B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4516/2015
Ur t e i l vom 2 . Jun i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2015 / N (…).
D-4516/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 15. November 2010 (Datum Eingang; Schreiben datiert vom 28. Okto-
ber 2010) reichte der damals inhaftierte Beschwerdeführer 1 bei der
Schweizer Botschaft in E._______ ein Asylgesuch ein und beantragte die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Am 31. Januar 2011 (Datum Ein-
gang; Schreiben datiert vom 11. Januar 2011) ersuchte die Beschwerde-
führerin 2 ihrerseits bei der Schweizer Vertretung um Gewährung des Asyls
und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz für sich und ihre Familie.
Am 30. Mai 2011 (Datum Eingang; Schreiben datiert vom 10. Mai 2011)
bekräftigte die Beschwerdeführerin 2 ihr Gesuch. Mit Schreiben vom
30. Mai 2011 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin 2 auf, noch of-
fene Fragen zum Sachverhalt schriftlich zu beantworten. Am 28. Juni 2011
ging die Stellungnahme der Beschwerdeführerin 2 ein. Mit Schreiben vom
12. September 2013 informierte die Botschaft die Beschwerdeführerin 2,
dass sie im Lauf der nächsten Monate zu einer Befragung eingeladen
werde. Am 7. Oktober 2013 (Datum Eingang; Schreiben undatiert) teilte die
Beschwerdeführerin 2 mit, dass der Beschwerdeführer 1 am (…) 2013 aus
der Haft entlassen worden sei.
B.
B.a Am 11. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer 1 durch die
Schweizer Vertretung in E._______ befragt. In Verbindung mit der Eingabe
vom 15. November 2010 machte er im Wesentlichen geltend, er sei in
F._______ aufgewachsen und im Jahr (…) freiwillig den Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten, da er sich von deren Propaganda an-
gesprochen gefühlt habe. Er habe erst später realisiert, dass ihm dieser
Beitritt Probleme bereiten würde. Nach einer dreimonatigen Grundausbil-
dung sei er in die Unterrichtseinheit der LTTE eingeteilt und bis (…) in den
üblichen Fächern wie Englisch und Mathematik unterrichtet worden. Zu-
dem habe er Fahrunterricht erhalten. Nach der Ausbildung habe er für die
Sea Tigers als Fahrer gearbeitet. Er habe mit Booten und Fahrzeugen Ver-
sorgungsgüter und Personen an verschiedene Orte (bspw. zu den Kampf-
zonen) transportiert. Persönlich habe er nach der Grundausbildung (…) nie
mehr eine Waffe getragen, nie an Kämpfen teilgenommen und auch nie
Leute rekrutiert. Er habe den LTTE zwar viele Jahre angehört, sei aber nie
befördert worden und habe keine Führungsfunktion innegehabt; er habe
immer nur als Fahrer gearbeitet und keine Personen befehligt. Im (…) 2008
habe er die Beschwerdeführerin 2 geheiratet und sich mit ihr in G._______
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niedergelassen. Im Jahr 2009 seien (Verwandte) ums Leben gekommen;
er und der Beschwerdeführer 3 seien bei einer Bombenexplosion verletzt
worden. Im (…) 2009 sei er von der sri-lankischen Armee (SLA) festge-
nommen worden. Er habe bei Befragungen zugegeben, dass er als Fahrer
für die Sea Tigers gearbeitet habe. Nach dreijähriger Inhaftierung in ver-
schiedenen Gefängnissen und anschliessender Rehabilitierung sei er am
(…) 2013 aus dem Rehabilitationscamp entlassen worden. Er sei seither
in G._______ als (…) tätig. Seit der Freilassung sei er zwar nicht wieder
festgenommen worden, stehe aber, wie alle ehemaligen Inhaftierten, unter
Beobachtung der sri-lankischen Behörden. Wenn er das Dorf verlassen
wolle, müsse er dies bei den Behörden melden. Etwa sechs Monate nach
der Freilassung sei er in das örtliche Camp des Criminal Investigation De-
partement (CID) beordert worden. Er habe dort verschiedene Formulare
ausfüllen müssen. Im (…) 2014 seien sie zu seiner (Verwandten) nach
H._______ gezogen. Da Besucher jedoch bei den Behörden hätten regis-
triert werden müssen und er seiner (Verwandten) keine Unannehmlichkei-
ten habe bereiten wollen, seien sie nach zwei Monaten nach G._______
zurückgekehrt. Die Sicherheitskräfte kämen etwa drei bis vier Mal pro Mo-
nat bei ihm vorbei. Letztmals habe er Behördenvertreter im (…) 2014 per-
sönlich getroffen, als diese in das Dorf gekommen seien, um Daten ehe-
maliger Inhaftierter aufzunehmen. Von seinen Nachbarn habe er fahren,
dass Sicherheitsleute auch am (…) 2014 ([…]) in seiner Abwesenheit nach
ihm gesucht hätten; es sei ihm ausgerichtet worden, er solle keine Lampe
anzünden, wie dies an diesem Tag eigentlich üblich sei. Seine Kinder wür-
den die Schule besuchen, aber seine Familie leide unter der Situation und
habe Angst, dass er erneut festgenommen werden könnte.
B.b Am 4. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin 2 durch die
Schweizer Vertretung in E._______ befragt. In Verbindung mit der Eingabe
vom 31. Januar 2011 und den schriftlichen Ergänzungen machte sie im
Wesentlichen geltend, sie stamme aus G._______. Um einer Rekrutierung
durch die LTTE zu entgehen, sei sie im Jahr 2008 mit dem Beschwerde-
führer 1 verheiratet worden. Über dessen Tätigkeit für die LTTE habe sie
kaum Kenntnisse; sie wisse nur, dass er als Fahrer gearbeitet habe. Sie
selbst sei nie für die LTTE tätig gewesen. Im (…) 2009 seien sie im
I._______ Flüchtlingscamp untergebracht worden. Dort sei ihr Ehemann,
wie viele andere junge Männer, von der SLA festgenommen worden. Sie
habe das Camp nach kurzer Zeit verlassen können und sei bei einer (Ver-
wandten) in J._______ untergekommen. Am (…) 2009 sei sie dort vom CID
festgenommen und ins K._______ Camp gebracht worden. Sie sei über
ihren Ehemann befragt und dabei geschlagen und misshandelt worden.
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Nach fünf Tagen habe sie zu ihrer (Verwandten) zurückkehren können.
Nachdem sie erfahren habe, dass der Beschwerdeführer 1 mittlerweile in
L._______ festgehalten werde, habe sie ihn dort mehrmals besucht. Seit
seiner Entlassung im Jahr 2013 arbeite er als (…). Ehemalige Inhaftierte
würden aber weiterhin durch die Behörden überwacht. Auch sie müssten
jedes Mal melden, wenn sie das Dorf verlassen wollten. Zwei bis drei Mal
pro Monat seien sie von Angehörigen der Armee oder des CID aufgesucht
worden. Aufgrund dieser Probleme seien sie im (…) 2014 zu ihrer (Ver-
wandten) nach H._______ gezogen, ohne dies bei den Behörden zu mel-
den. Nachdem sie dort von Sicherheitskräften aufgesucht und nach dem
Grund für den Umzug gefragt worden seien, sei ihre (Verwandte) nicht
mehr bereit gewesen, sie zu beherbergen. Sie seien deshalb anfangs (…)
2014 nach G._______ zurückgekehrt. Seither würden beinahe täglich CID-
oder Armeeangehörige vorbeikommen und nach dem Grund für den tem-
porären Umzug nach H._______ fragen. Sie fürchte sich vor einer erneu-
ten Festnahme ihres Ehemannes. Auch sei sie von Sicherheitskräften nach
dem Hintergrund der Korrespondenz mit der Schweizer Botschaft gefragt
worden. Erst seitdem ihr (Verwandter), der bei der Post in M._______ ar-
beite, ihr die Briefe direkt bringe, hätten sie deswegen keine Probleme
mehr. Von ihr kontaktierte Pfarrer hätten ihnen keine Hilfe geleistet.
B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Ko-
pien folgender Dokumente ein: Geburtsregisterauszüge, Heiratsurkunde,
Identitätskarte der Beschwerdeführerin 2, Arztberichte, Auszug aus Infor-
mationsbuch der Polizei in M._______ vom (…) 2010 (Antrag um Kompen-
sationszahlung bezüglich Verletzung des Beschwerdeführers 3), Haftan-
ordnungen vom (…) 2009 und (…) 2010, Überweisungsanordnung in die
Rehabilitation vom (…) 2011, Entlassungsschreiben vom (…) 2013, Haft-
bescheinigung des IKRK vom (…) 2013, Schreiben zweier Pfarrer vom (…)
2014.
C.
C.a Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 – gemäss postalischem Rückschein
eröffnet am 10. Juni 2015 – verweigerte das SEM den Beschwerdeführen-
den die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
C.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Asylsuchenden
könne gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt werden, wenn ihnen
nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu blei-
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ben oder in ein anderes Land auszureisen. Ein weiterer Verbleib im Wohn-
sitzstaat sei namentlich dann nicht zumutbar, wenn die asylsuchende Per-
son aufgrund ernsthafter Nachteile schutzbedürftig im Sinne von Art. 3
AsylG sei. Die Anforderungen an eine Einreisebewilligung seien hoch. Eine
solche könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit von einer akuten Gefährdung ausgegangen werden müsse.
Vorliegend könne die Gefährdungssituation aufgrund der Aktenlage ab-
schliessend beurteilt werden. Massgebend sei die Gefährdungslage im
Zeitpunkt des Entscheids. Vergangene Verfolgung sei nur beachtlich, wenn
sie noch andauere oder konkrete Hinweise für eine zukünftige Verfolgung
bestehen würden. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nicht
dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern dem Schutz vor aktueller
Verfolgung. Nachteile, welche die Beschwerdeführenden durch die LTTE
oder die sri-lankischen Sicherheitsbehörden erlitten hätten, seien deshalb
im heutigen Zeitpunkt nicht mehr einreiserelevant. Die Gewaltanwendung
bei Verhören, der Verlust von Hab und Gut im Krieg und die im Bürgerkrieg
erlittenen Verletzungen vermöchten daher nicht zur Bejahung von Art. 3
AsylG respektive zur Bewilligung der Einreise zu führen. Die betreffenden
Ereignisse lägen mehrere Jahre zurück und die Beschwerdeführenden ver-
möchten damit kein aktuelles Verfolgungsinteresse zu begründen. Be-
fürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu
sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn die Massnahmen aufgrund
ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat ver-
unmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass
sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Aus-
land entziehen könne. Angesichts der langen Inhaftierung des Beschwer-
deführers 1 und seines Aufenthalts im Rehabilitationscamp sei dessen
subjektive Angst vor einer erneuten Inhaftierung nachvollziehbar. Bei einer
objektiven Betrachtungsweise sei die Furcht vor künftiger Verfolgung indes
angesichts der bereits eineinhalb Jahre zurückliegenden Entlassung als
nicht begründet im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen. Laut den Erkennt-
nissen des SEM würden die Insassen der Rehabilitationscamps einem in-
tensiven Screening unterzogen, um zu prüfen, ob sie für die Sicherheit des
sri-lankischen Staates noch eine Gefahr darstellen würden. Die Freilas-
sung des Beschwerdeführers 1 mache deutlich, dass er von den sri-lanki-
schen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt werde, in terroristische
Aktivitäten verwickelt zu sein. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass er in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt sein könnte. Es sei zwar angesichts dessen, dass die sri-lanki-
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schen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinanderset-
zungen alles daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE zu ver-
hindern, nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer 1 auch nach
der Freilassung unter Beobachtung gestanden und wiederholt befragt wor-
den sei. Auch eine Meldepflicht sei durchaus denkbar. Derartige Massnah-
men komme aber aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharak-
ter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Wären die sri-lankischen Behörden über-
zeugt, dass der Beschwerdeführer 1 nach wie vor Verbindungen zu den
LTTE habe oder in anderer Weise eine Gefahr für die Sicherheit des Staa-
tes darstellen würde, wäre er mit Sicherheit erneut festgenommen worden.
Dies sei jedoch nicht der Fall. Die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachten Nachstellungen seien daher im Zusammenhang mit der allge-
meinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE zu sehen. Ihren Ausführun-
gen sei nicht zu entnehmen, dass es nach der Haftentlassung zu ernsthaf-
ten Vorfällen gekommen sei oder ihnen konkret solche drohen würden. Sie
seien auch nie angeklagt oder verurteilt worden. Ihre subjektive Furcht vor
Verfolgung vermöge daher die Wahrscheinlichkeit einer einreiserelevanten
Verfolgung nicht zu begründen. An dieser Einschätzung vermöchten auch
die einreichten Dokumente nichts zu ändern, zumal diese lediglich die gel-
tend gemachten Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt
werde, stützen würden. Da es damit an der Schutzbedürftigkeit im Sinne
von Art. 3 AsylG fehle, seien die Asylgesuche abzulehnen und den Be-
schwerdeführenden sei die Einreise in die Schweiz zu verweigern.
D.
D.a Mit am 10. Juli 2015 bei der Schweizer Botschaft in E._______ einge-
gangenem englischsprachigen Schreiben vom 4. Juli 2015 reichten die Be-
schwerdeführenden Beschwerde ein, worin sie sinngemäss um Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Mai 2015 und um Bewilligung der
Einreise in die Schweiz ersuchten.
D.b Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen die im vorinstanzli-
chen Verfahren geltend gemachten Vorbringen. Ihre Hoffnung auf ein
selbstbestimmtes Leben nach der Freilassung des Beschwerdeführers 1
im September 2013 habe sich nicht erfüllt. Sie würden von den Behörden
weiterhin überwacht und könnten sich nicht ohne Erlaubnis frei bewegen.
Tamilische Politiker seien aus Angst vor Verlust ihrer Position nicht bereit,
ihnen Atteste auszustellen. Sie seien deshalb nicht in der Lage, weitere
Dokumente zum Beleg der behördlichen Behelligungen einzureichen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind,
wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält je-
doch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen
betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung.
1.3 Parteieingaben in Verfahren vor den Bundesbehörden sind in einer
Amtssprache abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG).
Die vorliegende Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
verfasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im
Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen
praxisgemäss verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerde-
eingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden
kann. Der vorliegende Entscheid ergeht gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG in deutscher Sprache.
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert. Auf die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht als
wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache der Beschwerde-
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eingabe (vgl. E. 1.3) – formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt res-
pektive Staatssekretariat überwies (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens sah aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische
Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt. War dies nicht möglich, waren die Asylgründe schriftlich festzu-
halten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).
4.2 Vorliegend wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin
durch die schweizerische Vertretung in E._______ befragt. Zudem legten
sie ihre Asylgründe in mehreren Eingaben schriftlich dar. Den verfahrens-
rechtlichen Anforderungen von aArt. 10 AsylV 1 wurde damit Genüge ge-
tan.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauen-
spezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Auf-
nahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und
aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM
einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Asylerteilung,
wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, oder zur Abklä-
rung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohn-
sitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszurei-
sen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächti-
gen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit
Blick auf den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einrei-
sebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mit-
hin die Prüfung der Fragen, ob eine aktuelle Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort
für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl.
BVGE 2011/10 E. 3.3. und E. 5.1).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzun-
gen für die Erteilung einer Einreisebewilligung vorliegend nicht erfüllt sind.
Die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wo-
nach es an der Schutzbedürftigkeit aufgrund einer akuten Gefährdung der
Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG fehle, erweisen sich als
zutreffend. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeig-
net, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Wäh-
rend des langjährigen Bürgerkriegs war die allgemeine Situation für Tami-
len insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas sehr schwierig und es
gab eine Vielzahl von Gewaltereignissen. Die Beschwerdeführenden wa-
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Seite 10
ren laut ihren Schilderungen von der Bürgerkriegssituation in verschiede-
ner Hinsicht betroffen (interne Vertreibung, Verlust naher Angehöriger, Ver-
letzungen). Die Bewilligung der Einreise dient jedoch nicht dem Ausgleich
vergangenen Unrechts, sondern bezweckt vielmehr den Schutz vor aktu-
eller asylrechtlich relevanter Verfolgung, weshalb die in diesem Zusam-
menhang geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant sind. Viel-
mehr ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt we-
gen der früheren Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 bei den LTTE
einreise- und asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt sind oder ihnen solche
unmittelbar drohen. Dies ist zu verneinen. Der Beschwerdeführer 1 wurde
im (…) 2013 aus dem Rehabilitationscamp entlassen, nachdem er die Be-
obachtungs- und Prüfungsphase erfolgreich bestanden hat (vgl. Bestäti-
gungsschreiben des […] vom […] 2013). Seither wurde er nicht mehr fest-
genommen und auch nicht angeklagt oder verurteilt. Konkrete Anhalts-
punkte, die noch heute auf eine konkrete Bedrohung seiner Person schlies-
sen lassen würden, sind den Akten nicht zu entnehmen. Soweit die Be-
schwerdeführenden angeben, seit der Freilassung des Beschwerdefüh-
rers 1 einer Meldepflicht zu unterstehen und regelmässig befragt und auf
die Ortsanwesenheit hin kontrolliert zu werden, fehlt es diesen Massnah-
men und den damit verbundenen Beeinträchtigungen an der nötigen Inten-
sität, um im Sinne von Art. 3 AsylG relevant zu sein. Zwar soll nicht in Ab-
rede gestellt werden, dass die vorgebrachten Kontrollbesuche und Befra-
gungen sowie die Meldepflicht für die Beschwerdeführenden belastend
sind und eine subjektiv empfundene Furcht aufgrund des im Bürgerkrieg
Erlebten verständlich ist, aber diese Massnahmen vermögen keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG respektive eine
unmittelbare und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden zu be-
gründen. Der pauschal vorgebrachte Hinweis, für Tamilen sei die Situation
in Sri Lanka nach wie vor schlecht, vermag keine unmittelbare Gefährdung
der Beschwerdeführenden im hier relevanten Sinne zu begründen. Das
Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführenden
nicht in Abrede, jedoch vermögen entsprechende humanitäre Überlegun-
gen praxisgemäss keinen ausreichenden Grund für eine Bewilligung der
Einreise darzustellen.
6.2 Aufgrund des Gesagten vermochten die Beschwerdeführenden nicht
darzulegen, dass sie im gegenwärtigen Zeitpunkt konkret und unmittelbar
an Leib und Leben gefährdet wären. Das SEM hat die Einreise der Be-
schwerdeführenden in die Schweiz daher zutreffend verweigert und die
Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Botschaft in E._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Susanne Burgherr
Versand: