B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4514/2013
law/bah
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2013 / N (…).
D-4514/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______
(Provinz al-Hasaka) verliess Syrien eigenen Angaben gemäss am
24. September 2011 und gelangte am 21. Dezember 2011 in die Schweiz,
wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 28. Dezember 2011 gab er an, er sei bis im Mai
2011 ein Ajnabi (staatenloser Kurde; Anmerkung des Gerichts) gewesen
und habe dann die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. In den Jahren
2000 bis 2008 habe er mit einer Gruppe oft am Newroz-Fest teilgenom-
men. Am 18. Februar 2010 sei er von Amnel Dawla-Leuten (Amn Al-
Dawla, Direktorat für Staatssicherheit) festgenommen worden. Einen Mo-
nat vorher habe ein Freund ihn gebeten, auf seinem Computer acht Ein-
ladungskarten (in Kurmanci) für eine Hochzeit auszudrucken. Einige Tage
später sei er von den Behörden in seinem Geschäft einvernommen wor-
den. Am 22. März 2010 habe man ihn auf richterliche Anweisung freige-
lassen, nachdem er zuvor von Gefängnis zu Gefängnis verlegt worden
sei. Zirka zwei Monate später habe er wieder vor Gericht erscheinen
müssen; er sei zu 25 Tagen Haft verurteilt worden. Er habe einen Anwalt
eingeschaltet und Beschwerde eingereicht. Am 21. Dezember 2010 sei
ein Cousin seiner Mutter getötet worden. Er (der Beschwerdeführer) habe
in der letzten Zeit an mehreren gegen die Regierung gerichtete Demonst-
rationen teilgenommen, die er auch gefilmt habe. Sein Bruder habe die
Aufnahmen ins Internet gestellt. Da die Behörden davon erfahren hätten,
hätten sie ihn festnehmen wollen.
A.c Der Beschwerdeführer liess dem BFM am 15. Januar 2013 (Post-
stempel) mehrere Dokumente (Kopie eines Gerichtsurteils, Fotografien
und die Kopie seines syrischen Führerausweises) und seine Identitätskar-
te zukommen (vgl. BFM-Akten act. A18 Ziff. 4).
A.d Am 27. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen
Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei seit
dem Jahr 1999 Mitglied der "Demokratischen Partei Kurdistans-Syrien"
(PDKS) und habe mehrfach am Newroz-Fest mitgemacht. In der Schweiz
habe er an einigen Demonstrationen teilgenommen. Er habe mit dem
Cousin seiner Mutter, der Kurmanci unterrichtet habe, mehrere Sitzungen
veranstaltet. Die Behörden hätten versucht, diesen Cousin festzunehmen.
Der Cousin sei in den Militärdienst eingerückt und im Jahr 2009 ermordet
D-4514/2013
Seite 3
worden. Nachdem er in den Dienst gegangen sei, hätten sie keinen Kon-
takt mehr gehabt. Der syrische Anwalt des Beschwerdeführers habe das
Urteil beschafft, mit dem er vom Militärgericht von C._______ zu sechs
Monaten Gefängnis verurteilt worden sei. Die Strafe sei später auf zwei
Monate Gefängnis reduziert worden, 35 Tage habe er bereits verbüsst
und 25 Tage habe er zu Hause bleiben müssen. Man habe ihm vorgewor-
fen, er sei Mitglied der PDKS, was er bestritten habe. Er habe aber einge-
räumt, dass er eine Hochzeitseinladung in Kurmanci geschrieben habe.
Er habe in B._______ ein (…) betrieben, das heute noch existiere. Da er
sich vor den Amnel-Leuten gefürchtet habe, sei er schon zweimal in den
Libanon gegangen, bevor er im Mai 2011 eine Identitätskarte erhalten ha-
be. Im April und Mai 2013 habe er in B._______ zusammen mit seinem
Bruder Demonstrationen gefilmt. Die Aufnahmen hätten sie einem Bruder
und anderen Personen weitergegeben, die diese im Internet veröffentlicht
hätten. Die Amnel-Leute und Angehörige weiterer Behörden hätten sich
deshalb nach ihm erkundigt. Sie hätten seinen Verwandten gesagt, er
müsse sich bei den Behörden melden. Da er sich gefürchtet habe, sei er
in den Libanon gegangen. Er habe mit seinen Angehörigen telefoniert, die
gesagt hätten, dass man sich nach ihm erkundigt habe. Da er im Libanon
auch Angst gehabt habe, sei er kurz nach Hause zurückgekehrt und
gleich wieder weggegangen. Jetzt habe er aber ein neues Problem. Im
März 2013 seien Leute der PYK (Patriotischen Union Kurdistans [Yeketî
Niştîmanî Kurdistan]) zu seinen Angehörigen gekommen. Sie hätten die
Macht und arbeiteten mit den syrischen Behörden und der PKK zusam-
men. Sie hätten seinem Vater gesagt, er müsse ihnen sein Haus überge-
ben. Da sein Vater nicht einverstanden gewesen sei, habe man am
11. April 2013 seine Schwester entführt. Zwei Tage später sei sie freige-
lassen worden; ihr Verlobter habe sie danach verstossen. Als er in den
Jahren 2000 bis 2008 an den Newroz-Feiern teilgenommen habe, sei er
von den Amnel-Leuten mitgenommen worden. Er habe jeweils Papiere
unterschreiben müssen. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Be-
schwerdeführer mehrere Beweismittel ab (Mitgliedschaftsbestätigung der
PDKS, Fotografien, Bericht über die Ermordung des Cousins seiner Mut-
ter und ein Blatt mit Internetadressen, unter denen die von ihm gemach-
ten Aufnahmen zu sehen seien; vgl. act. A18 Ziff. 1–3 und 5).
A.e Ein vom Beschwerdeführer beauftragter Übersetzer teilte dem BFM
am 8. Juli 2013 mit, am 27. Juni 2013 hätten Milizen der PYD und der
PKK in B._______ sieben Demonstranten, darunter seinen Freund
C._______, erschossen. Die gleichen Milizen hätten immer wieder ver-
sucht, seiner Familie das Haus wegzunehmen. Bei diesem Übergriff sei
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der Vater des Beschwerdeführers verletzt worden. In der Beilage befan-
den sich Fotografien der Familie, des verletzten Vaters und des erschos-
senen Freundes sowie Berichte über die Ereignisse in B._______
(act. A18 Ziff. 6).
A.f Der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte dem
BFM am 10. Juli 2013 mit, er habe dem Amt mit Schreiben vom
27. Februar 2013 eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht
und zwei Beweismittel zukommen lassen. Möglicherweise sei die Voll-
macht nicht in den Akten abgelegt worden, da gleichzeitig die Mandats-
übernahme von drei Personen angezeigt worden sei.
A.g Das BFM teilte dem vormaligen Rechtsvertreter am 15. Juli 2013 mit,
der Brief vom 27. Februar 2013 befinde sich in den Akten der Schwestern
des Beschwerdeführers, jedoch sei keine Vollmacht des Beschwerdefüh-
rers dabei.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 – eröffnet am 17. Juli 2013 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Un-
zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 9. August 2013 liess der Beschwerdeführer mittels sei-
nes Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben. Er liess beantragen, es sei in die Akten
A7/1, A13/1, A20/3, A22/3 und A23/2 Einsicht zu gewähren. Eventualiter
sei zu diesen Akten das rechtliche Gehör zu gewähren bzw. zu Akte
A23/2 eine schriftliche Begründung zuzustellen. Nach der Gewährung der
Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung
der schriftlichen Begründung sei ihm Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. Es sei festzustellen, dass die angefoch-
tene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die
Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung und Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und
ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren;
eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei
D-4514/2013
Seite 5
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Eingabe
lagen mehrere Beweismittel (mit Übersetzungen) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2013 wies der Instruktionsrichter
die Anträge auf Gewährung der Einsicht in die Akten A7/1, A20/3, A22/3
und A23/2, auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu bzw. auf Zustel-
lung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen Antrag auf
vorläufige Aufnahme ab. Den Antrag auf Zustellung einer Kopie der Iden-
titätskarte des Beschwerdeführers (act. A13/1) hiess er gut, der Antrag
auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu wurde abgewiesen. Ferner
wies er den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
29. August 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
E.
Mit Eingabe vom 27. August 2013, der eine Bestätigung seiner Fürsorge-
abhängigkeit vom 26. August 2013 beilag, liess der Beschwerdeführer um
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) und Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss ersuchen.
F.
Der Instruktionsrichter hiess diese Gesuche mit Zwischenverfügung vom
30. August 2013 gut. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das
BFM.
G.
Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am
4. September 2013 mehrere Internetartikel über Demonstrationen sowie
über Aufrufe zu Demonstrationen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2013 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober
2013 an seinen Anträgen festhalten.
D-4514/2013
Seite 6
J.
Am 9. Januar 2014 leitete das BFM ein Schreiben des kantonalen Migra-
tionsamtes vom 2. Dezember 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
weiter, in welchem das kantonale Amt das BFM unter Beilage eines
Schreibens der Arbeitsintegrationsstelle Ranunkel Aadorf vom
20. November 2013 auf sein Schreiben vom 21. November 2013 betref-
fend Antrag auf Überprüfung der vorläufigen Aufnahme verweist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-4514/2013
Seite 7
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, dass die
Echtheit des in Kopie eingereichten Gerichtsurteils zu bezweifeln sei, da
der Stempel nicht zu erkennen sei und nur eine Kopie vorliege. Zudem
habe der Beschwerdeführer den Inhalt des Urteils nicht wiedergeben
können. Er habe zwar angegeben, das Urteil sei an seinen Anwalt ge-
schickt worden, der Beschwerde eingereicht habe, er habe aber bei der
BzP weder dessen Namen noch dessen Adresse angeben können. Somit
seien an der von ihm geltend gemachten Haft starke Zweifel anzubringen.
Zudem seien seine Angaben zur Haft vage und wirr gewesen. Er habe
nicht darlegen können, wie es zu seiner Verurteilung und anschliessend
zur Reduktion der Strafe gekommen sei, und habe dazu abweichende
Angaben gemacht. So habe er bei der Anhörung gesagt, er habe nach
der Haftentlassung noch 25 Tage zu Hause bleiben müssen, während er
bei der BzP angeben habe, nochmals vor Gericht gewesen und zu weite-
ren 25 Tagen Haft verurteilt worden zu sein. Die Beschreibung seiner
Festnahme vom 18. Februar 2010 sei substanzlos gewesen. Er habe sich
darauf beschränkt zu sagen, er sei verhaftet und in ein Auto gebracht
worden sowie man habe ihm die Augen verbunden, was keine detaillierte
Schilderung, sondern die Nennung von drei bei einer Verhaftung zu er-
wartenden Handlungen sei.
D-4514/2013
Seite 8
4.1.2 Der Internetlink, der auf YouTube verweise, führe zu einem Profil,
das auf H. Y. registriert sei. Dieser solle die Videos von den Demonstrati-
onen mit dem Bruder des Beschwerdeführers und einem weiteren Freund
veröffentlicht haben. Das älteste Video unter diesem Link sei am
12. August 2011 hochgeladen worden, zu einem Zeitpunkt also, zu dem
sich der Beschwerdeführer schon lange im Libanon aufgehalten habe und
von den Behörden gesucht worden sei. Somit könnten diese Videos nicht
der Ausschlag für die behördliche Suche nach ihm gewesen sein. Er habe
zwar geltend gemacht, er sei wohl von Spitzeln beim Filmen beobachtet
worden, jedoch habe er auch gesagt, die Behörden hätten angenommen,
er habe die Filme gemacht und publiziert. Dies sei aber nicht möglich, da
sie zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht publiziert worden seien. Die An-
nahme, es handle sich bei dieser Internetseite um einen vorgetäuschten
Beweis für die angeblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers, werde
durch die Tatsache bestärkt, dass er den Namen des angeblichen Freun-
des E._______, auf den das Profil laute, erst bei der Anhörung erwähnt
habe. Bei der BzP sei nur die Rede davon gewesen, dass sein Bruder die
Videos hochgeladen habe. Es widerspreche zudem der Logik des Han-
delns, dass er die Videos seinem Bruder gegeben habe. Da er (…) sei,
wäre zu erwarten gewesen, dass er die Videos selber veröffentlicht hätte.
Seine Erklärung, er sei nur selten zu Hause gewesen, überzeuge nicht,
denn selbst wenn er sich damals oft versteckt hätte, sei es nicht logisch,
dass er sich der Gefahr ausgesetzt hätte, bei den Demonstrationen zu
filmen, da gerade dort mit einem grossen Aufgebot an Sicherheitsleuten
zu rechnen sei. Einerseits habe er bei der BzP angegeben, er habe an
den Demonstrationen teilgenommen und gefilmt, anderseits habe er bei
der Anhörung gesagt, er sei nicht unter den Demonstranten, sondern auf
einem Hausdach gewesen. Wenn er sich auf einem Dach befunden habe,
könne er nicht an den Demonstrationen teilgenommen haben.
4.1.3 Angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefahr
– die Behörden hätten bei seinen Eltern immer wieder nach ihm gefragt –
sei nicht nachvollziehbar, dass er sich bei seinen Eltern versteckt habe.
Insbesondere nicht, weil sich das elterliche Haus gegenüber dem Partei-
lokal der Baath und in der Nähe des Hauses des Polizeichefs sowie eines
Gebäudes der Amnel Dawla-Leute befunden habe. Sein Verhalten habe
er auch nicht logisch erklären können und er habe sich zur Dauer seines
Aufenthalts bei den Eltern widersprüchlich geäussert. Einmal habe er ge-
sagt, er habe das Haus bereits am späten Nachmittag des Anreisetags
verlassen, ein anderes Mal habe er gemeint, er sei bis um ein Uhr nachts
dort gewesen.
D-4514/2013
Seite 9
4.1.4 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen könne, im Februar 2010 verhaftet und verurteilt
und wegen seiner Aufnahme von Demonstrationen im April und Mai 2011
von den Behörden gesucht worden zu sein.
4.1.5 Da der Beschwerdeführer Syrien erst im Jahr 2011 verlassen habe,
bestehe kein zeitlicher Zusammenhang mit den geltend gemachten Schi-
kanen bis zum Jahr 2008. Bezeichnenderweise habe auch er selbst kei-
nen Kausalzusammenhang zwischen den von den Behörden erfahrenen
Schikanen wegen der Teilnahme am Newroz-Fest und der Flucht herge-
stellt. Zudem stellten diese Befragungen durch die Amen-Leute in ihrer
geringen Intensität keine Massnahme dar, die ein menschenwürdiges Le-
ben in der Heimat verunmögliche, weshalb das Vorbringen nicht asylbe-
achtlich sei.
4.1.6 Die Entführung der Schwester des Beschwerdeführers habe darauf
beruht, dass die Eltern in einem strategisch günstig gelegenen Haus
wohnten. Die Handlung habe im Rahmen eines Krieges stattgefunden
und sei nicht zielgerichtet gegen ihn erfolgt. Dasselbe gelte für die
Schussverletzungen, die sein Vater erlitten habe. Diese Vorfälle zögen
keine Gefährdung des Beschwerdeführers nach sich. Seine Aussage, er
werde bei einer Rückkehr mit den PYK-Milizen Probleme haben, weil die-
se das Elternhaus beanspruchten, sei unglaubhaft, da er bei der Anhö-
rung gesagt habe, die Eltern seien zu seiner in F._______ wohnenden
Schwester gezogen. Wieso sich sein Vater am 27. Juni 2013 im über
120 km entfernt gelegenen B._______ aufgehalten haben solle, sei des-
halb nicht klar. Dass der Vater bei Streitigkeiten um das Haus angeschos-
sen worden sei, sei nicht möglich, da er dieses gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers nicht mehr bewohnt habe.
4.1.7 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpoliti-
schen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass die von ihm geltend gemachte
Teilnahme an kleinen Kundgebungen gegen die syrische Regierung keine
Aktivität darstelle, die als qualifiziert im Sinne der Rechtsprechung zu be-
zeichnen sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2011
vom 28. Februar 2011). Die vorgebrachten Aktivitäten seien somit nicht
geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu be-
gründen.
4.2
D-4514/2013
Seite 10
4.2.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei
auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom
8. Juli 2013 zu verweisen, gemäss dem das Stellen eines Asylgesuchs im
Ausland in Syrien als Opposition zur Regierung angesehen werde, und
es sei denkbar, dass diese insbesondere dann davon erfahre, wenn die
betroffene Person exilpolitisch tätig sei. Spätestens bei der Wiedereinrei-
se würden solche Aktivitäten bekannt und der Person Kontakte zu exilpo-
litisch aktiven Personen unterstellt. Die Anforderungen an den Exponie-
rungsgrad eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung bei
einer Rückkehr seien daher tiefer anzusetzen als bisher. Vorliegend sei
offensichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner zahlreichen
exilpolitischen Tätigkeiten sowie seiner (allenfalls vermeintlichen) Kontak-
te zu Oppositionellen Gefahr laufe, im Fall einer Rückkehr nach Syrien
bereits am Flughafen verhaftet und verhört zu werden. Es sei offensicht-
lich, dass sich die Verfügung aufgrund der jüngsten Rechtsprechung nicht
aufrechterhalten lasse.
4.2.2 Das BFM habe entgegen einem entsprechenden Antrag vom
29. Juli 2013 keine Einsicht in den Antrag auf vorläufige Aufnahme ge-
währt. Die Zustellung der schriftlichen Begründung sei wichtig, da dieses
erfahrungsgemäss Elemente der Flüchtlingseigenschaft, der Unzulässig-
keit sowie der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermische. Da
es wesentliche Vorbringen nicht als unglaubhaft gewertet, sondern die
Flüchtlingseigenschaft verneint habe, bestünden Abgrenzungsschwierig-
keiten, weshalb ersichtlich sein müsse, wie die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs begründet worden sei. Aus der angefochtenen Be-
gründung werde lediglich ersichtlich, dass der Vollzug nach Syrien "auf-
grund der dortigen Sicherheitslage" als unzumutbar erachtet werde. Es
sei offensichtlich, dass das BFM damit die Begründungspflicht verletzt
habe, da aus der Formulierung hervorgehe, dass es keine konkreten, sich
aus dem Dossier ergebenden Elemente zur Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs herangezogen habe. Diesbezüglich sei
auf den Fall E-3540/2013 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungs-
gericht dem Anwalt den Inhalt des Antrags auf vorläufige Aufnahme mit-
geteilt und ihm eine Frist zur Stellungnahme gesetzt habe. Es sei aber
nicht Aufgabe des Gerichts, vom BFM begangene Verfahrensmängel zu
beheben.
4.2.3 Zusammenfassend habe das BFM durch die Nichtzustellung des
Antrags auf vorläufige Aufnahme und weiterer Verfahrensakten den An-
spruch auf Akteneinsicht schwerwiegend verletzt, was zwingend die Auf-
D-4514/2013
Seite 11
hebung der Verfügung zur Folge haben müsse. Würde die Einsicht in die-
se Akten nicht gewährt, müsste dazu das rechtliche Gehör gewährt wer-
den. Ohne Erhalt der Akten bzw. ohne rechtliches Gehör bzw. ohne Zu-
stellung der schriftlichen Begründung des Antrags auf vorläufige Aufnah-
me sei es nicht möglich, sich in der Beschwerde vollumfänglich zu äus-
sern.
4.2.4 Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Beweismittel eingereicht.
Unter schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs habe das
BFM diese als Beweismittel 4 der Akte A18 "div. Dokumente per Brief" er-
fasst, was nicht angehe. Bereits die Art der Paginierung illustriere, dass
die Beweismittel nicht gewürdigt worden seien. Er habe bei der Anhörung
vom 27. Juni 2013 angeboten, das eingereichte Urteil vorzulesen, da die
befragende Person das Beweismittel nicht studiert habe. Die befragende
Person habe daraufhin gesagt, sie werde es später übersetzen lassen.
Dabei handle es sich um eine schwerwiegende Gehörsverletzung und um
eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des Sachverhalts. Den Akten lasse sich nicht entnehmen,
dass das BFM tatsächlich eine Übersetzung habe anfertigen lassen. Es
habe das Urteil nicht gewürdigt, hingegen Unglaubhaftigkeitselemente
konstruiert, da lediglich eine Kopie eingereicht worden und der Stempel
nicht zu erkennen sei. Das BFM hätte – wie in der Anhörung in Aussicht
gestellt – das Urteil übersetzen lassen und danach eine weitere Anhörung
durchführen müssen. Beim Bestehen von Zweifeln an der Echtheit des
Dokuments hätten entsprechende Abklärungen (Dokumentenanalyse
oder Botschaftsabklärung) vorgenommen werden müssen. Zudem habe
das BFM nicht sämtliche Beweismittel erwähnt und gewürdigt. Eine weite-
re Gehörsverletzung bestehe darin, dass das BFM argumentiere, die Fil-
me auf dem YouTube-Profil zeigten, dass das älteste Video am
12. August 2011 hochgeladen worden sei. Dabei handle es sich um eine
Parteibehauptung, die keinen Eingang in die Akten gefunden habe. Es
hätte entsprechende Ausdrucke tätigen und diese paginieren müssen.
Zudem hätte ihm dazu das rechtliche Gehör gewähren müssen. Weiter
wiege schwer, dass das BFM die Facebook-Seite nicht überprüft habe.
Es habe unter Verletzung der Begründungspflicht im Sachverhalt auch
nicht erwähnt, dass am 21. Dezember 2010 ein Cousin der Mutter des
Beschwerdeführers ermordet worden sei. Die Pflicht zur vollständigen
Sachverhaltsabklärung sei auch dadurch verletzt worden, dass nach des-
sen Eingaben zum Vorfall vom 27. Juni 2013 keine weiteren Abklärungen
getätigt worden seien. Das BFM habe Schlussfolgerungen angestellt, die
willkürlich seien. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich in
D-4514/2013
Seite 12
B._______ befunden, weil sich jemand am Haus zu schaffen gemacht
habe.
4.2.5 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, die Argumentation
des BFM, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den In-
halt des Urteils wiederzugeben, sei absurd. Mit Beweismitteln werde ein
über der Glaubhaftigkeit liegender Beweis erbracht. Es verstosse gegen
Treu und Glauben, wenn einer Person vorgeworfen werde, sie könne den
Inhalt eines Urteils nicht detailliert nennen. Es sei willkürlich zu behaup-
ten, aufgrund des Nichterkennens eines Stempels und des Vorliegens ei-
ner Kopie seien Zweifel an der Echtheit des Dokuments angebracht.
Dass der Beschwerdeführer den Namen seines syrischen Anwalts nicht
mehr im Kopf gehabt habe, sei kein stichhaltiges Unglaubhaftigkeitsele-
ment, da zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in diesem Verfahren vermutlich
keine weiteren Instruktionsmassnahmen nötig gewesen seien und nicht
von einem hängigen Mandat auszugehen sei. Er habe glaubhaft geschil-
dert, dass sein Anwalt habe erreichen können, dass die Strafe von sechs
Monaten auf zwei Monate reduziert worden sei. Die Argumentation des
BFM bezüglich der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens lasse erkennen,
dass dieses keine Kenntnisse über Strafzumessung bzw. Herabsetzung
des Strafmasses aufgrund der rechtlichen Würdigung sowie die Wirkung
von anwaltlichen Interventionen in Strafverfahren habe.
4.2.6 Betreffend die Argumentation des BFM zum Internetlink auf YouTu-
be habe der Beschwerdeführer geschildert, dass er mit seinem Bruder
und weiteren Personen Teil eines Netzwerks gewesen sei. Wegen der
gemachten Filmaufnahmen sei er behördlich gesucht worden, was er
glaubhaft geschildert habe. Er sei im unmittelbaren Zusammenhang mit
dem Filmen und nicht wegen des Heraufladens der Filme auf das Internet
gesucht worden.
4.2.7 Der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, dass er die defi-
nitive Ausreise nicht vom Libanon aus habe antreten können. Er habe
sich nur kurzzeitig zu Hause aufgehalten und aus den abweichenden An-
gaben, wann genau er das Elternhaus verlassen habe, könne kein ent-
scheidrelevanter Widerspruch konstruiert werden.
4.2.8 Der Beschwerdeführer sei in Syrien viele Jahre lang politisch aktiv
gewesen und immer wieder ins Visier der Behörden geraten. Das BFM
habe verkannt, dass zwischen den früheren Festnahmen, der Festnahme
im Jahr 2010 und der Flucht im Jahr 2011 ein Zusammenhang bestehe.
D-4514/2013
Seite 13
Die Anforderungen an die begründete Furcht seien durch die erlittene
Vorverfolgung herabgesetzt. Er sei zum Zeitpunkt seiner Flucht von den
syrischen Behörden aufgrund seiner politischen Aktivitäten und seiner
kurdischen Herkunft gesucht worden.
4.2.9 Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer
Ausschaffung in seine Heimat von den Leuten der PYK gezielt verfolgt
würde, da sein Vater sich geweigert habe, diesen sein Haus zu überge-
ben. Die gegen die Familie gerichtete Verfolgung würde auch den Be-
schwerdeführer treffen.
4.2.10 Sollte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Zeit-
punkt seiner Ausreise verneint werden, wäre er im Hinblick auf die von
ihm ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen. Bei einer Rückkehr müsse er zumindest mit einem Verhör über
seine Aktivitäten und seine Kenntnisse der exilpolitischen Szene rechnen.
Es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Gewalt anwen-
den würden. Zudem sei bekannt, dass Angehörige der syrischen Bot-
schaften im Ausland bei Demonstrationen als Spione eingesetzt würden.
Nebst verschiedenen Berichten über solche Tätigkeiten im Ausland (vgl.
S. 20 der Beschwerde) sei auch dem Lagebericht 2013 des Nachrichten-
dienstes des Bundes zu entnehmen, dass gewisse Staaten in der
Schweiz wohnhafte Regierungsgegner ausforschten und unter Druck
setzten. Gemäss Medienberichten seien in Syrien lebende Angehörige
von Exil-Syrern bedroht, verhaftet und gefoltert worden. Exilpolitisch Täti-
ge würden auch über das Internet, insbesondere in den sozialen Medien,
überwacht. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits des-
halb als Oppositioneller erfasst worden sei und verfolgt würde. Er habe in
seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil zahlreiche regimekriti-
sche Beiträge veröffentlicht, und seine Website sei von Unbekannten ge-
hackt worden. Es sei naheliegend, dass es sich um einen Angriff von pro-
Assad-Hackern gehandelt habe. Entgegen der Ansicht des BFM genüg-
ten bereits geringe Aktivitäten, um ins Visier der syrischen Behörden zu
gelangen. Er habe in der Schweiz an zahlreichen Demonstrationen teil-
genommen und zusammen mit einem Freund eine Website geführt, in der
zur Teilnahme an Demonstrationen aufgerufen worden sei. Es sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf einer der Listen der syri-
schen Geheimdienste figuriere und bei einer Einreise vom Immigrations-
dienst an die zuständige Geheimdienststelle übergeben würde. Für An-
gehörige der kurdischen Ethnie sei die Gefahr einer Verfolgung noch hö-
her, wenn sie sich öffentlich regimekritisch geäussert hätten. Bereits seine
D-4514/2013
Seite 14
Stellung als abgewiesener Asylbewerber könne im Fall einer Rückkehr
eine asylrelevante Verfolgung auslösen. In diesem Zusammenhang sei
auf die Rechtsprechung ausländischer Gerichte zu verweisen.
4.2.11 Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers nicht festgestellt werde, sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, dem Beschwerdeführer
sei hinsichtlich des von ihm explizit als Beweismittel eingereichten Links
auf YouTube das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, da er sich hätte
bewusst sein müssen, dass die Daten nicht mit seinen Vorbringen über-
einstimmten. Falls es dafür einen guten Grund gegeben hätte, sei anzu-
nehmen, dass er diesen von sich aus vorgetragen hätte. Bezüglich des
Vorwurfs, die Ermordung des Cousins sei nicht gewürdigt worden, werde
auf das Anhörungsprotokoll verwiesen, wo der Beschwerdeführer bestä-
tigt habe, zwischen dessen Ermordung und seiner Flucht bestehe kein
Zusammenhang, womit dieser Vorfall unerheblich sei. Der Argumentation
in der Beschwerde, es sei nachvollziehbar, dass sich jemand kurzzeitig
einer grösseren Gefahr aussetze, um einer konstant drohenden Gefahr
zu entfliehen, könne zugestimmt werden. Es bleibe jedoch unverständ-
lich, dass der Beschwerdeführer sich ausgerechnet zu Hause aufgehalten
habe, da er sich auf seiner Reise vom Libanon in die Türkei an einem be-
liebigen Ort in Syrien hätte verstecken können, wo er weniger gefährdet
gewesen wäre. Er habe keine Gründe genannt, weshalb er sich ausge-
rechnet bei seinen Eltern versteckt habe. Die am 4. September 2013 ein-
gereichten Beweismittel könnten die Einschätzung des BFM nicht ändern,
dass es sich bei den vorgebrachten Tätigkeiten um niedrigprofilierte Er-
scheinungsformen exilpolitischer Aktivitäten handle. Es sei auf das Anhö-
rungsprotokoll und die Aussage des Beschwerdeführers zu verweisen; er
habe bis zum Zeitpunkt der Anhörung in der Schweiz an fünf bis sechs
Demonstrationen teilgenommen. Von einer regimekritischen Person mit
dem Potential, der Regierung gefährlich zu werden, müsse ein anderes
Verhalten erwartet werden. Zum Hinweis in der Beschwerde auf das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 sei anzumerken, dass
die dortigen Erwägungen eine klare Ausnahme darstellten und das Ge-
richt in der Regel eine asylrelevante Verfolgung nur aus dem Grund, dass
jemand ein Asylgesuch stelle, verneine. Die syrischen Behörden hätten
Kenntnis davon, dass zahlreiche Syrer einzig deshalb Asylgesuche stell-
ten, um in der Schweiz zu einem Aufenthaltsrecht zu gelangen.
D-4514/2013
Seite 15
4.4 In der Stellungnahme des Beschwerdeführers wird entgegnet, die
Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend den YouTube-Link bestehe
darin, dass das BFM weitere Abklärungen getätigt und diesbezüglich
konkrete Schlussfolgerungen gezogen habe. Zudem sei auf die Mängel in
der Aktenführung hingewiesen worden. Die Ermordung des Cousins sei
entscheidrelevant, da der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit mit
ihm in der gleichen Partei erwähnt habe. Es sei unbestritten, dass es sich
bei der Ermordung nicht um das fluchtauslösende Moment handle, trotz-
dem hätte das Ereignis im Sachverhalt erwähnt werden müssen. Im
Sachverhalt müssten alle entscheidrelevanten Elemente enthalten sein,
insbesondere die die Vorverfolgung oder eine Reflexverfolgung begrün-
denden oder verstärkenden Elemente. Bei seinem Aufenthalt bei den El-
tern habe es sich um einen kurzen Zwischenstopp auf der Flucht und
nicht um einen Aufenthalt gehandelt. Da er kein Versteck gesucht, son-
dern die Weiterreise organisiert habe, habe es auf der Hand gelegen,
dass er sich kurz ins Elternhaus begeben habe. Das BFM habe nicht nur
darauf verzichtet, das politische Profil des Beschwerdeführers zu würdi-
gen, sondern auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht berücksichtigt. Aufgrund dieser Rechtsprechung sei offensichtlich,
dass er im Fall einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanter Verfolgung
ausgesetzt werde. Im Weiteren wird auf die Überwachung von Oppositio-
nellen und Regimekritikern im Ausland, die schwedische Asylpraxis und
die allgemeine Sicherheits- und politische Lage in Syrien hingewiesen.
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer stell-
te den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und un-
vollständiger Sachverhaltsfeststellung, wegen der Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör und wegen der Verletzung der Begrün-
dungspflicht aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme entsprechen-
der Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Ein-
sicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die einzig der ver-
waltungsinternen Meinungsbildung dienen (u.a. Anträge, Notizen, etc.).
Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert
werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die ent-
scheidenden Aktenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus voll-
ständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 II 473 E. 4.a,
D-4514/2013
Seite 16
mit Verweisen). Der Antrag auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers (act. A23/2) wurde vom BFM zu Recht als interne Akte qualifiziert
und folgerichtig dem Beschwerdeführer nicht zur Einsicht zugestellt. Im
Weiteren ist auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom
14. August 2013 zu verweisen.
5.3
5.3.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für
einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Voll-
zug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum
die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG
i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der
Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von
Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden
Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
5.3.2 Aus dem vorstehend Gesagten erhellt, dass bei Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen La-
ge in einem Staat genau so wenig zu prüfen ist, ob der Vollzug auch un-
zulässig oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob er auch aufgrund in der
Person des Asylsuchenden liegenden Gründen als unzumutbar zu erach-
ten wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beabsich-
tigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob allenfalls
individuelle, in den persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden liegende
Gründe einem Vollzug (weiterhin) entgegenstünden. Das BFM hat somit
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die Begrün-
dungspflicht nicht verletzt, indem es nicht geprüft hat, ob neben der auf-
grund der allgemeinen Situation in Syrien angenommenen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs noch weitere, in der persönlichen Situation
des Beschwerdeführers liegende Gründe einen Vollzug ebenfalls als un-
zumutbar erscheinen liessen.
5.4 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, das BFM habe das Aktenein-
sichtsrecht verletzt, weil es die Akten A7/1, A13/1, A20/3 und A22/3 nicht
zugestellt habe, ist vollumfänglich auf die Ausführungen in der Zwischen-
D-4514/2013
Seite 17
verfügung des Gerichts vom 14. August 2013 zu verweisen. Weitere Er-
wägungen dazu erübrigen sich.
5.5
5.5.1 In der Beschwerde wird behauptet, das BFM habe den Anspruch
auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers schwerwiegend verletzt,
weil es die von ihm per Brief eingereichten Beweismittel unter Ziffer 4 des
Beweismittelumschlags (vgl. act. A18) als "div. Dokumente per Brief" be-
zeichnet habe. In der Beschwerde selbst wird indessen einleitend zur er-
hobenen Rüge festgestellt, das BFM habe in der angefochtenen Verfü-
gung unter Ziffer 6 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 16. Januar
2013 die Kopie eines Gerichtsurteils, Fotografien, die ihn beim Newroz-
Fest zeigten, und Kopien seines Führerscheins sowie seiner Identitäts-
karte eingereicht. Dabei handelt es sich um die in act. A18 unter Ziffer 4
abgelegten Dokumente, was dem Beschwerdeführer ohne Weiteres be-
wusst sein muss. Inwiefern das BFM durch die pauschale Bezeichnung
der eingereichten Beweismittel als "div. Dokumente per Brief" angesichts
der Tatsache, dass es diese Beweismittel in der angefochtenen Verfü-
gung einzeln anführte, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben
könnte, ist nicht nachvollziehbar.
5.5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Gehörs-
verletzung wiege umso schwerer, als die befragende Person das einge-
reichte Urteil offenbar nicht studiert habe. Der Beschwerdeführer habe
sich anerboten, das Urteil vorzulesen, worauf die befragende Person ge-
sagt habe, es sei in Ordnung, sie werde es nachher übersetzen lassen.
Das Urteil sei aber trotz dieser Zusicherung nicht übersetzt worden, was
auch eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachver-
haltsabklärung bedeute. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung er-
klärt, er habe nicht gewusst, dass er die Dokumente hätte übersetzen
müssen. Man hätte ihm zumindest eine Frist zur Einreichung einer Über-
setzung gewähren müssen. In Fortsetzung der Gehörsverletzung habe
das BFM das eingereichte Urteil inhaltlich mit keinem Wort gewürdigt; es
habe hingegen Unglaubhaftigkeitselemente konstruiert.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann aufgrund
der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, die befragende Person
habe sich auf die Befragung nicht genügend vorbereitet. Dem Anhö-
rungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Befrager sich durchaus Ge-
danken zum eingereichten Beweismittel gemacht hatte und den Be-
schwerdeführer mit mehreren Fragen dazu konfrontierte (vgl. act. A19/17
D-4514/2013
Seite 18
S. 4). Der Fragestellung kann unter anderem entnommen werden, dass
der Befrager zu ergründen suchte, ob der Beschwerdeführer den Gang
des Verfahrens und den Inhalt des Urteils wiederzugeben im Stande sei.
Daraus kann nicht geschlossen werden, er habe sich unzureichend auf
die Befragung vorbereitet. Bekanntermassen werden in Asylverfahren
oftmals gefälschte, verfälschte und käuflich erworbene Beweismittel un-
terschiedlicher Qualität eingereicht. Aus diesem Grund ist es nahelie-
gend, im Rahmen der Befragung zu ergründen, ob derjenige, der aus ei-
nem eingereichten Beweismittel etwas zu seinen Gunsten ableiten will,
über den Inhalt dieses Beweismittels und den Hintergrund der zu dessen
Ausstellung geführt haben soll, etwas zu sagen hat.
Die Tatsache, dass das BFM in Anbetracht der Güte des Beweismittels
und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Mühe bekundete, den
Inhalt des Urteils überzeugend wiederzugeben, den Schluss zog, die
Echtheit des Dokuments sei anzuzweifeln, lässt den Verzicht, eine amtli-
che Übersetzung des Dokuments in Auftrag zu geben, als nachvollzieh-
bar erscheinen. Damit hat das BFM weder den Sachverhalt nicht hinrei-
chend abgeklärt noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör verletzt, zumal das eingereichte Beweismittel seiner Qualität
entsprechend berücksichtigt wurde. Aufgrund der gesamten Aktenlage
musste sich das BFM weder veranlasst sehen, eine Dokumentenanalyse
durchzuführen, noch eine Botschaftsabklärung in Auftrag zu geben.
5.6 In der Beschwerde wird ebenso gerügt, das BFM habe nicht sämtli-
che eingereichten Beweismittel erwähnt und gewürdigt, was ebenfalls ei-
ne Gehörsverletzung darstelle. Abgesehen davon, dass eine Überprüfung
dieser Rüge dadurch erschwert wird, dass der Beschwerdeführer die Be-
weismittel, die das BFM nicht erwähnt bzw. gewürdigt haben soll, nicht
bezeichnet, ist der Vorhalt, dieses habe nicht alle Beweismittel erwähnt,
unzutreffend. Die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens abgegebe-
nen Beweismittel wurden vom BFM im Beweismittelumschlag (act. A18
Ziff. 1–6) abgelegt und unter den Ziffern 5–8 der angefochtenen Verfü-
gung ausführlich aufgezählt.
5.7 Eine weitere Gehörsverletzung sieht der Beschwerdeführer darin,
dass das BFM die unter dem von ihm genannten YouTube-Profil gemach-
ten Abklärungen nicht in den Akten abgelegt habe. Es hätte ihm zudem
zwingend das rechtliche Gehör dazu gewähren müssen. Weiter wiege
schwer, dass es die von ihm angegeben Facebook-Seite nicht überprüft
habe.
D-4514/2013
Seite 19
5.7.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass es sich bei YouTube um ein öf-
fentlich zugängliches soziales Medium handelt. Es wäre am Beschwerde-
führer gelegen, Ausdrucke anzufertigen und zu den Akten zu reichen und
nicht bloss Internetadressen anzugeben. Es geht nicht an, dass den
Asylbehörden Internetadressen übermittelt werden und diese unter Hin-
weis auf die Untersuchungspflicht umfangreiche Abklärungen zu treffen
und diese zu dokumentieren haben, obwohl die entsprechenden Einträge
jederzeit öffentlich zugänglich sind. Aus Transparenzgründen wäre es
zwar wünschenswert, wenn das BFM die Ergebnisse seiner Abklärungen
dokumentiert und in den Akten ablegt hätte, verpflichtet dazu war es in-
dessen nicht. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
musste es sich auch nicht verpflichtet sehen, dem Beschwerdeführer zu
seiner Würdigung der Diskrepanzen zwischen seinen Aussagen und dem
Eintrag in YouTube das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal er selbst
auf den Interneteintrag, der seine Angaben stützen sollte, verwies. Da der
Beschwerdeführer den Feststellungen des BFM im Rahmen der Be-
schwerde mit entsprechenden Ausdrucken hätte entgegentreten können,
dies aber nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass es sich bei den
Feststellungen des BFM auf S. 4 f. der angefochtenen Verfügung nicht
nur um blosse Parteibehauptungen handelt.
5.7.2 Den Akten kann nicht entnommen werden, dass das BFM die vom
Beschwerdeführer genannte Facebook-Seite überprüfte. Wie bereits vor-
stehend ausgeführt, sind die Asylbehörden nicht gehalten, sämtliche ih-
nen unterbreitete Internetadressen zu besuchen und diesbezügliche Ab-
klärungen zu machen. Es besteht auch keine Verpflichtung, allen Be-
weisanträgen Folge zu leisten. Der Beschwerdeführer erklärte bei der
Anhörung, sein Bruder und zwei weitere Männer hätten einen Film, den
er aufgenommen habe, auf YouTube und B._______-Facebook publiziert
(vgl. act. A19/17 S. 10). Da das BFM diese Aussage auf dem angegebe-
nen YouTube-Link überprüfte, konnte es ohne Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör darauf verzichten, auch noch die Facebook-Seite
aufzurufen, weshalb es dem sinngemässen Beweisantrag (Übermittlung
von Internetadressen) keine Folge geben musste.
5.8 Die erhobene Rüge, das BFM habe unter Verletzung der Begrün-
dungspflicht im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt,
dass am 21. Dezember 2010 ein Cousin der Mutter des Beschwerdefüh-
rers ermordet worden sei, ist nicht zutreffend. Das BFM führte unter Zif-
fer 7 des Sachverhalts aus, dass er im Rahmen der Anhörung einen Be-
richt mit Fotografien über die Ermordung dieses Verwandten einreichte.
D-4514/2013
Seite 20
Bei der Anhörung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert auszuführen,
was er mit dem Bericht zu beweisen gedenke. Er führte aus, dass sie zu-
sammen in der gleichen Partei gearbeitet und an Sitzungen teilgenom-
men hätten. Sein Verwandter sei im Jahr 2009 während des Militärdiensts
ermordet worden; nachdem er eingerückt sei, hätten sie keinen Kontakt
mehr gehabt (vgl. act. A19/17 S. 3). Da der Beschwerdeführer im Zu-
sammenhang mit der Ermordung des Cousins seiner Mutter keinerlei
persönliche Probleme mit den syrischen Behörden hatte und auch nicht
geltend machte, in diesem Zusammenhang gesucht zu werden, musste
sich das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht weiter zu diesem
Sachverhaltselement äussern.
5.9 Schliesslich wird gerügt, das BFM habe die Pflicht zur vollständigen
Abklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, dass es nach den jüngsten
Eingaben des Beschwerdeführers zum Vorfall vom 27. Juni 2013 keine
weiteren Abklärungen getätigt habe. Gemäss den Ausführungen im
Schreiben vom 8. Juli 2013 sei der Vater des Beschwerdeführers von Mi-
lizen der PYD und der PKK, die am 27. Juni 2013 auf Demonstranten ge-
schossen hätten, verletzt worden. Da dieses Ereignis allenfalls Rück-
schlüsse auf die allgemeine Sicherheitslage in B._______ zulässt, der mit
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rech-
nung getragen wurde, daraus aber keine asylrechtlich relevante Gefähr-
dung seiner Person abgeleitet werden kann (vgl. nachfolgend E. 7.7.2),
musste sich das BFM nicht zu weiteren Abklärungen veranlasst sehen.
5.10 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, das
BFM habe bei der Beurteilung seines Falles hinsichtlich der Frage, ob
subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts missachtet, weshalb die Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei, ist festzustellen, dass
die Würdigung des vorliegenden Sachverhalts durch das BFM Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens bildet. Sollte sich diese als fehlerhaft
erweisen, wäre die Sache nicht zur Neubeurteilung an das BFM zurück-
zuweisen, sondern reformatorisch zu entscheiden.
5.11 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM weder den Sachver-
halt unrichtig und unvollständig festgestellt noch den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat noch seiner Begrün-
dungspflicht nicht nachgekommen ist. Es erübrigt sich, in diesem Zu-
sammenhang auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der
Stellungnahme einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermö-
D-4514/2013
Seite 21
gen. Der Antrag, die Verfügung vom 16. Juli 2013 sei aufzuheben und die
Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen, ist demnach abzuweisen.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
6.2 Wie bereits vorstehend erwogen (vgl. E. 5.5.2), ist der Standpunkt
des BFM, eine Person die an einem Prozess teilgenommen habe und
verurteilt worden sei, müsse in der Lage sein, den Prozessverlauf zu
schildern und den Inhalt des Urteils in den Grundzügen wiedergeben
können, nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf, dass an der Authentizi-
tät des eingereichten Urteils Zweifel bestehen, ist die Argumentation des
BFM weder willkürlich noch Treu und Glauben widersprechend. Vielmehr
hat das BFM im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsabklärung dem
Asylsuchenden die Gelegenheit zu geben, sich zu den Umständen, die
zur Ausfertigung eines Beweismittels geführt haben, zu äussern. Der im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Übersetzung des Ge-
richtsurteils ist zu entnehmen, dass dieses dem Beschwerdeführer münd-
lich eröffnet und ihm das Dispositiv schriftlich ausgehändigt worden sei,
so dass erwartet werden darf, dass er sich dazu konkret hätte äussern
können. Die Tatsache, dass er nur eine Kopie des Gerichtsurteils vorleg-
D-4514/2013
Seite 22
te, der keine Echtheitsmerkmale entnommen werden können, und dass
er sich zum Strafverfahren und dem Inhalt des Urteils widersprüchlich
äusserte (vgl. act. A6/11 S. 8 und A19/17 S. 4), lässt die vom BFM geheg-
ten Zweifel an der Echtheit des Dokuments entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung nicht als willkürlich erscheinen. Der Be-
schwerdeführer war nicht in der Lage, den Namen oder die Adresse sei-
nes Anwalts anzugeben, was das BFM zu Recht zu weiteren Zweifeln an
der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Strafverfahrens veranlasste.
Da der Anwalt angeblich Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil
eingelegt habe (vgl. act. A6/11 S. 8), wäre durchaus von einem weiterhin
bestehenden Mandatsverhältnis auszugehen. Der Beschwerdeführer
scheint zu verkennen, dass das BFM nicht das Vorbringen, der Anwalt
habe eine Reduktion der Strafe erreichen können, als unglaubhaft werte-
te, sondern feststellte, er habe nicht darlegen können, wie es dem Anwalt
gelungen sei, eine Strafmilderung zu erwirken, was umso mehr erstaunt,
als er bei der Gerichtsverhandlung zugegen gewesen sei. Eine Würdi-
gung der gesamten Umstände ergibt, dass das BFM zu Recht Zweifel an
der Authentizität des der Urteilskopie zugrunde liegenden Dokuments und
den Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Haft genommen und zu
einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, hegt.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, er habe an verschiede-
nen Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen und
diese auch gefilmt. Die Filme habe er im April und Mai 2011 seinem Bru-
der G._______ gegeben, der sie im Internet publiziert habe. Die Behör-
den hätten davon erfahren und ihn festnehmen wollen. Im Juni 2011 habe
er sich aus Angst vor den Behörden in den Libanon begeben (vgl. act.
A6/11 S. 5 und 8). Bei der Anhörung sagte er, er habe im April und Mai
zusammen mit seinem Bruder an Demonstrationen teilgenommen. Ein
Freund namens H._______ habe die Demonstrationen auch gefilmt. Sein
Bruder und er hätten die Demonstrationen ebenfalls gefilmt und die Filme
seinem Bruder G._______, einer Person namens I._______ und dem
Sohn von H._______ übergeben. Diese Leute hätten die Filme in YouTu-
be und Facebook veröffentlicht. Wegen dieser Tätigkeiten hätten die Am-
nel-Leute nach ihm gefragt. Auf Nachfrage erklärte er, er habe sehr vor-
sichtig gefilmt; er sei nicht unter den Demonstranten gewesen, sondern
auf einem Hausdach, sodass ihn niemand habe sehen können (vgl.
A19/17 S. 7 und 10).
D-4514/2013
Seite 23
6.3.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass diese Aussagen des Beschwerdeführers nicht über-
einstimmend sind. Einerseits machte er geltend, er habe an den De-
monstrationen teilgenommen, anderseits behauptete er, er habe von ei-
nem Hausdach aus gefilmt, woraus erhellt, dass er nicht direkt an den
Demonstrationen teilgenommen haben kann. Die Erklärung in der Be-
schwerde, er habe teilweise Aufnahmen gemacht und teilweise an den
Demonstrationen teilgenommen, vermag angesichts des protokollierten
Wortlauts seiner Aussagen, nicht zu überzeugen. Bei der BzP gab er an,
er habe die Demonstrationen gefilmt und die Filme an seinen Bruder wei-
tergegeben. Bei der Anhörung brachte er vor, er und sein Bruder hätten
die Demonstrationen gefilmt und die Filme an drei Personen – darunter
an den Bruder G._______ – weitergegeben. Der Beschwerdeführer wur-
de bei der Anhörung aufgefordert, die erste Demonstration in J._______
und die erste Demonstration in B._______ genau zu schildern, was ihm
offensichtlich nicht gelungen ist (vgl. act. A19/17 S. 9 f.). Entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Auffassung hat er gerade nicht glaubhaft zu
schildern vermocht, dass er zusammen mit einem Netzwerk Aufnahmen
von Demonstrationen machte und diese publizierte. Bezeichnenderweise
erwähnte er den Namen des Mannes, auf dessen Namen das YouTube-
Profil lautet, erstmals bei der Anhörung. Bei der BzP sagte er lediglich, er
habe die Filme seinem Bruder übergeben, der sie veröffentlicht habe.
6.3.3 Das BFM wendet hinsichtlich der behaupteten Verfolgung des Be-
schwerdeführers zu Recht ein, es sei nicht nachvollziehbar, dass er vom
Libanon aus in sein Elternhaus zurückgekehrt sei, wenn er dort tatsäch-
lich mehrmals von den Sicherheitsbehörden gesucht worden wäre. Selbst
wenn es für ihn keinen nicht über Syrien führenden Weg nach Westeuro-
pa gegeben hätte, wäre es für ihn möglich gewesen, sich kurzzeitig bei
anderen Personen und nicht in seinem Elternhaus zu verstecken. Bei der
Anhörung gab er an, er habe sich bereits vor seiner Ausreise in den Liba-
non aus Sicherheitsgründen sehr selten zu Hause aufgehalten (act.
A19/17 S. 10).
6.4 Der Beschwerdeführer gab an, er sei bis im Mai 2011 Ajnabi gewesen
und habe damals die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Am 18. Mai
2011 sei ihm in B._______ eine Identitätskarte ausgestellt worden. Ende
Mai 2011 habe er einen Pass beantragt, dessen Ausstellung ihm verwei-
gert worden sei (vgl. act. A6/11 S. 6). Diese Aussagen verdeutlichen, dass
die syrischen Behörden zu diesem Zeitpunkt kein Verfolgungsinteresse
an ihm gehabt haben. Einerseits wäre ihm wohl kaum die syrische
D-4514/2013
Seite 24
Staatsangehörigkeit verliehen worden, wenn er als politisch missliebig
eingestuft worden wäre, anderseits hätte er wohl weder die Ausstellung
einer Identitätskarte noch eines Passes beantragt, hätte er sich im Mai
2011 aufgrund der in seinen Befragungen genannten Gründen vor be-
hördlicher Verfolgung gefürchtet. Das von ihm geschilderte Verhalten ist
nicht plausibel. Bei der Anhörung brachte er vor, er habe sich damals
(zum Zeitpunkt, als er an Demonstrationen teilgenommen habe [April/Mai
2011], Anmerkung des Gerichts) aus Angst nicht mehr bzw. sehr selten zu
Hause aufgehalten (vgl. act. A19/17 S. 10). Hätte er sich zu diesem Zeit-
punkt vor den heimatlichen Behörden gefürchtet und sich nicht mehr bzw.
sehr selten zu Hause aufgehalten, hätte er kaum Kontakt mit Amtsstellen
aufgenommen, um in den Besitz einer Identitätskarte und eines Passes
zu gelangen. Bezeichnenderweise beantwortete er die ihm bei der Anhö-
rung gestellte Frage, wann die syrischen Behörden das erste Mal nach
ihm gefragt hätten, nur ausweichend bzw. nicht (vgl. act. A19/17 S. 10 f.).
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom BFM geäusserten Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
behördlichen Verfolgung berechtigt sind. Es ist ihm insbesondere nicht
gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise
aus seiner Heimat von den syrischen Sicherheitsbehörden aufgrund der
Teilnahme an bzw. dem Filmen von Demonstrationen gesucht wurde.
7.
7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.,
BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder be-
gründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asyl-
entscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
D-4514/2013
Seite 25
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2
S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländer-recht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17
und 11.18).
7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
7.3 Unbesehen der Frage der Authentizität des vom Beschwerdeführer
eingereichten Urteils vom 26. Juli 2010 ist festzuhalten, dass er hinsicht-
lich dieser Verurteilung mit keiner zukünftigen Verfolgung zu rechnen ge-
habt hätte. Trotz der geltend gemachten Verurteilung zu einer zweimona-
tigen Freiheitsstrafe wurde ihm im Mai 2011 die syrische Staatsangehö-
rigkeit zuerkannt und im Mai 2011 eine Identitätskarte ausgestellt (vgl.
act. A6/11 S. 9). Hätten die syrischen Behörden ihn zu diesem Zeitpunkt
als politisch missliebig eingestuft und ein Verfolgungsinteresse an seiner
Person gehabt, hätten sie ihm, der bislang als Ajnabi betrachtet wurde,
wohl kaum die syrische Staatsangehörigkeit verliehen.
7.4 Aus der vorstehenden Erwägung erhellt, dass die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Teilnahme an Newroz-Veranstaltungen in den
Jahren 2000 bis 2008 nicht zu einem Verfolgungsinteresse der syrischen
Behörden geführt haben. Eigenen Aussagen gemäss sei er deshalb
mehrmals befragt, indessen weder angeklagt noch verurteilt worden.
Auch in diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass ihm die syri-
sche Staatsangehörigkeit nicht verliehen worden wäre, wenn man ihn
aufgrund seiner Teilnahme an Newroz-Feiern und seiner kurdischen Ab-
stammung zum Kreis von Regimegegnern gezählt hätte.
D-4514/2013
Seite 26
7.5 Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass ein Cousin seiner Mutter,
mit dem er an Sitzungen teilgenommen habe, im Jahr 2009 im Militär-
dienst ermordet worden sei. Da er nicht geltend machte, im Zusammen-
hang mit diesem Ereignis von den syrischen Sicherheitsbehörden ange-
gangen worden zu sein, musste er sich aufgrund der Verwandtschaft zu
dieser Person und den zeitlich zurückliegenden Kontakten nicht vor
ernsthaften Nachteilen fürchten. Da er seine Heimat erst rund zwei Jahre
nach dem Tod des Cousins seiner Mutter verliess, hat das BFM berech-
tigterweise einen Kausalzusammenhang verneint. Der Beschwerdeführer
geriet nach dem Tod des Verwandten mehrmals in Kontakt mit den syri-
schen Behörden, und er machte nicht geltend, dass man ihm in diesem
Zusammenhang Fragen gestellt oder ihn beschuldigt habe. Entgegen der
in der Beschwerde vertretenen Auffassung erweist sich dieses zeitlich zu-
rückliegende Ereignis als asylrechtlich nicht relevant.
7.6 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine zum
Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylre-
levante Verfolgung nachzuweisen. Insgesamt erscheinen die von ihm ge-
schilderten Benachteiligungen – soweit sie als glaubhaft zu erachten
sind – als zu wenig intensiv um als Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ange-
sehen werden zu können. An dieser Würdigung vermögen auch die di-
versen bereits bei der Vorinstanz bzw. im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens eingereichten Beweismittel – insbesondere die beiden allgemein
gehaltenen Bestätigungsschreiben der PDKS – nichts zu ändern.
7.7
7.7.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten
Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren.
7.7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe aufgrund der
Probleme, die seine in Syrien lebenden Angehörigen mit Leuten der PYK
gehabt hätten, mit Verfolgung zu rechnen, ist Folgendes zu erwägen:
Seinen Angaben zufolge hätten Leute der PYK im März 2013 von seinem
Vater verlangt, dass dieser ihnen sein strategisch gut gelegenes Haus
übergebe. Nachdem dieser sich geweigert habe, sei die Schwester des
Beschwerdeführers am 11. April 2013 entführt worden; nach zwei Tagen
sei sie freigelassen worden. Seine Familie bewohne das Haus nicht mehr
und sei zu einer in F._______ lebenden Schwester gezogen (vgl. act.
D-4514/2013
Seite 27
A19/17 S. 7 und 13). Ferner hätten Milizen in B._______ bei einer De-
monstration sieben Personen erschossen. Der Vater des Beschwerdefüh-
rers sei von den Milizen angeschossen und schwer verletzt worden (vgl.
act. A21/1). Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich vor
dem Hintergrund dieser Informationen um seine in Syrien lebenden An-
gehörigen ängstigte. Hingegen besteht kein Anlass zur Befürchtung, er
habe bei einer Rückkehr in seine Heimat deshalb eine Verfolgung zu be-
fürchten. Gemäss seinen Angaben wurde im April 2013 zwar seine
Schwester verschleppt, kurzzeitig festgehalten und bestohlen. Da die
Familie nach diesem Ereignis nach F._______ gezogen und dort von den
Milizen offenbar nicht behelligt worden ist, kann jedoch nicht davon aus-
gegangen werden, dass ihr bzw. dem Beschwerdeführer im genannten
Zusammenhang dort Nachteile drohen. Unbesehen der Frage, ob der Va-
ter des Beschwerdeführers von Milizen angeschossen wurde, weil er sich
zum Zeitpunkt einer Demonstration in B._______ aufhielt oder weil er dort
zum rechten sehen wollte, weil er erfahren hatte, dass sich jemand am
Haus der Familie zu schaffen gemacht habe, ist nicht zu befürchten, dass
der Beschwerdeführer mit Verfolgung zu rechnen hätte, solange er sich
nicht mit den Milizen anlegt, derentwegen seine Familie zu seiner
Schwester nach F._______ gezogen ist. Somit liegen keine objektiven
Nachfluchtgründe vor.
7.8
7.8.1 Der Beschwerdeführer macht alsdann geltend, er habe in der
Schweiz einige Male an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen
(vgl. act. A19/17 S. 3). Er verfüge über ein Facebook-Profil, in dem er re-
gimekritische Beiträge veröffentlicht habe, und zudem sei seine Website
von Unbekannten gehackt worden. Auch könne bei einer Rückkehr be-
reits die Tatsache, dass er ein Asylgesuch gestellt habe, zu Verfolgung
führen.
7.8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG)
beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; UNHCR,
Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlings-
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Seite 28
eigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begrün-
den zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen je-
doch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig da-
von, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
7.8.3 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es
zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitä-
ten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszuge-
hen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Per-
sonen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exil-
politischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitä-
ten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse der
mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und po-
tentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist
dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbar-
keit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die
aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts
und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärun-
gen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syri-
schen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird.
7.8.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter den aktuellen Be-
dingungen davon aus, dass es ein gewisses Engagement braucht, um
das Interesse der syrischen Sicherheitsbehörden zu wecken. Eine Rolle
können dabei die Form des öffentlichen Auftritts, deren Häufigkeit oder
auch die Inhalte von öffentlich abgegebenen Erklärungen spielen. (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1790/2013 vom 22. Oktober
2013 E. 7.4 und D-6083/2012 vom 26. September 2013 E. 5.6). Von ei-
nem genügenden Engagement in diesem Sinne kann vorliegend nicht
ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer nahm an einigen Demonst-
rationen teil und äusserte sich wie Tausende seiner Landsleute kritisch im
Internet. Soweit aus den eingereichten Beweismitteln ersichtlich ist, hob
er sich bei der Teilnahme an Demonstrationen nicht nennenswert von den
übrigen Beteiligten ab. Insoweit er vorbringt, seine Website sei gehackt
worden, handelt es sich einerseits um eine blosse Parteibehauptung, an-
derseits würde ohnehin nicht feststehen, wer einen entsprechenden An-
griff auf diese vorgenommen hätte. Somit liegt kein auffallendes exilpoliti-
sches Wirken vor, so dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu
D-4514/2013
Seite 29
verneinen ist. An dieser Würdigung ändern auch die eingereichten Be-
weismittel, die Hinweise auf öffentlich zugängliche Berichte zur allgemei-
nen Situation in Syrien und die Vorgehensweise der syrischen Behörden
bzw. deren Sympathisanten und die Rechtsprechung bzw. Praxis auslän-
discher Behörden nichts.
7.8.5 Damit erweist sich die Rüge, das BFM habe die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts missachtet, als nicht stichhaltig.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittel-
bar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine Nachfluchtgründe vor, die
bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien zu einer für die
Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen könnten. Das BFM
hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abge-
lehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
10. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21).
11.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM angeordnete vorläufi-
ge Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Da es dazu keiner
besonderen Feststellung bedarf, erweist sich der unter Ziffer 4 der Be-
schwerdeanträge gestellte Antrag, es sei festzustellen, dass die ange-
fochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, als gegenstandslos.
Da die drei möglichen Vollzugshindernisse – Unmöglichkeit, Unzumutbar-
keit, Unzulässigkeit – alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4
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Seite 30
S. 748) und der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrach-
ten ist, sobald eine von ihnen erfüllt ist, besteht hinsichtlich des Antrags,
es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, kein
schützenswertes Interesse.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. August 2013 gutgeheissen wurde
und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, ist auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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