 1999 habe er an einem Kongress der PKK im
Kandil-Gebirge teilgenommen und anschliessend eine politische
Ausbildung absolviert, die bis April 2000 gedauert habe. Die folgenden
Jahre habe er politische Tätigkeiten in Syrien (Orte 1 bis 3) ausgeübt.
Zwecks Teilnahme am Vorbereitungsverfahrens und der Gründung der
PYD (Partei Demokratische Union) habe er sich kurzzeitig wieder ins
Kandil-Gebirge begeben. Nach der Gründung der PYD sei er nur noch für
diese Partei in Syrien tätig gewesen. Im Jahre 2006 seien in (Ort 2)
mehrere Studenten, mit denen er gearbeitet habe, festgenommen
worden. Einer von diesen habe unter Folter seinen (des
Beschwerdeführers) Namen und dessen politische Aktivitäten
preisgegeben. In der Folge hätten die syrischen Sicherheitskräfte ihn bei
seinen Eltern und Brüdern in (Ort 4) und (Ort 3) gesucht. Er habe sich
zunächst ungefähr zwei Monate bei einer Cousine in (Ort 3) versteckt,
ehe er vor diesem Hintergrund ausgereist sei. In der Schweiz habe er
sich exilpolitisch gegen die Kurdenpolitik der syrischen Regierung
engagiert. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer diverse Beweismittel ein. Für den Inhalt der weiteren
Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere
Abklärungen.
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Seite 3
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. Juni 2008 – eröffnet am folgenden
Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft,
lehnte das Asylgesuch wegen Asylunwürdigkeit nach Art. 53 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und verfügte die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz: Wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es jedoch dessen
vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe glaubhaft geltend
gemacht, von 1992 bis 2003 die PKK qualifiziert als Kadermitglied
unterstützt zu haben sowie anschliessend Gründungsmitglied und bis zu
seiner Ausreise Aktivist der PYD in Syrien gewesen zu sein. Nach der
Denunziation durch einen seiner Studenten sei er kurz vor seiner
Ausreise von den syrischen Sicherheitskräften gesucht worden. Den
Erkenntnissen des BFM zufolge habe der Beschwerdeführer bei einer
allfälligen Rückkehr nach Syrien insbesondere wegen der Aktivitäten für
die PYD eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Er
erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG.
Gemäss konstanter Praxis der Schweizerischen Asylbehörden würden
unter Art. 53 AsylG auch Handlungen fallen, die im Ausland, etwa dem
Heimatstaat des Beschwerdeführers, begangen worden seien. Als
verwerfliche Handlungen im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung
würden im Allgemeinen die mit Zuchthaus bedrohten Straftaten
angesehen. Alsdann wird ausgeführt, dass die PKK und ihre
Abspaltungen beziehungsweise Nachfolgeorganisationen (z.B. Kongra
Gel) in der Schweiz trotz ihrer einschlägigen Aktivitäten nicht als
terroristische beziehungsweise kriminelle Organisationen im Sinne von
Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) gelten würden. Gemäss Praxis (vgl. zur
Charakterisierung der PKK insbesondere Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002
Nr. 9) reiche demnach lediglich eine einfache Mitgliedschaft bei der PKK
für die Bejahung der Asylunwürdigkeit nicht aus. Die PKK begehe zur
Umsetzung ihrer politischen Ziele im Rahmen ihres "bewaffneten
Kampfes" indessen seit den achtziger Jahren – als notorisch zu geltende
und deshalb nicht weiter zu beweisende – massive Gewaltakte, die
insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien (vgl.
EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). Ein bedeutender Teil der von der Organisation
zu verantwortenden Taten seien dementsprechend als direkt gegen Leib
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und Leben gerichtete, gemeinrechtliche Straftaten zu werten (z.B.
gezielte Tötungen von Zivilpersonen und lokalen Amtsträgern). Derartige
Taten stünden offenkundig in keinem angemessenen Verhältnis zu den
allenfalls damit verfolgten politischen Zielen.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3720/2006 vom 18. Januar 2008) sei die
Mitgliedschaft bei einer kriminellen respektive terroristischen Organisation
für sich alleine als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu
werten. Als Beteiligte seien gemäss Bundesverwaltungsgericht alle
Personen anzusehen, welche funktionell in eine solche Organisation
eingegliedert seien und im Hinblick auf deren Zweckverfolgung Aktivitäten
entfalten würden. Die Aktivitäten bräuchten nicht notwendigerweise
konkrete Straftaten zu sein. Es genügten namentlich auch logistische
Vorkehrungen, welche dem Organisationszweck unmittelbar dienen
würden. Die Beteiligung setze keine massgebliche Funktion innerhalb der
Organisation voraus; sie könne informeller Natur oder geheim sein. Bei
nicht in die Organisationstruktur integrierten Personen komme die
Variante der Unterstützung in Frage. Diese verlange einen bewussten
Beitrag zur Förderung der Aktivitäten der Organisation. Für die
Unterstützung von gewaltbereiten Organisationen sei im Rahmen der
Prüfung der Asylunwürdigkeit der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen
im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. Der Unterstützende
müsse bloss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass sein Beitrag
der gewaltsamen Zweckverfolgung der Organisation dienen könnte.
Im Falle des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner Ausführungen
(Kadermitglied der PKK; politische Aufklärungsarbeiten in Syrien;
Verantwortlicher für sogenannte Hintergrundarbeiten während seiner
Aufenthalte in diversen PKK-Camps in den Bergen des Nordiraks [u.a.
Beschaffung von Lebensmitteln und Wolldecken sowie Herrichten von
Winterquartieren für Guerillas, Verantwortlicher einer Klinik für kranke und
verwundete PKK-Angehörige]) von einer jahrelangen und qualifizierten
Unterstützungstätigkeit zugunsten der PKK in Kaderposition im
logistischen Bereich auszugehen. Der Nachweis eines kausalen
Beitrages im Hinblick auf ein konkretes Delikt im Rahmen der Prüfung der
Asylunwürdigkeit sei nicht erforderlich. Es scheine als erstellt, dass der
Beschwerdeführer unmittelbar den bewaffneten Kampf der PKK-Guerillas
ermöglicht und gestützt habe. Gemäss der oben zitierten Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertige sich die Anwendung von Art.
53 AsylG.
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Gemäss geltender Praxis (vgl. EMARK 2002 Nr. 9) sei bei der Prüfung
der Verhältnismässigkeit des Asylausschlussgrunds zunächst darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführers im Zeitpunkt seines Beitritts
zur PKK schon volljährig gewesen sei. Weiter sei er noch bis Ende 1999
im Nordirak für die Organisation tätig gewesen. Die der PKK zur Last
gelegten Straftaten in Form von Anschlägen oder gezielten Tötungen von
Zivilpersonen und lokalen Amtsträgern, die der Beschwerdeführer mit
seinen Aktivitäten mehr oder weniger direkt unterstützt habe, seien
gemäss Schweizer Strafrecht noch nicht verjährt. Auch habe er sich nicht
explizit von den bewaffneten Aktivitäten der PKK distanziert. Vor diesem
Hintergrund erachte das BFM im vorliegenden Fall die Anwendung von
Art. 53 AsylG im Sinne der Erwägungen von EMARK 2002 Nr. 9 als
angemessen. Das Asylgesuch sei wegen Asylunwürdigkeit abzulehnen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, werde der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
angewandt. Der Vollzug der Wegweisung sei zum gegenwärtigen
Zeitpunkt unzulässig. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz demnach
vorläufig aufzunehmen.
C.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2008 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten-
und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
hinsichtlich der Dispositivziffern 2 bis 7, die Gewährung von Asyl und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung
der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juli 2008 wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2008 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 8. Dezember 2009 heiratete der Beschwerdeführer in G._______
seine ihm nachgereiste Verlobte, welche mit Verfügung des BFM vom
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26. Januar 2011 gestützt auf das Gesuch vom 4. Januar 2011 in die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers miteinbezogen und als
Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen jedoch kein Asyl gewährt,
wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind, oder
wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt
haben oder gefährden.
3.3.1. In Weiterführung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. EMARK 1993
Nr. 8 E 6.a S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E 5-7 S. 173 ff., EMARK 2002
Nr. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17.
Oktober 2008, E-6818/2006 vom 7. Mai 2009, D-975/2007 vom 24. März
2009, E-3397/2006 vom 14. August 2009, E-5251/2006 vom 8. November
2010) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der
"verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres
Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art 10
Abs. 2 StGB entsprechen und als Verbrechen zu betrachten sind. Nach
dieser Bestimmung sind Verbrechen diejenigen Delikte, welche mit einer
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestraft werden. Anders als im
Zusammenhang mit Art. 1 F Bst. b FK ist es für die Anwendung des
Asylausschlussgrundes von Art. 53 AsylG irrelevant, ob die verwerflichen
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Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben
oder als politisches Delikt aufzufassen sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E 7b,
S. 79 f.). Bezüglich des Beweismasses ist nicht zwingend eine
rechtskräftige Verurteilung vorausgesetzt; was im Ausland begangene
Delikte betrifft, wird in der Praxis verlangt, dass schwerwiegende Gründe
die Annahme rechtfertigen beziehungsweise dass die überwiegende
Wahrscheinlichkeit besteht, die betreffende Person habe sich der
fraglichen Straftat schuldig gemacht (vgl. WALTER STÖCKLI: Asyl, in:
UEBERSAX/RUDIN/HUGIYAR/GEISER [Hrsg.]: Ausländerrecht, 2. Aufl. Basel
2009, Ziff. 11.52).
3.3.2. Weiter ist bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Dabei ist vorab
in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat zurückliegt, wobei auf die
Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso von
Bedeutung ist das Alter der Person bei der Tatbegehung sowie eine
allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat. Die
Anwendung von Art. 53 AsylG muss im Hinblick auf das begangene
Delikt, die Umstände und die seither vergangene Zeit verhältnismässig
sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7803/2007 vom 11.
März 2010 E. 6.1.2, mit weiteren Hinweisen; STÖCKLI, a.a.O., Ziff. 11.51;
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.]: Handbuch zum Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 200 f.).
4.
4.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich noch die
Frage der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers. Die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ist in Rechtskraft erwachsen.
4.2. Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter
dem Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von
Art. 53 AsylG sind seine Aktivitäten für die PKK/Kongra Gel massgebend.
Der Beschwerdeführer betätigte sich eigenen Aussagen zufolge während
rund zehn Jahren vor allem im logistischen Bereich für eine Organisation,
die einen gewaltbereiten Flügel unterhielt. Er übte für die PKK zwei Jahre
lang (1992-1994) politische Aktivitäten als Verantwortlicher für ein Gebiet
von 15 bis 20 Dörfern in seinem Heimatland aus (Protokoll EVZ, S. 4 und
6; Protokoll der Bundesanhörung, S. 6). Im Rahmen seiner Aufenthalte in
diversen PKK-Lagern in den Bergen unterstützte er diese Organisation im
klaren Bewusstsein um deren bewaffnete Militanz. Dies wird
insbesondere augenscheinlich durch seine Aussage, wonach zwei seiner
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Schwestern und ein Cousin ersten Grades im Gefecht getötet worden
seien (Protokoll EVZ, S. 3; Protokoll der Bundesanhörung, S. 6). Eigene
Teilnahmen am bewaffneten Kampf stellte er aufgrund seiner
körperlichen Konstitution (Verletzung durch einen Luftangriff im Lager
E._______) zwar in Abrede. Nichts desto trotz bezeichnete er sich als
eine nicht immer aufsteigen zu müssende Kaderperson der PKK und
führte unter anderem aus, im Lager D._______ Verantwortlicher für die
Besorgung und Bereitstellung von Sachen gewesen zu sein
(Lebensmittel, Wolldecken, Winterunterkünfte), welche die Guerilla
gebraucht hätten. Im Lager E._______, wo sich die Zentrale der PKK und
eine Klinik für die Pflege von Kranken und Verletzten befunden habe, sei
immer viel los gewesen. Als einer der Verantwortlichen dieser Klinik habe
es sehr viel zu tun gegeben. Im für die PKK wichtigen Lager F._______,
welches man auch den "Atem der PKK bzw. der Guerilla" genannt habe,
sei er für das Besorgen und Verstecken von Lebensmitteln sowie das
Verteilen dieser Nahrungsmittel auf kleinere Einheiten zuständig gewesen
(Protokoll EVZ, S. 4 und 6; Protokoll der Bundesanhörung, S. 6). Nicht
unerwähnt bleiben dürfen seine im Sinn und Geist der PKK absolvierten
Ausbildungen in Damaskus und den Bergen (Protokoll EVZ, S. 4;
Protokoll der Bundesanhörung, S. 5). Die von ihm als
Hintergrundaktivitäten bezeichneten Verrichtungen lassen sodann den
Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer über eine längere
Zeitspanne, in überdurchschnittlichem Mass und linientreu für die
Anliegen der PKK einsetzte, ansonsten er diese Führungsposten nicht
hätte bekleiden können. Unter diesem Blickwinkel müssen denn auch
seine für die PKK absolvierten mehrjährigen politischen Ausbildungen
(vgl. oben) sowie seine Teilnahme an einem PKK-Kongress im Kandil-
Gebirge Ende 1999 (Protokoll EVZ, S. 4) gesehen werden. Als Einzelner
war er objektiv gesehen zwar eine austauschbare Person in einer
arbeitsteiligen Organisation. Der PKK wäre es aber nicht möglich
gewesen, ohne (vor allem) im logistischen Bereich (Mittelbeschaffung,
Organisation von Hilfeleistungen) tätige Personen den gewaltbereiten
Flügel zu unterhalten; insofern ist die Wirkung des Beitrags des
Beschwerdeführers, auch wenn er nicht im militärisch aktiven Kampf
bestand, nicht zu unterschätzen. Es muss davon ausgegangen werden,
dass er bei seinen Aktivitäten die Gewaltbereitschaft des militärischen
Flügels in Kauf nahm und diesen zeitweise gar militant unterstützte. Nach
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen insgesamt gesehen
hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vom
Beschwerdeführer zugunsten der PKK bis ins Jahr 2003 verrichteten
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Tätigkeiten als verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG zu
erachten sind (vgl. E. 3.3.1. hiervor).
4.3. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, daran
etwas zu ändern. Die diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich
hauptsächlich in der Wiedergabe eines geschichtlichen Abrisses
hinsichtlich der politischen Lage des kurdischen Volkes (Türkei, Iran, Irak,
Syrien) und gipfeln schliesslich in der vertretenen Ansicht, die PKK sei die
Folge einer brutalen Unterdrückung des kurdischen Volkes durch den
türkischen Staat. Sie sei eine politische Kraft, die auch in den übrigen
Teilen Kurdistans auf die Unterstützung von Millionen von Kurden zählen
könne. Dies zeige, dass die PKK für eine politische Sache kämpfe und
aufgrund von Gewaltanwendungen gegen ihre Unterdrücker nicht als
kriminelle oder terroristische Organisation bezeichnet werden könne, wie
dies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung getan habe. Der
entsprechende Einwand (Beschwerde S. 8) trifft in dieser Form indes
nicht zu. So hält das BFM in seinen Erwägungen I/2 S. 3 unter Hinweis
auf die Rechtsprechung (EMARK 2002 Nr. 7) fest, dass die PKK und
deren Abspaltungen bzw. Nachfolgeorganisationen, wie die Kongra Gel,
in der Schweiz trotz ihrer einschlägigen Aktivitäten nicht als terroristische
oder kriminelle Organisation i.S. von Art. 260ter StGB gelten. Hingegen
ist darauf hinzuweisen, dass das BFM mit seiner (ungeschickten und
unbedarften) Formulierung unter explizitem Verweis auf Erwägung 7c des
besagten Urteils einer Fehlinterpretation unterliegt, wenn es ausführt, die
PKK begehe zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen des bewaffneten
Kampfes seit Jahren – als notorisch zu geltende – massive Gewaltakte,
die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien. In
diesem Zusammenhang kann vorliegend zur Vermeidung von
Wiederholungen und mangels untergeordneter Bedeutung des
entsprechenden Begründungselements jedoch auf die beiden Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-7772/2006 vom 22. Juni 2007 E. 4.8.5. S.
21 f. und
E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 5.4.1. S.44 f.) verwiesen werden.
Ferner findet die Behauptung im Protokoll der direkten Bundesanhörung
keine Stütze, wonach der Beschwerdeführer kein Kadermitglied der PKK
gewesen sei und dies infolge einer falschen Übersetzung
unrichtigerweise in den Akten stehe. Der Beschwerdeführer bejahte die
Frage nach seiner Kaderfunktion wiederholt und unmissverständlich. Er
unterzeichnete das Befragungsprotokoll nach dessen Rückübersetzung
mit seiner Unterschrift, ohne in diesem Zusammenhang irgendwelche
Korrekturen oder Berichtigungen anzubringen (Protokoll der
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Bundesanhörung, S. 6 und 7). Nach dem Gesagten kann den in Kopie
eingereichten Unterlagen (Zeitungsartikel, Internet-Ausdruck) nicht zuletzt
mangels Aktualitäts- respektive Fallbezugs beweisrechtlich keine
Bedeutung beigemessen werden.
4.4. Daran ändert auch die im Bereich von Art. 53 AsylG vorzunehmende
Verhältnismässigkeitsprüfung nichts (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d sowie
EMARK 1996 Nr. 40 E. 5). Den Akten ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer noch bis im April 2000 im Kandil-Gebirge von der PKK
politisch ausgebildet wurde. Daraus ist zu schliessen, dass er mindestens
bis zu diesem Zeitpunkt dem bewaffneten Kampf als politische Methode
der PKK gegen aussen hin noch nicht abgeschworen hat. Von einem
absoluten Abwenden von der PKK und deren teilweise gewalttätigen
Methoden, die diese zur Erreichung ihrer Ziele einsetzte, kann auch der
Aussage im Zusammenhang mit der Frage, in welcher Hinsicht die PYD
anders als die Kongra-Gel sein sollte (Protokoll der Bundesanhörung, S.
5; Beschwerde S. 9), nicht entnommen werden. Die Begründung
respektive Behauptung in der Beschwerde, wonach sich der
Beschwerdeführer im Nachhinein von der PKK distanziert habe, kann
letztlich aber offen bleiben. Die unter dem Titel von Art. 53 AsylG als
verwerflich zu erachtenden Handlungen des Beschwerdeführers liegen
nämlich aus heutiger Sicht zeitlich nicht derart weit zurück, als dass sie in
Nachempfindung der strafrechtlichen Verjährungsregeln (vgl. EMARK
1996 Nr. 40 E. 5) nicht mehr zu beachten wären. Rechtfertigungs- und
Schuldminderungsgründe sind auch keine ersichtlich; namentlich ist das
Abwenden vom bewaffneten Kampf und in einem späteren Zeitpunkt von
der PKK noch keineswegs als tätige Reue im Sinne von Art. 48 Bst. d
StGB zu verstehen. Abschliessend und der Vollständigkeit halber kann in
diesem Zusammenhang grundsätzlich auf die nicht zu beanstandenden
Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden (vgl. I/2 recte: I/3 S. 4 und 5).
4.5. Aufgrund einer Abwägung aller Umstände des vorliegenden
Einzelfalls ist insgesamt nicht von der Unverhältnismässigkeit des
Asylausschlusses auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig
aufgenommener Flüchtling in der Schweiz bleiben kann. Durch seine
jahrelange Unterstützung der PKK (vor allem im logistischen Bereich) hat
er deren gewaltbereiten Flügel massgeblich unterstützt. Zudem konnte er
nicht glaubhaft machen, dass er sich vom bewaffneten Kampf klar
distanziert. Der Asylausschluss ist als angemessen zu erachten. Bei
dieser Sachlage hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Ergebnis
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Seite 12
zu Recht wegen "verwerflicher Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG
das Asyl verweigert. Es erübrigen sich weitere Erörterungen.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt
weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 sowie
EMARK 2001 Nr. 21).
5.2. Zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend hat das BFM aufgrund der
zuerkannten Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des
Wegwiesungsvollzugs angeordnet. Damit entfällt die Prüfung allfälliger
Wegweisungsvollzugshindernisse.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Alfred Weber
Versand: