Abtei lung IV
D-4516/2006
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Sri Lanka,
vertreten durch Daniel Bäumlin, Advokat, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. Juni 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-4516/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in
A._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 26. Juni
2004 und gelangte von Italien her kommend am 30. August 2004 in die
Schweiz, wo er am 1. September 2004 um Asyl nachsuchte. Anlässlich
der Empfangsstellenbefragung, die am 6. September 2004 in
B._______ stattfand, sagte er aus, er habe sich seit seinem 16.
Lebensjahr bis zum 13. April 2004 bei den "Liberation Tigers of Tamil
Eelam" (LTTE) aufgehalten. Nach dem Abschluss der Schule habe er
eine militärische Ausbildung erhalten. Während der Zeit als die Armee
im Vormarsch gewesen sei, habe er an Kämpfen teilgenommen; er sei
für 21 Kämpfer verantwortlich gewesen. Vor kurzem hätten die
Probleme mit Karuna angefangen; da viele seiner Freunde auf der
Seite von Karuna gewesen seien und er nicht gegen sie habe kämpfen
wollen, habe er seine Waffen weggeworfen und die Flucht ergriffen. Er
sei zu seiner Tante nach A._______ gegangen. Die LTTE hätten ihn
viermal bei seiner Tante gesucht, da er von Zivilisten verraten worden
sei. Die srilankische Armee habe ihn am 25. Januar 1986 verletzt und
seine Familie umgebracht.
Am 30. September 2004 wurde der Beschwerdeführer von der zustän-
digen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Er machte
im Wesentlichen geltend, seine Mutter sei im Jahre 1986 von der sri-
lankischen Armee erschossen worden. Sein Vater sei im gleichen Jahr
schwer verletzt und von den LTTE im Jahre 1987 zur medizinischen
Behandlung nach Indien geschickt worden. Seither habe er nichts
mehr von ihm gehört. Er sei bei diesem Gefecht selbst verletzt und von
der Armee ins Spital von C._______ gebracht worden; die LTTE hätten
ihn später ins Spital von D._______ verlegt. Er habe etwa ein Jahr
lang im Spital bleiben müssen. Sein Bruder sei im Jahre 2001 bei einer
Explosion ums Leben gekommen. Nachdem er ohne Eltern gewesen
sei, hätten ihn die LTTE "adoptiert". Er habe bei diesen die Schule
besucht und im Jahre 1993 habe man ihm gesagt, er solle in ein
Traningslager gehen. Nach Abschluss der Kampfausbildung, die zirka
zwei Jahre lang gedauert habe, habe er vier- bis fünfmal an Gefechten
teilgenommen. Er habe eine Gruppe von 20 Personen angeführt.
Während seiner Ausbildung sei er auch mit Leuten von Karuna
zusammen gewesen. Als am 8. April 2004 die Kämpfe zwischen den
LTTE und der Karuna-Gruppe begonnen hätten, hätte er gegen diese
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kämpfen müssen. Da er dies nicht gewollt habe, habe er seine Waffe
niedergelegt und sei geflohen. Er befürchte, von den LTTE als Verräter
angesehen und getötet zu werden, falls sie ihn finden würden. Im
Jahre 2002 habe er von den LTTE auf Nachfrage hin erfahren, dass er
eine Tante habe; er habe diese einmal besuchen dürfen. Die LTTE
hätten gewusst, dass er nur eine Tante habe und ihn (nach seiner
"Desertion") dort viermal gesucht. Er sei im Haus gewesen, als die
LTTE-Leute vorbeigekommen seien. Seine Tante habe jeweils gesagt,
er sei nicht bei ihr, und die LTTE-Leute hätten ihr geglaubt. Da seine
Tante sich geängstigt habe, habe sie ihm gesagt, er müsse weggehen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer gab bei der Vorinstanz ein Arztzeugnis, eine
beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins und zwei Totenscheine ab.
Bei der kantonalen Anhörung machte er geltend, die LTTE hätten
diese Dokumente im Jahre 2002 seiner Tante übergeben. Sie habe
daraufhin einen neuen Geburtsschein für ihn ausstellen lassen.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 stellte das Bundesamt fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurden die Wegweisung und deren Voll-
zug verfügt.
C.
Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom
25. Juli 2005 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochte-
ne Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell
sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Es sei ihm eine Frist zur
Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland anzusetzen. Der Ein-
gabe lag die Kopie eines Schreibens der LTTE vom 25. Mai 2005 mit
Übersetzung bei.
D.
Der Instruktionsrichter der ARK gewährte dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 2. August 2005 die beantragte Frist zur Ein-
reichung von Beweismitteln.
E.
Am 2. September 2005 übermittelte der Beschwerdeführer der ARK
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das Original des mit der Beschwerde eingereichten Schreibens der
LTTE.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. März 2006 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
In seiner Stellungnahme vom 24. April 2005 (recte: 2006), der ein Gut-
achten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 2. Februar 2006 bei-
lag, hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
Seite 4
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründet seinen Entscheid damit, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers insofern als realitätsfremd beurteilt werden
müssten, als er sich kaum zu seiner Tante begeben hätte, wenn den
LTTE deren Aufenthaltsort bekannt gewesen wäre. Zudem hätte er de-
ren Haus bereits nach dem erstmaligen Erscheinen der LTTE verlas-
sen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die LTTE sich mit der Antwort
seiner Tante, er sei nicht bei ihr, zufrieden gegeben hätten, ohne das
Haus zu durchsuchen. Seine Schilderung der Ereignisse vom 8. April
2004 überzeugten nicht. Um vier Uhr Morgens sei es bestimmt noch
dunkel gewesen und er hätte kaum die Gesichter der Gegner erken-
nen können. Überdies hätten sich die Kämpfer von Karuna sicherlich
nicht den Angreifern präsentiert, da die Karuna-Faktion auf einen An-
griff der von Prabhakaran befehligten LTTE vorbereitet gewesen sei.
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Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb er so viele Kollegen beim
Gegner gesehen habe, sei er doch immer im Norden Sri Lankas
stationiert gewesen. Deshalb hätte er wohl kaum die LTTE-Mitglieder
aus dem Osten des Landes gekannt. Eigenen Angaben zufolge habe
er Anfang 1986 nach einem Angriff der srilankischen Armee
hospitalisiert werden müssen. Sein rechter Arm weise mehrere Narben
auf und sei deutlich dünner als normal. Es sei fraglich, ob er mit dieser
Behinderung überhaupt im Stande gewesen wäre, eine
Kampfausbildung bei den LTTE zu absolvieren und an
Kampfhandlungen teilzunehmen. Schliesslich lege er dar, er sei mit
einem Fischkutter von Sri Lanka nach Italien gelangt, was nicht
nachvollziehbar sei, da dieser vergleichsweise klein gewesen sei.
Aufgrund der realitätsfremden Aussagen des Beschwerdeführers in
zentralen Sachverhaltselementen könne sein Vorbringen betreffend
der Desertion von den LTTE und der damit zusammenhängenden
Suche nicht geglaubt werden. Der Angriff der srilankischen Armee auf
den Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise 18 Jahre
zurückgelegen, weshalb es nicht als Anlass für dieselbe angesehen
werden könne.
4.2 In der Beschwerde wird vorab auf die allgemeine Situation in Sri
Lanka der letzten Jahre hingewiesen und geltend gemacht, die Erwä-
gungen der Vorinstanz erschienen in Anbetracht dieser Lage äusserst
befremdend und bedenklich. Der Beschwerdeführer habe anlässlich
der beiden Befragungen detaillierte Angaben über sein Leben bei den
LTTE gemacht, seine Schilderungen seien in sich schlüssig und präzis.
Die Umstände, welche zur Flucht geführt hätten, seien realitätsnah be-
schrieben worden und stimmten mit den Erkenntnissen internationaler
Organisationen überein. Die Karuna-Leute hätten in der Nähe eines
bewaldeten Gebiets ihr Zeltlager aufgeschlagen und seien am Schla-
fen gewesen. Die Kämpfer beider Seiten seien in unmittelbarer Nähe
zueinander gewesen, so dass sie in der Lage gewesen seien, sich im
Halbdunkeln zu erkennen. Die Argumente der Vorinstanz, seine Schil-
derung sei realitätsfremd, basiere auf Mutmassungen. Hätte er lügen
wollen, hätte er den Schauplatz in den Tag gelegt, um Ungereimtheiten
aus dem Weg zu gehen. Seine Kameraden bei der Karuna-Gruppe sei-
en im gleichen Trainingscamp wie er gewesen. Diese hätten sich nach
der Abspaltung im Osten befunden, was mit seinen Schilderungen
übereinstimme. Es sei nachvollziehbar, dass er sich zu seiner einzigen
Verwandten begeben habe. Der beiliegende Brief bestätige, dass die
LTTE mehrmals bei seiner Tante vorbeigekommen seien. Die Bestäti-
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gung einer internationalen Organisation, bei der die Tante deshalb um
Hilfe nachgesucht habe, werde noch nachgereicht. Der Detailreichtum
seiner Reisebeschreibung stütze seine Glaubwürdigkeit, er habe die
schwierige Situation auf dem Boot realitätsnah wiedergegeben. Die
von der Vorinstanz offen gelassene Frage, ob er mit seinem verletzten
Arm eine Kampfausbildung habe absolvieren können, müsse bejaht
werden. Der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft. Er stamme aus dem Norden und Osten Sri
Lankas, seine Vorbringen seien kohärent und glaubhaft. Er sei nir-
gends sicher vor Verfolgung.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Inhalt des
Schreibens der LTTE sei zumindest ungewöhnlich und unüblich. Dem
Beschwerdeführer werde darin vorgeworfen, zusammen mit der Karu-
na-Gruppe "einige böse Aktivitäten" verübt zu haben. Zudem werde er
als ehemaliges Mitglied eines LTTE-Spezialkommandos bezeichnet.
Solche Angaben fänden sich jedoch erfahrungsgemäss nicht in von
den LTTE verfassten Schreiben. Auch die Aufforderung an die Tante,
ihren Neffen auszuliefern, entspreche nicht der Vorgehensweise der
LTTE. Überdies erstaune das Ausstellungsdatum des Schreibens, sei
dieses doch erst ein Jahr nach der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Desertion verfasst worden. Die von ihm geltend gemachten
Suchaktionen bei seiner Tante hätten zu diesem Zeitpunkt bereits etwa
zehn Monate zurückgelegen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
LTTE, die sich gemäss Schreiben sicher seien, dass er sich bei der
Tante aufhalte, erst im Mai 2005 Druck auf diese ausgeübt hätten.
Schliesslich komme dem Schreiben der LTTE kein grosser Beweiswert
zu, da solche ohne weiteres auch unberechtigten Dritten angefertigt
werden könnten.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das Schreiben der LTTE sei
echt. Das Argument der Vorinstanz, die gemachten Angaben seien in
Briefen der LTTE nicht zu finden, sei unbeachtlich. Auch die Vorinstanz
habe ihre Behauptungen zu belegen. Dass der Brief erst zehn Monate
nach den geschilderten Suchaktionen verfasst worden sei, widerspre-
che seinen Vorbringen nicht. Er habe die Tatsachen zu Protokoll gege-
ben, die er damals noch selber wahrgenommen und von seiner Tante
erfahren habe, als er noch Kontakt zu ihr gehabt habe. Unterdessen
sei in Erfahrung gebracht worden, dass die Suchaktionen in regelmä-
ssigen Abständen fortgesetzt worden seien. Der Druck sei dadurch
schon früher persönlich ausgeübt worden und habe einen Höhepunkt
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mit besagtem Brief erreicht. Das Siegel der LTTE sei echt und ein
Fälscher würde sich einer ernormen Lebensgefahr aussetzen, sollte er
ein solches kopieren oder verwenden. Es sei von Amtes wegen ein
Gutachten über die Echtheit und über den Inhalt des Schreibens der
LTTE von einem Sachverständigen erstellen zu lassen. Es seien in Sri
Lanka weitere Belege zum Versand bereit, die jüngsten Anschläge
hätten aber bisher eine Übermittlung verunmöglicht.
5.
5.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers ist Folgendes festzustellen: Aufgrund der eingereichten Bestäti-
gung des "(...) Hospital" in D._______ vom Dezember 1988 und der
beim Beschwerdeführer festgestellten Narben (vgl. kant. Protokoll S.
16) erscheint glaubhaft, dass er im Jahre 1986 (im Alter von sechs
Jahren) bei einem Gefecht schwer verletzt wurde. Aufgrund der einge-
reichten Kopie des Totenscheins seiner Mutter ist davon auszugehen,
dass diese an den Folgen der beim selben Gefecht erlittenen Verlet-
zungen verstarb. Ob der Vater des Beschwerdeführers von den LTTE
nach Indien gebracht wurde, weil seine Verletzungen in Sri Lanka nicht
behandelt werden konnten, muss offen gelassen werden, da er dazu
keine konkreten Angaben machen konnte. Es erscheint erstaunlich,
dass er sich im Laufe der Jahre nicht ernsthafter als von ihm geschil-
dert bemühte, etwas über das Schicksal seines Vaters in Erfahrung zu
bringen.
Im Sinne der Beschwerdevorbringen ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer die Waffe, an der er von den LTTE ausgebildet worden
sei, gut beschreiben konnte, was indessen nicht zwingend darauf hin-
weist, dass er als zukünftiger Kämpfer eine Waffenausbildung erhalten
hatte. Anlässlich der kantonalen Befragung sagte er aus, er habe we-
gen der Behinderung seines rechten Armes Mühe im Gebrauch des-
selben (vgl. kant. Protokoll S. 12), weshalb zu bezweifeln ist, ob er für
eine Kampfausbildung geeignet gewesen war. Angesichts des Her-
kunftsgebietes des Beschwerdeführers und der geltend gemachten fa-
miliären Umstände kann aber auch nicht ausgeschlossen werden,
dass sich die LTTE um ihn kümmerten. Wie dem auch sei, angesichts
der Ausführungen des Beschwerdeführers erscheint nicht glaubhaft,
dass er aus den Reihen der LTTE desertierte. Es ist kaum vorstellbar,
dass es einer Einheit der LTTE gelingen würde, unbemerkt an ein La-
ger der Karuna-Gruppe heranzukommen und diese im Schlaf zu über-
raschen, darf doch in Anbetracht der unerbittlichen Feindschaft der
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beiden Organisationen und deren bekannt skrupellosen Vorgehens
davon ausgegangen werden, diese würden ein Lager entsprechend
bewachen. Die Aussage des Beschwerdeführers, er sei zusammen mit
einer Einheit der LTTE derart nahe an die Karuna-Leute
herangekommen, dass er diese um vier Uhr in der Früh habe
erkennen können, vermag demzufolge nicht zu überzeugen, so dass
die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände der Desertion und
damit diese selbst unglaubhaft sind.
Wenn auch dem Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer
habe nur noch eine Verwandte gehabt, weshalb er nach der Desertion
zu dieser gegangen sei, – wäre er wirklich desertiert – gefolgt werden
könnte, so kann dennoch nicht geglaubt werden, dass er zirka
dreieinhalb Monate lang bei dieser geblieben wäre, wusste er doch
eigenen Aussagen gemäss, dass die LTTE den Wohnort seiner Tante
kannten und Deserteure suchen würden. Als in hohem Masse
unglaubhaft sind seine Aussagen zu werten, wonach die LTTE ihn
viermal bei seiner Tante gesucht hätten und unverrichteter Dinge
wieder abgezogen seien. Der Beschwerdeführer gab bei den
Befragungen zu verstehen, sein Aufenthaltsort sei den LTTE verraten
worden. Es erscheint nicht glaubhaft, dass Mitglieder einer mit
terroristischen Mitteln operierenden Organisation, die auch vor der
Ermordung von Menschen der eigenen Ethnie nicht zurückschrecken,
sich mehrmals von der Aussage einer Verwandten, ein desertiertes
LTTE-Mitglied halte sich nicht bei ihr auf, überzeugen liessen und sich
zivilisiert verabschieden würden, obwohl sie anderslautende Hinweise
erhalten hätten.
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung bestätigt
das von ihm eingereichte Schreiben der LTTE nicht die Glaubhaftigkeit
seiner Desertion, sondern bestärkt die Zweifel an derselben, weil die
Ausführungen im Schreiben nicht nur ungewöhnlich sind, sondern
auch im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers stehen.
Die Angaben, wonach der Beschwerdeführer "Aktivist eines
Spezialkommandos gewesen sei und mit der Karuna-Gruppe einige
böse Aktivitäten verübt habe", scheinen eher darauf ausgerichtet, dem
Beschwerdeführer die geltend gemachte LTTE-Mitgliedschaft zu
bestätigen, als an eine Drittperson gerichtet zu sein. Des Weiteren
wird im Schreiben ausgeführt, die Adressatin desselben sei von der
LTTE dreimal aufgesucht worden und habe keine korrekte Auskunft
über den Verbleib des Beschwerdeführers gegeben. Abgesehen
davon, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen behauptete,
die LTTE habe viermal nach ihm gesucht, als er sich noch bei seiner
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Tante aufgehalten habe, führte er in seiner Stellungnahme vom
24. April 2006 aus, die Suchaktionen seien auch nach seiner Ausreise
aus Sri Lanka in regelmässigen Abständen fortgesetzt worden, was
eine noch grössere Differenz zu der im Schreiben angeführten Anzahl
der "Besuche" bei seiner Tante ergeben würde. Die Vorstellung, die
LTTE würde über ein Jahr lang mehrmals vergeblich bei einer
Verwandten nach einem Deserteur fragen – von dem sie zu wissen
glaubt, dass er sich dort aufhalte – ohne sich zu vergewissern, ob er
sich in deren Haus befindet oder nicht, erscheint in der Tat
realitätsfremd. Eine mit terroristischen Mitteln operierende
Organisation, die auch Zivilisten nicht schont, wartet nicht ein Jahr
lang zu, bis sie in einem solchen Fall härtere Massnahmen androht
beziehungsweise diese in die Tat umsetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in freier richterlicher
Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1957 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) zum
Schluss, beim eingereichten Schreiben der LTTE vom 25. Mai 2005
handle es sich zumindest um ein Gefälligkeitsschreiben, das zum
Beweis der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Desertion und
der damit verbundenen Suche der LTTE nach ihm nicht geeignet ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte von den LTTE
ausgehende Bedrohung glaubhaft zu machen.
5.2 Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor einer Rückkehr
nach Sri Lanka ist unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten unbe-
gründet, da es ihm nicht gelungen ist, eine Verfolgungssituation durch
die LTTE glaubhaft zu machen. Er muss auch von Seiten der srilanki-
schen Sicherheitskräfte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
mit Verfolgung rechnen. Der Beschwerdeführer wurde zwar 1986 bei
einem Gefecht schwer verletzt und weist erhebliche Narben auf, was
die srilankischen Sicherheitskräfte misstrauisch machen könnte, er
kann aber mittels der eingereichten Bestätigung des "(...) Hospital"
vom Dezember 1988 belegen, dass ihm die Verletzungen zugefügt
wurden, als er sechs Jahre alt war. Aufgrund der Behinderung des Be-
schwerdeführers und des Umstandes, dass er die Verletzungen bereits
im Kindesalter erlitten hatte, ist nicht anzunehmen, die srilankischen
Behörden würden ihn konkret verdächtigen, er habe den LTTE ange-
hört und an Kampfhandlungen teilgenommen.
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5.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben
sowie das eingereichte Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vor-
instanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesag-
ten zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder den Herkunftsstaat
noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Voll-
zug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.;
2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 Abs. 1
i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Voll-
zugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzu-
mal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27) von Neuem
zu prüfen sind.
Seite 12
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8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 bezüglich Sri
Lanka eine Lageanalyse vorgenommen und die Praxis hinsichtlich der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen
Asylsuchenden tamilischer Ethnie neu festgelegt.
8.2 Angesichts der im zitierten Urteil dargelegten politischen, wirt-
schaftlichen und gesellschaftlichen Begebenheiten und der auf Eska-
lation und Verschlechterung hinweisenden Entwicklung in Sri Lanka,
sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die bisherige
Wegweisungspraxis hinsichtlich des Nordens Sri Lankas zu ändern:
Die Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka in die
Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu
und Jaffna) wird nach wie vor als unzumutbar qualifiziert.
Auch die Rückschaffung in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batti-
caloa und Ampara) muss angesichts der dort herrschenden, oben dar-
gelegten Lage als unzumutbar betrachtet werden.
8.3 Im zitierten Urteil wurde dargelegt, dass sich die allgemeine Lage
im Grossraum Colombo seit 2006 in einem erheblichen Masse ver-
schlechtert hat. Aufgrund der wiederaufgeflammten Konflikte erweisen
sich die Existenzmöglichkeiten für die tamilische Bevölkerungsgruppe
als sehr schwierig. Jungen Tamilen wird nicht im gleichen Umfang wie
den übrigen Bevölkerungsschichten Schutz vor Verfolgung gewährt.
Singhalesen und Tamilen werden unterschiedlich behandelt. Die Unter-
künfte, in welchen die meisten der sich auf Besuch in der Hauptstadt
befindlichen Tamilen logieren, werden von der Polizei regelmässig
kontrolliert. Dabei müssen sich die Bewohner der Lodges ausweisen
können. Die Zahl der Entführungen nimmt ständig zu.
8.4 Die Frage, inwieweit Tamilen in Colombo oder in anderen von der
Regierung kontrollierten Gebieten im Süden des Landes leben kön-
nen, hängt sehr von ihrer jeweiligen finanziellen Situation, von einem
qualifizierten Beruf oder eventueller Unterstützung durch dortige
Freunde oder Verwandte ab. Die meisten der vom Bürgerkrieg nach
Colombo vertriebenen Tamilen leben jedoch in ärmlichen Verhältnis-
sen. Zudem kann nicht von einer grundsätzlich spielenden Solidarität
unter der tamilischen Bevölkerungsgruppe ausgegangen werden, da
die Tamilen in Sri Lanka keine kulturell oder sozial homogene Gruppe
darstellen. Zwischen den Tamilen aus dem Norden oder Osten des
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Landes und den Tamilen aus dem zentralen Hochland sind sowohl
sprachliche als auch kulturelle Unterschiede auszumachen. In
Colombo muss deshalb ebenfalls zwischen den „einheimischen“ und
den aus dem Norden und Osten zugezogenen Tamilen unterschieden
werden.
Angesichts der Verschärfung der allgemeinen Lage in Sri Lanka, von
der auch der Grossraum Colombo stark betroffen ist, ist bei der Frage
des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen tamilischen
Asylsuchenden aus Sri Lanka eine sorgfältige Prüfung aller oben
dargelegten massgeblichen Faktoren vorzunehmen. Es bedarf
besonders begünstigender, positiver individueller Umstände, damit die
Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchende in den Grossraum
Colombo und Umgebung im heutigen Zeitpunkt als zumutbar
qualifiziert werden kann. Bei der Beurteilung begünstigender
Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht namentlich das
Vorliegen eines tragfähigen Familien- oder sonstigen
Beziehungsnetzes, die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des
Existenzminimums sowie der Wohnsituation als massgebend.
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten allgemeinen Lage ist da-
von auszugehen, dass zwar alle rückkehrenden Tamilen mit gewissen
Schwierigkeiten rechnen müssen. Dabei ist jedoch zwischen der Situa-
tion der aus dem Grossraum Colombo oder Umgebung selbst stam-
menden Tamilen und der Lage der aus der Nord- oder Ostprovinz
stammenden Tamilen zu differenzieren.
8.5 Bei abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus der Nord-
oder Ostprovinz stammen, ist unter Hinweis auf die Feststellungen un-
ter 8.2 die Frage einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im Süden
des Landes zu prüfen. Die Rechtsprechung der schweizerischen Asyl-
behörden ist in den vergangenen Jahren stets vom Vorliegen einer
grundsätzlichen Aufenthaltsalternative für rückkehrende, abgewiesene
tamilische Asylsuchende im Grossraum Colombo ausgegangen (vgl.
EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5). Es gibt keine Zahlen oder Schätzungen
darüber, wie viele tamilische Bürgerkriegsflüchtlinge zu Freunden oder
Verwandten nach Colombo oder in die nicht vom Bürgerkrieg betroffe-
nen Gebiete im Süden des Landes geflohen sind. Personen ohne Kon-
takte in Colombo dürften sich dort kaum beziehungsweise höchstens
für kurze Zeit aufhalten, nachdem dort keine Flüchtlingslager existie-
ren und es keine Unterstützung für diese meist völlig mittellosen Per-
sonen gibt. Eine Rückkehr in den Grossraum Colombo ist bei dieser
tamilischen Bevölkerungsgruppe in noch erhöhtem Masse in Frage ge-
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stellt als bei den von dort stammenden Tamilen. Erstere werden in aller
Regel über keine engeren Verwandten oder Bekannten in Colombo
verfügen, die ihnen bei der Wiederintegration als soziales Netz eine
Unterstützung und eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stellen
können. Ohne tragfähiges Beziehungsnetz werden sie auch in aller
Regel keiner legalen Arbeit nachgehen können, was ihnen den Aufbau
einer wirtschaftlichen Existenz praktisch verunmöglicht. Hinzu kommt,
dass die aus dem Norden und Osten stammenden Tamilen einer
erhöhten Gefahr behördlicher Behelligungen ausgesetzt wären, zumal
davon auszugehen ist, dass sie aus Sicht der Behörden keinen
valablen Grund respektive keine Rechtfertigung für ihren Aufenthalt
vorweisen können.
8.6 Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz
stammen, kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden
des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen wer-
den. Können die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die
konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation
nicht als gesichert angenommen werden, ist der Wegweisungsvollzug
daher als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatz-
massnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
8.7 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus der
Nordprovinz stammt. Aufgrund der eingereichten Totenscheine ist da-
von auszugehen, dass er im Kindesalter seine Mutter und später sei-
nen Bruder verlor. Vor seiner Ausreise aus Sri Lanka lebte er allenfalls
bei seiner in A._______ wohnenden Tante. Es gibt keine konkreten
Hinweise für ein tatsächlich bestehendes familiäres oder soziales Be-
ziehungsnetz des Beschwerdeführers im Grossraum Colombo. Er hat
sich während den vergangenen dreieinhalb Jahren nicht mehr im Hei-
matland aufgehalten. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszu-
gehen, dass der aus dem Norden Sri Lankas stammende Beschwer-
deführer im Grossraum Colombo auf ein tragfähiges Beziehungsnetz
zurückgreifen kann. Die allgemeinen Schwierigkeiten der aus dem
Norden und Osten Sri Lankas stammenden rückkehrenden Asylsu-
chenden, sich im Grossraum Colombo eine Existenz aufzubauen, dürf-
ten im Fall des Beschwerdeführers erhöht sein, da er an einer Behin-
derung leidet und den rechten Arm nur bedingt einsetzen kann. Auch
seine Wohnsituation kann nicht als gesichert betrachtet werden. Der
Wegweisungsvollzug ist somit als unzumutbar zu qualifizieren. Da sich
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aus den Akten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sin-
ne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers anzuordnen.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie den
Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die
Verfügung des BFM vom 22. Juni 2005 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und
5 des Dispositivs aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Aufent-
halt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 AuG).
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - welches rechnerisch als
hälftiges Obsiegen zu beurteilen ist - sind die reduzierten Kosten von
Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Be-
schwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens eine redu-
zierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsauf-
wand kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt wer-
den, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
rechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die um die Hälfte zu
kürzende Parteientschädigung auf Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und
MWST) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdefüh-
rer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Weg-
weisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des Bundesamtes vom 22. Juni 2005 wird bezüglich der
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben und das BFM angewiesen,
den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
gen: vorinstanzliche Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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