Abtei lung IV
D-4517/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4517/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Sri Lanka am 9. April 2007 und ge-
langte über die Vereinigten Arabischen Emirate und Italien am
10. April 2007 in die Schweiz, wo sie am Tag darauf um Asyl nach-
suchte. Am 17. April 2007 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum (EVZ) Z._______ summarisch befragt und am 20. April 2007 für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am
31. Mai 2007 wurde sie durch die zuständige kantonale Behörde ein-
lässlich angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie stamme aus X._______/Jaffna und sei im
Jahr 2004 beziehungsweise 2005 nach Colombo gegangen, weil sie
der Aufforderung der Bewegung, Hilfeleistungen zu erbringen, nicht
habe folgen wollen. Am 23. September 2005 habe sie am Flughafen
von Colombo Verwandte verabschieden wollen. Weil sie so lange am
Flughafen herumgestanden und aus Jaffna sei, habe man sie wegen
Verdachts auf Mitgliedschaft bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) festgenommen und für sechs Monate ins Gefängnis W._______
gebracht. Am 17. März 2006 sei sie mit Hilfe eines Anwaltes auf Kau-
tion freigekommen. Das Verfahren gegen sie laufe noch, ihr Anwalt sei
aber inzwischen erschossen worden. Jeden letzten Samstag des Mo-
nats habe sie beim Büro des Criminal Investigation Department (CID)
vorbeigehen und unterschreiben müssen. Zudem sei sie bei Kontrollen
bei ihr zu Hause immer wieder beziehungsweise noch einmal festge-
nommen worden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen
Briefumschlag und vier Schreiben ihres Anwalts vom 4. Novem-
ber 2005, 29. November 2005, 14. Januar 2006 und 23. Januar 2006,
in denen er sie über die Verschiebung der Gerichtstermine informiert,
eine Verfügung des Magistrate Court W._______ vom 10. März 2006
über die bedingte Freilassung auf Kaution und eine Quittung vom
16. März 2006 über 30'000 Rupien ein.
B.
Mit Schreiben vom 23. November 2007 bat das BFM die schweizeri-
sche Botschaft in Colombo um Abklärung der Echtheit der von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Dokumente, des Schicksals ihres An-
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D-4517/2008
walts, des Gegenstandes und des Standes eines allfälligen Verfahrens
gegen sie sowie des allfällig zu erwartenden Strafmasses.
C.
Aus dem Bericht der schweizerischen Botschaft in Colombo vom
18. April 2008 geht hervor, dass die eingereichten Briefe gemäss dem
Bericht einer Vertrauensperson, welche zur fraglichen Zeit beim An-
walt der Beschwerdeführerin angestellt gewesen sei, echt seien. Die
Beschwerdeführerin sei vom CID wegen des Versuchs der Ausreise
ohne gültige Ausweispapiere verhaftet worden. Am 24. Septem-
ber 2005 habe sie deshalb vor dem Gericht in W._______ erscheinen
müssen. Am 10. März 2006 sei sie gegen Kaution freigelassen wor-
den. Seither sei das Verfahren hängig. Ihr Anwalt sei ein bekannter re-
gierungskritischer tamilischer Anwalt gewesen und Ende 2006 umge-
bracht worden. Niemand habe sich zum Verbrechen bekannt und die
Regierung und die LTTE beschuldigten sich gegenseitig. Seine Ermor-
dung habe aber nichts mit seinem Mandat für die Beschwerdeführerin
zu tun.
D.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 nahm die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihre Rechtsvertreterin – zur Botschaftsanfrage und -ant-
wort Stellung. Dabei führte sie aus, sie könne die Aussage im Bericht,
wonach sie wegen versuchter illegaler Ausreise verhaftet worden sei,
nicht bestätigen und bleibe bei ihrer Aussage. Eine sechsmonatige In-
haftierung wäre aufgrund des behaupteten Tatbestandes sehr unwahr-
scheinlich. Deshalb müsse angenommen werden, dass sie verhaftet
worden sei, weil sie eine Tamilin aus Jaffna sei. Es sei naheliegend,
dass die Behörden eine solche Begründung nicht auf einem amtlichen
Dokument als Verhaftungsgrund angeben könnten. Die Tatsache, dass
das gerichtliche Verfahren nach der Freilassung nicht eingestellt wor-
den und sie nie in den Besitz der Anklageschrift gekommen sei, zeuge
vielmehr von einem nicht nachweisbaren Sachverhalt denn von einem
Versuch der illegalen Ausreise. Im Weiteren wiederholte die Beschwer-
deführerin den Ablauf der Verhaftung am Flughafen und wies noch ein-
mal auf die monatliche Meldepflicht und die bei ihr durchgeführten
Hausdurchsuchungen der Polizei hin.
E.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 – eröffnet am 5. Juni 2008 – lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete de-
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ren Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde sie wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen.
F.
Mit Beschwerde vom 7. Juli 2008 (Poststempel) erhob die Beschwer-
deführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 hiess der damals zuständige Instruk-
tionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung der
Einreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwer-
deführerin auf, bis zum 25. Juli 2008 eine Fürsorgebestätigung einzu-
reichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen.
H.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2008 (Poststempel) reichte die Beschwerde-
führerin eine Fürsorgebestätigung vom 8. Juli 2008 zu den Akten.
I.
Mit Schreiben vom 8. August 2008 reichte die Beschwerdeführerin die
Kopie eines Haftbefehls vom 4. Juli 2008 ein, welchen ein Bekannter
habe auftreiben können und aus dem hervorgehe, dass sie aufgrund
des Verdachts der Mitwirkung bei terroristischen Aktivitäten festge-
nommen worden sei. Der Haftbefehl sei erst ausgestellt worden, nach-
dem sie längere Zeit nicht mehr bei der Polizei erschienen sei, und da-
tiere deshalb erst auf den Juli 2008.
J.
Mit Schreiben vom 2. September 2008 reichte die Beschwerdeführerin
den Haftbefehl im Original nach.
K.
In seinen Vernehmlassungen vom 5. und 27. November 2008 hielt das
BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
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L.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 nahm die Beschwerdeführerin
zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG,
Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
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ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant.
Zunächst wiederholte es die Ergebnisse der Abklärungen der Schwei-
zer Vertretung in Colombo und die Vorbringen in der diesbezüglichen
Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Anschliessend hielt es fest,
gemäss seinen Erkenntnissen könnten im Zusammenhang mit einem
geltend gemachten Strafverfahren in Sri Lanka folgende Dokumente
eingereicht werden: Anklageschrift, Urteil beziehungsweise Einstel-
lungsbeschluss, Verhörprotokoll, Quittung für Kaution oder Busse und
Bestätigung über die Haft. Demnach müsste auch die Beschwerde-
führerin eine Anklageschrift oder ein Urteil beziehungsweise einen
Einstellungsbeschluss beibringen können, welcher den von ihr be-
haupteten Sachverhalt nachweise. Solche Unterlagen habe sie aber
nicht eingereicht. Mangels entsprechender Beweismittel seien daher
die Abklärungen der Botschaft, wonach es sich um eine Festnahme
wegen illegaler Ausreise ohne Papiere gehandelt habe, nicht zu bean-
standen. Dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kern-
vorbringen sei unter diesen Umständen die Grundlage entzogen. Fer-
ner sei darauf hinzuweisen, dass bei tatsächlichem LTTE-Verdacht an-
dere Instanzen zuständig beziehungsweise andere gesetzliche Be-
stimmungen angewendet worden wären. Folglich vermöchten auch
ihre diesbezüglich eingereichten Beweismittel beziehungsweise die
Rechtfertigungen in der Stellungnahme vom 26. Mai 2008 keine Asyl-
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relevanz zu entfalten. Im Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin
nach ihrer Freilassung auf Kaution über ein Jahr lang in Sri Lanka auf-
gehalten. Auch dieses Verhalten zeige auf, dass keine begründete
Furcht vor Verfolgung vorliege, dies auch unter Berücksichtigung einer
allfälligen Unterschriftspflicht.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen aus, ihre Vorbringen könnten zu einem grossen Mass mit
der offiziellen Verhaftungsversion in Übereinstimmung gebracht wer-
den. So sei sie am Flughafen tatsächlich aufgrund fehlender Ausweis-
papiere bei einer Ausweiskontrolle festgenommen worden. Gleichzeitig
sei sie aber zu ihren Verbindungen zur LTTE ausgefragt worden – da-
her rühre auch ihre Auffassung, sie sei aufgrund des Verdachts einer
Mitarbeit bei der LTTE gefangengenommen worden. Dafür spreche
auch die schlechte Behandlung während der sechsmonatigen Haft.
Weiter müsse sie den Ausführungen des BFM in Bezug auf die zu-
ständigen Instanzen und die anwendbaren gesetzlichen Bestimmun-
gen widersprechen. So sei das CID zuständig für Fälle von Verdächti-
gungen der Zusammenarbeit mit der LTTE und die sechsmonatige
Festnahme, die schwierigen Haftbedingungen, die Hängigkeit des Ver-
fahrens sowie die nachträglichen Polizeikontrollen seien alles Anzei-
chen dafür, dass sie von den Behörden sehr willkürlich und diskrimi-
nierend und nicht nur dem offiziellen Verhaftungsgrund der versuchten
illegalen Ausreise entsprechend behandelt worden sei. Diesem ge-
samten Ablauf des Verfahrens sollte das BFM mehr Beachtung schen-
ken als dem Verhaftungsgrund. Mit diesen Ausführungen relativiere
sich auch die Dringlichkeit der vom BFM für möglich erachteten Bei-
bringung weiterer Beweismittel zum wahren Verhaftungsgrund, da das
BFM nicht die Inhaftierung an sich anzweifle. Dennoch habe ein Be-
kannter beim Court of Appeal in W._______ die Herausgabe der
Anklageschrift erwirken können und werde sie in den nächsten Tagen
per Fax in die Schweiz schicken. Weiter führte die Beschwerdeführerin
aus, die knapp dreizehnmonatige Zeit zwischen der Freilassung und
der Flucht erkläre sich damit, dass sie grosse Angst gehabt habe, bei
einem Fluchtversuch erwischt zu werden. Die Zeit sei von einer ständi-
gen Furcht vor willkürlichen Kontrollen, ständiger Polizeiüberwachung
und einer beklemmenden Ungewissheit bezüglich des Verfahrensaus-
gangs geprägt gewesen. Mit der Ermordung ihres Anwaltes Ende 2006
habe sie ihre einzige Hoffnung auf eine Beendigung des Verfahrens
verloren. Die Flucht sei der einzige Ausweg geblieben.
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4.3 In seiner Vernehmlassung vom 5. November 2008 wies das BFM
erneut darauf hin, dass von srilankischen Staatsangehörigen, welche
in einem LTTE-Verfahren involviert gewesen seien, verlangt werden
könne, diverse Beweismittel über das Verfahren beizubringen, und ver-
wies auf die diesbezügliche Aufzählung in seiner Verfügung. Die Be-
schwerdeführerin habe diese Dokumente nach wie vor nicht beige-
bracht, sodass ihr behauptetes LTTE-Verfahren nach wie vor nicht
glaubwürdig nachgewiesen sei. Ferner würden Haftbefehle grundsätz-
lich nicht ausgehändigt und der eingereichte Haftbefehl liege bloss in
Kopie vor, welche nicht einmal beglaubigt sei. Somit könnten darauf
jegliche Arten von Manipulationen vorgenommen werden. Auffallend
sei zudem, dass die gesetzliche Grundlage, aufgrund derselben die
Verhaftung stattfinden solle, nicht erwähnt sei. Auch sei nicht ersicht-
lich, wieso die Behörden am 4. Juli 2008 einen Haftbefehl erlassen
sollten, da die Beschwerdeführerin ja bereits seit September 2007
ausser Landes sei. Im Übrigen wäre sie im März 2006 wohl kaum frei-
gelassen worden, wenn das Verfahren im September 2005 tatsächlich
wegen LTTE-Verdachts eröffnet worden wäre. Schliesslich wäre ein
LTTE-Verfahren anders abgelaufen und vor anderen Gerichtsinstanzen
beurteilt worden.
Nachdem das BFM mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 24. November 2008 unter Hinweis auf den im Original eingereich-
ten und im hinteren Teil des Beschwerdedossiers abgelegten Haftbe-
fehl zur Ergänzung der Vernehmlassung aufgefordert worden war, hielt
es in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 27. November 2008 an
seinen Ausführungen fest, obwohl der Haftbefehl nunmehr im Original
vorliege.
4.4 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, sie halte die
Fragen, ob die Anklage förmlich auf LTTE-Verdacht gelautet habe und
ob nicht andere Instanzen mit diesem Vorwurf befasst gewesen wären,
nicht für zentral. Entscheidend sei, ob eine schwere und gezielte Ver-
folgung vorliege. Dies sei bei ihr der Fall, da sie aufgrund ihrer Ethnie
einer sechsmonatigen Haft unterworfen worden sei. Dass Originalhaft-
befehle nicht erhältlich seien, sei nicht richtig und dass der Haftbefehl
nicht die Gesetzesbestimmung nenne, aufgrund derer sie verhaftet
worden sei, schliesse keineswegs eine Verfolgung wegen ihrer Ange-
hörigkeit zur tamilischen Ethnie aus. Vielmehr sei notorisch, dass oft
formell aus einem anderen Grund ein Verfahren eröffnet werde, um
dann in Wirklichkeit den LTTE-Verdacht zu klären.
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5.
Die Haft für einen Verstoss gegen eine Gesetzesnorm, hier die illegale
Ausreise, stellt eine rechtsstaatlich legitime Handlung eines Staates
dar. Sie ist nur dann asylrelevant, wenn dem Strafverfahren eine Ver-
folgungsabsicht im Sinne von Artikel 3 AsylG zu Grunde liegt (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 3).
5.1 Vorliegend gibt es dafür jedoch keine Hinweise. Das Vorbringen
der Beschwerdeführerin, sie sei in Wirklichkeit aufgrund einer aus ihrer
tamilischen Ethnie und ihrer Herkunft aus Jaffna herrührenden pau-
schalen Verdächtigung der LTTE-Mitgliedschaft in Haft genommen,
und der Haftgrund der illegalen Ausreise sei nur vorgeschoben wor-
den, ist nicht glaubhaft. In den Ausführungen der anlässlich der Bot-
schaftsanfrage konsultierten Vertrauensperson, in denen zwar die
Echtheit der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel und die
Haft bestätigt wird, ist ausschliesslich die Rede vom Haftgrund der ille-
galen Ausreise. Der Verdacht, es könne sich in Wirklichkeit um eine
Verhaftung wegen LTTE-Verdachts gehandelt haben, wurde an keiner
Stelle geäussert. Die Auskunftsperson hatte offenbar Zugang zu den
Akten der Verteidigung, sodass mit Sicherheit davon ausgegangen
werden kann, sie hätte den von der Beschwerdeführerin geäusserten
Verdacht gegenüber der Botschaft erwähnt, hätte er tatsächlich be-
standen. Im Weiteren geht auch aus den bei der Vorinstanz eingereich-
ten Beweismitteln ein solcher Verdacht nicht hervor. Die Beschwerde-
führerin bringt zwar vor, die Vorinstanz habe sich viel zu sehr auf den
förmlichen Verhaftungsgrund gestützt und dabei völlig ausser Acht ge-
lassen, dass der Verfahrensablauf, unter anderem aufgrund der
schlechten Behandlung während der Haft und der nachträglichen Poli-
zeikontrollen, auf ein Verfahren wegen LTTE-Verdachts hindeute. Hier-
zu sind den Aussagen der Beschwerdeführerin aber gerade keine sub-
stanziierten Angaben zu entnehmen, so dass sie daraus nichts zu
ihren Gunsten ableiten kann. Im Übrigen hat das BFM zu Recht fest-
gehalten, dass sie im März 2006 wohl kaum freigelassen worden wäre,
wenn das Verfahren im September 2005 tatsächlich wegen LTTE-Ver-
dachts eröffnet worden wäre und dass sie sich nach ihrer Freilassung
auf Kaution nicht noch über ein Jahr lang in Sri Lanka aufgehalten
hätte, wenn sie eine Verfolgung durch die Behörden befürchtet hätte.
5.2 An dieser Einschätzung vermag auch der nun auf Beschwerde-
ebene im Original eingereichte Haftbefehl nichts zu ändern. Zunächst
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fällt auf, dass der Haftbefehl am 4. Juli 2008 und somit kurz nach dem
Entscheid des BFM vom 4. Juli 2008 ausgestellt wurde. Dieser zeitlich
enge Zusammenhang zu der ablehnenden Verfügung aus der Schweiz
weckt gewisse Zweifel. Weiter ist, wie vom BFM richtigerweise fest-
gestellt, nicht nachvollziehbar, wieso die srilankischen Behörden erst
am 4. Juli 2008 einen Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin hät-
ten erlassen sollen, wo sie doch zu diesem Zeitpunkt schon mehr als
ein Jahr ausser Landes weilte. Zudem richtet sich der Haftbefehl an
den ausführenden Beamten und nicht an die Beschwerdeführerin, so-
dass nicht davon auszugehen ist, das Original dieses Dokumentes
wäre einem Bekannten der Beschwerdeführerin ohne Weiteres ausge-
händigt worden. Auch ist nicht nachvollziehbar, wieso die Behörden im
Haftbefehl vom 4. Juli 2008 auf einmal den „wahren Grund“ der Ver-
haftung hätten angeben sollen, führten sie das Verfahren wegen LTTE-
Verdachts gemäss der Beschwerdeführerin bis anhin doch hinter dem
vorgeschobenen Grund der illegalen Ausreise. Zuletzt ist dem BFM
auch zuzustimmen, dass es auffallend ist, dass auf dem Haftbefehl
keine gesetzliche Grundlage für die Verhaftung angegeben ist. Insge-
samt ist der eingereichte Haftbefehl somit nicht geeignet, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin, wonach sie in Wirklichkeit wegen LTTE-
Verdachts festgenommen worden sei, zu belegen; er ist mithin als Fäl-
schung zu qualifizieren und gestützt auf Art. 10 AsylG einzuziehen.
Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin aus einem in Art. 3 AsylG genannten, asylrechtlich rele-
vanten Grunde verhaftet wurde und der Verhaftungsgrund der illegalen
Ausreise nur vorgeschoben war.
5.3 Auch aus den Haftbedingungen und der Haftdauer ergeben sich
keine Hinweise, dass dem Strafverfahren gegen die Beschwerdeführe-
rin eine Verfolgungsabsicht im Sinne von Artikel 3 AsylG zu Grunde
liegt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten schlechten Haft-
bedingungen wurden, wie erwähnt, in keiner Weise näher ausgeführt,
sodass daraus nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden kann. Die
Dauer der von der Beschwerdeführerin verbüssten Haft bewegt sich im
üblichen Strafrahmen für die illegale Ausreise. Gemäss Section 45 des
Immigration and Emigration Act No. 42 of 1998 werden Personen,
welche mit gefälschten Dokumenten gereist sind, mit einer Busse zwi-
schen 50'000 und 200'000 Rupien oder einer Gefängnisstrafe von ei-
nem bis fünf Jahren bestraft. Die Beschwerdeführerin wurde nach ei-
ner sechsmonatigen Haft auf Kaution von 30'000 Rupien entlassen.
Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass das Verfahren gegen die
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Beschwerdeführerin keinen politischen, sondern lediglich einen ge-
meinrechtlichen Hintergrund hat.
5.4 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin
einerseits nicht glaubhaft und andererseits asylrechtlich nicht relevant.
An dieser Einschätzung vermögen ihre weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde nichts zu ändern, sodass auf diese nicht näher eingegangen
werden muss. Das BFM hat demzufolge ihr Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK
2001 Nr. 21).
6.2 Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2008 in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich Ausführungen
zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Weg-
weisung.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
10. Juli 2008 unter der Voraussetzung der Einreichung einer Fürsorge-
bestätigung gutgeheissen und diese am 16. Juli 2008 fristgerecht ein-
gereicht wurde, wird auf Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung
des BFM vom 4. Juni 2008 vorläufig aufgenommen wurde.
3.
Der als Fälschung erkannte Haftbefehl wird eingezogen (E. 5.2).
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- V._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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