B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4516/2014
Ur t e i l vom 3 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2014 / N (…).
D-4516/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus B._______ – gelangte am 25. Juni 2012 in die Schweiz, wo er glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
nachsuchte.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 3. Juli 2012 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 30. Januar 2014 im Wesentlichen vor, er habe zwischen 2008
und 2010 für zwei Jahre im Libanon gelebt und sei dann nach Syrien zu-
rückgekehrt. An der Grenze sei sein Reisebus angehalten worden und er
habe wegen seiner beschädigten Identitätskarte aus dem Bus aussteigen
müssen. Er sei von fünf Personen geschlagen und getreten worden, weil
er sich nicht genügend um seine Identitätskarte gekümmert hätte. Im Mai
2011 sei er für den Militärdienst aufgeboten worden. Er habe diesen gegen
eine Bezahlung von 25'000 syrische Lira bis September 2011 verschieben
können. Da er keinen Militärdienst habe leisten wollen, sei er im September
2011 untergetaucht. Die Behörden hätten nach ihm gesucht und er sei we-
gen Wehrdienstverweigerung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.
Er habe zudem etwa zehn Mal mit Freunden an Demonstrationen in
B._______ teilgenommen. Zwei seiner Freunde seien dabei getötet und
fünf weitere verletzt worden. Er sei deshalb am 18. März 2012 aus Syrien
ausgereist. In der Schweiz sei er exilpolitisch aktiv.
B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren – teilweise durch seinen vormaligen Rechts-
vertreter – folgende Dokumente zu den Akten: seine syrische Identitäts-
karte, einige Seiten seines Militärdienstbüchleins (in Kopie), zwei Marsch-
befehle (einer davon in Kopie), mehrere Unterlagen aus Syrien betreffend
seinen Gesundheitszustand (inkl. Couvert seines syrischen Arztes), meh-
rere Ausdrucke seines Facebook-Profils, Unterlagen im Zusammenhang
mit seiner Demonstrationsteilnahme am (…) 2012 in Bern (Fotografie von
ihm, zahlreiche Medienberichte), eine Fotografie von ihm anlässlich einer
Demonstration am (…) 2013 in Bern, Ausdrucke der Facebook-Gruppen
„(…)“ und „(…)“, Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Demonstrati-
onsteilnahme am (…) 2014 vor dem UNO-Gebäude in Genf (Fotografien
von ihm, Ausdrucke der Internetseiten […] und […] sowie der Facebook-
Gruppe „[…]“).
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Seite 3
C.
C.a Mit Verfügung vom 4. Juli 2014 – eröffnet am 14. Juli 2014 – lehnte die
Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung je-
doch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.b Zur Begründung führte sie zunächst zusammengefasst aus, die Dar-
stellung des Beschwerdeführers zu seiner militärischen Einberufung sei
unstimmig und unsubstanziiert. So habe er an der BzP eine (einzige) mili-
tärische Einberufung (nämlich im Mai 2011 beziehungsweise im Mai 2012)
geltend gemacht. Demgegenüber habe er an der Anhörung vorgebracht,
er habe zwei militärische Aufgebote erhalten, wobei er nicht stimmig anzu-
geben vermocht habe, wann er angeblich rekrutiert worden sei. Zudem
habe er zwei Marschbefehle zu den Akten gereicht. Dabei datiere der eine
bereits vom 5. März 2010. Ferner habe er an der Anhörung vorgebracht, er
sei wegen Nichtbefolgens der militärischen Einberufung zu einer Gefäng-
nisstrafe von mehr als zwei Jahren beziehungsweise zu 200 oder 300 Ta-
gen verurteilt worden; das betreffende Beweismittel würde sich in seinem
Dossier befinden. Indes sei kein solches zu den Akten gereicht worden. Da
diese Darstellung nicht den Tatsachen entspreche, werde sie nicht ge-
glaubt. Weiter habe der Beschwerdeführer – erst an der Anhörung und da-
mit nachgeschoben – vorgebracht, er sei behördlich gesucht worden, weil
er der militärischen Einberufung keine Folge geleistet habe; die Militärpoli-
zei sei einen Monat lang fast jeden Tag nach Hause gekommen und habe
auch sein Haus durchsucht. Vor diesem Hintergrund erstaune seine Dar-
stellung, wonach er sich, dessen ungeachtet, fast jeden Tag über Mittag zu
Hause aufgehalten habe. Zudem wäre anzunehmen, dass die Behörden
ihn auch am Arbeitsplatz gesucht hätten, wo er bis zum Ausreisetag gear-
beitet haben soll. Da diese Darstellung mit dem behördlichen Vorgehen
nicht zu vereinbaren sei, werde sie nicht geglaubt. Schliesslich würden die
Unstimmigkeiten in seiner Darstellung durch die eingereichten Beweismit-
tel nicht ausgeräumt. Es sei bekannt, dass Dokumente dieser Art leicht
käuflich seien, weshalb ihr Beweiswert entsprechend sei. Die vorgebrachte
Einberufung in die syrische Armee werde daher nicht geglaubt.
Der Beschwerdeführer habe ferner geltend gemacht, er habe in Syrien
auch an etwa zehn Demonstrationen teilgenommen. Indes seien in diesem
Zusammenhang gemäss Aktenlage keine behördlichen Massnahmen ge-
gen ihn erfolgt, was insofern nicht erstaune, als er nämlich erklärt habe, er
sei nicht aktiv für eine Partei gewesen und sich als Mitläufer geschildert
D-4516/2014
Seite 4
habe. Dieses Vorbringen würde somit die Anforderungen an Art. 3 AsylG
(SR 142.31) nicht erfüllen.
Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, er habe auch während
seines Aufenthalts in der Schweiz an Demonstrationen gegen die syrische
Regierung teilgenommen. Exilpolitische Aktivitäten könnten indes nur dann
im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft
führen, wenn feststehe, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr mit
hoher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zur Folge haben wür-
den. Es treffe zu, dass die syrischen Behörden die exilpolitische Szene im
Ausland beobachten würden. Angesichts der ausgesprochen umfangrei-
chen regimekritischen Aktivitäten von Personen mit einer Herkunft aus Sy-
rien in ganz Westeuropa dränge sich indessen die Vermutung auf, dass die
Überwachung nicht umfassend geschehe. Vielmehr sei davon auszuge-
hen, dass davon Personen betroffen sein könnten, die sich in qualifizierter
Weise exilpolitisch betätigen und vom syrischen Machtapparat als Gefahr
für den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der
„Arabischen Republik Syrien“ wahrgenommen würden. Der Beschwerde-
führer weise aber nicht das besagte Profil auf, welches erwarten lassen
würde, dass er das Interesse der syrischen Behörde auf sich ziehen könn-
te. Es sei insbesondere in Erinnerung zu rufen, dass er keine Verfolgungs-
massnahmen im Herkunftsland habe glaubhaft machen können, weshalb
davon auszugehen sei, dass er den syrischen Behörden nicht als Aktivist
bekannt sei und er Syrien unbescholten verlassen habe. Es sei auch den
syrischen Behörden bekannt, dass zahlreiche sich in Westeuropa aufhal-
tende Personen aus Syrien, die dort keinerlei politisches Engagement ge-
zeigt hätten, sich im Ausland exilpolitisch betätigen würden. Die syrischen
Behörden wüssten jedoch sehr wohl zwischen derartigen vordergründigen
Tätigkeiten und einem echten politischen Engagement zu unterscheiden,
weshalb Aktivitäten, wie sie der Beschwerdeführer geltend gemacht habe,
praxisgemäss keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
begründen vermöchten. Schliesslich gelte es auch auf die riesige Daten-
menge im Internet zu verweisen, die eine umfassende Überwachung sei-
tens der syrischen Behörden als ausgesprochen unwahrscheinlich erschei-
nen und stattdessen erwarten lasse, dass sich diese auf Personen be-
schränke, die – anders als der Beschwerdeführer – ein für den Staat als
politisch gefährlich eingestuftes Profil aufweisen würden.
D.
Mit Eingabe vom 13. August 2014 liess der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim
D-4516/2014
Seite 5
Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht bean-
tragen, es seien die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung auf-
zuheben und es sei sein Asylgesuch gutzuheissen sowie ihm Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei er ihn Feststellung der Flüchtlingseigenschaft we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf-
zunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem Unter-
zeichneten sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Einräumung eines Replikrechts gegenüber allfälligen Stellungnah-
men der Vorinstanz ersuchen.
Der Beschwerde lag ein Haftbefehl vom 20. November 2011 wegen „Ver-
breitung falscher Nachrichten“ (in Kopie; mit deutscher Übersetzung) bei.
E.
Mit Schreiben vom 14. August 2014 liess der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung nachreichen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 wies der damalige Instrukti-
onsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer
auf, bis zum 4. September 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
leisten.
G.
Der Kostenvorschuss ging am 3. September 2014 bei der Gerichtskasse
ein.
H.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer sein Mi-
litärdienstbüchlein (im Original) zu den Akten reichen.
I.
Mit Schreiben vom 2. April 2015 machte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers unter Hinweis auf BVGE 2015/3 ergänzende Ausführun-
gen zur Beschwerdeschrift.
D-4516/2014
Seite 6
J.
Mit Eingaben vom 12. Mai und 1. Oktober 2015 liess der Beschwerdefüh-
rer um einen baldigen Entscheid ersuchen. Das Bundesverwaltungsgericht
teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 mit, es
sei um eine beförderliche Behandlung bemüht.
K.
Mit Eingabe vom 6. September 2016 liess der Beschwerdeführer erneut
um einen baldigen Entscheid ersuchen. Das Bundesverwaltungsgericht
beantwortete diese Eingabe mit Schreiben vom 9. September 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
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Seite 7
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 In der Beschwerdeschrift wird gerügt, die Vorinstanz habe den Unter-
suchungsgrundsatz und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prü-
fen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Ver-
fügung zu bewirken.
3.2 Konkret wird die Verletzung der genannten Grundsätze in der Be-
schwerdeschrift damit begründet, dass die Vorinstanz die geltend gemach-
te Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Nichtbefolgens der militäri-
schen Einberufung alleine deshalb nicht geglaubt habe, weil sich das ent-
sprechende Beweismittel entgegen der Aussage des Beschwerdeführers
nicht in den Akten befunden habe.
3.3 Die vorinstanzliche Begründung ist in diesem Punkt in der Tat fragwür-
dig, wobei die Frage, ob die Schlussfolgerung der Unglaubhaftigkeit zutrifft,
eine Frage der Beweiswürdigung darstellt. Im Hinblick auf die Thematik der
Begründungspflicht hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid hinreichend dar-
gelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss kam, dass die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einberufung in die syrische Ar-
mee (und damit implizit auch dessen Verurteilung wegen Nichtbefolgens
der militärischen Einberufung) unglaubhaft sei. Damit ist sie ihrer Begrün-
dungspflicht ausreichend nachgekommen. Dem Beschwerdeführer war es
denn auch möglich, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufech-
ten. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer, der eine Mitwirkungspflicht
hat (vgl. Art. 8 AsylG), an der Anhörung mitgeteilt, dass sich das Dokument
zu seiner Verurteilung nicht in den Akten befinde (vgl. Akten SEM A 15
S. 15). Es lag an ihm, seinen Rechtsvertreter dahingehend zu informieren
und diesen aufzufordern, das entsprechende Dokument nachzureichen,
was er offenbar auch getan hat. So wandte sich der damalige Rechtsver-
treter mit Schreiben vom 6. Februar 2014 in diesem Zusammenhang an
die Vorinstanz und verwies dabei auf seine Eingabe vom 3. Oktober 2012,
mit welcher er diverse Beweismittel eingereicht habe (A 10). Angesichts
dieses Schreibens durfte die Vorinstanz ohne weiteres davon ausgehen,
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Seite 8
dass alle sich im Besitz des Beschwerdeführers respektive dessen Rechts-
vertreters befindlichen Dokumente zu den Akten gereicht wurden. Ihr kann
daher keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder eine mangel-
hafte Sachverhaltsabklärung vorgeworfen werden. Dies gilt umso mehr, als
das entsprechende Dokument auch auf Beschwerdeebene nicht nachge-
reicht wurde.
3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Im Übrigen ist weder er-
sichtlich noch wird in der Beschwerdeschrift konkret dargelegt, inwiefern
die Vorinstanz diesbezüglich den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt
haben soll.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-4516/2014
Seite 9
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen den Anfor-
derungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG respektive denjenigen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen.
5.2 Vorneweg ist festzuhalten, dass der Einwand in der Beschwerdeschrift,
der Dolmetscher an der BzP habe die Muttersprache des Beschwerdefüh-
rers nicht richtig verstanden (vgl. auch das Schreiben des vormaligen
Rechtsvertreters vom 6. Februar 2014, in welchem angeführt wird, der Be-
schwerdeführer habe den Dolmetscher an der BzP nicht richtig gut verstan-
den), was angemessen zu würdigen sei, findet im entsprechenden Proto-
koll keine Stütze. Aus diesem ergeben sich mithin keine Hinweise auf Ver-
ständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Dolmetscher. Zudem gab der Beschwerdeführer an der BzP explizit an, er
verstehe den Dolmetscher gut (vgl. A 5 S. 2 und 7). Ebenso wenig beste-
hen angesichts des Protokollinhalts und der Anmerkungen auf den anläss-
lich der BzP eingereichten Beweismitteln Anhaltspunkte für die Annahme,
der Dolmetscher habe nicht arabisch lesen können.
5.3 Der Vollständigkeit halber ist überdies auf den geltend gemachten Vor-
fall bei der Rückreise des Beschwerdeführers vom Libanon nach Syrien
einzugehen. Abgesehen davon, dass gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt
dieses Vorbringens bestehen (der Beschwerdeführer reichte im vorinstanz-
lichen Verfahren eine im Jahr 2008 ausgestellte und intakte Identitätskarte
zu den Akten), ist festzuhalten, dass es sich dabei – soweit aus den Akten
ersichtlich – um einen isolierten Vorfall ohne weitere Konsequenzen han-
delte, der über ein Jahr vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sy-
rien stattfand und nicht ausreisebegründend war. Dieses Vorbringen ist
demzufolge nicht asylrelevant.
5.4
5.4.1 Als Ausreisegrund bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in Syrien
an etwa zehn Demonstrationen teilgenommen. Er habe dafür auch kurdi-
sche Fahnen anfertigen lassen. Zudem habe er mit seinen Freunden Pla-
kate und Flugblätter vorbereitet, angebracht und verteilt. Mehrere seiner
Freunde seien verletzt oder gar getötet worden.
5.4.2 Auch am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens bestehen erhebliche
Zweifel. So machte der Beschwerdeführer beispielsweise bezüglich seiner
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Seite 10
Demonstrationsteilnahmen – vor allem in zeitlicher Hinsicht – unsubstanzi-
ierte und unstimmige Angaben (vgl. A 5 S. 6 und A 15 F51). Letztlich kann
die Frage der Glaubhaftigkeit seiner politischen Aktivitäten in Syrien jedoch
offengelassen werden, da sie – wie sich aus den nachfolgenden Erwägun-
gen ergibt – ohnehin keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen.
5.4.3
5.4.3.1 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März
2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster
Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekriti-
schen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaf-
tung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben
Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner
des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
kommt (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 E. 5.7.2).
5.4.3.2 Bei Wahrunterstellung der Ausführungen des Beschwerdeführers
zu seinen politischen Aktivitäten in Syrien ist davon auszugehen, dass er
wie tausende andere an Demonstrationen teilgenommen hat. Seinen Schil-
derungen ist indessen nicht zu entnehmen, dass er sich dabei speziell her-
vorgetan hätte. In der Beschwerdeschrift wird zwar vorgebracht, seine Teil-
nahme an den Demonstrationen sei den syrischen Behörden nicht entgan-
gen, da jeweils nur ungefähr zehn Demonstranten daran mitgewirkt hätten.
Dieser Einwand findet in den Protokollen bei den Akten allerdings keine
Stütze. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich vielmehr,
dass er jeweils in einer Gruppe von ungefähr zehn Freunden an (grösse-
ren) Demonstrationen teilgenommen hat (vgl. A 15 F54 und 68). Des Wei-
teren machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht
geltend, dass er registriert und in diesem Zusammenhang gegen ihn vor-
gegangen worden sei. Im Gegenteil nannte er auf die entsprechende Frage
an der Anhörungen keine konkreten Konsequenzen für ihn oder seine Fa-
milie (vgl. A 15 F60). Auf die Frage, ob er nicht den Eindruck gehabt habe,
deswegen besonders beobachtet worden zu sein, antwortete er zwar, es
habe eine Durchsuchung gegeben auf dem Markt, auf welchem er gear-
beitet habe. Allerdings machte er nicht geltend, dass dabei speziell nach
ihm gesucht worden sei (vgl. A 15 F61). Sodann erklärte er, einmal sei die
Polizei an seinen Arbeitsplatz gekommen und habe nach ihm gefragt (vgl.
A 15 F65). Es ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers jedoch
D-4516/2014
Seite 11
unklar, in welchem Zusammenhang dies geschah. Seine Aussage im Rah-
men der freien Schilderung zu seinen Asylgründen an der Anhörung, er
habe – neben den Problemen wegen seiner Wehrdienstverweigerung –
keine grossen Probleme gehabt (vgl. A 15 F25), deutet jedenfalls darauf-
hin, dass er im Zusammenhang mit seinen Demonstrationsteilnahmen kei-
ne Konsequenzen zu gewärtigen hatte und auch nichts befürchtete.
Schliesslich gab der Beschwerdeführer auch zu Protokoll, er sei nicht Mit-
glied einer kurdischen Partei und auch nicht für eine solche aktiv gewesen
(vgl. A 15 F54). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die staat-
lichen syrischen Sicherheitskräfte hätten ihn als Gegner des Regimes iden-
tifiziert.
5.4.3.3 Mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer einen am
20. November 2011 gegen ihn erlassenen Haftbefehl wegen „Verbreitung
falscher Nachrichten, welche die Würde des Landes verletzen würden“ zu
den Akten. Abgesehen davon, dass dieses Dokument lediglich in Kopie
vorliegt, hat der Beschwerdeführer – wie bereits in der Zwischenverfügung
vom 20. August 2014 angeführt – im vorinstanzlichen Verfahren keinen sol-
chen Haftbefehl erwähnt und in der Beschwerdeschrift auch nicht erklärt,
wie er in den Besitz dieses Dokuments gekommen ist. Letzteres wurde
auch in seinen zahlreichen weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene nicht
nachgeholt. Es kann dem Beschwerdeführer daher nicht geglaubt werden,
dass am 20. November 2011 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde.
5.4.4 Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Demonst-
rationsteilnahmen in Syrien – sofern überhaupt glaubhaft – im Falle einer
Rückkehr dorthin keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten hätte.
5.5
5.5.1 Als Hauptgrund für seine Ausreise aus Syrien machte der Beschwer-
deführer geltend, er habe ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten (vgl.
A 15 F25).
5.5.2 Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, enthalten
auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers mehrere Un-
glaubhaftigkeitselemente. Angesichts der nachfolgenden Ausführungen
kann eine einlässliche Glaubhaftigkeitsprüfung der militärischen Einberu-
fung an sich jedoch unterbleiben. An dieser Stelle ist immerhin festzuhal-
ten, dass dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verurteilung we-
gen Wehrdienstverweigerung nicht geglaubt werden kann, zumal seine
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Seite 12
diesbezüglichen Aussagen detailarm und widersprüchlich ausgefallen
sind. So erklärte er an der Anhörung zunächst, er glaube, er sei zu einer
Gefängnisstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden (vgl. A 15 F41).
Etwas später gab er dagegen zu Protokoll, er sei sich nicht mehr sicher, ob
die Strafe 200 oder 300 Tage (also weniger als ein Jahr) gewesen sei (vgl.
A 15 F71). Diese unterschiedlichen Aussagen sind nicht nachvollziehbar,
zumal von einer verurteilten Person erwartet werden kann, dass sie ge-
naue und widerspruchsfreie Angaben über die Haftdauer machen kann.
5.5.3 Das Gericht gelangte in seinem – auch in der Eingabe des Beschwer-
deführers vom 2. April 2015 zitierten – Leitentscheid D-5553/2013 vom
18. Februar 2015 (publiziert als BVGE 2015/3) als Ergebnis einer Ausle-
gung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung
oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in
dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung
oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. ebenda E. 5.9).
In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter,
die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs
erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven
Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit
der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl.
ebenda E. 6.7.3).
5.5.4 Vorliegend weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das mit der
Situation vergleichbar wäre, die dem zitierten Leitentscheid zugrunde lag.
Es ergeben sich namentlich aus den Akten – insbesondere auch unter Be-
rücksichtigung der unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers zu
den Aktivitäten seiner Familienangehörigen für kurdische Parteien (vgl.
A 15 F56) – keine glaubhaften Hinweise dafür, dass er oder seine Familie
in der Vergangenheit die besondere Aufmerksamkeit der staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte auf sich gezogen haben und von diesen als Geg-
ner des Regimes identifiziert worden sein könnten. Es ist daher nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien
eine über eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung hin-
ausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte.
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Seite 13
5.5.5 Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer auch im Zusam-
menhang mit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung im Falle ei-
ner Rückkehr in sein Heimatland keine ernsthaften Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten.
6.
6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Wei-
se verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann
vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer
Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe
sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
6.2
6.2.1 In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2015 wird vorge-
bracht, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Syrien der Militärdienst, dessen
Ende nicht absehbar sei.
6.2.2 Ohne auf die Frage einzugehen, ob es sich dabei überhaupt um ei-
nen objektiven Nachfluchtgrund handelt, ist diesbezüglich festzuhalten,
dass nicht mit genügender Sicherheit feststeht, ob der an massiven Rüc-
kenproblemen leidende Beschwerdeführer (vgl. A 15 F6) bei einer (wäh-
rend der Dauer der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz freiwilligen) Rück-
kehr nach Syrien tatsächlich in die syrische Armee eingezogen würde. Al-
lein die blosse Möglichkeit, nach einer Rückkehr nach Syrien allenfalls mi-
litärisch aufgeboten zu werden, vermag jedenfalls keine Furcht vor asyl-
rechtlich relevanten Nachteilen zu begründen (vgl. Urteil des BVGer
D-6975/2014 vom 29. April 2016 E. 4.5).
6.3 Bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (De-
monstrationsteilnahmen und Aktivitäten im Internet) ist schliesslich Folgen-
des festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor davon
aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im
Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und
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gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die An-
nahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt,
rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass expo-
niert (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Okto-
ber 2015 E. 6.3.6). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung
der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer kein entsprechendes Profil
aufweise. Den diesbezüglichen Erwägungen des SEM wurde in der Be-
schwerdeschrift denn auch – abgesehen von der Behauptung, der Be-
schwerdeführer habe sich in der Schweiz politisch exponiert – nichts ent-
gegengehalten, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
7.
Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Die
weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser
Einschätzung zu bewirken. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus
dem Umstand, dass – wie er in der Eingabe vom 6. September 2016 vor-
brachte – andere syrische Staatsangehörige lediglich das Militärdienst-
büchlein eingereicht und Asyl erhalten hätten, nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässig-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
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Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt an-
gesichts der Entwicklungen in seinem Heimatland nicht gefährdet. Indes-
sen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers aus-
schliesslich auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzu-
führen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig in den Ziffern 1-3 des
Dispositivs – angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch
sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 3. September 2014 in gleicher Höhe geleistete
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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