B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4518/2014
Ur t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Thomas Biedermann, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 / N (…).
D-4518/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben
am 12. September 2009 und gelangte auf dem Luftweg über Frankreich
nach Italien, von wo aus er mit einem Personenwagen am 14. September
2009 in die Schweiz einreiste. Gleichentags reichte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sein Asylgesuch ein. Dort wurde er
am 16. September 2009 zu seinen Personalien sowie – summarisch – zu
seinen Asylgründen befragt (BzP), am 30. September 2009 fand eine erste
Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe sich mit seiner Familie und weiteren Vertriebe-
nen in einem Zeltlager befunden, als am 15. Februar 2009 Angehörige der
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) im Lager erschienen seien und ihn
sowie weitere junge Männer mitgenommen hätten. Sie hätten in der Folge
in C._______ für die LTTE Bunker bauen müssen. Am 17. Februar 2009
sei er bei einem Angriff der sri-lankischen Armee verletzt und in das Spital
von D._______ gebracht worden. Nach zwei Tagen habe er das Spital ver-
lassen können und sei zu seiner Familie zurückgekehrt. In der Nacht vom
1. April 2009 hätten seine Familie und weitere Personen von den LTTE un-
bemerkt das Zeltlager verlassen können, um sich der sri-lankischen Armee
zu ergeben. Allerdings habe er sich auf dem Weg von seiner Frau und sei-
nem Sohn trennen müssen, weil seine Mutter und seine Schwester bei ei-
nem Angriff der Armee tödlich verletzt worden seien und er sich um die
Leichen gekümmert habe. Er sei in der Folge von der Armee zunächst zur
E._______ Schule und danach in ein Camp in Vavuniya gebracht worden.
Angesichts seiner Beinverletzungen sei er als Angehöriger der LTTE ver-
dächtigt worden und hätte sich melden müssen, was er jedoch aus Angst
vor möglichen Folgen nicht gemacht habe. Schliesslich sei er nach einem
Spitalbesuch nicht mehr ins Camp zurückgekehrt, sondern habe sich zu
einem Onkel begeben, welcher die Ausreise organisiert habe.
B.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2012 teilte die (damalige) Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers der Vorinstanz mit, er habe im bisherigen Verfahren –
auf Anraten des Schleppers – nicht alle Tatsachen offengelegt. So sei sein
Bruder F._______ höherer Offizier in der Luftwaffe der LTTE gewesen und
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habe in dieser Funktion auch mit dem Anführer der LTTE, Velupillai Prab-
hakaran, zu tun gehabt. Seit Mai 2009 sei sein Bruder verschwunden. Der
Ehefrau des Bruders sei aufgrund ihrer Gefährdung in Sri Lanka von den
britischen Behörden Asyl gewährt worden. Eine Schwester des Beschwer-
deführers sei ebenfalls für die LTTE tätig gewesen und 1997 im Kampf ge-
storben. Zudem sei die Grossmutter eine grosse Unterstützerin der LTTE
gewesen.
C.
Am 21. Juni 2013 reichte die (damalige) Rechtsvertreterin ein persönliches
Schreiben des Beschwerdeführers (mit Übersetzung) zu den Akten. Darin
äusserte sich der Beschwerdeführer unter anderem zu den Beziehungen
seiner Familie zu den LTTE und führte aus, er habe Jugendliche als neue
Mitglieder für die LTTE rekrutiert und sei Chauffeur für einen LTTE-Colonel
gewesen. Deshalb habe er viele Probleme mit der Armee bekommen, aber
auch mit der Bevölkerung wegen der Rekrutierung von Jugendlichen.
D.
Am 24. September 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer ein zweites
Mal zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei
2001 ein Unterstützer der LTTE geworden, habe zum Beispiel Leuten bei
der Bewerbung als LTTE-Mitglied geholfen und sei in den Jahren 2002 und
2003 Chauffeur vom LTTE-Funktionär Colonel G._______ gewesen. In Be-
zug auf das Anwerben von LTTE-Mitgliedern führte er aus, damals habe
die Bestimmung gegolten, dass jede Familie ein Kind für den Freiheitskrieg
geben müsse. Sehr viele Leute hätten freiwillig mitgemacht, es habe auch
Leute gegeben, die nicht freiwillig gekommen seien. Dann habe er dorthin
gehen müssen. Er habe die Situation erklärt, wozu sie kämpfen und mit-
machen müssten. Dies habe er seit dem Jahr 2000 bis 2008 gemacht. Mit
seinem Bruder, der noch im Jahr 2009 als Colonel für die LTTE aktiv ge-
wesen sei, habe er im März 2009 letztmals Kontakt gehabt. Über dessen
Verbleib habe er keine Kenntnisse.
E.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 – eröffnet am 14. Juli 2014 – stellte das
BFM fest, dass der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle, jedoch ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 1 F
Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliege, weshalb er von der Flüchtlingsei-
genschaft ausgeschlossen und sein Asylgesuch abgelehnt werde. Entspre-
chend wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg,
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ordnete jedoch zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme an. Auf die Begründung des Entscheids wird – soweit
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen (neu
mandatierten) Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. August 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der an-
gefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsvertretung).
G.
Am 14. August 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2014 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ab, und forderte den Beschwerdeführer auf,
bis zum 8. September 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– zu bezahlen.
I.
Am 4. September 2014 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse
ein.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Februar 2015 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, das Gericht ziehe eine Prüfung des Ausschlussgrundes
gemäss Art. 1 F Bst. a FK in Betracht. Dem Beschwerdeführer wurde des-
halb Frist bis zum 24. Februar 2015 eingeräumt, um sich zu der vom Ge-
richt erwogenen Motivsubstitution zu äussern.
K.
Der Beschwerdeführer machte – nach gewährter Fristerstreckung – mit
Eingabe vom 5. März 2015 von seinem Äusserungsrecht Gebrauch.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 1 F FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention
nicht anwendbar auf Personen, in Bezug auf die aus schwerwiegenden
Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie (a) ein Verbrechen gegen
den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die
Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen ha-
ben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser
Verbrechen zu treffen, oder (b) ein schweres nichtpolitisches Verbrechen
ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling
aufgenommen worden sind. Ausgeschlossen sind im Weiteren Personen,
die Handlungen vorgenommen haben, die den Zielen und Grundsätzen der
Vereinten Nationen zuwiderlaufen (Art. 1 F Bst. c FK).
5.
5.1 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, aufgrund der Ak-
tenlage sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante
Nachteile zu gewärtigen hätte. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft.
Indessen habe er gemäss eigenen Angaben während mehrerer Jahre Per-
sonen für die LTTE rekrutiert und die eine-Person-pro-Familie-Politik
durchgesetzt. Auch habe er an Schulen Personen rekrutiert, was den
Schluss nahe lege, dass er im Rahmen der Rekrutierung von Kindern tätig
gewesen sei. Angesichts der vermeintlich grossen Anzahl Betroffener, der
Wiederholung der Tat, der besonderen Vulnerabilität der Opfer (Kinder)
und der Gefährdung, welcher er die Betroffenen durch die Rekrutierung
ausgesetzt habe, würden seine Taten äusserst schwer wiegen. Die lang-
jährige Rekrutierungstätigkeit des Beschwerdeführers zugunsten der LTTE
erfülle deshalb das Kriterium der "besonders schweren Straftat". Die im
Rahmen der Zwangsrekrutierungen begangenen Straftaten beinhalteten in
deren objektiven Tatbeständen keinen Angriff auf den Staat und dessen
grundlegende Einrichtungen, weshalb es sich nicht um absolut politische
Delikte handle. Da diese aber einen engen und direkten Kausalzusammen-
hang zum politischen Zweck (Verteidigung eines unabhängigen tamili-
schen Staates) aufwiesen, sei zu prüfen, ob es sich allenfalls um relativ
politische Delikte handle. Der Beschwerdeführer habe während vieler
Jahre Personen zu Hause und an Schulen für die LTTE rekrutiert, deren
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Leben durch Einsätze für die LTTE gefährdet worden sei. Er habe Familien
auseinandergerissen und dazu beigetragen, dass Personen auch heute
noch nicht wüssten, was mit ihren Angehörigen geschehen sei. Angesichts
des Waffenstillstandes von Februar 2002 bis Ende 2005/anfangs 2006
stellten die Rekrutierungstätigkeiten auch gerade in dieser Zeit nicht das
einzige Mittel dar, um die auf dem Spiel stehenden, elementaren Interes-
sen zu wahren und das gesetzte politische Ziel, die Verteidigung eines un-
abhängigen tamilischen Staates, zu erreichen. Da die Tätigkeit des Be-
schwerdeführers und das angestrebte politische Ziel in einem Missverhält-
nis stehe, überwiege der politische Charakter der Taten des Beschwerde-
führers nicht. Bei der mehrjährigen Rekrutierungstätigkeit handle es sich
deshalb um Verbrechen des gemeinen Rechtes im Sinne von Art. 1 F Bst. b
FK.
5.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen in der Beschwerdeschrift zu-
nächst einwenden, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör nur un-
zureichend gewährt. So sei er in der Anhörung vom 30. September 2009
nicht und in der ergänzenden Anhörung vom 24. September 2013 nur an-
satzweise zum vorgeworfenen Verhalten befragt worden. Beispielsweise
habe man ihn nie nach dem konkreten Alter der rekrutierten Personen ge-
fragt und für welche Aktivitäten diese rekrutiert worden seien, ebenso we-
nig sei er zu den vorgeworfenen Straftaten befragt worden.
Weiter hält der Beschwerdeführer fest, er bestreite, bei seiner Rekrutie-
rungstätigkeit für die LTTE Zwang ausgeübt, Personen bedroht und Kinder
rekrutiert zu haben. Die von der Vorinstanz erhobenen Vorwürfe basierten
allein auf der allgemeinen Feststellung, wonach zur fraglichen Zeit in den
LTTE-Gebieten entsprechende Missstände vorgekommen seien. Es be-
stehe aber kein einziges konkretes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer
selber solche Taten begangen haben sollte. Es werde von allgemein be-
kannten, generell-abstrakten Missständen auf ein individuell-konkretes
Verhalten geschlossen, nur weil der Beschwerdeführer Rekrutierungstätig-
keiten für die LTTE habe ausüben müssen. Der von der Vor-instanz gezo-
gene Schluss, die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme mit der
Bevölkerung seien auf Zwangsrekrutierungen durch ihn zurückzuführen,
sei zu einfach und entbehre jeglicher Grundlage. Es sei unbekannt, warum
der Beschwerdeführer Probleme mit der Bevölkerung gehabt habe. Be-
kannt sei jedoch, dass längstens nicht die ganze tamilische Bevölkerung
die Aktivitäten beziehungsweise Vorgehensweise der LTTE unterstützt
habe. Die LTTE hätten durch ihre Vorherrschaft den Anspruch erhoben,
dass alle Tamilen die Organisation unterstützen müssten. Dadurch, und
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weil der Beschwerdeführer Personen für die LTTE habe rekrutieren müs-
sen, lasse sich plausibel erklären, warum er mit Familien, welche die LTTE
nicht unterstützten, womöglich Probleme bekommen habe. Durch die Rek-
rutierung an sich habe der Beschwerdeführer keineswegs ein schweres
Verbrechen des gemeinen Rechts begangen. Die Argumentation, er habe
sich durch die Zwangsausübung anlässlich der Rekrutierungen der syste-
matischen Nötigung, Freiheitsberaubung und Gefährdung des Lebens
schuldig gemacht, sei unhaltbar. Die LTTE hätten anfangs der 90er Jahre
einen Staat im Staat aufgebaut, welcher über eigene Gesetze und eigene
Behörden verfügt habe. Einem Staat sei es völkerrechtlich erlaubt, die ei-
genen Bürger für Dienstleistungen einzuziehen. Damit lasse sich auch die
Rekrutierungstätigkeit der LTTE rechtfertigen. Zudem sei ein grosser Teil
der Rekrutierten keineswegs für Kampfhandlungen eingesetzt worden,
sondern oftmals für administrative, handwerkliche und sonstige zivile Auf-
gaben. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer damit
schwere Verbrechen des gemeinen Rechts begangen haben solle. Dar-
über hinaus habe er mehrmals klar ausgesagt, dass bei seinen Rekrutie-
rungen niemals Zwang im Spiel gewesen sei. Vielmehr habe er eine Pro-
pagandafunktion inne gehabt und Werbung für die LTTE gemacht, indem
er Personen zu überzeugen versucht habe. Davon sei offensichtlich auch
die Befragerin in der zweiten Anhörung ausgegangen. Nur weil einige Hilfs-
werke von anderen, negativen Beispielen berichtet hätten, lasse sich da-
von nicht die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ab-
leiten.
Jeglicher Grundlage entbehre sodann auch der Vorwurf, der Beschwerde-
führer habe im Rahmen seiner Tätigkeit (minderjährige) Kinder rekrutiert.
Dass solche Praktiken vorgekommen seien, heisse noch lange nicht, dass
auch der Beschwerdeführer daran beteiligt gewesen sei. Aus den Anhö-
rungsprotokollen gehe lediglich hervor, dass er teilweise auch in der Um-
gebung von Schulen habe tätig sein müssen. Über das Alter der angespro-
chenen Personen sei er nicht befragt worden. Vielmehr sei es die Befrage-
rin selber gewesen, die in einer Suggestivfrage implizit von "Jugendlichen"
ausgegangen sei. Dies sei einerseits nicht erlaubt, anderseits sei der Be-
griff "Jugendliche" in Bezug auf das Alter auch unklar.
In Bezug auf eine individuelle Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers
wird auf Beschwerdeebene dargelegt, es sei sachimmanent, dass seine
Rekrutierungstätigkeit vorab auf Personen abgezielt habe, die sich nicht
bereits freiwillig für eine Tätigkeit bei den LTTE gemeldet hätten. Daraus
lasse sich jedoch nicht ableiten und hinreichend nachweisen, dass er in
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schwere Verbrechen des gemeinen Rechts involviert gewesen sei. Die Vo-
rinstanz begründe denn auch mit keinem Wort, inwiefern den Beschwerde-
führer eine persönliche Verantwortung treffe und er in seiner Funktion ei-
nen mitbestimmenden Einfluss ausgeübt habe. Beides wäre jedoch Vo-
raussetzung dafür, dass ihm überhaupt entsprechende Vorwürfe gemacht
werden könnten. Der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers
seien ranghohe Mitglieder der LTTE gewesen, weshalb er keine Wahl ge-
habt habe und die LTTE aufgrund seiner familiären Situation habe unter-
stützen müssen. Hinzu komme, dass er nie eine militärische Funktion in-
negehabt habe, sondern immer als ziviler Helfer für die LTTE tätig gewesen
sei. Ebenso sei er nie Mitglied der LTTE gewesen, habe also weder eine
LTTE-Nummer noch einen LTTE-Namen gehabt. Schon aus diesem Grund
habe er keinen mitbestimmenden Einfluss gehabt.
Der Beschwerdeführer fügt sodann an, auch unter Berücksichtigung des
anzuwendenden Beweismassstabs könne nicht von allgemein bekannten
Umständen auf ein individuell-konkretes Verhalten geschlossen werden,
ohne konkrete Indizien vorzubringen. Seine Rekrutierungstätigkeit könne
nicht als hinreichendes Indiz für eine Beteiligung an einer Straftat gewertet
werden, werde damit doch bloss eine Vermutung geäussert. Es würden
keine substanziell verdichteten Verdachtsmomente für die Annahme eines
individuell-konkreten Tatbeitrages des Beschwerdeführers an einzelnen
gemeinrechtlichen Delikten vorliegen. Angesichts seiner Ausführungen in
der Beschwerdeschrift, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, liege auf
der Hand, dass die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 1 F
Bst. b FK unverhältnismässig wäre.
Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, die Vorinstanz habe
vor ungefähr 10 Jahren reihenweise Asylgesuche von Personen abgelehnt,
die nach eigenen Angaben von den LTTE zwangsrekrutiert worden seien.
Dies jeweils mit der Begründung, deren Vorbringen könne nicht geglaubt
werden. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Zwangsrekrutierun-
gen vorwerfe, verhalte sie sich widersprüchlich.
5.3 In seiner Stellungnahme zur Motivsubstitution vom 5. März 2015 lässt
der Beschwerdeführer zusammengefasst darlegen, im Zusammenhang mit
seiner Tätigkeit hätten weder Zwangsverpflichtungen stattgefunden, noch
seien Kinder unter fünfzehn Jahren in die Streitkräfte oder in bewaffnete
Gruppen eingegliedert worden. Aus den allgemein bekannten Umständen,
dass nämlich Kinder unter 15 Jahren zwangsrekrutiert worden seien,
könne nicht auf das individuell-konkrete Verhalten des Beschwerdeführers
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geschlossen werden. Es liege damit kein Verhalten des Beschwerdefüh-
rers vor, welches von Art. 1 F Bst. a FK erfasst würde.
6.
Zum Vorwurf, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, ist vorab festzuhalten, dass kein Anspruch besteht, zur rechtlichen
Würdigung der durch die Parteien in den Prozess eingebrachten Tatsachen
besonders angehört zu werden. Ebenso wenig besteht ein verfassungs-
rechtlicher Anspruch, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der ent-
scheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Anders verhält es
sich allenfalls, wenn die Behörde gedenkt, sich in ihrem Entscheid auf ei-
nen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen
(RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozess-
recht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 323 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 8). Der
Beschwerdeführer wurde im Rahmen der zweiten Anhörung ausführlich zu
seiner Rekrutierungstätigkeit befragt beziehungsweise hatte Gelegenheit,
sich dazu zu äussern (vgl. A 21/21 S. 3 ff., S. 13 ff.). Ob die Vorinstanz zu
Recht davon ausging, der Beschwerdeführer habe minderjährige Kinder
rekrutiert, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Die Anwendung der Aus-
schlussklausel gemäss FK stellt sodann keine völlig unübliche Schlussfol-
gerung dar. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt daran zu erinnern,
dass der Beschwerdeführer zu seiner Rekrutierungstätigkeit für die LTTE
erst anlässlich der zweiten Anhörung befragt werden konnte, da er diese
Tätigkeit an der BzP wie auch der ersten Anhörung verschwiegen hatte.
7.
7.1 Im Hinblick auf die Prüfung von Ausschlussgründen gemäss Art. 1 F
FK kann vorneweg bezüglich des Beweismassstabes auf BVGE 2011/29
E. 8.1.5 (mit Hinweis auf EMARK 2005 Nr. 18) verwiesen werden. Dem-
nach müssen "ernsthafte Gründe" für die Annahme eines Ausschlusstatbe-
standes vorliegen. Dazu braucht es substanziell verdichtete Verdachtsmo-
mente; eine blosse Mutmassung genügt jedenfalls nicht.
7.2 In Bezug auf die im vorliegenden Verfahren interessierenden Rekrutie-
rungshandlungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vor-instanz-
lichen Akten das Folgende.
7.2.1 Wie vom Beschwerdeführer zugestanden, erwähnte er weder in der
Befragung im EVZ noch anlässlich der ersten Anhörung, dass er Unterstüt-
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zer für die LTTE angeworben habe. Auch im Schreiben der Rechtsvertre-
tung vom 2. Mai 2012, in welchem über die bis anhin nicht erwähnte Zuge-
hörigkeit verschiedener Familienmitglieder zu den LTTE berichtet wurde,
fand die Tätigkeit des Beschwerdeführers keine Erwähnung. Als Grund für
das Verschweigen gab der Beschwerdeführer an, er habe dies auf Anraten
des Schleppers getan, da dieser ihm gesagt habe, er gelte sonst als Terro-
rist. Zwar erscheint eine solche (Fehl-)Information durch Schlepper nicht
ausgeschlossen, dennoch können gewisse Zweifel an der persönlichen
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht ausser Acht gelassen wer-
den. Hinzu kommt, dass die geltend gemachte Befürchtung, er selber
würde wegen der LTTE-Zugehörigkeit seiner Geschwister – wobei seine
Schwester schon vor vielen Jahren verstorben sein soll (vgl. A 13/3 S. 2) –
als Terrorist betrachtet, wenig nachvollziehbar ist. Insgesamt erscheinen
gewisse Vorbehalte gegenüber der persönlichen Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers angezeigt.
7.2.2 Mit Eingabe seiner (damaligen) Rechtsvertretung vom 20. Septem-
ber 2012 liess der Beschwerdeführer sodann einen an ihn gerichteten Brief
seiner Ehefrau (samt Übersetzung) einreichen (vgl. A 14/4). Darin schildert
die noch in Sri Lanka lebende Ehefrau, es seien zwei Personen mit einem
Foto des Beschwerdeführers zu ihr nach Hause gekommen. Diese hätten
zu ihr gesagt "wir wissen genau, was dein Mann und sein Bruder im Dorf
alles gemacht haben. Wir sind hierher gekommen, weil wir […] alle Infor-
mationen bekommen haben. Beide haben die Kinder von vielen Leuten
zwangsrekrutiert".
7.2.3 In seinem an das BFM gerichteten, persönlich verfassten Schreiben
(mit deutscher Übersetzung) vom 7. Dezember 2012 (vgl. A 16/1) führte
der Beschwerdeführer aus, nach 2001 sei sein Bruder ein Colonel bei den
LTTE gewesen und er (der Beschwerdeführer) habe Jugendliche als neue
Mitglieder rekrutiert. Er habe nebst vielen Problemen mit der Armee auch
viele Probleme mit der Bevölkerung wegen der Rekrutierung von Jugend-
lichen bekommen.
7.2.4 Anlässlich der Anhörung vom 24. September 2013 gab der Be-
schwerdeführer angesprochen auf seine LTTE-Mitglieder-Werbung o-
der -Sammlung an, es hätten damals sehr viele Leute freiwillig mitgemacht,
es habe auch Leute gegeben, die nicht freiwillig gekommen seien. Dann
hätten sie, also habe vor allem er, dahin gehen müssen. Er habe die Situ-
ation erklärt, wozu sie kämpfen und mitmachen müssten, für ihr Land. Je-
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der habe ein Familienmitglied in den Krieg schicken müssen. Diese Rekru-
tierungstätigkeit sei im Zeitraum von 2000 bis etwa 2008 gewesen (vgl.
A 21/21 S. 5 und S. 13). Auf Frage, wo er die neuen Mitglieder rekrutiert
habe, führte der Beschwerdeführer aus, die meisten Gebiete seien in
H._______, I._______ und J._______ gewesen. Die Leute hätten nicht ein-
fach gerne ihre Kinder irgendwo in ein Kriegsgebiet geschickt, das sei klar.
Aber das habe man dort überzeugend erklären müssen. Weiter fügte er an,
er sei oft bei den Leuten zuhause vorbeigegangen. Oder bei der Schulzeit,
seien sie bei der Pausenzeit draussen gewesen (vgl. a.a.O. S. 6). Von der
Befragerin nachgefragt, ob die Jugendlichen bei den Rekrutierungen ge-
zwungen worden seien oder ob er einfach nur positiv von den LTTE ge-
sprochen habe, gab der Beschwerdeführer an, also gezwungen sei nie-
mand gewesen. Sie hätten immer positiv geredet und versucht, sie zu über-
zeugen. Er bejahte, Werbung für die LTTE gemacht zu haben, in einer Pro-
pagandafunktion gewesen zu sein (vgl. a.a.O. S. 13). Schliesslich bestä-
tigte der Beschwerdeführer nochmals, dass Leute wütend auf ihn seien,
weil er Mitglieder gesammelt habe (vgl. a.a.O. S. 15).
7.3 Der Security Council der Vereinten Nationen führt in seinem "Report of
the Secretary-General on children and armed conflict in Sri Lanka" vom
21. Dezember 2007 aus, die Unicef (Kinderhilfswerk der Vereinten Natio-
nen) habe für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. August
2007 Berichte über 262 von den LTTE rekrutierte Kinder erhalten (vgl.
a.a.O. S. 3). In den 12 Monaten vor dieser Periode sei über 756 rekrutierte
Kinder berichtet worden (vgl. a.a.O. S. 3 Fn 2). Weiter hält der Bericht fest,
die LTTE hätten sich am 15. Oktober 2007 zu einer Erhöhung des Mindest-
alters von rekrutierten Personen auf 18 Jahre bereit erklärt, seit Oktober
2006 sei dieses auf 17 Jahre festgelegt gewesen. Für den Zeitraum vom
1. November 2006 bis 31. August 2007 wies der Bericht ein Durchschnitts-
alter der rekrutierten Kinder von 15.78 Jahren aus, konkret waren darunter
5 Kinder im Alter von 12 Jahren, 10 im Alter von 13 Jahren, 18 im Alter von
14 Jahren und die übrigen im Alter von 15 Jahren und darüber (vgl. a.a.O.
S. 6). Weiter wurde ausgeführt, das Durchschnittsalter der rekrutierten Min-
derjährigen sei in den Jahren 2002 und 2003 bei 15 Jahren gewesen, im
Jahr 2001 bei 14 Jahren (vgl. a.a.O. S. 5 Fn 4). Im Themenpapier der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (HELENA LISIBACH, Tamilische Akteure in
Sri Lanka, Dezember 2007, S. 11) wurde ausgeführt, die LTTE hätten seit
den Anfängen des Konfliktes in Sri Lanka Kinder für ihre Dienste rekrutiert
und auch immer freiwillige Beitritte von Kindern akzeptiert. Im Jahr 2002
habe die Unicef begonnen, Familien zu ermutigen, Fälle von Zwangsrek-
rutierung zu melden. Zwischen Januar 2002 und Dezember 2006 seien
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5956 Fälle von Kinderrekrutierungen durch die LTTE dokumentiert. Bei
über tausend der dokumentierten Fälle habe es sich um Kinder unter 15
Jahren gehandelt. Zudem wird festgehalten, die LTTE setzten die rekrutier-
ten Kinder in allen möglichen Positionen ein und schreckten auch nicht da-
vor zurück, sie zu Selbstmordattentätern, Geheimdienstspitzeln oder Infan-
teristen auszubilden. Auch andere Quellen berichten von systematisch er-
folgter Rekrutierung von Minderjähren. So wird von Human Rights Watch
(HRW) etwa ausgeführt "The staff of a nongovernmental organisation
(NGO) active in the education sector in the Vanni also documented several
cases where LTTE cadre went to address students aged between 14 and
17 at their schools, urging them to join the LTTE" (vgl. Human Rights
Watch, Trapped and Mistreated, LTTE Abuses against Civilians in the
Vanni, Dezember 2007, S. 5).
7.4 Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 4.2), finden die Bestimmungen
der FK unter anderem keine Anwendung auf Personen, wenn die Annahme
gerechtfertigt ist, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegs-
verbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der
internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden
sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen (Art. 1 F
Bst. a FK).
7.4.1 Das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH-Sta-
tut; SR 0.312.1) kriminalisiert erstmals ausdrücklich die Rekrutierung und
Verwendung von Kindersoldaten unter 15 Jahren als Kriegsverbrechen im
internationalen und im nicht-internationalen Konflikt. Das humanitäre Völ-
kerrecht betonte indessen bereits vor diesem Statut, dass Kinder vor den
Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts besonders zu schützen sind.
Die unmittelbare Involvierung eines Kindes in einem bewaffneten Konflikt
bedeutet die grösstanzunehmende Gefahr für sein Wohl und seine Ent-
wicklung. Neben der Gefahr, selbst Ziel eines Angriffes und dadurch ver-
wundet oder getötet zu werden, und den körperlichen Strapazen, denen
ein kindlicher Körper noch nicht gewachsen ist, bedeuten Rekrutierung und
Teilnahme ein schweres Trauma für Kinder: Sie werden aus ihrem familiä-
ren Umfeld entfernt und wachsen in einer Atmosphäre der Gewalt und
Angst auf (vgl. GREGORIA PALOMO SUÁREZ, Kindersoldaten und Völkerstraf-
recht, Die Strafbarkeit der Rekrutierung und Verwendung von Kindersolda-
ten nach Völkerrecht, Berlin 2009, S. 121). Entsprechend enthielten bereits
die Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer Abkommen von 1977 (Genfer
Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, SR
0.518.51) Bestimmungen, dass Kinder unter 15 Jahren nicht in bewaffnete
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Streitkräfte oder Gruppen rekrutiert und nicht in bewaffneten Auseinander-
setzungen eingesetzt werden dürfen (Art. 77 (2) Zusatzprotokoll I [SR
0.518.521] und Art. 4 (3) (c) Zusatzprotokoll II [SR 0.518.522]).
7.4.2 Als Kriegsverbrechen im Sinne des IStGH-Statuts wird im bewaffne-
ten Konflikt, der keinen internationalen Charakter hat, die Zwangsverpflich-
tung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren in Streitkräfte
oder bewaffnete Gruppen oder ihre Verwendung zur aktiven Teilnahme an
Feindseligkeiten bezeichnet (Art. 8 (2) (e) (vii) IStGH). Als Voraussetzung
eines Kriegsverbrechens wird somit das Vorliegen eines bewaffneten Kon-
fliktes genannt, sodann muss die Tathandlung im Kontext mit dem bewaff-
neten Konflikt erfolgt sein. Als Tathandlungen kommt sowohl eine Zwangs-
verpflichtung als auch eine (freiwillige) Eingliederung in bewaffnete Streit-
kräfte oder bewaffnete Gruppen in Frage. Weiter wird die Verwendung von
Kindern zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten als dritte Tathandlungs-
variante genannt. Geschützt durch die genannte Bestimmung des IStGH
werden Kinder unter 15 Jahren. Als Täter kommt nicht nur in Frage, wer
Mitglied der nationalen Streitkräfte oder bewaffneten Gruppe ist, vielmehr
können dies auch zivile Personen sein, die für Rekrutierungsaufgaben oder
auch Einsatzplanungen zuständig sind. Auf der subjektiven Seite ist erfor-
derlich, dass der Täter die Folgen seines Verhaltens – die Aufnahme von
Kindern in die Streitkräfte oder bewaffnete Gruppierung und die Existenz
der Kinder in deren Reihen – nicht nur herbeiführen will, sondern er muss
sich bewusst sein, dass diese Folgen bei natürlichem Verlauf der Dinge
eintreten werden (vgl. zum Ganzen eingehend GREGORIA PALOMO SUÁREZ,
a.a.O., S. 123 ff.).
7.4.3 Für den zu beurteilenden Fall ist zunächst daran zu erinnern, dass es
im vorliegenden Verfahren nicht darum gehen kann, die Strafbarkeit des
Beschwerdeführers konkret zu prüfen. Vielmehr ist nach ernsthaften Grün-
den für das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes zu fragen.
In Bezug auf den Tatbestand des Kriegsverbrechens durch die Rekrutie-
rung von Kindern ist im Falle der Auseinandersetzungen zwischen der sri-
lankischen Armee und den LTTE das Vorliegen eines – nicht internationa-
len – bewaffneten Konfliktes evident. Ebenso wenig bestehen Zweifel da-
ran, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Rekrutierungen im
Kontext mit dem bewaffneten Konflikt standen. Dabei ist nicht erforderlich,
dass jede der vom Beschwerdeführer tangierte Person tatsächlich auch in
Kampfhandlungen einbezogen worden ist. Angesichts des Zeitrahmens
von mehreren Jahren bestehen aber ernsthafte Gründe für die Annahme,
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einzelne Personen seien mit Kampfhandlungen konfrontiert worden. Damit
verunmöglicht der Einwand, es seien auch Personen für "zivile" Dienste
eingesetzt worden, die Anwendung der Ausschlussklausel nicht. Sodann
ist den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, die Leute hätten
nicht einfach gerne ihre Kinder irgendwo in ein Kriegsgebiet geschickt. Un-
behelflich ist im Weiteren auch die Argumentation des Beschwerdeführers,
er habe keine Zwangsmittel angewendet. Selbst wenn dies zutrifft, bleibt
die Eingliederung von Kindern tatbestandsmässig, auch wenn diese frei-
willig erfolgt sein sollte. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, von
seiner Rekrutierungstätigkeit seien keine Kinder beziehungsweise Jugend-
liche unter 15 Jahren betroffen gewesen. Auch dies überzeugt indessen
nicht. Angesichts der vorstehend aufgezeigten eigenen Angaben des Be-
schwerdeführers, der schriftlichen Äusserungen seiner Ehefrau sowie der
verschiedenen zitierten Berichte bestehen nicht nur ernsthafte Gründe für
die Annahme, es habe unter den vom Beschwerdeführer während mehre-
rer Jahre rekrutierten Personen auch unter 15-jährige Jugendliche gehabt,
vielmehr können an diesem Umstand keine ernsthaften Zweifel bestehen.
Keinesfalls trifft im Weiteren zu – wie in der Beschwerdeschrift suggeriert
–, dass die Befragerin dem Beschwerdeführer den Begriff "Jugendliche"
praktisch untergeschoben habe. Vielmehr berichtete bereits die Ehefrau
des Beschwerdeführers in ihrem Schreiben vom 27. August 2012, zwei
Personen hätten zu ihr gesagt, der Beschwerdeführer sowie sein Bruder
hätten die Kinder von vielen Leuten rekrutiert (vgl. A 14/4). Der Beschwer-
deführer seinerseits führte in seinem Brief vom 7. Dezember 2012 aus, er
habe auch viele Probleme bekommen mit der Bevölkerung wegen der Rek-
rutierung von Jugendlichen (vgl. A 16/1).
In subjektiver Hinsicht geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers so-
dann deutlich hervor, dass er sich seines Tuns bewusst war und er dies
auch wollte. Wenn in der Beschwerdeschrift – ohne weitere Begründung –
argumentiert wird, der Beschwerdeführer habe so handeln müssen, findet
dies in den Aussagen des Beschwerdeführers keine Stütze. Hinweise da-
rauf, dass und weshalb er gezwungen gewesen wäre, diese Rekrutie-
rungshandlungen vorzunehmen, finden sich keine. Vielmehr steht der Be-
schwerdeführer – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – den
(früheren) LTTE auch heute noch unkritisch gegenüber (vgl. A 21/21 S. 4
und 14).
7.5 Die Anwendung einer Ausschlussklausel ist nur dann gerechtfertigt,
wenn die persönliche Verantwortung zu bejahen ist. Diese liegt vor, wenn
eine Person die Tathandlung begangen hat oder in dem Bewusstsein, dass
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ihre Handlung oder Unterlassung die Ausübung erleichtern würde, wesent-
lich zu ihrer Durchführung beigetragen hat. Dabei genügt auch eine Teil-
nahme (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung
der Ausschlussklauseln: Art. 1 F des Abkommens von 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003 S. 6). Angesichts der
Äusserungen des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, an seiner per-
sönlichen Verantwortung zu zweifeln. Dass ihm von anderen Personen ge-
sagt wurde, wohin er für seine Rekrutierungstätigkeit gehen solle, vermag
daran ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass er allenfalls
nicht alleine tätig war.
7.6 Schliesslich vermögen auch Überlegungen zur Verhältnismässigkeit
den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Kinder bedürfen grundsätzlich
eines besonderen Schutzes. Dieser Schutzgedanke kommt in diversen völ-
kerrechtlichen Instrumenten wie etwa dem Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) zum Ausdruck. Be-
reits vorstehend wurden die schwerwiegenden Konsequenzen eines Ein-
bezugs von Kindern und Jugendlichen in bewaffnete Konflikte aufgezeigt
(vgl. E. 7.4.1). Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung der langjähri-
gen Tätigkeit des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall die Verhält-
nismässigkeit zu bejahen.
7.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im Falle des Beschwerdeführers
die Annahme gerechtfertigt ist, er habe sich durch die Rekrutierung von
unter 15-jährigen Jugendlichen eines Kriegsverbrechens im Sinne von
Art. 1 F Bst. a FK schuldig gemacht. Damit erweist sich die vor-instanzliche
Feststellung, er sei von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen, im Er-
gebnis als zutreffend. Ob auch die weiteren Tatbestände von Art. 1 F FK
erfüllt wären, kann bei dieser Sachlage offen bleiben.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK Nr. 21).
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8.2 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG
[SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch die Vorinstanz die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs angeordnet, weshalb die Prüfung allfälliger Weg-
weisungsvollzugshindernisse entfällt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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