Abtei lung IV
D-4518/2009
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Mauretanien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4518/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Mauretanien eigenen Angaben zufolge im
Jahr 1991 verliess, danach bis zum 31. Dezember 2008 in Marokko
lebte und am 6. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Kurzbefragung, die am 15. Januar 2009 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel stattfand, und der Anhörung zu den
Asylgründen vom 7. Juli 2009 im Wesentlichen geltend machte, im Ap-
ril 1989 seien seine Mutter, sein Neffe und seine Schwestern von wei-
ssen Mauretaniern (Mauren) umgebracht worden,
dass man ihm die Zähne herausgeschlagen habe und er sich hernach
zwei Jahre lang in Mauretanien in Spitalpflege befunden habe,
dass man ihn nach Marokko transferiert habe, wo er noch neun Mona-
te im Spital gewesen sei,
dass er, nachdem er sich eigenmächtig aus dem Spital entfernt habe,
in Marokko geblieben sei, wo er sich illegal aufgehalten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und ihn - unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz
nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass es die dem Protokoll der Anhörung vom 7. Juli 2009 beigefügte
Verfügung dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Anhörung so-
gleich mündlich eröffnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund
der widersprüchlichen, wenig detaillierten und realitätsfremden Aussa-
gen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er über au-
thentische Reise- und Identitätspapiere verfüge, die er in Verletzung
seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht den schweizerischen Asylbehör-
den vorenthalte,
Seite 2
D-4518/2009
dass seine Angaben über den tätlichen Angriff auf seine Familienange-
hörigen und ihn widersprüchlich und wenig detailliert ausgefallen sei-
en,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht erfülle
und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erfor-
derlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich auf-
zuheben, die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an
das BFM zurückzuweisen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu be-
willigen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene, ihm gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 AsylG mündlich eröffnete Verfügung des BFM vom
7. Juli 2009 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
Seite 3
D-4518/2009
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
Seite 4
D-4518/2009
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das Bundesamt, lehnt es das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und
den Vollzug der Wegweisung anordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), und das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass in Art. 35 Abs. 1 VwVG für das Verwaltungs- bzw. Asylverfahren
(vgl. Art. 6 AsylG) festgehalten wird, schriftliche Verfügungen seien zu
begründen,
dass diese Bestimmung den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher
umschreibt, die Begründung eines Entscheides jedoch so abgefasst
sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6),
dass die Behörde wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat,
von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt,
wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann
(vgl. EMARK 1994 Nr. 3 E. 4a-b S. 25).
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht erklärt, weshalb
die Wegweisung aus der Schweiz verfügt wird, und sich insbesondere
nicht ansatzweise mit der Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Seite 5
D-4518/2009
Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers
auseinandersetzt (vgl. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass dies eine Verletzung der sich aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 35 Abs. 1 VwVG) ergebenden Begründungspflicht darstellt,
dass in diesem Zusammenhang zudem nicht nachvollziehbar ist, wie
das BFM zum Schluss gelangen konnte, es seien keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses
(vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) erforderlich, welche Feststellung Vor-
aussetzung zur Fällung eines Nichteintretensentscheids nach Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG ist,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 7. Juli 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
geworden ist,
dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens keine Kosten zu erhe-
ben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), womit das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass nicht davon auszugehen ist, dem im Beschwerdeverfahren nicht
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer seien notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschä-
digung auszurichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 6
D-4518/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. Juli 2009 wird aufgehoben und die Sa-
che wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Ver-
fügung im Original, Eröffnungs- und Empfangsbestätigung im Origi-
nal)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- die kantonale Behörde (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
Seite 7