B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4519/2014
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______, Sri Lanka,
vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende Thurgau, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer suchte am 13. Dezem-
ber 2009 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem ihm die Einreise in die
Schweiz bewilligt worden war. Am 15. Dezember 2009 wurde die Kurzbe-
fragung und am 31. März 2010 die Anhörung durchgeführt.
B.
Mit Schreiben vom 9. September 2010 erkundigte sich der Beschwerde-
führer beim BFM unter anderem nach dem Verfahrensstand. Das BFM
beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 13. September 2010 und
teilte dem Beschwerdeführer mit, das am 13. Dezember 2009 eingereich-
te Asylgesuch sei zurzeit infolge der hohen Gesuchseingänge noch hän-
gig. Das Gesuch werde sobald als möglich gemäss interner Prioritäten-
ordnung entschieden.
C.
Am 23. Januar 2012 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach
dem Verfahrensstand. Das Schreiben blieb vom BFM unbeantwortet.
D.
In einem weiteren Schreiben vom 8. Februar 2012 bat der Beschwerde-
führer das BFM erneut um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstands.
Das BFM führte in seinem Antwortschreiben vom 21. Februar 2012 aus,
infolge der hohen Geschäftslast sei das am 13. Dezember 2009 einge-
reichte Asylgesuch noch hängig und es sei nicht möglich, einen Asylent-
scheid auf ein bestimmtes Datum hin in Aussicht zu stellen.
E.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 bat der Beschwerdeführer 'erneut und
letztmals' um baldige Weiterbehandlung seines Asylgesuches. Das
Schreiben blieb vom BFM unbeantwortet. In einem weiteren Schreiben
vom 26. Juli 2013 erkundigte sich der Beschwerdeführer abermals nach
dem Verfahrensstand und erklärte gleichzeitig, eine Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde in Betracht zu ziehen.
F.
Mit Schreiben vom 26. März 2014 gelangte der Beschwerdeführer erneut
an das BFM. Darin führte er unter anderem aus, im Anschluss an die An-
drohung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde sei ihm vom BFM telefo-
nisch mitgeteilt worden, noch im Jahr 2013 werde in der Sache entschie-
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den, allenfalls werde er zu einer erneuten Anhörung eingeladen. Bis dato
sei aber weder ein Asylentscheid ergangen, noch sei er zu einer erneuten
Anhörung vorgeladen worden. Aus seiner Sicht stehe fest, dass die Untä-
tigkeit der Vorinstanz die Voraussetzungen einer Rechtsverzögerung er-
fülle. Das BFM werde daher letztmalig aufgefordert, das Verfahren fortzu-
setzen beziehungsweise gegebenenfalls einen Asylentscheid zu erlas-
sen, wozu eine Bearbeitungsfrist von vier Wochen bis einschliesslich
23. April 2014 angesetzt werde.
G.
Das BFM beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 10. April 2014.
Das Bundesamt entschuldigte sich für die lange Bearbeitungszeit des
Asylgesuches und teilte gleichzeitig mit, dass mit Hochdruck daran gear-
beitet werde, die Zahl der unbehandelten Asylgesuche zu reduzieren und
die Dauer der Asylverfahren zu senken. Die erfolgreiche Realisierung
dieser Ziele nehme aber angesichts der hohen Geschäftslast entspre-
chend Zeit in Anspruch. Die vom Amt durchgeführte Lagebeurteilung Sri
Lankas, welche zu einer überarbeiteten Asyl- und Wegweisungspraxis ge-
führt habe, sei der Grund für die zusätzliche Verzögerung in den letzten
Monaten. Die Mitarbeitenden würden noch im April 2014 in der neuen
Praxis ausgebildet und danach würden die hängigen Verfahren sri-lanki-
scher Asylsuchender zügig an die Hand genommen. Das Asylgesuch des
Beschwerdeführers werde dabei in höchster Priorität behandelt.
H.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. August 2014
beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass das Verfah-
ren vor dem BFM zu lange daure, und die Vorinstanz sei anzuweisen, das
Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und zügig abzu-
schliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte er eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde
D._______ (datiert vom 8. August 2014), die Antwortkorrespondenz des
BFM (Schreiben vom 13. September 2010, 21. Februar 2012 und 10. Ap-
ril 2014) sowie seine ans BFM gerichteten Anfrageschreiben vom 3. Juli
2012, 26. Juni 2013, 26. Juli 2013 und 26. März 2014 zu den Akten.
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I.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2014 wur-
de die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2014 stellte das BFM eine
raschmöglichste Behandlung des Falls in Aussicht.
K.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das
Bundesverwaltungsgericht 'um den nächsten Verfahrensschritt'.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Gegen das unrecht-
mässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann
bei der Beschwerdeinstanz, die für die Anfechtung einer ordnungsgemäss
ergangenen Verfügung zuständig wäre, jederzeit Beschwerde geführt
werden (Art. 46a und Art. 50 Abs. 2 VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.1).
Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht,
ein entsprechendes Erlassbegehren vorliegt und die anbegehrte Verfü-
gung nicht bereits erlassen worden ist.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu
handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H.). Da
der Beschwerdeführer um Asyl (in Form einer anfechtbaren Verfügung)
nachsuchte, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG).
Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Be-
lieben eines Beschwerdeführers. Er muss darlegen, dass er zur Zeit der
Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges (mithin aktuelles
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und praktisches) Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshand-
lung hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechts-
mittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zü-
rich 1985, S. 221 f.).
Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache,
dass die Vorinstanz bislang nicht in der Sache entschieden hat, aus dem
rechtsstaatlichen und dem spezialgesetzlichen Anspruch auf beförderli-
che Behandlung sowie aus dem in mehreren Eingaben zum Ausdruck
gebrachten besonderen Interesse an einer beförderlichen Behandlung
seines Asylgesuchs. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechts-
verzögerungsbeschwerde ist demnach einzutreten.
1.4 In Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen erübrigte es sich, die
vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Replik zuzu-
stellen, weshalb die Eingabe vom 22. Oktober 2014, in welcher 'um den
nächsten Verfahrensschritt' ersucht wurde, als unnötig zu bezeichnen ist.
Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer in der Beilage zu die-
sem Urteil zur Kenntnis gebracht.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemes-
sener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist. Im Falle einer Gutheis-
sung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit,
den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere hat
sich das Gericht jeglicher Andeutung, wie der unrechtmässig verzögerte
Entscheid inhaltlich ausfallen soll, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von
speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entschei-
den darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise
Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.1.2, m.w.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde aus,
seit Einreichung seines Asylgesuchs am 13. Dezember 2009 seien vier-
einhalb Jahre verstrichen, ohne dass ein Asylentscheid ergangen sei.
Weder der Hinweis auf die hohe Belastung des BFM noch die Erklärung,
die Mitarbeitenden würden im April 2014 in der neuen Asyl- und Wegwei-
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sungspraxis ausgebildet, vermöchten die Untätigkeit des BFM zu recht-
fertigen. Diese überaus lange Untätigkeit des BFM von viereinhalb Jahren
verstosse gegen das Beschleunigungsgebot von Art. 29. Abs. 1 BV.
3.2 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, es sei sich bewusst,
dass das Dossier seit der im März 2010 durchgeführten Anhörung bei ihm
hängig sei und dies, insbesondere für den Beschwerdeführer, eine lange
Dauer darstelle. Die hohen Zahlen an hängigen Asylfällen würden es lei-
der mit sich bringen, dass sich die Behandlung der Dossiers bisweilen
verzögere. Erschwerend komme für Sri Lanka hinzu, dass die Behand-
lung der Gesuche im Jahr 2013 und bis Mai 2014 vorläufig ausgesetzt
worden seien, weil eine neue Praxis habe definiert werden müssen. Da-
nach seien auch noch die Mitarbeiter ausgebildet worden. Das BFM sei
bemüht, den Fall so rasch als möglich zu behandeln und zu einem Ab-
schluss zu bringen.
3.3 Das Verbot der Rechtsverzögerung (und der Rechtsverweigerung)
ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von
Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrens-
instanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Be-
urteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
3.4 Nach den in Art. 37 AsylG (SR 142.31) festgelegten, bis am 31. Janu-
ar 2014 gültigen und damit in casu anwendbaren erstinstanzlichen Ver-
fahrensfristen sind Entscheide nach aArt. 38 sowie Art. 39 und 40 AsylG
in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu
treffen (aAbs. 2) beziehungsweise in der Regel innerhalb von drei Mona-
ten, wenn weitere Abklärungen nach aArt. 41 erforderlich sind (aAbs. 3),
und grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen, wenn es sich um
Nichteintretensentscheide handelt (aAbs. 1).
4.
Von einer Rechtsverweigerung ist vorliegend nicht auszugehen: Weder
wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, das BFM verweigere den Erlass
einer Verfügung, noch lässt das Verhalten des BFM einen solchen
Schluss zu. Die Vorinstanz führte in ihren Antwortschreiben lediglich wie-
derholt an, aufgrund der hohen Geschäftslast sei das am 13. Dezember
2009 eingereichte Asylgesuch zur Zeit noch hängig, und stellte in seinem
Schreiben vom 10. April 2014 sodann die prioritäre Behandlung des Asyl-
gesuchs des Beschwerdeführers nach Abschluss der im April 2014 statt-
findenden internen Mitarbeiter-Schulung in Aussicht.
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5.
5.1 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den
Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Na-
tur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Ein Verschulden
der Behörde ist nicht vorausgesetzt; auch wenn die Verzögerung auf ob-
jektive Umstände wie ungenügende Stellenzahl oder Überlastung beim
BFM zurückzuführen ist, kann sie gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstossen.
Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu
ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten
der Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die
betroffene Partei und einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl.
zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f., MARKUS MÜLLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 46a VwVG). Spezial-
gesetzliche Behandlungsfristen, wie beispielsweise für das erstinstanzli-
che Asylverfahren (Art. 37 AsylG), sind bei einer Beurteilung der Ange-
messenheit der Verfahrensdauer ebenfalls zu berücksichtigen.
5.2 Das vorliegende Asylgesuch datiert vom 13. Dezember 2009 und ist
damit seit mehr als viereinhalb Jahren hängig. Die Verfahrensdauer ge-
mäss der bis am 31. Januar 2014 geltenden Fassung von Art. 37 AsylG
ist damit massiv überschritten. Aus den Akten des BFM geht zwar hervor,
dass im Jahr 2010 Instruktionshandlungen vorgenommen wurden, über
die der Beschwerdeführer noch nicht informiert wurde. Es ist indessen
nicht ersichtlich, dass danach bis zur erwähnten Praxisänderung Ende
2013 sowie nach erfolgter Schulung der BFM-Mitarbeitenden im April be-
ziehungsweise Mai 2014 weitere Verfahrenshandlungen erfolgt oder Ab-
klärungen getroffen worden wären, beziehungsweise dass noch weitere
Abklärungen zu treffen seien. Trotz expliziter Inaussichtstellung eines Ent-
scheids im Anschluss an die im April beziehungsweise Mai 2014 erfolgte
Mitarbeiter-Schulung und der dem Gesuch zugesicherten höchsten Be-
handlungspriorität ist bis dato kein Entscheid des BFM ergangen.
Das Gericht verkennt die hohe Arbeitslast der Vorinstanz nicht. Trotzdem
ist das vorliegend gezeigte Verhalten nicht hinnehmbar. Insgesamt kommt
es deshalb zum Schluss, dass die zur Begründung dargelegte Geschäfts-
last in Anbetracht der bis dato über viereinhalbjährigen Hängigkeit des
Verfahrens nicht geeignet ist, die Verletzung des Beschleunigungsgebo-
tes von Art. 29 Abs. 1 BV zu rechtfertigen.
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6.
Es ist demzufolge festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot von
Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist; die Rüge der Rechtsverzögerung erweist
sich nach dem Gesagten als begründet. Die Beschwerde ist deshalb gut-
zuheissen und das BFM ist anzuweisen, das Asylgesuch ohne weitere
Verzögerung an die Hand zu nehmen und zügig abzuschliessen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit vorlie-
gendem Urteil gegenstandslos.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht.
Auf das Nachfordern einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da
sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzen
lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in
Vergleichsfällen hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschä-
digung in der Höhe von pauschal Fr. 400.– (inkl. Auslagen und allfällige
Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, ohne weitere Verzögerung über das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu befinden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 400.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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