Abtei lung IV
D-4519/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
X._______, geboren _______, Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4519/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie aus der Provinz _______ – am 11. Februar 2008 erstmals
in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er zur Begründung seines ersten Asylgesuches geltend machte,
er habe in seinem Heimatdorf ab Mitte November 2007 Nachstellun-
gen von Seiten der türkischen Sicherheitskräfte erlitten und werde seit
dem 12. Dezember 2007 von den Behörden gesucht, da er im Verlauf
des Jahres 2007 damit begonnen habe, die PKK mit Lebensmitteln
und Geld zu unterstützen, dabei jedoch entdeckt worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2008 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 11. Februar 2008 ablehnte und dessen Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM in seinem Entscheid die Gesuchsvorbringen des Be-
schwerdeführers aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten im
Sachverhaltsvortrag als unglaubhaft erkannte und den Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. Mai 2008 nicht eintrat, zufol-
ge Nichtbezahlung des einverlangten Kostenvorschusses,
dass vom Bundesverwaltungsgericht vorgängig ein Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht abgewiesen worden war, zufolge Aussichtslosigkeit
der Beschwerde,
dass dem Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Asylverfah-
rens vom BFM eine neue Ausreisefrist angesetzt wurde, sich in den
vorinstanzlichen Akten jedoch keine Meldung betreffend den Vollzug
der Wegweisung findet,
dass sich den Akten einzig entnehmen lässt, dass der Beschwerdefüh-
rer am 2. Oktober 2008 im Kanton _______ verhaftet und am folgen-
den Tag – unter der Auflage, sich Papiere zu beschaffen und an-
schliessend die Schweiz selbständig zu verlassen – im Kanton
_______ wieder entlassen wurde,
Seite 2
D-4519/2009
dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2009 im Kanton _______ er-
neut verhaftet und in der Folge mittels Strafbefehl wegen rechtswidri-
ger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt (im Sinne des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]) zu einer Busse verurteilt wurde,
dass er anschliessend auf Veranlassung der zuständigen Behörde des
Kantons _______ins _______ des BFM in _______ überstellt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2009 _______ ein zweites Mal
in der Schweiz um Asyl ersuchte, worauf er vom BFM am 23. Juni
2009 kurz befragt und am 1. Juli 2009 einlässlich zu den Gründen für
sein zweites Asylgesuch angehört wurde,
dass er dabei vorbrachte, er habe sich im Anschluss an sein erstes
Asylverfahren illegal in der Schweiz aufgehalten, bis er am 3. Oktober
2008 von der Polizei erwischt worden sei, worauf er – nach einem wei-
teren illegalen Aufenthalt – die Schweiz im November 2008 verlassen
habe,
dass er damals mit einem Lastwagen illegal in die Türkei zurückge-
kehrt sei, worauf er sich bis Mai 2009 ohne Adresse und jeweils bei
verschiedenen Freunden in _______ aufgehalten habe,
dass er Ende Mai 2009 wiederum mit einem Lastwagen aus der Türkei
ausgereist und am 4. Juni in die Schweiz eingereist sei,
dass er in diesem Zusammenhang namentlich anführte, er sei in die
Schweiz zurückgekehrt, da seine Verlobte hier wohne, welche über
eine Niederlassungsbewilligung (C) verfüge, und er sei einzig hier, um
seine Verlobte zu heiraten und ein glückliches Leben zu führen (vgl.
dazu act. B1, Ziff. 15 [am Anfang], sowie act. B11, F. 6 ff. und F. 35),
dass er daneben anlässlich der Kurzbefragung – auf wiederholte
Nachfrage des BFM – geltend machte, er werde im Heimatdorf immer
noch von der Polizei gesucht und er habe zudem in _______ für die
PKK bzw. die DTP Zeitungen verteilt (act. B1, Ziff. 15 [am Ende]),
dass er in diesem Zusammenhang im Rahmen der einlässlichen Anhö-
rung vorbrachte, in seinem Heimatdorf seien sowohl die PKK als auch
die türkischen Sicherheitskräfte hinter ihm her (act. B11, F. 26 und
F34) und während seines Aufenthalts in _______ habe man ihn unter
Seite 3
D-4519/2009
Todesdrohungen gezwungen, Zeitungen der DTP zu verteilen
(act. B11, F. 38 und F. 41 ff.),
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2009 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers vom 15. Juni 2009 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides vorab ausführte,
der vom Beschwerdeführer primär geltend gemachte Grund für seine
Einreise in die Schweiz – seine Heiratspläne – sei nicht asylrelevant,
dass das BFM daneben ausführte, die vom Beschwerdeführer zusätz-
lich vorgebrachten Gründe ständen allesamt in Zusammenhang mit
seinen Vorbringen im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylver-
fahren, welche dort als unglaubhaft erkannt worden seien, und welche
auch im zweiten Asylverfahren nicht geglaubt werden könne,
dass das BFM abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erkannte,
dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2009 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Gewährung einer
vorläufigen Aufnahme beantragte sowie um Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht ersuchte,
dass er unter Verweis auf seine aktenkundigen Ausführungen im vorin-
stanzlichen Verfahren geltend machte, die von ihm beabsichtigte Heirat
sei nicht der einzige Grund für seine Ausreise aus der Türkei gewesen,
sondern er sei in der Türkei sowohl von Seiten der Behörden als auch
von der PKK unter Druck geraten und der Druck habe dermassen zu-
genommen, dass er die Türkei wiederum habe verlassen müssen,
dass er in diesem Zusammenhang abschliessend vorbrachte, er sei
von beiden Seiten in die Enge getrieben worden und im Falle einer
Seite 4
D-4519/2009
Rückkehr in die Türkei könnte er ermordet oder aber festgenommen
und misshandelt werden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Be-
schwerdeführers – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen –
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Nichteintre-
tensentscheid im Sinne von Art. 32 ff. AsylG ist, womit die Beurteilung
grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das
BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demzufolge die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb
auf das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht einzutreten ist (vgl. dazu
Entscheide und Mittelungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs demgegen-
über nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materi-
ell zur Sache zu äussern hatte,
Seite 5
D-4519/2009
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht gegenstandslos wird,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückge-
zogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung
ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass allfällige Hinweise auf Verfolgung nur einem tiefen Beweismass
genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt, bei der Prüfung
jedoch von einem engen Verfolgungsbegriff auszugehen ist (vgl. dazu
EMARK 2000 Nr. 14),
dass der Beschwerdeführer – wie vom BFM zu Recht erkannt – sein
zweites Asylgesuch zur Hauptsache mit seinen Heiratsabsichten in der
Schweiz begründet, was jedoch als in keiner Weise verfahrensrelevant
zu bezeichnen ist,
dass der Beschwerdeführer zwar des Weiteren – nach mehrfacher
Nachfrage des BFM – sowohl andauernde Nachstellungen von Seiten
der Behörden als auch neue Nachstellungen von Seiten der PKK bzw.
der DTP geltend machte,
dass sich seine diesbezüglichen Ausführungen jedoch – wie vom BFM
zu Recht erkannt – zur Hauptsache auf seine bereits beurteilten ur-
sprünglichen Gesuchsgründe beziehen, welche im rechtskräftig abge-
schlossenen ersten Asylverfahren als offenkundig unglaubhaft erkannt
wurden,
Seite 6
D-4519/2009
dass vom Beschwerdeführer nichts eingebracht wird, was geeignet
wäre, die bisherige Einschätzung betreffend seine ursprünglichen Ge-
suchsgründe zu erschüttern,
dass seine Ausführungen betreffend sowohl andauernde Nachstellun-
gen von Seiten der Behörden als auch neuen Nachstellungen von Sei-
ten der PKK bzw. der DTP vielmehr als offenkundig nachgeschoben
und insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, da sie sich in knappen pla-
kativen Elementen erschöpfen, zudem im Verlauf des Verfahrens au-
genscheinlich aufgebauscht wurden und schliesslich auch erst auf
mehrfache Nachfrage des BFM zustande kamen,
dass bei dieser Sachlage kein Anlass zur Annahme besteht, seit dem
Abschluss des ersten Asylverfahrens seien Ereignisse eingetreten, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass unter diesen Umständen der Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
– abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufent-
haltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass alleine die geltend gemachten Heiratsabsichten der Anordnung
der Wegweisung nicht entgegen stehen, mithin aufgrund der Akten
kein Anlass zur Annahme einer gefestigten Beziehung besteht, kann
doch der Beschwerdeführer lediglich auf eine „telefonische“ Beziehung
verweisen (vgl. u.a. act. B11, F. 19),
dass vom Vollzug der Wegweisung nur dann abzusehen und durch das
BFM eine vorläufige Aufnahme anzuordnen wäre, wenn sich der Voll-
zug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich er-
weisen würde (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass indes aufgrund der Akten – wie bereits im ersten Asylverfahren
festgestellt – im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich
sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordne-
ten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zu-
Seite 7
D-4519/2009
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist
(vgl. dazu Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da weder
Hinweise auf Verfolgung noch glaubhafte Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszuge-
hen ist, da im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Voll-
zugshindernisse zu erblicken sind,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass unter diesen Umständen die Anordnung des Wegweisungsvollzu-
ges zu Recht erfolgte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
D-4519/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung _______ (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, _______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- _______
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Lorenz Mauerhofer
Versand:
Seite 9