Abtei lung IV
D-4518/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren _______, und Sohn _______,
geboren _______, Senegal,
beide vertreten durch Astrid Geistert,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 21. Januar 2005 / _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4518/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 1. September 2004 in der
Schweiz um Asyl nach. Am 3. September 2004 wurde sie in der Emp-
fangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) _______ sum-
marisch befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylver-
fahrens wurde sie dem Kanton _______ zugewiesen. Die zuständige
kantonale Behörde hörte sie am 8. Oktober 2004 zu ihren Asylgründen
an. Das Bundesamt verzichtete auf eine zusätzliche Befragung der
Beschwerdeführerin.
A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie stamme aus Dakar, gehöre der Ethnie der
Wolof an und sei muslimischen Glaubens. Nach der Primarschule
habe sie einen Informatikkurs besucht und in einem Coiffeursalon ge-
arbeitet. Ende des Jahres 2002 habe ihre Mutter ihr eröffnet, dass man
sie mit einem älteren Mann, der bereits eine Ehefrau habe, verheiraten
werde. Sie - die Beschwerdeführerin - habe sich diesem Ansinnen je-
doch widersetzt und sei daraufhin von ihrer Mutter schlecht behandelt
worden. So habe diese ihr auch kein Geld für eine dringende medizini-
sche Behandlung im Spital gegeben. Sie - die Beschwerdeführerin -
habe sich daher an einen traditionellen Heiler wenden müssen, wel-
cher ihr gesagt habe, sie sei wahrscheinlich vergiftet worden. Sie sei
dann aus dem Haus ihrer Mutter, wo auch zahlreiche weitere Verwand-
te wohnten, ausgezogen und zu ihrer Freundin _______ nach _______
gegangen. Während ihres Aufenthaltes in _______ sei sie wiederholt
von ihrer Familie aufgefordert worden, zurückzukehren und sich
verheiraten zu lassen. In der Folge habe ihre Freundin ihr einen
gefälschten, mit einem Visum für Frankreich versehenen Pass besorgt
und sei ihr bei der der Organisation der Ausreise behilflich gewesen.
Im Januar 2004 habe sie Senegal über den Flughafen von Dakar ver-
lassen und sei auf dem Luftweg nach Paris gereist. Dort sei sie von ei-
nem afrikanischen Mann aus _______, den sie vorher per E-mail
kennengelernt habe, abgeholt und nach _______ gebracht worden. Da
ihre Mutter Verwandte habe, welche in Frankreich lebten, habe sie sich
dort auch nicht sicher gefühlt und sei deshalb im Februar 2004 in
einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz eingereist. Sie habe dann bei einem belgischen Staatsange-
hörigen im Kanton _______ gewohnt. Dieser Mann habe ihr die Ehe
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versprochen, weshalb sie sich durch ihre Freundin _______ aus
Senegal eine Geburtsurkunde sowie einen Strafregisterauszug habe
schicken lassen. Als der Mann erfahren habe, dass sie schwanger sei,
habe er sie zur Polizei gebracht, wo sie aus Angst vor einer
Rückschaffung eine falsche Identität (_______, geboren _______,
Mauretanien) angegeben habe; er habe sie dann weggeschickt und
sich auch geweigert, die Vaterschaft des Kindes anzuerkennen. Da sie
- nunmehr schwanger mit dem Kind eines Weissen - nicht nach Hause
zurückkehren könne, habe sie am 1. September 2004 in der Schweiz
um Asyl nachgesucht.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
den Erwägungen eingegangen.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens Kopien der Geburtsurkunde und des Strafregisterauszuges
zu den Akten. Die Originale der fraglichen Dokumente habe sie irgend-
wo zwischen Lausanne und Yverdon verloren.
A.d Am _______ brachte die Beschwerdeführerin in _______ ihren
Sohn _______ zur Welt.
B.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2005 - eröffnet am 24. Januar 2005 -
lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin und ihres Sohnes sei zulässig, zumutbar und mög-
lich.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Vertreterin bei der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit
Eingabe vom 22. Februar 2005 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung - die Gewährung des Asyls; eventualiter ersuchte sie um
vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
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zugs. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozess-
führung zu bewilligen.
Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird - wurden ein an die Beschwerdeführerin adressiertes Schreiben
der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde _______ vom 3. Februar
2005 betreffend die Frage der Vaterschaft des Kindes _______ und
eine am 22. Februar 2005 von der Vertreterin der Beschwerdeführerin
verfasste, an die Amtsvormundin der Gemeinde _______ gerichtete E-
mail, wonach die Beschwerdeführerin mit dem angegebenen
Kindsvater noch keinen Kontakt habe herstellen können, zu den Akten
gegeben.
Die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung ging am 2. März 2005 bei der ARK ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2005 verzichtete die ARK auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Beschwer-
deführerin beziehungsweise deren Vertreterin mitgeteilt, über das wei-
tere Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden.
E.
Gemäss Bericht der Polizei _______ vom 4. November 2005
unternahm die Beschwerdeführerin am 1. November 2005 eine ver-
suchte Selbsttötung durch Aufschneiden der Pulsadern und wurde in
der Folge zur ambulanten Behandlung ins Kantonsspital _______
überführt. Am 2. November 2005 sei sie "auf freiwilliger Basis" in die
Akutstation der Kantonalen Psychiatrischen Klinik in _______
eingetreten, während das Kind _______ im Kinderheim _______ in
_______ untergebracht worden sei.
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F.
F.a Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht forderte die
Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom
6. Februar 2008 auf, bis zum 7. März 2008 ein detailliertes, die aktuel-
len Krankheitssymptome sowie die derzeitige und noch zu erfolgende
Behandlung beschreibendes ärztliches Zeugnis einzureichen und
gleichzeitig auch zu dem aus den Akten zu entnehmenden Umstand,
dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2007 Vorbereitungen zur
Eheschliessung in der Schweiz getätigt habe, Stellung zu nehmen.
F.b Die Beschwerdeführerin liess sich durch ihre Vertreterin am
6. März 2008 vernehmen. Diese teilte mit, das erwähnte Heiratsverfah-
ren werde im Moment nicht weitergeführt, und gab sodann - jeweils in
Kopie - mehrere von der Beschwerdeführerin und der Vormundschafts-
behörde der Gemeinde _______ verfasste, die Aufhebung der
Prozessbeistandschaft und die Wiederaufnahme der Vaterschaftsab-
klärungen betreffende Briefe sowie einen am 2. März 2008 erstellten
ärztlichen Bericht zu den Akten. Gemäss dem ärztlichen Bericht befin-
det sich die Beschwerdeführerin seit dem 4. Dezember 2007 wegen
Depressionen und Schlafstörungen bei Dr. M.H. In _______ in
Behandlung. Die Behandlung bestehe aus der Verabreichung von
Antidepressiva sowie monatlich stattfindenden Gesprächen.
G.
G.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 19. März 2008 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Nachdem die Vorbringen der Beschwer-
deführerin (Zwangsverheiratung und die daraus erwachsenen Proble-
me mit den Eltern) nicht glaubhaft seien, sei davon auszugehen, dass
jene sich in der Heimat auf ein intaktes Beziehungsnetz abstützen
könne, zumal sie über eine gewisse Schulbildung und über Berufser-
fahrung verfüge. Im Übrigen gebe es in Senegal und insbesondere in
der Hauptstadt Dakar viele Ehen zwischen Weissen und Schwarzafri-
kanern, weshalb auch die Behauptung, ein Kind aus einer solchen Be-
ziehung würde dort diskriminiert, haltlos sei. Schliesslich wurde festge-
halten, einerseits liessen die im ärztlichen Bericht erwähnten psychi-
schen Probleme noch nicht auf eine erhebliche Gefährdung von Leib
und Leben schliessen, andererseits bestehe in Senegal, namentlich in
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der Hauptstadt Dakar, die Möglichkeit der Behandlung von psychi-
schen Beschwerden.
G.b Am 7. April 2008 liess sich die Beschwerdeführerin durch ihre
Vertreterin - unter Beilage eines am 4. April 2008 von der Beschwerde-
führerin verfassten beziehungsweise unterschriebenen Briefes - zu
den in der Vernehmlassung enthaltenen Ausführungen vernehmen und
wies dabei insbesondere darauf hin, bei einer Rückkehr in die Heimat
würden die Chancen enorm sinken, "dass der Sohn jemals in Kontakt
zu seinem Vater treten" könnte; die Nachforschungen nach dem Vater
müssten intensiviert werden, denn "allein schon die geschuldeten Ali-
mente" könnten eine "recht hohe Summe ergeben, welche für die Zu-
kunft des Sohnes eingesetzt werden könnten". Da die Beschwerdefüh-
rerin Angst vor einer Rückkehr habe, würde sich ihr psychischer Zu-
stand dort "sicherlich nicht verbessern, sondern verschlimmern".
G.c Die Vertreterin der Beschwerdeführerin liess dem Bundesverwal-
tungsgericht am 28. Juli 2008 zwei von der Beschwerdeführerin ver-
fasste Schreiben sowie einen angeblich vom mutmasslichen Grossva-
ter des Kindes Abdoulaye Selle verfassten - jedoch nicht unterzeichne-
ten - Brief zukommen und teilte weiter mit, die Beschwerdeführerin
möchte zu ihrem Partner nach _______ ziehen, wo sie ein
Heiratsverfahren eingeleitet habe, und stelle daher beim BFM einen
Antrag um Kantonswechsel.
Am 31. Juli 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben
des Verlobten der Beschwerdeführerin, in welcher dieser - unter Hin-
weis auf beigelegte Unterlagen betreffend die beabsichtigte Eheschlie-
ssung und eine beabsichtigte Anstellung in _______ - um Umteilung in
den Kanton _______ ersucht, ein.
H.
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin reichte dem Bundesverwal-
tungsgericht am 24. September 2008 die Kopie eines an die Zivil-
standsbehörden Brüssel _______ gerichteten Schreibens der
Vormundschaftsbehörde _______ vom 30. Juni 2008 sowie einen am
22. September 2008 von einer Assistenzärztin der Kantonalen Psy-
chiatrischen Klinik in _______ verfassten ärztlichen Bericht ein.
Gemäss dem ärztlichen Bericht suchte die Beschwerdeführerin nach
einer verbalen Auseinandersetzung mit ihrem Verlobten ein
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Frauenhaus auf, wo sie in einem Zustand der Verzweiflung einen
"Suizidversuch mit Fluctine-Tabletten" unternommen habe; seit dem
30. Juli 2008 befinde sie sich in stationärer Behandlung, wobei diese
"noch für einige Wochen indiziert" sein dürfte.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2008 lehnte das BFM das
Gesuch um Umteilung der Beschwerdeführerin vom Kanton _______
in den Kanton _______ ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung vorab darauf
hin, die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf ihren Wohnort sowie
auf denjenigen ihrer Freundin und des Heilers, den sie aufgesucht
habe, widersprüchliche, tatsachenwidrige und auch unsubstanziierte
Angaben gemacht.
In der Tat erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen
Anhörung, ihr Elternhaus befinde sich im Quartier _______ in Dakar;
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anders als in der Schweiz gebe es dort weder Strassennamen noch
Hausnummern (vgl. A14, S. 3). Auf dem von der Beschwerdeführerin
eingereichten Strafregisterauszug aus Dakar wird als Wohnadresse je-
doch die Avenue _______, Hausnummer 19, genannt. Auf diese Unge-
reimtheit hingewiesen, erklärte die Beschwerdeführerin lediglich, sie
könne sich die Nummer nie merken (vgl. A14, S. 3 unten).
Im Weiteren vermochte die Beschwerdeführerin - obwohl sie gemäss
eigenen Angaben bis kurz vor ihrer Ausreise in dieser Stadt gelebt und
dort auch die Schule besucht hat - nicht anzugeben, in welchem Quar-
tier der Heiler, den sie in Dakar aufgesucht habe, gelebt habe, obwohl
es ganz in der Nähe ihres Quartiers gewesen sei (vgl. A14, S. 9).
Sodann erklärte die Beschwerdeführerin auf die Frage hin, wie man
von Dakar nach _______, wo sie nach dem Auszug aus dem Eltern-
haus während mehrerer Monate bei ihrer Freundin _______ gelebt
haben will, gelange, man nehme den Zug und komme durch _______
(vgl. A14, S. 13). Wie das BFM indessen zutreffend feststellte, liegt Ké-
bèmer zwischen Dakar und _______, so dass man auf dem Weg von
der senegalesischen Hauptstadt nach _______ nicht durch die - ganz
im Norden des Landes, unweit der Grenze zu Mauretanien gelegene -
Stadt _______ fährt.
Angesichts dieser Unstimmigkeiten entstehen erste Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin.
4.2 Diese Zweifel werden dadurch erhärtet, dass die Beschwerdefüh-
rerin - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend be-
merkt wurde - anlässlich der Befragungen auf sehr viele Fragen nur
ausweichend antwortete oder angab, etwas nicht oder nicht mehr zu
wissen. Insbesondere die geltend gemachte Zwangsverheiratung wur-
de derart stereotyp, rudimentär und ohne konkreten Handlungsablauf
geschildert (vgl. A14, S. 8-14), dass nicht der Eindruck entsteht, die
Beschwerdeführerin habe das Berichtete tatsächlich selber erlebt.
4.3 Schliesslich kann auch der Auffassung der Vorinstanz, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin seien auch in wesentlichen Punkten wi-
dersprüchlich ausgefallen, gefolgt werden.
So erklärte sie etwa anlässlich der Erstbefragung, im "Sommer 2003"
zu ihrer Freundin nach _______ gezogen zu sein (vgl. A1, S. 1). Diese
Behauptung steht indessen in klarem Widerspruch zu ihrer anlässlich
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der kantonalen Anhörung gemachten Aussage, gegen Ende 2002 von
der geplanten Zwangsverheiratung erfahren zu haben (vgl. A14, S. 10)
und knapp drei Monate später - mithin etwa im Februar 2003 - zu ihrer
Freundin gezogen zu sein (vgl. A14, S. 12). Nachdem die Beschwerde-
führerin noch in der kantonalen Anhörung präzisierte, mit "Sommer"
Juni zu meinen, kann auch ausgeschlossen werden, dass die Be-
schwerdeführerin mit "Sommer" die Monate Februar oder März ge-
meint haben könnte.
Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen
Anhörung zu Protokoll, nichts über den Mann zu wissen, mit dem sie
hätte verheiratet werden sollen; ihre Mutter habe ihr den Namen nicht
nennen wollen (vgl. A14, S. 10 f.). Demgegenüber behauptete sie in
der Erstbefragung noch, der Name des Mannes sei _______ gewesen
(vgl. A1, S. 5). Noch in der kantonalen Anhörung auf diese Unge-
reimtheit hingewiesen, die Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, ob
_______ der wirkliche Name des Mannes gewesen sei (vgl. A14 S.
16), welche Erklärung indessen nicht zu überzeugen vermag.
Auch bezüglich der Anzahl und des Zeitpunkts der während des Auf-
enthaltes in _______ erhaltenen Anrufe und Drohungen verstrickte
sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche. So ist nicht klar, ob die
Mutter beziehungsweise deren Geschwister nur einmal, mehrmals
oder gar täglich bei der Freundin in _______ angerufen hätten und ob
diese Anrufe gleich nach der Ankunft bei der Freundin oder erst einige
Wochen später begonnen und die Beschwerdeführer umgehend zur
Ausreise veranlasst hätten (vgl. A1, S. 5; A14, S. 8-10).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführerin, sie habe sich dem Ansinnen ihrer Familie, sie mit einem äl-
teren, ihr unbekannten Mann zu verheiraten, widersetzt und sei zu ih-
rer Freundin nach _______ geflohen, wo sie von ihren Angehörigen
weiter bedroht worden sei, nicht geglaubt werden können. Es kann
darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz
und auf die äusserst knappen, lediglich auf die anlässlich der Befra-
gungen gemachten Aussagen verweisenden Darlegungen in der
Rechtsmitteleingabe näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom
Bundesamt zu Recht abgelehnt.
Seite 10
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5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
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heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nach Sene-
gal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihr
Sohn für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunfts-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritanni-
en, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I,
S. 327 ff.). Indem in der Rechtsmitteleingabe darauf hingewiesen wird,
die Beschwerdeführerin werde von ihrer Familie bedroht, wird den er-
wähnten Anforderungen nicht Genüge getan, zumal - wie oben unter
Ziff. 4 der Erwägungen eingehend dargelegt wurde - die geltend ge-
machte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint. Auch der Um-
stand, dass der Vater des Sohnes Abdoulaye Selle ein Weisser - und
das Kind somit ein "Mischlingsbaby" (vgl. Beschwerde S. 4) - sei, lässt
den Vollzug der Wegweisung nach Senegal nicht als unzulässig er-
scheinen.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Senegal wurde vom Bundesrat bereits mit Beschluss vom
4. Oktober 1993 als sogenannter verfolgungssicherer Staat ("safe
country") bezeichnet. Diese Qualifizierung ist nach wie vor in Kraft.
Auch in der im Süden des Landes liegenden, während Jahren von An-
schlägen seitens verschiedener nach Unabhängigkeit strebender Or-
ganisationen (insbesondere des Mouvement des Forces Démocra-
tiques de la Casamance [MFDC]) und von gewalttätigen Auseinander-
setzungen zwischen Rebellen und der senegalesischen Armee heim-
gesuchten Region Casamance ist seit der Unterzeichnung eines Frie-
densvertrages am 30. Dezember 2004 in Ziguinchor weitgehend Ruhe
eingekehrt. Im jetzigen Zeitpunkt kann in keinem Teil des Staatsgebie-
tes von Senegal mehr von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation
allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführer bei ihrer Rück-
kehr in die Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen
werden.
6.3.2 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls medizinische Grün-
de gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und
ihres mittlerweile knapp vierjährigen Sohnes sprechen könnten.
Gemäss Bericht der Polizei _______ versuchte die Beschwer-
deführerin am 1. November 2005 in Anwesenheit der Leiterin des
Wohnheims für Asylbewerber in _______ sowie des Asylbewerber-
Betreuers, sich mit den Scherben eines zerbrochenen Trinkglases die
Pulsadern ihres linken Unterarms längs aufzuschneiden. Nach der
ambulanten medizinischen Versorgung im Kantonsspital _______ trat
die Beschwerdeführerin am darauf folgenden Tag in die Kantonale
Psychiatrische Klinik _______ ein. Wie lange sie sich dort zur stationä-
ren Behandlung aufhielt, kann den Akten nicht entnommen werden. Es
ist jedoch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin später wieder in
die Westschweiz zurückkehrte und ab dem 4. Dezember 2007 von Dr.
M.H., einem Facharzt für Innere Medizin, betreut und mit Antidepressi-
va behandelt wurde.
Laut einem am 22. September 2008 von einer Assistenzärztin der Kan-
tonalen Psychiatrischen Klinik in _______ erstellten Bericht soll sich
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die Beschwerdeführerin nach einem Streit mit ihrem Verlobten im
Kanton _______ in ein Frauenhaus begeben haben, wo sie einen
"Suizidversuch mit Fluctine-Tabletten", welche ihr von Dr. M.H.
verabreicht worden seien, unternommen haben. Die Ärztin
diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine "emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Boderline-Typ" und "rezidivierende
depressive Episoden mit somatischem Syndrom".
Vorab fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in der Kantonalen
Psychiatrischen Klinik in _______ eine ganz andere Anamnese
präsentierte als den Schweizer Asylbehörden. So gab sie der sie
behandelnden Assistenzärztin an, sie sei die uneheliche Tochter eines
offenbar in Kamerun tätigen Deutschlehrers. Für ihre Mutter, welche
einer streng muslimischen Glaubensgemeinschaft angehöre, habe die
Geburt eines unehelichen Kindes eine Schande bedeutet und in
Ablehnung sowie Gewalt gegenüber der Tochter resultiert. Sie - die
Beschwerdeführerin - habe daher seit dem 2. Lebensjahr
hauptsächlich bei den Verwandten väterlicherseits gewohnt. Als die
Mutter sie im Alter von 16 Jahren, mithin etwa im Jahre 1992, habe
verheiraten wollen, sei sie zunächst zu ihrem Vater nach Kamerun
geflüchtet, wo es zu traumatischen Erlebnissen (die Assistenzärztin
zieht sexuellen Missbrauch durch den Vater in Betracht) gekommen
sei; später sei sie dann nach Senegal zurückgekehrt. Die
Beschwerdeführerin könne nicht in der Region _______ Fuss fassen,
weil sie die deutsche Sprache ablehne, was damit zusammenhänge,
dass ihr Vater, von dem sie Schlimmes habe erleiden müssen, diese
Sprache beherrsche. Anlässlich der Befragungen in der
Empfangsstelle und vor der kantonalen Behörde behauptete die Be-
schwerdeführerin aber, ihr Vater sei bereits im Jahre 1986 verstorben
(vgl. A1, S. 1 und 3). Sie - die Beschwerdeführerin - habe bis zum Jah-
re 2003, als sie hätte verheiratet werden sollen, mit ihrer Mutter, ihrer
Schwester und weiteren Verwandten in einem Haus in Dakar gelebt;
bis zu ihrer Ausreise ab dem Flughafen Dakar sei sie noch nie im Aus-
land gewesen (A14, S. 6; A1, S. 7).
Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens machte die Beschwerde-
führerin noch keinerlei gesundheitliche Probleme geltend, und es kön-
nen den anlässlich der - im Übrigen stets nur in Anwesenheit von
Frauen durchgeführten - Befragungen erstellten Protokollen auch kei-
nerlei Hinweise entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vor
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ihrer Einreise in die Schweiz unter psychischen Störungen gelitten ha-
ben könnte. Es soll zwar nicht bestritten werden, dass die Beschwer-
deführerin seit rund drei Jahren unter psychischen Störungen wie
Schlaflosigkeit, Angstzuständen, starken Stimmungsschwankungen
und Interesselosigkeit leidet. Aus den Akten - und insbesondere aus
dem Rapport der Polizei _______ vom 4. November 2005 und den
beiden ärztlichen Berichten vom 2. März 2008 und vom 22.
September 2008 - geht indessen klar hervor, dass die genannten psy-
chischen Probleme der Beschwerdeführerin in erster Linie in ihrer per-
sönlichen Situation in der Schweiz begründet sind. So werden insbe-
sondere das hängige Asylverfahren, die offene Vaterschaft des Kindes
_______, die Zuweisung in einen Deutschschweizer _______ statt in
einen Westschweizer _______ Kanton sowie Beziehungsprobleme mit
ihrem Schweizer Verlobten als Ursache für die depressiven Störungen
und auch für die Selbstverletzungen, welche einen Eintritt in die
Kantonale Psychiatrische Klinik in _______ erforderten, genannt.
Gemäss Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik in _______
vom 22. September 2008 besteht die Behandlung der
Beschwerdeführerin derzeit aus "Milieutherapie, Tagesstrukturierung,
Gesprächstherapie sowie antidepressiver Medikation"; eine stationäre
Behandlung in der Klinik dürfte "noch für einige Wochen indiziert
sein". Seither sind mehrere Wochen vergangen, ohne dass ein neuer
ärztlicher Bericht zu den Akten gegeben worden wäre. Es ist daher
davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand der
Beschwerdeführerin seither nicht verschlechtert hat und sie
mittlerweile bereits aus der Klinik entlassen worden ist oder dass
zumindest mit einer baldigen Entlassung gerechnet werden kann.
Im Vergleich zu anderen afrikanischen Staaten verfügt Senegal über
ein relativ gut ausgebautes Gesundheitssystem, wobei die medizini-
sche Versorgung auf dem Land (wo noch heute überwiegend traditio-
nelle Heilmethoden zur Anwendung gelangen) bedeutend schlechter
ist als in grösseren Städten. Die Behandlung psychischer Erkrankun-
gen hat zwar gegenüber der Behandlung von Infektionskrankheiten
(insbesondere Tuberkulose, Malaria, Gelbfieber und Aids) eine geringe
Priorität, und nur ein kleiner Teil des staatlichen Gesundheitsbudgets
wird für Leistungen im Bericht der psychischen Gesundheitspflege auf-
gewendet, was jedoch wesentlich auch damit zusammenhängt, dass
sich psychisch Kranke und deren Angehörige auch in den Städten
meist lieber an traditionelle Heiler oder Heilerinnen wenden als an im
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westlichen Sinne ausgebildete medizinische Fachpersonen. Wie das
BFM in seiner Vernehmlassung vom 19. März 2008 indessen zutref-
fend bemerkte, besteht in der Hauptstadt Dakar - wo die Beschwerde-
führerin gemäss ihren Angaben herkommt - die Möglichkeit der Be-
handlung psychischer Krankheiten. Das "Hôpital psychiatrique de Thia-
roye" und die "Clinique Moussa DIOP" am "Centre Hospitalier Univer-
sitaire de Fann" verfügen über stationäre psychiatrische Abteilungen;
möglich sind auch ambulante psychologische beziehungsweise
psychiatrische Privatbehandlungen. Sodann sind auch die meisten Me-
dikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen (insbesondere
Antidepressiva und Schlafmittel) in Senegal erhältlich, wobei die finan-
ziellen Möglichkeiten der Patienten beziehungsweise deren Angehöri-
gen faktisch über die Zugänglichkeit zu denselben entscheidet.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin - sofern die in der Schweiz aufgetretenen psychischen Störungen
in der Heimat überhaupt noch vorhanden wären - auch in Senegal die
erforderliche Behandlung erhalten würde Die nach Beendigung des
stationären Aufenthaltes in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik in
_______ zu erfolgende Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres -
soweit aktenkundig gesunden - vierjährigen Sohnes erscheint nach
sorgfältiger Abwägung aller Fakten auch unter medizinischen
Gesichtspunkten zumutbar.
6.3.3 Sodann ist auch der Umstand, dass es sich beim vierjährigen
Sohn der Beschwerdeführerin um ein "Mischlingskind" (vgl. Beschwer-
de vom 22. Februar 2005) handelt, nicht geeignet, den Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführer nach Senegal als unzumutbar er-
scheinen zu lassen. Die Hauptstadt Dakar, wo die Beschwerdeführerin
gemäss ihren Angaben herkommt, hat weit über 2 Millionen Einwoh-
ner, darunter auch mehrere Zehntausend Weisse. Wie das BFM in sei-
ner Vernehmlassung vom 19. März 2008 zutreffend bemerkte, gibt es
dort auch viele Mischehen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter eines "halb-
weissen" Kindes nicht auf die Unterstützung sämtlicher Familienange-
höriger in Senegal zählen kann. Die Beschwerdeführerin hat jedoch
gemäss eigenen Angaben während mehrerer Jahre die Schule be-
sucht und eine sechsmonatige Ausbildung in Informatik absolviert; zu-
dem hat sie in einem Coiffeursalon gearbeitet (vgl. A1, S.2; A14, S. 7).
Unter diesen Voraussetzungen ist nicht zu befürchten, dass die Be-
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schwerdeführerin und ihr Sohn bei ihrer Rückkehr in eine konkrete,
ihre Existenz bedrohenden Situation geraten könnten.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich im Zusammenhang mit
den angeblich wieder aufgenommenen und zu intensivierenden Nach-
forschungen nach dem leiblichen Vater des Sohnes _______ (vgl.
insbesondere Eingabe vom 7. April 2008) zahlreiche Auffälligkeiten
ergeben. So will die Beschwerdeführerin - nachdem die zur Fest-
stellung der Vaterschaft und zur Regelung des Unterhalts durch die
Vormundschaftsbehörde der Gemeinde _______ errichtete Pro-
zessbeistandschaft am 25. September 2007 aufgehoben worden war -
den angeblichen, in der Schweiz wohnhaften Grossvater ihres Sohnes
ausfindig gemacht haben. Dieser Grossvater, ein belgischer Staatsan-
gehöriger namens _______, sei in _______ (Kanton _______)
wohnhaft und "ebenfalls sehr daran interessiert", den Aufenthaltsort
seines Sohnes ausfindig zu machen (vgl. Eingaben vom 28. Juli
2008 und vom 24. September 2008). Als Beleg für die angeblichen
Bemühungen des Grossvaters wurde seitens der Vertreterin der Be-
schwerdeführerin am 28. Juli 2008 ein an das Bundesverwaltungs-
gericht adressiertes und auf den 26. Juli 2008 datiertes Schreiben zu
den Akten gegeben. Es fällt jedoch auf, dass dieses Schreiben einer-
seits nicht unterzeichnet ist, anderseits aber exakt dieselbe Darstel-
lung und dasselbe Schriftbild aufweist wie verschiedene Briefe, welche
von der Beschwerdeführerin selber (unter der Adresse _______) und
deren Schweizer Verlobten (_______) verfasst worden waren; auf dem
Brief von _______ wurde zudem als Ort der Ausstellung des
Schreibens _______ - der Wohnort des Verlobten - statt _______
genannt. Daraus ergeben sich gewichtige Zweifel an der Authentizität
des Dokumentes. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass der
Umstand, wonach sich ein mutmasslicher Grossvater um die
Feststellung der Vaterschaft eines Kindes bemühen könnte, nicht
geeignet wäre, den Vollzug der Wegweisung nach Senegal als
unzumutbar erscheinen zu lassen, zumal die Abklärung der
Vaterschaft und die Zahlung von Alimenten grundsätzlich auch nach
einer Rückkehr des Kindes in seine Heimat möglich wäre.
6.3.4 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Weg-
weisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.
6.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme in-
folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis
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des bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Än-
derung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben.
Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat
auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss
Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vor-
liegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter be-
stimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu er-
teilen. Im vorliegenden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforde-
rungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben,
hält sich die Beschwerdeführerin doch erst seit dem Jahre 2004,
mithin seit weniger als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der
Schweiz auf.
6.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführe-
rin und ihres Sohnes auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2
AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkenn-
bar sind, die einer Rückkehr nach Senegal entgegenstehen könnten,
und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen
Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG).
6.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
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deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
4. März 2005 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und verwies den Entscheid über die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen
späteren Zeitpunkt. Da die Begehren der Beschwerdeführerin nicht
aussichtslos erschienen und zurzeit weiterhin von ihrer Bedürftigkeit
auszugehen ist, ist dem erwähnten Gesuch zu entsprechen und auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist auf die Auferlegung der
Verfahrenskosten zu verzichten.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons _______ ad _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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