B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4513/2016
Ur t e i l vom 2 7 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
handelnd durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienasyl;
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin (C._______, N […]) mit Verfügung
des SEM vom 19. März 2013 gemäss aArt. 51 Abs. 2 AsylG (SR 142.31)
als Flüchtling anerkannt und ihr in der Schweiz Asyl gewährt wurde,
dass das SEM den Vater der Beschwerdeführerin (B._______, N […]) mit
Verfügung vom 13. Februar 2015 gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als
Flüchtling anerkannte und ihm in der Schweiz Asyl gewährte,
dass die gemeinsame Tochter und Beschwerdeführerin A._______ am (…)
in D._______ zur Welt kam,
dass die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Eltern – am 22. Okto-
ber 2015 ein Gesuch um Asyl in der Schweiz und Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft des Vaters beim SEM einreichte,
dass das SEM am 13. Januar 2016 den Vater der Beschwerdeführerin auf-
forderte, eine Stellungnahme betreffend die Vater-Kind-Beziehung einzu-
reichen,
dass der Vater der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Februar 2016
zur Vater-Kind-Beziehung Stellung nahm,
dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 22. Juni 2016 (Eröffnung
am 24. Juni 2016) ablehnte,
dass die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Eltern – gegen diesen
Entscheid mit Eingabe vom 21. Juli 2016 (Datum des Poststempels) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG sowie eventualiter die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz beantragte,
dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass der Beschwerde nebst der angefochtenen Verfügung (in Kopie) eine
Kopie der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach der Ge-
burt vom (…) April 2016 (unterzeichnet von beiden Elternteilen der Be-
schwerdeführerin) beigelegt wurde,
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dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung
vom 4. August 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorge-
bestätigung guthiess,
dass mit Eingabe vom 17. August 2016 die Fürsorgebestätigungen des Va-
ters und der Mutter nachgereicht wurden,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. August 2016
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess
und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung einlud,
dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 5. September 2016 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
dass die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik verzichtete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
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dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen
oder Partnern von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flücht-
linge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen, wobei auch in der Schweiz geborene Kinder
von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt werden, sofern keine besonde-
ren Umstände dagegen sprechen (vgl. Art. 51 Abs. 3 AsylG),
dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus-
führte, das Gesuch um Einbezug in den Flüchtlingsstatus werde abgelehnt,
wenn der Elternteil, der originär die Flüchtlingseigenschaft besitze, nicht
mit dem Kind im gleichen Haushalt lebe,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Vater an verschiedenen Adressen
wohnhaft seien und somit nicht der Wille zur Gründung eines gemeinsa-
men Haushalts vorhanden sei,
dass darauf zu schliessen sei, der Vater beabsichtige nicht, eine familiäre
Beziehung zur Beschwerdeführerin und ihrer Mutter aufzubauen,
dass die Beschwerdeführerin demgegenüber in ihrer Rechtsmitteleingabe
im Wesentlichen ausführte, dass bei Eltern-Kind-Beziehungen nicht auf
das Erfordernis des Zusammenlebens abzustellen sei, ansonsten Kinder
getrennter Eltern pauschal vom Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des
getrennt lebenden Elternteils ausgeschlossen würden,
dass ihre Eltern seit mehr als dreieinhalb Jahren in einer Beziehung leben
würden sowie seit eineinhalb Jahren religiös getraut seien,
dass sich die Familie bis zu vier Mal pro Woche besuche,
dass eine tatsächlich gelebte und ernsthafte Beziehung zwischen ihr und
ihrem Vater bereits heute bestehe und intensiv sei,
dass ihre Eltern am (…) April 2016 die Erklärung über die gemeinsame
elterliche Sorge unterzeichnet hätten, wobei ihr Vater die elterliche Sorge
unabhängig von der Beziehung zu ihrer Mutter übernommen habe,
dass die Vorinstanz zudem ihr rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie
über die Familienbeziehung geurteilt habe, ohne die betroffenen Familien-
mitglieder anzuhören beziehungsweise die bestehende Beziehung und
das gemeinsame Sorgerecht im Entscheid zu würdigen,
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dass das SEM in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen ausführte,
grundsätzlich sei aus dem Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführe-
rin nicht mit der Kindsmutter zusammenlebe, nicht auf eine fehlende Be-
ziehung zum Kind zu schliessen, jedoch sei vorliegend – trotz bestehender
Möglichkeiten – auch der Wille, eine Familienbeziehung zu leben, nicht er-
sichtlich,
dass den Akten nicht entnommen werden könnte, dass die beiden Eltern-
teile sich tatsächlich um ein Zusammenleben bemüht hätten, zumal ein
Kantons- sowie Wohnortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre,
dass die Eltern die geltend gemachten regelmässigen Besuche in keiner
Weise zu belegen vermöchten,
dass es sich angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt, auf die formel-
len Rügen in der Beschwerde einzugehen,
dass, wie vorstehend ausgeführt, die Kindsmutter derivativ als Flüchtling
anerkannt und ihr Asyl gewährt wurde, indessen der Kindsvater die Flücht-
lingseigenschaft originär erfüllt,
dass in der Schweiz geborene Kinder kein Familienasyl erhalten, wenn de-
ren Eltern ihrerseits bloss die abgeleitete (derivative, formelle) Flüchtlings-
eigenschaft besitzen (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3),
dass die Eltern mit gemeinsamer Eingabe vom 22. Oktober 2015 im Inte-
resse der Beschwerdeführerin um Familienasyl beziehungsweise deren
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Vaters gemäss
Art. 51 Abs. 3 AsylG ersuchten,
dass vorliegend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von besonderen
Umständen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ausgegangen ist, die gegen den
Einbezug sprechen, da der Vater und die Beschwerdeführerin nicht im sel-
ben Haushalt wohnhaft sind,
dass der Vorbehalt der besonderen Umstände gemäss Art. 51 AsylG ins-
besondere darauf abzielte, Missbrauchstatbestände zu unterbinden, indem
den Behörden die Möglichkeit gegeben werden sollte, Personen kein Asyl
zu gewähren, die in objektiver Hinsicht des spezifischen Schutzes des
Asyls nicht bedürfen (vgl. BBL 1996 II 1, S. 70 [ad: Art. 48 Abs. 2]),
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dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum
Abs. 1 dieser Bestimmung der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und
die Asylgewährung verweigert werden kann, wenn die familiäre Verbindung
aufgelöst wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den
Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1
S. 598; EMARK 2002 Nr. 20 E. 4b S. 165 f.),
dass sich diese Rechtsprechung aber insbesondere auf in die Flüchtlings-
eigenschaft beziehungsweise das Asyl einzubeziehende Ehegattinnen
oder -gatten bezieht, wobei gemeinsame Kinder jedoch mitbetroffen waren,
dass vorliegend aber nicht der Status der Lebenspartnerin und Mutter zur
Debatte steht, welche die derivative Flüchtlingseigenschaft bereits zu ei-
nem früheren Zeitpunkt erhalten hat, sondern nur der des Kindes
A._______,
dass sich bei einem alleinigen Einbezug von einem Kind in die Flüchtlings-
eigenschaft eines Elternteils die Lage etwas anders darstellt als beim Le-
benspartner beziehungsweise der Lebenspartnerin, zumal zur Letzteren
die familiäre Beziehung durch Scheidung oder Trennung beendet wird,
während die familiäre Beziehung zum Kind weiterhin besteht, auch wenn
Vater und Kind nicht im gleichen Haushalt leben (vgl. Urteil des BVGer
D-6855/2013 vom 1. September 2014 E. 7.2.2),
dass der Vater die Beschwerdeführerin am (…) April 2016 offiziell als sein
Kind anerkannt sowie die gemeinsame elterliche Sorge erklärt hatte (vgl.
act. A30/4),
dass die Beschwerdeführerin demnach – auch wenn ihr Vater einen ande-
ren Wohnsitz hat – sein Kind ist,
dass daher keine Rede davon sein kann, der Vater habe keine Absicht,
eine Familienbeziehung zu seiner Tochter zu begründen respektive zu le-
ben,
dass in BVGE 2012/32 implizit darauf hingewiesen wurde, dass selbst trotz
einer neu eingegangenen Beziehung, die familiäre Verbindung zu Kindern
aus einer früheren Ehe fortdauern kann und diese entsprechend in die
Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden können (vgl. E. 5.4.3 S. 602),
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dass es daher in der vorliegenden Konstellation – entgegen der Ansicht der
Vorinstanz – erst recht nicht von Relevanz ist, ob ein gemeinsamer Haus-
halt vorhanden ist,
dass im Übrigen aus den Akten auch nicht hervorgeht, weshalb über das
vorliegende Gesuch um Asyl und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
– trotz gleicher Sachlage – anders entschieden wurde als beim Geschwis-
ter der Beschwerdeführerin, welches ohne weitere Abklärungen mit Verfü-
gung des SEM vom 23. April 2015 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG
ins Familienasyl des gemeinsamen Vaters einbezogen wurde,
dass hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall alle Familienangehörigen der
Beschwerdeführerin (Mutter, Vater und Geschwister) den Asylstatus ge-
niessen und die Beschwerdeführerin mithin die Einzige wäre, die einen an-
deren Status hätte, was offensichtlich der erklärten Absicht des Gesetzge-
bers entgegenstehen würde, dass Familienmitglieder einen möglichst ein-
heitlichen Status haben sollten (vgl. Urteil des BVGer D-6855/2013 vom
1. September 2014 E. 7.2.2),
dass es sich vorliegend klarerweise nicht um missbräuchliches Verhalten
handelt,
dass in casu demnach keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 51
Abs. 1 und 3 AsylG vorliegen, die einem Einbezug der Beschwerdeführerin
in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters und die Asylgewährung entgegen-
stehen würden,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten in die originäre Flücht-
lingseigenschaft des Vaters gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG einzube-
ziehen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG),
weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen ist,
die derivative Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG anzuerkennen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
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dass im Weiteren trotz Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten
ist, da davon auszugehen ist, dass der durch ihren Vater vertretenen Be-
schwerdeführerin keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingsei-
genschaft ihres Vaters einzubeziehen, sie derivativ als Flüchtling anzuer-
kennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständi-
gen kantonalen Behörden.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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