B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4513/2017
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Philippe Weissenberger;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. August 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2017 anlässlich der
Kurzbefragung im (…) das rechtliche Gehör hinsichtlich der mutmasslichen
Zuständigkeit von Spanien zur Durchführung des Asylverfahrens sowie zu
einem allfälligen Nichteintreten des SEM auf das Asylgesuch mit Wegwei-
sung nach Spanien gewährte,
dass er diesbezüglich geltend machte, er habe festgestellt, dass viele Per-
sonen in der Schweiz Schutz suchen würden und er sich die Frage gestellt
habe, weshalb er sich selbst nicht auch unter den Schutz der Schweiz stel-
len solle, er brauche Schutz und wolle in der Schweiz bleiben,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. August 2017 – eröffnet am selben
Tag – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das SEM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass
der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen sowie der Mitteilung der
spanischen Behörden im April 2017 illegal nach Spanien eingereist sei und
die spanischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme des Be-
schwerdeführers gutgeheissen hätten, womit Spanien für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass das SEM zur Begründung seines Entscheides weiter ausführte, es
lägen weder Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren in Spanien
systemische Schwachstellen aufweise, welche eine Zuständigkeit der
Schweiz begründen würden, noch für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel vor, woran auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöchten, da Spanien über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, und dass schliess-
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lich auch die erst seit kurzem geltend gemachte Beziehung des Beschwer-
deführers trotz der Heiratsabsichten nicht als dauerhafte Beziehung im
Sinne von Art. 8 EMRK zu werten sei, womit die Zuständigkeit Spaniens
bestehen bleibe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2017 (Eingang
der Beschwerde sowie der Akten der Vorinstanz beim Bundesverwaltungs-
gericht am 15. August 2017) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an das SEM zurück-
zuweisen mit der Anweisung, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, es sei mittels superpro-
visorischer Massnahme ein Vollzugsstopp zu erlassen, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizuordnen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführte, zu seiner
Partnerin bestehe aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung ein Ab-
hängigkeitsverhältnis, die schweizerischen Behörden hätten aufgrund sei-
ner persönlichen Voraussetzungen aus humanitären Gründen einen
Selbsteintritt vorzunehmen und die schweizerischen Behörden hätten die
spanischen Behörden über seine persönliche Situation sowie über seine
gesundheitlichen Probleme informieren müssen beziehungsweise müss-
ten vor der Überstellung noch über diese Gegebenheiten informieren,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel für seine Partnerschaft ein
Schreiben des Zivilstandesamtes B._______ vom 13. Juli 2017, gemäss
welchem sich der Beschwerdeführer und seine Partnerin im Ehevorberei-
tungsverfahren befinden, sowie vier Quittungen von Western Union für
Geldüberweisungen in seinen Heimatstaat zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
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(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz den Akten
zufolge illegal nach Spanien eingereist ist,
dass das SEM die spanischen Behörden am 17. Juli 2017 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 i.V.m. Art. 13 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 2. August
2017 zustimmten,
dass vorliegend hinsichtlich der geltend gemachten Beziehung des Be-
schwerdeführers Art. 9 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung kommt (vgl.
dazu Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO, sog. Versteinerungsprinzip), da es keine
Hinweise dafür gibt, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ein-
reichung seines Asylgesuchs am 14. Juni 2017 bereits in einer Beziehung
befunden hätte,
dass somit die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Spanien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26.
Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die
internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass der Beschwerdeführer gemäss medizinischer Informationen (SEM-
Akte A2) an Blutarmut, bedingt durch Eisenmangel, einer Schnittverlet-
zung, Verletzungen von Sehnen und Muskeln, den Folgezuständen von
Polio (Kinderlähmung), einer Binnenschädigung des Kniegelenks sowie an
Verstopfung leidet,
dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Krankheiten zwar körperlich
beeinträchtigt sein dürfte, jedoch nicht davon ausgegangen werden muss,
dass diese Beeinträchtigung einer Überstellung im Sinne der oben genann-
ten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR ent-
gegen steht,
dass Spanien zudem für die Behandlung dieser Krankheiten über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass somit auch nicht von vorhandenen völkerrechtlichen Überstellungs-
hindernissen auszugehen ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
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dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er sei von seiner Part-
nerin abhängig, welche ihn aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwer-
den unterstützen müsse, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass für die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Abhängigkeits-
verhältnis der asylsuchenden Personen von Familienangehörigen, welche
sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten, bestehen muss, die fa-
miliäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden haben muss, das Fa-
milienmitglied in der Lage sein muss, die abhängige Person zu unterstüt-
zen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan ha-
ben muss (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7488/2014 vom 8. Januar 2015 E. 6.2.1),
dass die geltend gemachte Beziehung des Beschwerdeführers nicht be-
reits im Herkunftsland bestanden hat,
dass daran auch die eingereichten Quittungen für die Geldüberweisungen,
welche teilweise aus dem Jahr 2014 datieren und von der Partnerin des
Beschwerdeführers an den Beschwerdeführer erfolgten, zwar einen Kon-
takt, jedoch aber mitnichten eine bereits bestandene Beziehung darzule-
gen vermögen,
dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf den Schutz von
Art. 8 EMRK berufen kann, da er kein gemäss Praxis des EGMR dafür er-
forderliches tatsächlich bestehendes Familienleben mit seiner Partnerin
darlegen konnte (vgl. Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland vom
12. Juli 2001, 25702/94, Grosse Kammer, § 150), zumal der Beschwerde-
führer erst im Juni 2017 in die Schweiz einreiste und er seine Partnerin
weder anlässlich der Aufnahme der Personalien noch bei der Befragung
zur Person erwähnte, sondern vielmehr angab, in der Schweiz über keine
Bezugspersonen zu verfügen (SEM-Akten A12; A16),
dass es dem Beschwerdeführer vielmehr zuzumuten ist, ein allfälliges Ehe-
vorbereitungsverfahren im Ausland abzuwarten,
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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Vollzugsbehörden anzuweisen sind, die spanischen Behörden in-
nert angemessener Frist vor der Überstellung des Beschwerdeführers
nach Spanien über dessen körperliche Beeinträchtigung und die damit ver-
bundene benötigte Unterstützung zu informieren, womit dem betreffenden
Antrag auf Austausch relevanter Informationen vor Durchführung einer
Überstellung gemäss Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO entsprochen wird,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Erlass eines superprovisorischen Vollzugs-
stopps als gegenstandslos erweist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: