B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4515/2017
law/joc
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Katarina Socha,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 14. Juli 2015 in
die Schweiz ein und ersuchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 25. Juli
2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ eine
Befragung zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen
Ausreisegründen aus dem Heimatland (BzP) durch das SEM statt. Eine
einlässliche Befragung zu den Asylgründen erfolgte durch das SEM am
16. März 2017. Diese wurde am 6. Juni 2017 fortgesetzt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Rahmen erwähnter Befragungen hauptsächlich geltend, er sei eritreischer
Staatsbürger und habe zuletzt in C._______ gewohnt. Dort habe er mit
seinen Eltern und mehreren Geschwistern gelebt und sei zur Schule ge-
gangen. Mehrmals habe er die Schule jedoch unterbrochen, um seinen El-
tern in der Landwirtschaft zu helfen.
Im Jahr (…) habe er Eritrea erstmals verlassen wollen. Er sei jedoch er-
wischt und von Soldaten festgenommen worden. Nach einem Tag sei er
mit Hilfe seines Vaters, der Soldat sei, wieder freigelassen worden. Im (…)
Jahr habe er dann die Schule endgültig abgebrochen, da er wegen seines
Ausreiseversuchs von der Schule verwiesen worden. Das sei in der
(…) Klasse gewesen. Danach sei er fast ein Jahr zu Hause geblieben. In
jenem Jahr habe es auch zahlreiche Razzien im Dorf zwecks Rekrutierung
in den Militärdienst gegeben. Er sei damals zwar noch nicht alt genug dafür
gewesen, dennoch hätten die Behörden auch Minderjährige zwecks Aus-
bildung in D._______ rekrutiert. Diesen Razzien sei er zum Glück jeweils
entkommen.
Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, aus Furcht, zwangsrekru-
tiert und nach D._______ gebracht zu werden, habe er anfangs (…) zu-
sammen mit zwei Freundinnen versucht, die eritreische Grenze zu über-
queren. An der Grenze seien sie durch eritreische Soldaten erwischt und
nach E._______ und nach einer Nacht nach F._______ und danach nach
G._______ gebracht worden. Er sei von einem Soldaten, der sich über ihn
geärgert habe, geschlagen worden, und er habe in der Sonne sitzen müs-
sen. Am nächsten Tag habe er sich in eine Pfütze legen müssen, wobei sie
ihn geschlagen hätten. Man habe ihn dann zusammen mit den Freundin-
nen ins Gefängnis H._______ und von dort weiter nach I._______, einem
Ort nahe F._______, gebracht. Es sei ein hartes Leben gewesen. Man
habe nicht genügend zu Essen und Trinken bekommen. Sie hätten um das
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Wasser kämpfen müssen. Es sei schmutzig und stinkig gewesen. Für kurze
Zeit seien sie von I._______ ins Gefängnis J._______ verlegt, aus Platz-
mangel jedoch wieder zurück transferiert worden. Schliesslich habe man
ihn und alle anderen Minderjährigen nach K._______ ins Gefängnis ge-
schickt. Dort sei es am schlimmsten gewesen. Viele der inhaftierten Per-
sonen seien entkräftet und abgemagert gewesen. Er sei in einem unterir-
dischen Teil festgehalten worden. Ausser zum Urinieren und fürs Frühstück
habe man sie nicht aus den Zimmern gelassen. Von K._______ seien sie
dann nach L._______ transportiert worden. Dort seien die Minderjährigen
in einem Zelt untergebracht gewesen.
Im (…) seien sie schliesslich begnadigt und freigelassen worden, da bald
der (…) Ginbot bevorgestanden habe. Sein Vater habe schriftlich zusichern
müssen, dass er (der Beschwerdeführer) in einem Monat zurückkehren
und eine Unterschrift leisten werde, ansonsten der Vater mit einer Busse
bestraft werde. Mit der Unterschrift hätten sie sicher gehen wollen, dass er
sich weiterhin im Land aufhalte. Er habe sich jedoch nicht getraut, dorthin
zu gehen, da er gar keinen Passierschein gehabt und es überall strenge
Kontrollen gegeben habe. Auch habe er befürchtet, rekrutiert zu werden,
da er nicht mehr zur Schule gegangen sei. Seine Freundin M._______
habe sich demgegenüber bei den Behörden gemeldet. Sie sei Mutter ge-
worden und es sei ihr nichts anderes übrig geblieben, da man ihr im Unter-
lassungsfall angedroht habe, der Person, die unterschrieben habe, die Li-
zenz wegzunehmen. Als sie sich gemeldet habe, sei ihr nichts passiert. Die
andere Freundin sei indes Soldatin geworden. Er selber habe sich auch
beim zweiten Mal nicht gemeldet. Als die Behörden angefangen hätten,
nach ihm zu suchen, sei er ausgereist.
Am (…) sei er zusammen mit zwei Freunden abends in die Wildnis in der
Nähe des Grenzgebiets gegangen. Da es dort Hyänen gegeben habe und
sich hinter ihnen die Soldaten befunden hätten, hätten sie die Nacht auf
einem Baum verbracht. Sie hätten zwischendurch Schüsse gehört. Seine
Freunde hätten geweint. Er habe versucht, stark zu bleiben. Als es hell ge-
worden sei, hätten sie zunächst ein paar Stunden gewartet. Dann hätten
sie den Fluss N._______ überquert und Eritrea hinter sich gelassen. Sie
hätten die Grenze zu Äthiopien am (…) überschritten. Dort hätten sie sich
in Flüchtlingslagern aufgehalten. Dann seien sie in den Sudan gegangen,
wo sie am (…) angekommen seien. Dort habe er (der Beschwerdeführer)
ein paar Monate in einer (…)fabrik gearbeitet. Im Sudan habe er erfahren,
dass sein Vater die Busse habe zahlen müssen. Ansonsten habe seine
Familie wegen ihm keine Probleme bekommen. Am 25. März 2016 sei er
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nach Libyen aufgebrochen. Libyen habe er am 29. Juni 2016 auf dem See-
weg verlassen und sei nach vier Tagen in O._______ (Italien) angekom-
men, von wo aus er nach Rom und schliesslich nach Chiasso gereist sei.
Der Beschwerdeführer reichte beim SEM eine Kopie eines Identitätsaus-
weises seines Vaters ein.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asyl-
gesuch vom 15. Juli 2016 ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und schob deren Vollzug infolge Unzu-
lässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe der
rubrizierten Rechtsvertreterin vom 14. August 2017 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die
Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben,
dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren; eventuell sei das Verfahren
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren und ihm die Unterzeichnende als unent-
geltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2017 hiess das BVGer das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ebenfalls gutgeheissen und
dem Beschwerdeführer rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin beigeordnet. Das BVGer lud das SEM ein, innert Frist eine Ver-
nehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. August 2017 an seiner
Verfügung fest. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde die
Vernehmlassung des SEM am 7. September 2017 zur Kenntnisnahme zu-
gestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
des-recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1
E. 2).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
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ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
5.4 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
6.
6.1 Das SEM bezweifelte die Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht. Allerdings erachtete es in seiner Verfügung vom 12. Juli 2017
die eintägige Festnahme des Beschwerdeführers vom Jahre (…) in zeitli-
cher Hinsicht nicht als kausal für die im (…) erfolgte Ausreise. Die anfangs
(…) erfolgte Inhaftierung durch die eritreischen Behörden infolge versuch-
ter illegaler Ausreise befand das SEM ebenfalls für nicht relevant im Sinne
von Art. 3 AsylG. Die erlittenen Nachteile während der Haftzeit seien – so
das SEM – äusserst bedauerlich. Der Beschwerdeführer sei jedoch infolge
des Nachweises seiner Minderjährigkeit und unter Auflagen aus der zwei-
monatigen Haft entlassen worden. Dieses Ereignis sei daher abgeschlos-
sen und begründe keine Furcht vor staatlicher Verfolgung. Der Beschwer-
deführer habe zwar einer Meldepflicht unterstanden. Es seien jedoch keine
Hinweise dafür vorhanden, dass er in absehbarer Zukunft in asylrelevan-
tem Mass verfolgt worden wäre. Die Furcht vor Einziehung in den Natio-
naldienst sei mangels Motiv nicht asylrelevant. Bis zu seiner Ausreise seien
denn auch keine behördlichen Schritte zwecks Rekrutierung unternommen
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worden, sondern er sei im Gegenteil aufgrund seines minderjährigen Alters
aus der Haft entlassen und nicht etwa rekrutiert worden. Er habe sich bis
anhin somit keinem militärischen Aufgebot widersetzt.
Demgegenüber kam das SEM zum Schluss, infolge der im (…) er-folgten
illegalen Ausreise habe der Beschwerdeführer klar gegen die Auflage der
monatlichen Meldepflicht verstossen. Es sei daher nicht auszuschliessen,
dass er damit in eine asylrelevante Bedrohungslage in Zusammenhang mit
der Haft und der drohenden Dienstpflicht gebracht werden könnte. Er habe
daher begründete Furcht im Falle einer Rückkehr nach Eritrea Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden und erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft. Da er aber – ohne vorher für den Nationaldienst aufgeboten worden
zu sein – die Bedrohungslage erst mit seiner Ausreise geschaffen habe,
sei er gestützt auf Art. 54 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen.
6.2 In der Beschwerde wird dazu eingewandt, angesichts der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer wegen versuchter illegaler Ausreise im Ge-
fängnis gewesen und trotzt behördlicher Unterschriftenpflicht sein Heimat-
land Eritrea verlassen habe und sich zudem dem Militärdienst und damit
dem Regime widersetzt habe, würde er durch die eritreischen Behörden
als Landesverräter und Militärdienstverweigerer erachtet werden. Dienst-
verweigerung und Desertion würden unverhältnismässig streng bestraft
und seien nach der nach wie vor geltenden Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts als politisch motiviert einzustufen. Mit der zwangs-
weise auferlegten, monatlichen Unterschriftenpflicht habe der minderjäh-
rige Beschwerdeführer unter behördlicher Beobachtung gestanden. Ein
konkreter Kontakt zu den Militärbehörden habe bestanden. Denn er sei
nach seiner zweimonatigen Haft nicht etwa freigelassen, sondern ihm sei
eine Unterschriftenpflicht auferlegt worden, mit dem Ziel, ihn in seinem Ver-
halten und damit in seiner Freiheit zu kontrollieren. Damit sei eine aktuelle
Verfolgung im asylrechtlichen Sinne begründet. Auch der zeitliche Kausal-
zusammenhang sei als erfüllt zu erachten, da er trotz der angeordneten
Unterschriftenpflicht drei bis vier Wochen nach der Haftentlassung geflüch-
tet sei. Nach seiner Entlassung habe er ausserdem befürchten müssen,
erneut inhaftiert und trotz seiner Minderjährigkeit in den Militärdienst ein-
gezogen zu werden. Letzteres auch deswegen, weil Kinder, die in Eritrea
die Schule abbrechen würden, oftmals zwangsrekrutiert würden. Aus ob-
jektiver Sicht, sei es dem Beschwerdeführer daher nicht möglich und nicht
zumutbar gewesen, ein freies Leben zu führen. Er sei demnach nicht erst
mit der Ausreise aus Eritrea zum Flüchtling geworden, weshalb Art. 54
AsylG nicht greife und ihm Asyl zu gewähren sei.
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Im Weiteren wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR (Ur-
teil M.O. gegen die Schweiz, Nr. 4182/16, 2017) gerügt, das SEM hätte den
Umstand, dass der Beschwerdeführer befürchten müsse, bei einer Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, unter Art. 3 und 4
EMRK, sowie unter dem Gesichtspunkt der flüchtlingsrechtlichen Relevanz
prüfen müssen.
7.
7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss.
Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Ver-
folgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Ver-
folgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, das
heisst aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu Gunsten und zu Las-
ten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).
7.2 Das BVGer ging in seiner früheren Rechtsprechung davon aus, dass
eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzuse-
hen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheb-
lichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. statt
vieler: Urteil des BVGer D-4449/2015 vom 22. September 2016 E. 5.3.1).
Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Das BVGer
kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 – 4.11 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der Flücht-
lingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen
Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung
des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten (E. 5.2).
7.3 Übereinstimmend mit dem SEM ist festzuhalten, dass die blosse Furcht
vor Einziehung in den Nationaldienst mangels erkennbarem Motiv im Sinne
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von Art. 3 AsylG nicht relevant ist (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 E. 5.1 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdefüh-
rer wurde aufgrund seines minderjährigen Alters aus der Haft entlassen
und in der Folge nicht rekrutiert. Es erfolgte danach kein explizites Aufge-
bot zwecks Absolvierung des Militärdienstes. Es kann daher nicht – wie in
der Beschwerde erwähnt – davon gesprochen werden, er habe mit den
eritreischen Militärbehörden in direktem Kontakt gestanden oder er habe
einem konkreten militärischen Aufgebot keine Folge geleistet oder aber
den Militärdienst verweigert. Es lässt sich auch – entgegen in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung – nicht erkennen, dass der Auflage, mo-
natlich eine Unterschrift zu leisten, eines der in Art. 3 AsylG aufgezählten
Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauung) zu Grunde lag. Im Zeitpunkt
seiner Ausreise unterlag der Beschwerdeführer somit keiner flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung. Er hat jedoch unbestrittenermassen Erit-
rea illegal verlassen. Auch ist er den eritreischen Behörden infolge der
kurzzeitigen Inhaftnahme im Jahr (…) sowie insbesondere aufgrund seines
Gefängnisaufenthalts vom (…) bekannt. Damit bestehen Anknüpfungs-
punkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017,
welche zu einer Verschärfung des Profils und damit vorliegend zu einer
flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG, hinge-
gen in Anwendung von Art. 54 AsylG nicht – wie vom SEM zutreffend er-
wogen – zur Gewährung von Asyl im Sinne von Art. 2 AsylG führen. Denn
durch die illegale Ausreise sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
in Eritrea bereits wegen versuchter illegaler Ausreise in Haft war, wurde
eine Bedrohungslage des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr
nach Eritrea geschaffen.
7.4 Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers – trotz
Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG – zu
Recht in Anwendung von Art. 54 AsylG abgelehnt und – da er keine Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt – gestützt auf Art. 44
AsylG dessen Wegweisung angeordnet.
Dem Beschwerdeführer wurde infolge Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung (Art. 83 Abs. 3 AuG)
durch das SEM die vorläufige Aufnahme gewährt (vgl. Dispositivziffer 4).
Die in der Beschwerde geforderte Prüfung danach, ob eine drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des
Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, erübrigt sich demnach, betrifft dies doch ebenfalls die Frage
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Seite 10
nach der Zulässigkeit (respektive Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs
(vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 21. August 2017 gutgeheissen.
Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
9.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die in der
Rechtsmittelschrift vom 14. August 2017 angegebenen Auslagen von
Fr. 54.– sind als angemessen zu erachten. Der darin geltend gemachte
Aufwand von 5.5 Stunden ebenfalls angemessen. Allerdings bewegt sich
der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 194.40.– nicht in dem vom Gericht
für die nichtamtliche Vertretung festgelegten Rahmen (vgl. dazu die Zwi-
schenverfügung vom 21. August 2017), weshalb dieser auf Fr. 150.– ge-
kürzt wird. Das amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin des
unterlegenen Beschwerdeführers wird damit auf insgesamt Fr. 949.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt und geht zulasten der
Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 949.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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