Abtei lung IV
D-4514/2007
law/mam
{T 0/2}
Urteil vom 19. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Robert Galliker
Gerichtsschreiber Martin Maeder
A._______, geboren (...), angeblich Sudan,
wohnhaft (...),
vertreten durch René Bussien, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 7. Juni 2007 i. S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) /
N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein aus der Nähe von (...)
(Hauptstadt der Provinz [...], [...]) stammender Angehöriger der Volksgruppe der (...), am
5. Juli 2001 im Flughafen (...) ein Asylgesuch stellte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er werde
von den Militärbehörden seines Heimatlandes gesucht, weil er - um nicht in den Süden
entsandt zu werden und dort gegen die Aufständischen kämpfen zu müssen - unerlaub-
terweise seinen Militärdienst quittiert habe,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Bestand-
teil des BFM) mit Verfügung vom 17. Juli 2001 das Asylgesuch ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren sofortigen Vollzug anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die dage-
gen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. August 2001 wegen Nichtbezahlens des
Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass sich der Beschwerdeführer in der Folge im Transitbereich des Flughafens (...) in
Ausschaffungshaft befand, ehe am 14. Januar 2002 von der zuständigen Behörde des
mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Kantons seine Haftentlassung
angeordnet und ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 10. August 2006 durch seinen Rechtsvertreter beim
BFM ein schriftliches Gesuch um Gewährung der vorläufigen Aufnahme einreichen liess,
dass zur Begründung des Gesuchs ausgeführt wurde, es liege eine schwerwiegende
persönliche Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 2 (recte: Abs. 3) des Gesetzes (Asylge-
setz vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], hier in der Fassung vom 26. Juni 1998) vor,
weil seit Einreichen des Asylgesuchs mehr als vier Jahre verstrichen seien, in dieser
Zeit noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen sei, das Verfahren noch bei der ARK
liege und der Beschwerdeführer sowohl sprachlich als auch kulturell in die hiesigen Ver-
hältnisse vollständig integriert sei und zudem einer regelmässigen Arbeit nachgehe,
dass das BFM am 21. August 2006 das Gesuch vom 10. August 2006 mit den Vorakten
an die ARK überwies, wobei es im Begleitschreiben ausführte, aufgrund des "hängigen
Revisionsverfahrens" bitte man um Prüfung, ob vorliegend die formellen Voraussetzun-
gen für die Annahme einer schwerwiegenden persönlichen Notlage erfüllt seien,
dass die Zuständigkeit zur Behandlung der Angelegenheit am 1. Januar 2007 von der
ARK auf das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht überging,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit verfahrens-
leitender Verfügung vom 30. März 2007 die Akten an das BFM zurückleitete, mit der Be-
gründung, im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um vorläufige Aufnahme sei bei
der ARK kein Verfahren betreffend den Beschwerdeführer hängig gewesen, und ebenso
wenig gebe es im heutigen Zeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht in dieser Angele-
genheit ein pendentes Verfahren,
dass das BFM mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. April 2007 dem Beschwerde-
führer Frist bis zum 13. April 2007 zur Stellungnahme und allfälligen Gesuchsergänzung
gewährte, mit dem Hinweis, er sei offenbar von falschen Voraussetzungen ausgegan-
3gen, habe es doch weder im Moment der Gesuchseinreichung am 10. August 2006 ein
hängiges Verfahren ihn betreffend bei der ARK gegeben noch gebe es ein solches im
heutigen Zeitpunkt vor dem Bundesverwaltungsgericht, und abgesehen davon sei zu be-
denken, dass das revidierte Asylgesetz die vorläufige Aufnahme aufgrund schwerwie-
gender persönlicher Notlage nicht mehr kenne,
dass sich der Beschwerdeführer hierzu nicht vernehmen liess,
dass das BFM die Rechtsschrift vom 10. August 2006 als Gesuch um Wiedererwägung
seiner Verfügung vom 17. Juli 2001 im Umfang der Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs behandelte und auf dieses mit Verfügung vom 7. Juni 2007 nicht eintrat,
dass es gleichzeitig im Verfügungsdispositiv die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der
ursprünglichen Verfügung vom 17. Juli 2001 bestätigte, für das Wiedererwägungsver-
fahren eine Gebühr von Fr. 1'200.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass als Grund für das Nichteintreten vom BFM angeführt wurde, dem Wiedererwä-
gungsgesuch vom 10. August 2006 fehle die nötige gesetzliche Grundlage, weil das re-
vidierte Asylgesetz, welches gemäss den Übergangsbestimmungen von Art. 121 AsylG
auch auf alle hängigen Gesuche und somit auch auf das vorliegende vom 10. August
2006 anwendbar sei, seit dem 1. Januar 2007 keine Möglichkeit der Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme aufgrund schwerwiegender persönlicher Notlage mehr vorsehe,
dass ergänzend ausgeführt wurde, stattdessen könnten die Kantone neu gestützt auf
Art. 14 Abs. 2 AsylG mit Zustimmung des BFM unter bestimmten Voraussetzungen einer
ausländischen Person aus dem Asylbereich eine Aufenthaltsbewilligung erteilen,
dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsge-
richt eine Beschwerde einreichte und darin beantragte, die Verfügung des BFM vom
7. Juni 2007 sei aufzuheben, es seien die Akten an das BFM zurückzuweisen mit der
Einladung, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, beziehungsweise das kantonale
Migrationsamt sei aufzufordern, die Aufenthaltsbewilligung auszustellen,
dass er daneben in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege einschliesslich der Bestimmung seines Rechtsvertreters zum unentgeltli-
chen Rechtsbeistand ersuchte,
dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift verschiedene Unterlagen zur Bestätigung
seiner fortgeschrittenen Assimilierung in der Schweiz und seinen Bemühungen um Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung, so insbesondere Kopien seines am 22. Februar 2007
beim Migrationsamt des Kantons (...) eingereichten Gesuchs um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowie der diesbezügli-
chen abschlägigen Antwort des Migrationsamts vom 8. März 2007, zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
4[VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz,
BGG, SR 173.110]),
dass vorliegend der Entscheid vom 7. Juni 2007, laut dessen Dispositiv das BFM auf
das - als solches behandelte - Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. August 2006 um
Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFF vom 17. Juli 2001, soweit dort
der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden war, nicht eingetreten ist, eine Verfü-
gung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich
zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
dass gemäss Lehre und Praxis das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder
dessen formlose Nichtanhandnahme mit der alleinigen Begründung an die ordentliche
Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden kann, die Vorinstanz habe es in Missachtung
eines verfassungsmässigen Anspruchs auf Wiedererwägung zu Unrecht abgelehnt, auf
das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 2a.aa S. 43;
BGE 113 Ia 146 E. 3c S. 153 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1834; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausseror-
dentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 175),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt
der nachfolgenden Bestimmungen - einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass die vorerwähnte Verfügung vom 17. Juli 2001, mit welcher das BFF in Bezug auf
den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt, das
Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug ange-
ordnet hat, mit dem Nichteintreten auf die dagegen erhobene Beschwerde durch Urteil
der ARK vom 13. August 2001 in sämtlichen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass das BFM demnach entgegen der Sichtweise in der Beschwerde (vgl. daselbst,
S. 2) das am 10. August 2006 eingereichte und mit dem Vorliegen einer schwerwiegen-
den persönlichen Notlage begründete Gesuch um Anordnung der vorläufigen Aufnahme
korrekterweise als (auf den Vollzugspunkt beschränktes) Wiedererwägungsgesuch ge-
gen die rechtskräftige Verfügung des BFF vom 17. Juli 2001 behandelt hat (vgl. Ent-
5scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1998 Nr. 1 E. S. 12 f.),
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwi-
ckelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfas-
sungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt wa-
ren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände
seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche
(fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder
Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a
S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150ff.),
dass andererseits ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlich-
keit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist, wenn zu dessen Be-
gründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der
Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwä-
gungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2.
S. 227 f., 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44),
dass im konkreten Fall weder in der Gesuchseingabe vom 10. August 2006 noch in der
Beschwerde vom 3. Juli 2007 ein wiedererwägungsrechtlich relevanter Sachverhalt in
genügend substanziierter Form dargelegt wird,
dass die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen schwerwiegen-
der persönlicher Notlage massgebenden Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 AsylG und
Art. 14a Abs. 4bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) mit Wirkung seit dem 1. Januar 2007 aufge-
hoben worden sind (vgl. Ziff. I, II [Anhang Ziff. 1] und VI des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Änderung des AsylG [Änderung vom 16. Dezember 2005,
AS 2006 4745, 4751, 4767 und 4772]),
dass gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember
2005, welcher seinerseits am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Ziff. VI der Ände-
rung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4767), für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung vom 16. Dezember 2005 hängigen Verfahren neues Recht gilt (vgl. Ziff. III
der Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4762),
dass es somit an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, welche es ermöglichen würde, in
Berücksichtigung der fortgeschrittenen Intergration des Beschwerdeführers eine vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass abgesehen davon im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens auch
unter altem Recht eine Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage nicht in Betracht gefallen wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 155 f. und
E. 3d-h S. 158 ff.),
dass sich unter diesen Umständen das Wiedererwägungsgesuch vom 10. August 2006
als unzureichend begründet erweist, weil darin keine genügend substanziierten Wieder-
6erwägungsgründe zu erkennen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., 2003
Nr. 7 E. 4a S. 44),
dass das BFM deshalb zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist,
dass die dagegen erhobene Beschwerde insoweit abzuweisen ist,
dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf die neue Regelung von Art. 14
Abs. 2 AsylG hingewiesen wird, wonach der Kanton mit Zustimmung des BFM einer ihm
zugewiesenen Person nach Ablauf von fünf Jahren seit Einreichung des Asylgesuchs
sowie unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung er-
teilen kann,
dass vorliegend der zuständige Kanton es gemäss dem im Beschwerdeverfahren einge-
reichten Schreiben vom 8. März 2007 abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer auf dessen
Gesuch vom 22. Februar 2007 hin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen beziehungs-
weise in Anwendung von Art. 14 Abs. 3 AsylG dem BFM einen Antrag auf Zustimmung
zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu unterbreiten, in welchem Verfahren der Be-
schwerdeführer im Übrigen erst Parteistellung geniessen würde (vgl. Art. 14 Abs. 4
AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2007 auf das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 10. August 2006, mit welchem die vorläufige Aufnahme zufolge
schwerwiegender persönlicher Notlage beantragt worden war, nicht eingetreten ist (Zif-
fer 1 des Verfügungsdispositivs),
dass die Verfügung weder explizit noch implizit Anordnungen betreffend die Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG enthält,
dass das BFM mangels eines entsprechenden Antrags des Kantons sich gar nicht mit
der Frage der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbestimmung zu befassen hatte
beziehungsweise befassen konnte,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege
den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz
ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfech-
tungsgegenstand hinaus reichen darf und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegen-
stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen,
Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass sich der Beschwerdeführer vorliegend am Anfechtungsgegenstand zu orientieren
hat, wie er in der Verfügung des BFM vom 7. Juni 2007 determiniert wird,
dass demnach eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands über das Anfech-
tungsobjekt hinaus vorliegt (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 48 E. 3c S. 51) und sich
die Beschwerde als unzulässig erweist, insoweit darin beantragt wird, das BFM sei ein-
zuladen, dem Beschwerdeführer eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, be-
ziehungsweise das kantonale Migrationsamt sei aufzufordern, die Aufenthaltsbewilligung
auszustellen,
7dass in diesem Punkt (Antrag 3) folgerichtig auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass sich die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2007 nach dem Gesagten als rechtskon-
form erweist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist – abzuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften
Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und
der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.-, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten
(Ref.-Nr. N [...])
- das (...) des Kantons (...) ad (...)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
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