Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4517/2009
Urteil vom 7. Februar 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus der Provinz B._______ – suchte am 28. April 2008 in der
Schweiz um Asyl nach.
A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ vom 14. Mai 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom
3. November 2008 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er
habe am 8. Juni 2005 den obligatorischen Militärdienst angetreten, der
zwei Jahre und einen Monat gedauert hätte. Am 20. Mai 2006 sei er
jedoch desertiert. Sein Vater sei für die „Partiya Yekîtiya Demokrat“
(PYD) tätig gewesen. Die genaue Funktion des Vaters kenne er nicht,
aber er habe oft an Sitzungen teilgenommen, bei denen über Demokratie
und Freiheit diskutiert worden sei. Er (der Beschwerdeführer) sei dem
Vater behilflich gewesen, indem er die Leute über anstehende Sitzungen
informiert habe, wobei er selbst an diesen nicht teilgenommen und der
Partei auch nicht angehört habe. Im Militärdienst sei er aufgrund der
politischen Aktivitäten und seiner Ethnie unterdrückt und schikaniert
worden; er habe keine Dienstwaffe erhalten und habe immer die
schlechteren Arbeiten verrichten müssen. Zudem habe er zu wenig zu
essen bekommen, kaum etwas verdient und acht Monate lang keinen
Diensturlaub gehabt. Er habe insbesondere unbewaffnet einen Eingang
zu einem grossen Trainingsplatz bewachen müssen. Offiziere, die in
einem Gebäude nahe dieses Eingangs untergebracht gewesen seien,
hätten nachts öfters mit ihren Pistolen auf Gegenstände geschossen. Sie
hätten jeweils auch einzelne Schüsse in seine Richtung abgegeben –
getroffen worden sei er dabei nie – und auf die Öllampe, die bei ihm
gebrannt habe, gezielt. Er habe sich über die Offiziere bei seinem Oberst
beklagt. Daraufhin sei er wegen Beschimpfens von Offizieren 45 Tage
lang im Gefängnis der Brigade inhaftiert worden. Nach Verbüssung der
Haft habe er wieder am selben Ort Dienst leisten müssen. Aufgrund der
Angst, eines Tages von einem Schuss getroffen zu werden, habe er sich,
auch auf Anraten seines Vaters, zur Desertion entschlossen. Er habe die
Kaserne am 20. Mai 2006 in Zivilkleidung verlassen und sei noch am
selben Tag in den D._______ gereist, wo er fortan als Handlanger in
einem Schneideratelier gearbeitet habe. Nachdem er dort von
Unbekannten überfallen und ausgeraubt worden sei, sei er am 15. April
2008 nach Syrien zurückgekehrt, wobei er bereits am folgenden Tag mit
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Hilfe eines Schleppers wieder ausgereist und via die E._______ und ein
ihm unbekanntes Land in die Schweiz gelangt sei. Als Deserteur drohe
ihm eine siebenjährige Gefängnisstrafe, wobei er anschliessend noch
zwei Jahre Dienst zu leisten hätte. Wenn die Behörden Kenntnis davon
hätten, dass er im vorliegenden Asylverfahren Fotos von sich in Uniform
eingereicht habe, würden sie ihn hinrichten. Sein Vater habe ihm
anlässlich eines Telefonats gesagt, er solle nicht nach Syrien
zurückkehren. Ob sein Vater wegen seiner Ausreise Nachteile erlitten
habe, wisse er nicht; aber sein Vater werde vermutlich beobachtet, da er
auf einer Liste verdächtiger Kurden figuriere. Er (der Beschwerdeführer)
sei ohne Ausweisdokumente illegal aus Syrien ausgereist. Er habe nie
einen Reisepass besessen und die Identitätskarte habe er beim Eintritt in
den Militärdienst abgeben müssen.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers
beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts
wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1 und A11).
B.
Am 5. Januar 2009 beauftragte das BFM die schweizerische Vertretung
in Damaskus mit diversen Abklärungen. Der entsprechende
Botschaftsbericht vom 26. März 2009 ergab, dass der Beschwerdeführer
Inhaber eines im Jahr 2007 in B._______ ausgestellten syrischen Passes
sei und Syrien am 16. März 2008 kontrolliert in einem Fahrzeug in
Richtung E._______ verlassen habe. Zudem werde er von den syrischen
Behörden nicht gesucht.
C.
Mit Schreiben vom 8. April 2009 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage und den
entsprechenden Abklärungsergebnissen. In seiner Stellungnahme vom
30. April 2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er
befürchte, dass die von den schweizerischen Konsularbehörden
vorgenommenen Abklärungen für ihn ein erhöhtes Verfolgungsrisiko
darstellen würden. Er bestätige, dass auf seinen Namen im Jahr 2003 ein
syrischer Pass ausgestellt worden sei, der jedoch nach zwei Jahren
unbenützt abgelaufen sei. Es treffe aber nicht zu, dass er im Jahr 2007
einen Pass ausgestellt erhalten habe, hingegen habe damals sein Bruder
F._______ einen solchen erhalten. Er erinnere sich, dass er am 16. April
2008 in die E._______ eingereist sei. Der Grenzübertritt sei ohne
behördliche Kontrolle, ohne Vorlegung von Dokumenten und mit Hilfe
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eines Schleppers erfolgt. Die von der Schweizer Botschaft erhobene
Information zur Ausreise treffe deshalb nicht zu. Er halte daran fest,
Syrien wegen der Flucht aus dem Militärdienst und seinen politischen
Aktivitäten für die PYD verlassen zu haben. Er sei überzeugt, dass er
deswegen gesucht werde. Die syrischen Behörden würden gegenüber
Drittstaaten oder Privaten nie eine politische Verfolgung eigener
Staatsbürger anerkennen. Er reiche hinsichtlich der Verfolgung drei
Dokumente, die er per Fax erhalten habe, ein (Vorladung des Muhabarat
[Sicherheitsdienst]; Mitteilung eines militärischen Strafgerichts in
B._______ vom 2. März 2009, worin ihm eine Strafe in Aussicht gestellt
werde; Urteil desselben Gerichts vom 13. März 2009 [Verurteilung in
Abwesenheit wegen Flucht aus dem Militärdienst zu einer Freiheitsstrafe
von sieben Jahren]). Er werde mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht in der
Lage sein, die Originaldokumente beizubringen. Seine Eltern verfügten
lediglich über eine Kopie des erwähnten Urteils. Da er für die
Übersetzungskosten nicht aufkommen könne, bitte er um eine
entsprechende amtsinterne Anfertigung.
D.
D.a Mit Verfügung vom 16. Juni 2009 – eröffnet am 18. Juni 2009 – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Gemäss gefestigter Praxis
gälten eine Desertion aus der syrischen Armee und eine allfällige
Bestrafung deswegen grundsätzlich nicht als asylbeachtliche Verfolgung.
Im Übrigen erweise sich dieses Vorbringen als unglaubhaft. Es gäbe
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, an den zuverlässigen
Abklärungsergebnissen der schweizerischen Vertretung in Damaskus zu
zweifeln. Die Einwände des Beschwerdeführers seien nachträgliche
Anpassungsversuche des Sachverhalts, die nicht überzeugen könnten.
Die Abklärungsergebnisse ständen im Widerspruch zu den Aussagen des
Beschwerdeführers und seien mit der von ihm geltend gemachten
Verfolgung als Deserteur unvereinbar. Unter diesen Umständen sei sein
Asylvorbingen, in Syrien als Deserteur verurteilt worden zu sein und
gesucht zu werden, unglaubhaft. Vor diesem Hintergrund vermöchten die
eingereichten syrischen Gerichtsdokumente, die nur in
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fälschungsanfälligen Kopien vorliegen würden, keinen Beweiswert zu
entfalten. Schliesslich könne der Einwand, dass er aufgrund der
Abklärungen nun eine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden
befürchten müsse, nicht gehört werden, da solche Nachforschungen
diskret und ohne Gefährdung der betroffenen Gesuchsteller durchgeführt
würden. Der Beschwerdeführer erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung aus der
Schweiz anzuordnen sei. Da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet
werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür,
dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Syrien
herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung. Ausserdem sei der Vollzug der
Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
E.
E.a Mit Eingabe vom 14. Juli 2009 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht
wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht, wobei
diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 3. Juli 2009
eingereicht wurde.
E.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
man müsse sich vorliegend die aktuelle Lage der Kurden in Syrien
vergegenwärtigen. Er verweise diesbezüglich auf die Dossiers der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), insbesondere auf das Syrien-
Update „Aktuelle Entwicklungen“ vom 20. August 2008 und die dortigen
Ausführungen zur allgemeinen Lage, zu den politischen Äusserungen der
kurdischen Opposition und zur staatlichen Repression. In den Akten
fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass seine allgemeine
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Glaubwürdigkeit anzuzweifeln wäre. Er stamme aus einer
mittelständischen kurdischen Familie aus der Nähe von G._______ im
Norden Syriens. Sein Vater habe sich auf der Seite der kurdischen Partei
PYD gegen die in Syrien herrschenden politischen Verhältnisse
engagiert. Er (der Beschwerdeführer) habe ihm bei manchen dieser
Tätigkeiten geholfen und sei deswegen von den Sicherheitskräften
behelligt worden. Dieses Engagement stelle für ihn eine erhebliche
Gefährdung dar. Die Feststellung des BFM, eine allfällige Bestrafung
wegen Desertion würde keine asylrelevante Verfolgung darstellen, sei in
dieser undifferenzierten Form nicht haltbar. Massgebend sei bei einer
Bestrafung, ob damit ein Politmalus und damit eine unverhältnismässig
hohe Strafe verbunden sei. Die ihm auferlegte Freiheitsstrafe von sieben
Jahren müsse als mit einem Politmalus behaftet beurteilt werden. Das
BFM habe die Desertion mit dem blossen Verweis auf die
Botschaftsabklärung als unglaubhaft qualifiziert, ohne sich mit den in der
Eingabe vom 18. Juni 2009 dargelegten Einwänden auseinandergesetzt
zu haben. Er halte an seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2009
vollumfänglich fest. Die syrischen Behörden würden die Verfolgung
politischer Gegner gegenüber ausländischen Behörden regelmässig
bestreiten. Der blosse Umstand, dass sie eine solche in Einzelfällen
zugeben würden, bilde noch keinen Beleg dafür, dass sie in allen
anderen Fällen wahrheitsgemässe Auskünfte erteilen würden. Die
syrische Regierung sei für ihre Empfindlichkeit gegenüber Kritik, ihr
harsches Vorgehen gegen jede Opposition und ihre geheimdienstlichen
Rankünen bekannt. Da die schweizerische Botschaft durch Beauftragung
eines Vertrauensanwalts zu ihren Ergebnissen gelangt sei, stelle sich die
Frage nach den Möglichkeiten der Informationsbeschaffung eines
solchen und nach der inhaltlichen Qualität solcher Abklärungen.
Abgesehen von einigen bekannten Menschenrechtsanwälten, die
regelmässig unter Druck gesetzt und inhaftiert würden, müsse davon
ausgegangen werden, dass sich in Syrien tätige Anwälte keinerlei
Unabhängigkeit von der staatlichen Verwaltung leisten könnten. Gäbe die
Botschaft dem Vertrauensanwalt keine Personalien weiter, so könnten die
erhobenen Auskünfte keine verwertbaren Informationen erhalten; würden
jedoch Personalien weitergegeben, sei zu erwarten, dass das
Abklärungsergebnis falsche beziehungsweise verfälschte Informationen
enthalte. Vorliegend hätten die Informationen nur unter Bekanntgabe
seiner Personalien erhoben werden können. Selbst wenn die
Abklärungen diskret vorgenommen würden, sei die Anzahl der zu
beauftragenden Vertrauensanwälte begrenzt. Zudem sei die Anzahl der
in den letzten Monaten getätigten Abklärungen recht hoch (mindestens
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30 bis 50). Spätestens nach der zweiten oder dritten ähnlichen Anfrage
würden die syrischen Behörden Gewissheit erlangen, dass es sich bei
den nachgefragten Personen um ins Ausland geflüchtete Menschen
handle. Da syrische Staatsangehörige für Ausreisen eine behördliche
Bewilligung bräuchten, lasse dies bei ihnen einen bestimmten Verdacht
aufkommen, der nach Abklärung rufe, sobald der Betroffene in Syrien
ergriffen werde. Zudem würden solche Abklärungen überhaupt nur dann
Ergebnisse liefern, wenn den syrischen Behörden konkrete Namen
weitergegeben würden. Er halte an der behördlichen Suche, die durch die
Abklärungen der Botschaft befördert worden sei, fest. Indem das BFM
hinsichtlich der eingereichten Dokumente lediglich pauschal deren
fehlende Beweiseignung feststelle, ohne diese näher gewürdigt,
geschweige denn einer vergleichsweisen Analyse unterzogen oder der
Botschaft zur Überprüfung vorgelegt zu haben, habe es die aus der
Offizialmaxime fliessenden Verpflichtungen verletzt. Zudem
verunmögliche eine derart dünne Begründung der fehlenden
Beweiseignung eine substanziierte Widerlegung und das Nennen
allfälliger Gegenbeweismittel, womit das BFM das rechtliche Gehör
verletzt habe. Es dränge sich eine nähere Überprüfung der Dokumente
auf, zumal diese nun mit Übersetzung eingereicht würden. Im Übrigen
befinde er sich in einem Beweisnotstand; hätte er keine Dokumente
eingereicht, wäre ihm dies vorgeworfen worden, während ihm nun zum
Vorwurf gemacht werde, die präsentierten Dokumente seien gefälscht.
Dass er anfänglich verschwiegen habe, im Besitz eines Passes gewesen
zu sein, mache zwar einen schlechten Eindruck, bedeute aber nicht ohne
weiteres, dass er die Verfolgungssituation erfunden habe. Er habe gar
nicht mehr an den bereits im Jahr 2005 abgelaufenen Pass gedacht.
Zudem müssten die enge Familienbeziehung zu seinem politisch
engagierten Vater und die durch Dokumente belegte Desertion
berücksichtigt werden. Diese Umstände würden eine behördliche Suche
nahe legen und liessen seine Vorbringen glaubhaft erscheinen. Überdies
habe das BFM den Einwand, dass sein Bruder F._______ 2007 einen
Pass erhalten habe, nicht überprüft und beurteilt. Da seine Initialen mit
denjenigen seines Bruders übereinstimmen würden, sei es durchaus
möglich, dass die Botschaftsabklärung in diesem Punkt fehl gehe. Er
halte an seiner Darstellung der Umstände der Ausreise aus Syrien fest.
Die mit der Botschaftsauskunft nicht übereinstimmende Angabe über die
unkontrollierte Ausreise mit Hilfe eines Schleppers lasse nicht ohne
weiteres den Schluss zu, er habe diese erfunden. Angesichts der starken
kurdischen Protestbewegung, die sich seit dem Jahr 2004 neu formiert
habe und für das Regime lästig geworden sei, toleriere die syrische
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Regierung die massenhafte Auswanderung syrischer Kurden. Wegen
seiner unbewilligten Ausreise müsse er jedoch bei einer Rückkehr mit
einer Bestrafung, die kaum als rechtsstaatlich legitim gelten könnte, und
einer Inhaftierung rechnen. Diesbezüglich bestehe ein hohes Risiko einer
gemäss Art. 3 EMRK verpönten unmenschlichen Behandlung und Strafe.
Hinsichtlich der Verhältnisse in den syrischen Streitkräften reiche er einen
im Internet veröffentlichten Bericht ein, der zahlreiche ungeklärte
Todesfälle von Soldaten schildere. Es sei ihm zu glauben, dass er wegen
seiner politischen Aktivitäten für die PYD, die er zusammen mit seinem
Vater ausgeübt habe, und wegen seiner Desertion aus der syrischen
Armee behördlich gesucht werde. Hinsichtlich der Beurteilung der
Verweigerung des Militärdienstes verweise er auf den bereits erwähnten
Bericht der SFH (Strafe bei Desertion: 5 Jahre; bei Desertion und
Verlassen des Landes: 5 bis 10 Jahre). Demzufolge erscheine die von
ihm geltend gemachte Verurteilung zu einer Strafe von sieben Jahren im
Bereich des Möglichen, wenn auch noch die illegale Ausreise in Betracht
gezogen werde. Zudem wäre er wohl kaum in der Lage, die
Auslösesumme für den noch ausstehenden Militärdienst aufzubringen,
was zu weiteren Komplikationen beziehungsweise einer Verlängerung
der Haft führten dürfte. Da er somit begründete Furcht vor Verfolgung
habe, sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit
der Wegweisung festzustellen. Es sei davon auszugehen, dass er den
syrischen Behörden als Deserteur namentlich bekannt sei, weshalb er
bereits bei der Einreise mit einer Inhaftierung und Überprüfung seiner
Person rechnen müsste. Da diesbezüglich ein erhebliches Folterrisiko
bestehe, würde der Wegweisungsvollzug gegen Art. 3 EMRK und Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) verstossen.
E.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
folgende Dokumente ein:
– Übersetzung der drei am 30.4.2009 beim BFM eingereichten Dokumente;
– Ausdruck aus dem Internet (Arabisch), 24.1.2009;
– Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, 3.7.2009.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
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Schweiz abwarten könne, und dass über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem
späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig verzichtete er auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, und lehnte das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts
rechtfertigen könnten.
H.
Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2009
eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zu.
I.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Fotografie einer Demonstration, eine CD mit zwölf Fotografien einer
Veranstaltung in einem geschlossenen Raum und eine DVD mit zwei
kurzen Sequenzen von Demonstrationszügen zu den Akten; diese
Beweismittel würden seine exilpolitischen Aktivitäten, die er im letzten
Halbjahr für die PYD durchgeführt habe, dokumentieren.
J.
Mit Eingabe vom 16. August 2010 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben der Europa-Sektion der PYD vom 10. Juli 2010 ein (samt
Übersetzung). Daraus gehe hervor, dass sein Vater in G._______ ein
aktives Parteimitglied sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
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entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art.105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.).
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3.3. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der
Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. EMARK 2005 Nr. 18).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise –
insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation
geschafft worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind
diese nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
4.
4.1. Das BFM erachtete die geltend gemachten Ausreisegründe des
Beschwerdeführers, wonach er wegen Desertion aus dem obligatorischen
Militärdienst zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden
sei und deshalb von den syrischen Behörden gesucht werde, aufgrund
ernsthafter Zweifel als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Eine
Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM die Vorbringen des
Beschwerdeführers aus zutreffenden Gründen als den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert hat.
4.1.1. Die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus ergaben,
dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Angaben – über einen im
Jahr 2007 in B._______ ausgestellten syrischen Pass verfüge, Syrien am
16. März 2008 kontrolliert in einem Auto in Richtung E._______ verlassen
habe und von den syrischen Behörden nicht gesucht werde (vgl. A17).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an der
Seriosität der mit den Abklärungen beauftragen Vertrauensperson der
Schweizer Vertretung und an dem Ergebnis der Abklärungen zu zweifeln.
Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, es könne nicht
davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden
wahrheitsgemäss Auskunft über die Suche nach eigenen Staatsbürgern
geben würden, ist spekulativ und vermag keinen Beleg für die von ihm
behauptete Verfolgung darzustellen; im Übrigen sind Fälle bekannt, bei
denen durchaus mittels Botschaftsabklärungen bestehende Suchen
syrischer Behörden nach bestimmten Personen bestätigt werden konnten
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2815/2010 vom 9. Juni
2010, D-1246/2009 vom 10. März 2009). Die am Botschaftsbericht vom
26. März 2009 geäusserte allgemeine Kritik des Beschwerdeführers ist
somit unbegründet und der Beschwerdeführer vermag damit die
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Abklärungsergebnisse, die seinen Angaben nicht nur hinsichtlich der
geltend gemachten Suche, sondern auch bezüglich der (Nicht-)Existenz
eines Reisedokuments und der angeblich illegalen Ausreise aus dem
Heimatland widersprechen, nicht zu entkräften. Zwar gab der
Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30. April 2009 zu, dass
seine Aussage, nie einen Pass besessen zu haben, nicht der Wahrheit
entspreche. Seine Erklärung in der Beschwerdeeingabe, er habe sich
zunächst nicht mehr daran erinnert, dass ihm einmal ein Pass ausgestellt
worden sei, vermag indes ebenso wenig zu überzeugen – bei der
Beantragung/Ausstellung eines Ausweisdokuments handelt es sich nicht
um einen leicht in Vergessenheit zu geratenden alltäglichen Vorgang –
wie die nicht belegte Behauptung, bei dem im Jahr 2007 ausgestellten
Pass müsse es sich wohl um das Dokument seines Bruders F._______
handeln; es ist davon auszugehen, dass die entsprechenden
Abklärungen gestützt auf die vollständigen Personalien (Vor- und
Nachnamen inklusive Geburtsdatum) erfolgt sind, so dass eine
Verwechslung auch bei gleichlautenden Initialen des Bruders wenig
glaubhaft erscheint. Die wahrheitswidrige Angabe zur (Nicht-)Existenz
eines Reisepapiers erschüttert nicht nur die Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers, sondern stellt grundsätzlich auch
seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage (vgl. hierzu EMARK 1998
Nr. 17 S. 15). Auch hinsichtlich der Ausreise vermag der
Beschwerdeführer mit der blossen Wiederholung, diese sei am 16. April
2008 illegal erfolgt, dem Abklärungsergebnis – registrierte Ausreise am
16. März 2008 – nichts entgegenzuhalten. Wäre er im Zeitpunkt seiner
Ausreise tatsächlich aufgrund einer Verurteilung wegen Desertion
gesucht worden, hätte er das Land kaum kontrolliert verlassen können.
An dieser Einschätzung vermögen auch die im Verlauf des
vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Gerichtsdokumente, die
lediglich in fälschungsanfälligen Kopien vorliegen, so dass ihnen von
vornherein nur ein beschränkter Beweiswert zukommen kann, nichts zu
ändern, zumal die Dokumente allesamt vor der Ausstellung des
Botschaftsberichts vom 26. März 2009 datieren, gemäss welchem der
Beschwerdeführer von den syrischen Behörden im damaligen Zeitpunkt
eben gerade nicht gesucht wurde. Dem Beschwerdeführer ist es damit
nicht gelungen, die Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung in
Damaskus in Frage zu stellen, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren
diesbezüglichen Einwendungen in der Rechtsmitteleingabe näher
einzugehen. Es kann daher nicht geglaubt werden, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise in Syrien aufgrund einer
Verurteilung als Deserteur gesucht worden und deswegen illegal
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ausgereist sei. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der
Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Damaskus ist ebenfalls
nicht ersichtlich, da davon ausgegangen werden darf, dass die
Nachforschungen diskret durchgeführt worden sind.
4.1.2. Im Übrigen würde – wie vom BFM zutreffend festgestellt – eine
allfällige Bestrafung wegen Desertion gemäss konstanter
Rechtsprechung keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum
Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht
strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl.
EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16). Als flüchtlingsrechltich relevant gilt
eine Bestrafung nur dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund
nach Art. 3 AsylG mit einer höheren Strafe zu rechnen hat (sog.
Politmalus). Wehrpflichtige Männer werden in Syrien aufgrund ihrer
Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne
dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht
des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des
Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung respektive Desertion
– sollte er den obligatorischen Militärdienst nicht bereits absolviert und
sich danach ins Ausland begeben haben – wäre mithin als asylrechtlich
nicht relevant zu qualifizieren. Kurdische Refraktäre haben ihrer Ethnie
wegen nicht generell strengere Strafen im Sinne eines "Malus" zu
befürchten. Da der Beschwerdeführer kein eigenes hervorgehobenes
politisches Profil aufweist (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen in
E. 4.2.2.), besteht kein Grund zur Annahme, dass ein allfälliges Verfahren
gegen ihn aus anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben
und er härter als andere Dienstverweigerer beziehungsweise Deserteure
bestraft würde. Es liegt somit auch in dieser Hinsicht keine objektiv
begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung vor.
4.1.3. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis
auf die allgemein schwierige Lage der kurdischen
Bevölkerungsminderheit in Syrien den Anforderungen an eine
asylbeachtlich begründete, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG nicht zu genügen.
4.1.4. Der Beschwerdeführer konnte mithin für den Zeitpunkt der Ausreise
aus Syrien keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Das BFM hat das Asylgesuch in diesem
Kontext zu Recht abgewiesen.
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Seite 14
4.2. Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer ein
exilpolitisches Engagement für die PYD und damit das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Bezüglich der Einzelheiten wird auf
die zu den Akten gegebenen Beweismittel (Fotos, zwei kurze Sequenzen
von Demonstrationszügen, PYD-Mitgliederbestätigung bezüglich des
Vaters) verwiesen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
aufgrund seines Verhaltens in der Schweiz befürchten muss, einer
zukünftigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu
sein und er aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Eine Person hat begründeten Anlass
zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a). Wesentlich ist, ob die
heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Die vom
Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich allein nicht zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.1
S. 352; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b/8). Stattdessen werden Personen, die
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a).
4.2.1. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge
interessieren sich die syrischen Behörden zwar für die exilpolitischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen, es ist jedoch davon auszugehen,
dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person
aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthaften, gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend
ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche
Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der
Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen
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Seite 15
Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer
Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes wird.
4.2.2. Ein solcher Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer nicht
beigemessen werden. Für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien im Jahr
2008 konnte er keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Er war gemäss eigenen Angaben
weder Mitglied der PYD noch hat er an deren Sitzungen teilgenommen,
sondern war lediglich seinem Vater bei der Organisation der Sitzungen
behilflich. Das nun auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische
Engagement des Beschwerdeführers ist nicht derart, als dass damit
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG begründet
werden könnten. Die eingereichten Beweismittel vermitteln nicht den
Eindruck, er habe sich nunmehr in der Schweiz in hervorgehobener
Position für die Belange der Exil-Syrer beziehungsweise der syrischen
Kurden engagiert. Das Schreiben der Europa-Sektion der PYD vom
10. Juli 2010 attestiert die Parteimitgliedschaft des Vaters des
Beschwerdeführers, äussert sich hingegen nicht zur Person des
Beschwerdeführers. Aufgrund der Aktenlage ist denn auch nicht davon
auszugehen, sein Engagement sei über die blosse Sympathisierung mit
der PYD und die Teilnahme in nicht exponierter Weise an ein paar
wenigen Kundgebungen hinausgegangen. Konkrete und glaubhafte
Hinweise, dass er deswegen tatsächlich das Interesse der syrischen
Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element
namentlich identifiziert und registriert wurde, liegen nicht vor. Auf den
Fotos ist er zwar erkennbar, eine namentliche Identifizierung lediglich
gestützt darauf erscheint jedoch nicht wahrscheinlich, zumal – abgesehen
von einer einzigen Fotografie – alle Bilder in einem geschlossenen Raum
und somit nicht in der Öffentlichkeit aufgenommen wurden. Aber selbst
für den Fall des Bekanntwerdens der exilpolitischen Tätigkeit ist
angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht als besonders
engagierter und exponierter Regimegegner mit langjährigem politischem
Hintergrund qualifiziert werden kann, nicht davon auszugehen, er müsste
bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die
syrischen Behörden rechnen.
4.2.3. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter
dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
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Seite 16
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über
eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht
angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.1.1. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie in
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs.1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive
Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach
Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
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Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
6.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2.1. Die allgemeine Lage in Syrien ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gezeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich als zumutbar erscheint.
6.2.2. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Der Beschwerdeführer ist (…) und soweit aktenkundig
gesund. Er hat bis zur vorgebrachten Ausreise in den D._______ im Jahr
2006 in Syrien gelebt und ist somit mit den dortigen Verhältnissen
bestens vertraut. Zudem verfügt er mit seinen Eltern und Geschwistern
über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatland (vgl. A1
S. 3, A11 S. 3), auf das er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann.
Überdies hat er als (…) und als (…) berufliche Erfahrungen gesammelt
(vgl. A1 S. 2, A11 S. 3 und 8). Es ist somit nicht davon auszugehen, er
würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation
geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
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Seite 18
6.2.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.3. Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als
aussichtslos betrachtet werden konnte und die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers belegt ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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