Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4514/2011
U r t e i l v om 2 2 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 9. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren letzten
Wohnort im Iran ungefähr im August 2010 verliessen und über die Türkei,
Griechenland und Italien am 12. April 2011 in die Schweiz gelangten, wo
sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODACDatenbank
feststellte, dass die Beschwerdeführenden am 9. April 2011 in E._______
durch die italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurden,
dass für die Aussagen der Beschwerdeführenden zur
Verfolgungssituation im Heimatland auf die Akten verwiesen wird,
dass den Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Befragungen zur
Person und zu den Asylgründen vom 18. April 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ das rechtliche Gehör zum
EURODACErgebnis sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach
Griechenland oder Italien gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin angab, sie seien in Griechenland von der
Polizei aufgegriffen und in ein Camp gebracht worden, wo ihre Finger
abdrücke erfasst worden seien,
dass sie nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Athen nach Italien
weitergereist und sie in einem Wald erneut von der Polizei aufgegriffen
worden seien,
dass man sie zunächst an einen Ort gebracht habe, wo bei ihr eine
Gesundheitskontrolle durchgeführt worden sei, nachher seien sie auf
einen Polizeiposten zur Abnahme der Fingerabdrücke und hernach in ein
Camp verbracht worden,
dass sie von Anfang an nicht in Italien hätten bleiben wollen, sondern die
Weiterreise in die Schweiz geplant gewesen sei,
dass sie eine Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des Asylgesuchs
ablehne, da einem dort nicht geholfen werde, sie während ihres
sechsmonatigen Aufenthaltes gelitten hätten und die Leute dort nicht so
anständig seien,
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dass sie auch nicht nach Italien zurückkehren, sondern in der Schweiz
bleiben wolle, da die italienische Polizei nicht so freundlich sei und sie so
viel dafür riskiert hätten, um mit ihren Töchtern hierher zu kommen,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit übereinstimmende
Angaben zu Protokoll gab,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung nach
Italien anordnete,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der
Wegweisungsverfügung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen
diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und ihnen die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführenden hätten am 9. April 2011 in Italien ein Asylgesuch
gestellt,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass Italien am 27. Juni 2011 einer Übernahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (DublinII
Verordnung; nachfolgend DublinIIVO) zugestimmt habe,
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dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 27. Dezember 2011 zu erfolgen habe,
dass die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien kein Hindernis
für eine Wegweisung dorthin darstellten,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und
der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. August 2011 gegen
die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben, mit welcher sie beantragten, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht
zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für
zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung im Sinne vorsorglicher Massnahmen ersuchten,
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung
nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die
Beschwerde entschieden habe,
dass sie schliesslich beantragten, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren,
dass auf die Begründung – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
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SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
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zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden gemäss Ergebnis der EURODAC
Abfrage am 9. April 2011 in E._______ (Italien) daktyloskopisch erfasst
wurden und Asylgesuche stellten,
dass – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden – für
Griechenland kein EURODACTreffer verzeichnet ist,
dass die alleinigen Behauptungen der Beschwerdeführenden, sie seien
bereits in Griechenland daktyloskopisch erfasst worden und hätten in
Italien keine Asylgesuche gestellt, das Ergebnis der EURODACAbfrage
nicht zu entkräften vermögen,
dass dies ebenso in Bezug auf das Vorhandensein von zwei SIMKarten
(in Kopie) und des Briefumschlages eines griechischen Fotostudios gilt,
dass den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die erste
daktyloskopische Erfassung der Beschwerdeführenden in Griechenland
erfolgt sei, damit die Grundlage entzogen ist,
dass demzufolge davon auszugehen ist, dass die erste
Asylantragstellung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DublinIIVO in Italien
erfolgte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 14. Juni 2011 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO um Übernahme der
Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die schweizerischen Behörden im Zeitpunkt ihrer Anfrage auf
Rückübernahme durch Italien den Umstand, dass die
Beschwerdeführenden nach mehrmonatigem Aufenthalt in Griechenland
nach Italien weiterreisten, im Anfrageformular transparent offenlegten und
Italien somit in Kenntnis dieses Umstandes einer Rückübernahme
vorbehaltlos zustimmte,
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dass die Beschwerdeführenden damit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen können, welcher für die Prüfung ihrer
Asylanträge staatsvertraglich zuständig ist,
dass hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführenden, eine
Rückkehr nach Italien sei aufgrund der dort herrschenden Situation
unzumutbar, festzuhalten ist, dass Italien – wie die Schweiz – unter
anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO zuständiger Staat zudem
gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten
(sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen,
dass sich das italienische Asylsystem – wie auf Beschwerdeebene
zutreffend erwähnt – aufgrund der jüngsten Entwicklungen im
nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von
Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert
sieht,
dass Italien aufgrund seiner ausdrücklichen Zustimmung indes
verpflichtet ist, über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu
befinden, und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der
italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden
Asylverfahren nicht gewährleisten,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene
Kapazitätsprobleme in jüngster Zeit akzentuiert haben dürften,
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dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass
zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden nach der
Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass die Beschwerdeführenden denn auch selber angaben, sie seien von
den italienischen Behörden nach ihrer Befragung auf dem Polizeiposten
in ein Camp verbracht worden (vgl. Akten BFM A 9/10 S. 7 und A 10/11
S. 7),
dass weder den vorinstanzlichen Akten noch der Beschwerdeschrift
Hinweise auf eine besondere Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden
entnommen werden können,
dass nach Kenntnis des Gerichts DublinRückkehrende betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden zudem eher bevorzugt
behandelt werden und – neben den staatlichen Strukturen – sich auch
zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen annehmen,
dass selbst wenn den Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nicht
sofort eine Unterkunft zugeteilt werden könnte, darin per se noch kein
mittelbarer Verstoss gegen die Aufnahmerichtlinie respektive gegen Art. 3
EMRK zu erblicken wäre, zumal bis dato auch nicht angenommen
werden kann, die von Italien bereitgestellten Geldleistungen würden zur
Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes eines Asylsuchenden nicht
ausreichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7654/2010 vom
20. April 2011 E. 5.8.1),
dass den Beschwerdeführenden ausserdem die Möglichkeit offen stünde,
sich mit Hilfe einer Rechtsberatungsstelle einer italienischen
Hilfsorganisation in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung der
gemäss Aufnahmerichtlinie geltenden Mindeststandards (insbesondere
im Hinblick auf die Bedürfnisse der Kinder) zu wehren und ihre Rechte
bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen
Gerichtshof oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass somit ohne weiteren Begründungsaufwand davon auszugehen ist,
das BFM habe keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im
Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass für die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen
ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen, wie
Erteilung der aufschiebenden Wirkung, und auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses hinfällig werden,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: