B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4515/2013/mel
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8.Juli 2013 / N (…).
D-4515/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 29. April 2012 mit seinem eigenen Reisepass, gelangte auf dem Luft-
weg nach B._______ und von dort auf dem Landweg am 2. Mai 2012 in
die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 8. Mai
2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ befragt
und am 3. Juni 2013 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer
Ethnie und alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz im Dorf
D._______ bei E._______ in der Provinz F._______, machte geltend, er
habe sich auch während längerer Zeit im Raum G._______ aufgehalten.
Er entstamme einer politisch exponierten Familie. Einer seiner Brüder
und ein Cousin seien bei der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) gewesen
und gefallen. In diesem Zusammenhang sei die ganze Familie, auch der
Beschwerdeführer, unter behördlichem Druck gestanden. Nachdem im
Sommer 2001 das Heimatdorf des Beschwerdeführers bombardiert und
die Felder niedergebrannt worden seien, hätten sich die Dorfbewohner
bei den dafür verantwortlichen staatlichen Sicherheitskräften beschwert,
worauf der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten festgehalten und
misshandelt worden sei. Noch heute seien körperlich sichtbare Spuren zu
sehen. In diesem Zusammenhang sei gegen ihn eine strafrechtliche Un-
tersuchung wegen Behördenbeleidigung und Belästigung wegen Trun-
kenheit eingeleitet worden. In der zweiten Jahreshälfte 2001 sei er wäh-
rend sechs bis sieben Monaten in Untersuchungshaft gewesen und am
30. September 2003 habe man das Strafverfahren mit einem Freispruch
beendet. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer indessen aus
Angst, so zu enden wie sein Bruder, politisch nicht engagiert, obwohl er
Sympathisant der Partei des Friedens und der Demokratie (BDP) sei. Erst
im Jahr 2009/2010 habe er an einem von Aleviten organisierten Protest-
marsch in H._______ teilgenommen, um gegen die gesellschaftlichen
und behördlichen Benachteiligungen und Erniedrigungen der Aleviten zu
protestieren. Die Polizei habe die Menge mit den üblichen polizeilichen
Mitteln auseinandergetrieben. In diesem Zusammenhang sei am 16. Mai
2012 gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden, weshalb er befürchte, im
Fall einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und erneut mit behördli-
chen Behelligungen konfrontiert zu werden. Im Übrigen mache er sich
Sorgen um die Existenz und Sicherheit seiner Familie. Er leide an einer
eigentlichen Existenzangst.
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Der Beschwerdeführer gab eine im Raum G._______ ausgestellte türki-
sche Identitätskarte (Nüfus) und verschiedene türkische Dokumente, dar-
unter zwei Gerichtsdokumente, zu den Akten. Letztere wurden einer in-
ternen Dokumentenprüfung unterzogen. Zum Resultat wurde dem Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung und seinem inzwischen manda-
tierten Rechtsvertreter mit Schreiben vom 4. Juni 2013 zusammen mit der
Gewährung der Akteneinsicht das rechtliche Gehör gewährt. Die Rechts-
vertretung nahm am 27. Juni 2013 das Recht auf Stellungnahme wahr.
Den Reisepass habe der Beschwerdeführer dem Schlepper abgegeben.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 – eröffnet am 10. Juli 2013 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ab-
lehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt teilweise den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Insbesondere legte das BFM dar,
dass die Ereignisse aus den Neunzigerjahren und aus den Jahren 2001
bis 2003 weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht kausal für die Aus-
reise im Jahr 2012 seien. Ferner handle es sich beim eingereichten Haft-
befehl um ein gefälschtes Dokument, weshalb die im Zusammenhang mit
der Demonstrationsteilnahme geltend gemachte behördliche Suche nach
der Person des Beschwerdeführers mittels Haftbefehl unglaubhaft sei.
Weitere vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen
könnten nicht als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn bezeichnet
werden und das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Fall einer Rückkehr ins Heimatland sei klarerweise zu ver-
neinen. Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung wird in den nach-
folgenden Erwägungen Stellung genommen.
C.
Mit Eingabe vom 9. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen,
es sei ihm Asyl zu gewähren und eventualiter sei er infolge fehlender Zu-
lässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung
wurde insbesondere dargelegt, dass seine Vorbringen entgegen der Dar-
stellung in der angefochtenen Verfügung kausal für seine Ausreise gewe-
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Seite 4
sen seien, zumal allgemein bekannt sei, dass die alewitische Bevölke-
rung von Seiten des türkischen Staates nach wie vor unterdrückt werde
und der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stamme. Ausser-
dem habe er in den Jahren 2009, 2010 und 2011 an verschiedenen politi-
schen Sitzungen und Demonstrationen teilgenommen und seine Furcht
vor einer Festnahme sei angesichts der zahlreichen Festnahmen nach
der Demonstration in H._______ im Jahr 2011, an welcher auch er teilge-
nommen habe, begründet. Da der Beschwerdeführer zudem erst nach
seiner Flucht aus dem Heimatland vom Bestehen eines Haftbefehls ge-
gen ihn erfahren habe und nicht wisse, ob dieser echt sei oder nicht, kön-
ne von seiner aufrichtigen Haltung ausgegangen werden, welche sich
nicht negativ auf die Glaubhaftmachung auswirken dürfe. Darüber hinaus
sei die Argumentation der Vorinstanz, wonach keine aktuellen und ernst-
haften Nachteile für den Beschwerdeführer ersichtlich seien, nicht zutref-
fend, da in den letzten Jahren mehrere Tausend Personen, welche sich
legal politisch betätigt hätten, verhaftet worden seien. Ihnen werde Unter-
stützung und Propagandabetreibung einer Terrororganisation vorgewor-
fen. Die Verhaftungswelle sei noch nicht abgeschlossen und der Be-
schwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten in den Jahren
2010 und 2011 den türkischen Behörden bekannt. Damit laufe er Gefahr,
im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland erneut verhaftet zu werden.
Hinsichtlich der weiteren Begründung ist auf die nachfolgenden Erwä-
gungen zu verweisen.
Der Beschwerde lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung
ein Arztbericht vom 8. August 2013 und verschiedene Kopien aus den
vorinstanzlichen Akten bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2013 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde abgewiesen und
der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert
Frist aufgefordert, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall
werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass zwischen
den im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit seines Bruders und seines
Cousins bei der PKK erfolgten behördlichen Behelligungen in den Neun-
zigerjahren, dem im Jahr 2001 geschilderten Vorgehen der staatlichen
Sicherheitskräfte gegen das Heimatdorf des Beschwerdeführers und sei-
ner im Jahr 2012 erfolgten Ausreise kein genügend enger zeitlicher und
sachlicher Kausalzusammenhang bestehe, auch wenn diese Ereignisse
den Beschwerdeführer nachhaltig geprägt hätten.
5.2 Demgegenüber legte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift
dar, dass der geforderte Kausalzusammenhang durchaus bestehe, zumal
er in den Jahren 2009, 2010 und 2011 an diversen politischen Sitzungen
und Demonstrationen teilgenommen habe und nach dem Protestmarsch
im Jahr 2011 in H._______ aufgrund der Tatsache, dass in den letzten
drei Jahren mehr als sieben Tausend auf legaler Ebene politisch aktive
Kurden verhaftet worden seien, die eigene Verhaftung befürchtet habe.
Infolge dieser Ereignisse sei er ins Visier der Behörden geraten.
5.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 20. August 2013 festge-
halten, vermag die Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu über-
zeugen. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2003 freigesprochen und
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macht – gemäss seinen Aussagen anlässlich des erstinstanzlichen Ver-
fahrens – erst für das Jahr 2009/2010 oder 2011/2012 einen weiteren
Vorfall, nämlich die Teilnahme an einer Demonstration in H._______ und
einen darauf basierenden Haftbefehl aus dem Jahr 2012, geltend. Zwi-
schen den Jahren 2003 und mindestens 2009, eventuell auch später, er-
wähnt er trotz mehrmaliger entsprechend gestellter Fragen anlässlich der
Anhörung (vgl. Akte A20/18 S. 9) weder politische Aktivitäten noch be-
hördliche Behelligungen. Damit kann nicht von einer zusammenhängen-
den Verfolgung während mehrerer Jahre oder Jahrzehnte ausgegangen
werden. Vielmehr sind die geltend gemachten Nachteile aus den Neunzi-
gerjahren des letzten Jahrhunderts und das Gerichtsverfahren zu Beginn
dieses Jahrhunderts gesamthaft als ein Komplex von Vorbringen und die
Teilnahme an der Demonstration in H._______ sowie der darauf basie-
rende Haftbefehl aus dem Jahr 2012 als ein weiteres Vorbringen, welches
nicht in Bezug auf die früheren zu sehen ist, zu betrachten. Auch inhalt-
lich stehen die beiden Themenkomplexe nicht in einer Beziehung zuein-
ander: Während die früheren Nachteile gemäss den Aussagen des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit der PKK zu sehen sind, bezie-
hen sich die Teilnahme an der Demonstration in H._______ und der Haft-
befehl auf seine religiöse Zugehörigkeit. Somit ist dem BFM zuzustim-
men, dass der Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten
Nachteilen bis ins Jahr 2003 und der Ausreise im Jahr 2012 nicht als ge-
geben zu betrachten ist.
5.4 Des Weiteren ist an dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten
politischen Aktivitäten in den Jahren 2009 bis 2011 zu zweifeln. Gemäss
seinen Angaben in der Beschwerde und im Schreiben der Rechtsvertre-
tung an das BFM vom 27. Juni 2013 soll der Beschwerdeführer in den
Jahren 2009 bis 2011 an mehreren politischen Sitzungen und Demonstra-
tionen teilgenommen haben, wobei diese nicht näher präzisiert werden.
Diese Angaben finden indessen in den Aussagen des Beschwerdeführers
anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens keinen Niederschlag. Viel-
mehr macht er trotz mehrmaligem Fragen nach weiteren Ereignissen und
seinem politischen Engagement – abgesehen von der geltend gemachten
Teilnahme an einer Demonstration in H._______ – keine konkreten politi-
schen Tätigkeiten für die Jahre zwischen 2003 und seiner Ausreise gel-
tend (vgl. Akte A3/11 S. 7 und A20/18 S. 8 ff.). Damit sind seine Vorbrin-
gen, er sei zwischen 2009 und 2011 an politischen Sitzungen und De-
monstrationen gewesen, nachgeschoben, substanzlos und somit nicht
glaubhaft.
D-4515/2013
Seite 8
5.5 Für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht des Weiteren die
Tatsache, dass er den Vorfall aus dem Jahr 2009/2010 oder 2011/2012
(Teilnahme an Demonstration in H._______ und Haftbefehl) erst im
Nachhinein, nämlich anlässlich der Anhörung erwähnt und dass er das
Ereignis zeitlich nicht genau einordnen kann, obwohl die Teilnahme an ei-
ner für ihn so wichtigen Demonstration so weit in Erinnerung geblieben
sein müsste, dass er wenigstens das richtige Jahr des Ereignisses ange-
ben kann. Die Frage, wann er die letzten konkreten Probleme mit den
Behörden gehabt habe, beantwortete er nämlich zunächst dahingehend,
dass dies in den Jahren 2001 bis 2003 gewesen und er infolge seines
schlechten psychischen Zustandes in die Schweiz gekommen sei (vgl.
Akte A3/11 S. 7). Erst anlässlich der Anhörung erwähnte er auch eine Su-
che nach seiner Person im Jahr 2012 infolge der Teilnahme an einer De-
monstration in H._______ (vgl. Akte A20/18 S. 8 ff.). Diese Suche, welche
ihn gestützt auf die späteren Aussagen zur Ausreise aus dem Heimatland
bewogen haben soll, ist somit als zentrales Vorbringen zu betrachten.
Solche sind indessen praxisgemäss von Anfang an – mithin ansatzweise
bereits anlässlich der summarischen Erstbefragung – zu erwähnen, um
als glaubhaft gelten zu können. Somit erscheinen die Teilnahme an der
Demonstration in H._______ und der in diesem Zusammenhang ausge-
stellte Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer schon aus diesem Grund
als zweifelhaft. Diese Zweifel lassen sich zudem – wie die nachfolgenden
Erwägungen zeigen – noch erhärten.
5.6 Das BFM stellte nämlich fest, dass es sich bei dem am 16. Mai 2012
ausgestellten gerichtlichen Haftbefehl um eine Totalfälschung handle. Es
begründete seine Einschätzung damit, dass der vorliegende Abwesen-
heits-Haftbefehl so an sich nicht erhältlich sei, die gesamte Sachverhalts-
formulierung in der Mitte des Dokuments praxisfremd erscheine, der
Haftbefehl sich auf einen Sachverhalt aus dem Jahr 2010 beziehe, aber
erst im Jahr 2012 ausgestellt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer
zu dieser Zeit in F._______ oder in G._______ ordentlich wohnhaft und
somit für die Behörden greifbar gewesen sei, und dass das Dokument
von einem Staatsanwalt unterzeichnet worden sei, obwohl es sich um ei-
nen gerichtlichen Haftbefehl handle. In seiner schriftlichen Stellungnahme
anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs legte der Beschwerde-
führer dar, dass der Haftbefehl möglicherweise vom Neffen des Dorfvor-
stehers erlassen oder gefälscht worden sei, da zwischen den beiden Fa-
milien eine Blutrache bestehe und die Familie des Dorfvorstehers diejeni-
ge des Beschwerdeführers aus dem Dorf vertreiben wolle. Mit der Aus-
stellung dieses Dokumentes sei ihr dies offensichtlich gelungen. Da der
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Seite 9
Neffe des Dorfvorstehers ein grosses Machtpotential habe, könne er sol-
che Dokumente veranlassen, womit sich die praxisfremde Sachverhalts-
formulierung erklären lasse. Der Haftbefehl beziehe sich ausserdem auf
einen Sachverhalt vom 28. November 2011, wobei der Beschwerdeführer
erst später – offenbar durch Verrat einer festgenommenen Person – habe
identifiziert werden können, was die Ausstellung im Mai 2012 erkläre. Da
der Staatsanwalt für die Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens zu-
ständig sei, erstaune die Ausstellung des Dokumentes durch ihn nicht.
5.7 Auch diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Wie das
BFM zutreffend feststellte, bezieht sich der Haftbefehl vom 16. Mai 2012
nicht auf ein Ereignis vom 28. November 2011, sondern vom 15. Juli 2010
oder vorher. Es ist indessen nicht plausibel, dass ein Haftbefehl erst zwei
Jahre nach einem Ereignis, auf das er sich beziehen soll, ergeht, obwohl
die Person, welche festgenommen werden soll, für die Behörden zum
damaligen Zeitpunkt erreichbar war. Ferner ist der nunmehr geltend ge-
machte Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer in eine Blutrache
verwickelt und der Haftbefehl von der Familie der Gegenseite veranlasst
worden sei, um ihn zu vertreiben, ebenfalls nachgeschoben und somit
nicht glaubhaft. Zudem handelt es sich um Sachverhalte, welche vom
Beschwerdeführer bloss vermutet werden, weshalb die Erklärungsversu-
che untauglich sind. Die Argumentation des BFM, wonach es sich beim
eingereichten Haftbefehl um ein gefälschtes Beweismittel handelt, ist so-
mit zu bestätigen, was zur Folge hat, dass dem Beschwerdeführer nicht
geglaubt werden kann, er sei per Haftbefehl gesucht worden. Wie das
BFM zu Recht verfügte, ist der Haftbefehl gestützt auf Art. 10 Abs. 4
AsylG einzuziehen.
5.8 Damit sind die nachträglich geltend gemachten Gründe, warum der
Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen haben will, nämlich die Su-
che nach seiner Person per Haftbefehl als Folge einer Teilnahme an einer
Demonstration in H._______, nicht glaubhaft ausgefallen. Gestützt darauf
bestehen grundsätzliche Zweifel daran, dass er in den letzten drei bis vier
Jahren vor der Ausreise überhaupt im Blickfeld der türkischen Behörden
war; vielmehr ist davon auszugehen, dass er – selbst wenn er an der
Demonstration in H._______ teilgenommen haben sollte – den Behörden
nicht weiter aufgefallen sein kann.
5.9 Mit dem BFM ist ferner übereinzustimmen, dass die übrigen vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Nachteile nicht als asylerheblich im
Sinne des Gesetzes zu betrachten sind und er im Fall einer Rückkehr in
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Seite 10
die Türkei keine begründete Furcht haben muss, asylerheblichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Die von ihm geltend gemachte
Angst, irgendwann verhaftet zu werden, ist weder genügend konkretisiert
noch ist ersichtlich, inwiefern sie sich in absehbarer Zeit verwirklichen
sollte. Daran vermag der Einwand in der Beschwerde, in den letzten Jah-
ren seien mehrere Tausend Kurden, welche auf legaler Ebene politisch
aktiv gewesen seien, festgenommen worden, nichts zu ändern, zumal
sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ergibt,
dass er sich überhaupt politisch engagiert habe. Insbesondere kann nicht
geglaubt werden, dass er den türkischen Sicherheitskräften – trotz seines
Gerichtsverfahrens anfangs dieses Jahrhunderts – als Oppositioneller
bekannt ist.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Argumen-
tation zu bestätigen und das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung zu
verneinen ist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren
Vorbringen und Beweismittel im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermöchten. Der Beschwerdeführer konnte somit keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorin-
stanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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Seite 11
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
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Seite 12
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm indessen gestützt auf die vorangehenden Erwä-
gungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz F._______ und
hat längere Zeit mit seiner Familie in der Region von G._______ gelebt
und in der Baubranche gearbeitet. Nach geltender Praxis ist eine
Rückkehr insbesondere nach G._______ als zumutbar zu erachten.
8.4.2 In seinem Heimatland hat er nahe Verwandte, insbesondere seine
Ehefrau und seine Kinder sowie seine Mutter und mehrere Geschwister.
Damit steht ihm bei seiner Rückkehr ein tragfähiges Beziehungsnetz zur
Verfügung. Zudem verfügt er über Berufserfahrungen in der Baubranche
und hat eine gute Ausbildung genossen, so dass es ihm zumutbar und
möglich sein wird, für sich und seine Familie in seinem Heimatland die
Existenz zu sichern. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers ([…]) sowie seiner im Heimatland verbliebenen
Angehörigen sind auch im Heimatland behandelbar. Sollten er und seine
Angehörigen nicht krankenversichert sein, bleibt ihnen die Möglichkeit,
die grüne Versicherungskarte zu beantragen, um in den Genuss der not-
wendigen Behandlung zu gelangen. Praxisgemäss sprechen wirtschaftli-
che Gründe und Existenzängste nicht gegen den Vollzug der Wegwei-
sung. Unter diesen Umständen dürfte die Wiedereingliederung in seinem
Heimatland möglich sein.
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Seite 13
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 2. September 2013 bezahlten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4515/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 2. September 2013 in gleicher Höhe bezahlten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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