Abtei lung IV
D-4519/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
Kosovo und Serbien,
C._______, geboren D._______,
Serbien,
E.______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
7. Juni 2010 / D-1263/2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-4519/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Gesuchsteller am 16. November 2008 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Januar 2009 die Asylgesuche
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwer-
de vom 25. Februar 2009 mit Urteil vom 7. Juni 2010 abwies,
dass die Gesuchsteller mit als „Einsprache“ bezeichneter Eingabe vom
22. Juni 2010 in Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 7. Juni 2010 beantragten, ihrer Einsprache sie die aufschiebende
Wirkung zu gewähren und es sei ihnen Asyl zu gewähren oder sie
seien vorläufig aufzunehmen,
dass die Gesuchsteller mit Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 25. Juni 2010 – eröffnet am 28. Juni 2010 – aufge-
fordert wurden, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung
schriftlich einen Revisionsantrag zu stellen und den angerufenen Revi-
sionsgrund mitzuteilen sowie bis am 12. Juli 2010 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1'200.-- zu leisten.
dass die Gesuchsteller mit als Revisionsgesuch betitelter Eingabe vom
5. Juli 2010 (Poststempel) mit den gleichen Beweismitteln und im We-
sentlichen mit der gleichen Begründung wie in ihrer Eingabe vom
22. Juni 2010 sinngemäss um Revision des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 7. Juni 2010 ersuchten,
dass sie in prozessualer Hinsicht die kostenfreie Bearbeitung ihres Re-
visionsgesuchs beantragten,
dass die Gesuchsteller am 6. Juli 2010 den verlangten Kostenvor-
schuss von Fr. 1'200.-- bezahlten,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügun-
gen des BFM entscheidet,
Seite 2
D-4519/2010
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerde-
instanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung
findet,
dass vorliegend – mit Blick auf die Eintretensfrage – die Gesuchsteller
durch das angefochtene Urteil besonders berührt sind und ein schutz-
würdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung
haben, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1
VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel
des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass zwar an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel strenge
Anforderungen zu stellen sind (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 145 ff.),
zu Gunsten der Gesuchsteller indessen davon auszugehen ist, sie
würden mit dem Einreichen von Beweismitteln den Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend machen,
dass mangels konkreter Angaben ebenfalls zu Gunsten der Gesuch-
steller dieser Revisionsgrund als innert der in Art. 124 BGG genannten
Fristen geltend gemacht betrachtet wird,
dass die Revisionseingabe zudem die Begehren für den Fall eines
neuen Beschwerdeentscheides – nämlich die Gewährung von Asyl
beziehungsweise der vorläufigen Aufnahme – enthält (vgl. Art. 67
Abs. 3 VwVG),
dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such einzutreten ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden
Seite 3
D-4519/2010
werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG),
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision verlangt werden
kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen
erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren
Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen
und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. Juni 2010
erwog, die Vorbringen der Gesuchsteller seien nicht massgeblich, weil
die Sicherheitslage an deren letztem Wohnort in Kosovo nicht derart
sei, dass eine aktuelle asylrelevante Gefährdung anzunehmen wäre,
den Gesuchstellern eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden
Kosovos zur Verfügung stehe und sie sich als serbische Staatsangehö-
rige in Serbien niederlassen könnten,
dass der Wegweisungsvollzug in die beiden Staaten Kosovo und Ser-
bien als durchführbar bezeichnet wurde,
dass die Gesuchsteller mit ihrem Revisionsgesuch die Todesurkunde
des Vaters und eines Onkels des Gesuchstellers sowie zwei Fotos von
zerstörten Häusern, die sich in F._______ (Kosovo) befinden sollen,
einreichten,
dass diese Beweismittel revisionsrechtlich unerheblich sind, weil im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der Tod des Vaters und eines
Onkels des Gesuchstellers nicht bestritten wurde – betreffend den Tod
des Vaters wurde ohnehin der Todesregisterauszug bereits beim BFM
eingereicht – und die Gesuchsteller nicht verpflichtet sind, nach Koso-
vo zurückzukehren, sondern eine Aufenthaltsmöglichkeit in Serbien
wahrnehmen können,
dass bei dieser Sachlage die Frage, weshalb es den Gesuchstellern
verunmöglicht war, den den Onkel betreffenden Registerauszug sowie
die beiden Fotos nicht schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren
einzureichen, offen gelassen werden kann,
Seite 4
D-4519/2010
dass zudem mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit der eingereich-
ten Beweismittel das Vorliegen völkerrechtlicher Vollzughindernisse zu
verneinen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7),
dass somit vorliegend der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG nicht erfüllt ist,
dass die weiteren Vorbringen in den Eingaben vom 22. Juni bezie-
hungsweise 5. Juli 2010 revisionsrechtlich nicht massgebend sind, weil
sie lediglich eine Darstellung des im vorinstanzlichen beziehungsweise
im Beschwerdeverfahren dargelegten Sachverhaltes und implizit eine
Kritik am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beinhalten, womit die
Gesuchsteller diesem eine andere Würdigung des Sachverhalts
gegenüberstellen,
dass jedoch eine erneute rechtliche Würdigung oder eine falsche Wür-
digung aktenkundiger Tatsachen eine Rechtsfrage und nicht den Sach-
verhalt beschlägt und somit keinen Revisionsgrund darstellt, zumal die
Revision nicht auf die Verbesserung rechtlicher Irrtümer abzielt (vgl.
BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.; HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON
WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz
über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121
Rz. 28),
dass zusammenfassend das Revisionsgesuch mangels Erfüllung des
implizit angerufenen Revisionstatbestandes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG abzuweisen ist,
dass das sinngemässe Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnah-
men mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2
VwVG als gegenstandslos erweist, da der verlangte Kostenvorschuss
nach Stellung dieses Gesuchs bezahlt wurde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern aufzuerle-
gen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2
Seite 5
D-4519/2010
VwVG) und mit dem am 6. Juli 2010 in gleicher Höhe bezahlten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 6
D-4519/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchsteller (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das G._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
Seite 7