B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4519/2018
Ur t e i l vom 1 9 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2018 / N (…).
D-4519/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 11. Oktober 2012 in der Schweiz
um Asyl nach. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 stellte das SEM fest,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte ihr Asylgesuch
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Dieser Ent-
scheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b Die Beschwerdeführerin ersuchte das SEM mit Eingabe vom 30. April
2015 um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides. Mit Verfü-
gung vom 6. Juli 2015 hiess das SEM das Wiedererwägungsgesuch in Be-
zug auf den Wegweisungsvollzug gut und ordnete infolge Unzumutbarkeit
desselben die vorläufige Aufnahme an. Im Übrigen wies es das Wiederer-
wägungsgesuch ab. Das SEM begründete seinen Entscheid damit, die Be-
schwerdeführerin habe mittels eingereichter Abstammungserklärung vom
31. März 2015 hinreichend belegt, die Schwester eines in der Schweiz als
Flüchtling aufgenommenen Eritreers und damit eritreische Staatsangehö-
rige zu sein. Diese Urkunde vermöge aber nichts an der Glaubhaftigkeit
ihrer Erklärungen zu ihrem Aufenthalt in Eritrea und zu den Fluchtgründen
zu ändern. Folglich gebe es keinen Grund, den Entscheid vom 6. Juli 2015
hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu ändern.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Be-
schwerde mit Entscheid D-4771/2015 vom 8. September 2015 mangels
Leistung des Gerichtskostenvorschusses nicht ein.
B.
B.a Mit Schreiben vom 16. März 2018 teilte das SEM der Beschwerdefüh-
rerin mit, aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung in Eritrea werde beab-
sichtigt, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegwei-
sung anzuordnen. Es wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
B.b In der Folge wurde die Sendung dem SEM mit dem Vermerk «nicht
abgeholt» retourniert, weshalb dieses ihr am 6. April 2018 erneut das recht-
liche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ge-
währte.
B.c Die Beschwerdeführerin nahm hierzu mit Eingabe vom 16. April 2018
Stellung. Sie führte dabei aus, es habe sich für sie in ihrer Beziehung zu
ihrem Heimatstaat seit ihrer provisorischen Aufnahme in der Schweiz vom
6. Juli 2015 nichts verändert. Seit der Verhaftung ihres Mannes habe sie
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keine Nachricht, wo dieser sich aufhalte. Sie habe sich bedroht gefühlt,
wenn sie nach seinem Aufenthaltsort gefragt habe, weshalb sie aus ihrem
Heimatstaat geflohen sei. In der Schweiz fühle sie sich endlich sicher und
beschützt. Sie besuche derzeit ihren zweiten Deutschkurs und habe in den
Jahren 2016 und 2017 einen freiwilligen Arbeitseinsatz beziehungsweise
eine Arbeitsintegration absolviert.
C.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 hob das SEM die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin auf, setzte ihr eine Ausreisefrist an und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
8. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsver-
beiständung.
Der Beschwerde lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom
7. August 2018, ein ärztliches Schreiben vom 7. August 2018, eine Bestä-
tigung vom 3. Mai 2017 eines Arbeitseinsatzes, die Anmeldebestätigung
der Volkshochschule Biel-Lyss vom 8. Juni 2018 sowie ein Referenzschrei-
ben vom 7. August 2018 bei.
E.
Die Instruktionsrichterin hiess die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwi-
schenverfügung vom 27. August 2018 gut, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine
Rechtsvertretung gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) zu bezeich-
nen.
F.
Mit Eingabe vom 7. September 2018 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter
die Mandatsübernahme an und ersuchte namens der Beschwerdeführerin
um Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand.
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Seite 4
G.
Am 13. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert
eine Ergänzung zur Beschwerde und eine Honorarnote gleichen Datums
ihres amtlichen Rechtsbeistandes zu den Akten.
H.
Das SEM liess sich am 18. September 2018 zur Beschwerde vernehmen.
I.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 reichte es eine ergänzende Vernehmlas-
sung zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. September 2018 ein.
J.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 15. Oktober 2018.
K.
Die Instruktionsrichterin ordnete der Beschwerdeführerin mit Zwischenver-
fügung vom 14. November 2018 einen amtlichen Rechtsbeistand in der
Person des rubrizierten Vertreters bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84
Abs. 2 AIG [SR 142.20], Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der
Begründungspflicht sowie des Untersuchungsgrundsatzes, mithin eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen,
da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das SEM habe die Tatsache,
dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau handle, die bei einer Rück-
kehr nach Eritrea in eine bedrohliche sozioökonomische Situation geraten
könnte, mit keinem Wort erwähnt. Dieser Sachverhalt sei nicht gewürdigt
und die Verfügung dementsprechend ungenügend begründet worden.
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Seite 6
3.3.2 Diesbezüglich ist anzuführen, dass sich die verfügende Behörde
nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Die Vor-
instanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von
welchen Überlegungen sie sich leiten liess und sich auch mit sämtlichen
wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. So
legte sie im angefochtenen Entscheid dar, weshalb vorliegend die in Art. 83
Abs. 2–4 AIG beschriebenen drei Bedingungen für den Vollzug einer Weg-
weisung als erfüllt zu betrachten seien. Hinsichtlich der angeführten spezi-
ellen sozioökonomischen Situation von alleinstehenden Frauen in Eritrea
berücksichtigte sie nicht nur die Stellungnahme der Beschwerdeführerin
vom 16. April 2018, sondern nahm auch ihre Lebensgeschichte in ihren
Erörterungen auf (vgl. SEM act. C5 Ziff. 4 Abs. 3 und Ziff. 5 Abs. 4).
Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhalts-
punkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sach-
verhalt unvollständig bzw. unrichtig abgeklärt respektive die Begründungs-
pflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des
rechtlichen Gehörs ist auch daher nicht zu erkennen, weil es der Beschwer-
deführerin möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzli-
chen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE
129 I 232 E. 3.2).
3.3.3 Die formelle Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist
sich damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sa-
che aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen.
Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
4.
Gemäss Art. 84 AIG prüft das SEM nach erfolgter Anordnung einer vorläu-
figen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben
sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an,
wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraus-
setzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländi-
schen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, in den Her-
kunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2–4 AIG).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings-
eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in der
angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, dass nach der aktuellen
Lageeinschätzung, insbesondere unter Berücksichtigung des Referenzur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017,
in Eritrea heute nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden könne. Damit sei das ur-
sprüngliche Vollzugshindernis weggefallen.
Weiter würden zum heutigen Zeitpunkt auch keine konkreten Hinweise vor-
liegen, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit mit Verletzungen im Sinne von Art. 3 oder Art. 4 EMRK
zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin habe weder in ihrer Stellung-
nahme vom 16. April 2018 Vorbringen gemacht noch seien in den Akten
Hinweise ersichtlich, die der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung
entgegenstehen würden. Die von ihr erwähnte Angst, in Eritrea inhaftiert
zu werden, werde aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage als nicht hinrei-
chend begründet erachtet. Da die Beschwerdeführerin darüber hinaus ge-
sund sei sowie in Eritrea über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz ver-
füge – gemäss ihren Angaben würden ihre Mutter, ihre beiden Schwestern,
ein Bruder sowie ihre fünf Kinder im Alter zwischen (…) und (…) Jahren
dort leben –, sei der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht zu-
mutbar.
Die dargelegten Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin würden
den üblichen an ausländische Personen gestellten Anforderungen entspre-
chen. Den Akten lasse sich keine ausserordentlich enge Beziehung zur
Schweiz entnehmen, welche eine Reintegration in ihrem Herkunftsland als
äusserst schwierig erscheinen lassen würde. So sei es ihr bisher nicht ge-
lungen, sich in den Schweizer Arbeitsmarkt einzugliedern.
5.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in der Rechtsmitteleingabe entge-
gen, dass sich die Lage in Eritrea seit Juli 2015, als ihr Wegweisungsvoll-
zug als unzumutbar erachtet worden sei, entgegen der Einschätzung des
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Seite 8
SEM nicht zum Besseren verändert, sondern im Gegenteil verschlechtert
habe. Die Einschätzung des SEM verletze das Rechtsgleichheitsgebot,
stehe im Widerspruch zu jüngst ergangenen Entscheiden in ähnlichen Fäl-
len und zu jeglichen aktuellen Lageberichten über Eritrea von anerkannten
Menschenrechtsorganisationen (Human Rights Watch und Amnesty Inter-
national). Auch die Schweizer Delegation habe sich im Rahmen der Bera-
tungen des Menschenrechtsrates vom 12. März 2018 in Genf über die
Menschenrechtssituation in Eritrea besorgt geäussert.
Sie sei eine alleinstehende Frau und würde bei ihrer Rückkehr nach Eritrea
eine erschwerte sozioökonomische Situation vorfinden und in eine Notlage
geraten. Ihre Mutter sei pensioniert und könne kaum für sich selber sorgen.
Die minderjährigen Kinder gingen noch zur Schule und hätten keine Ein-
nahmen. Die älteren Kinder seien im unbegrenzten Militärdienst und könn-
ten sie ebenso wenig unterstützen. Zudem hätten ein Bruder und eine
Schwester Eritrea zwischenzeitlich verlassen. Sie müsste bei einer Rück-
kehr ein Leben in bitterer Armut fristen. Der Vollzug sei deshalb unzumut-
bar.
Im Übrigen sei sie in der Schweiz bereits bestens integriert. Sie habe als
vorläufig Aufgenommene viel Energie in ihre Integration investiert, stehe
an der Schwelle des ersten Arbeitsmarktes und sei bald unabhängig von
staatlicher Unterstützung.
5.3 Das SEM stellt in seiner Vernehmlassung fest, die Beschwerdeführerin
habe die Sorge um ihre wirtschaftliche Situation in Eritrea weder in ihrer
Stellungnahme vom 16. April 2018 noch in ihrer Beschwerde vom 8. Au-
gust 2018 geäussert, womit sich die Relevanz dieses Vorbringens schmä-
lere. Weiter dürfe von ihr erwartet werden, dass sie die erforderlichen Be-
mühungen für eine wirtschaftliche Reintegration in Eritrea unternehmen
werde.
5.4 In ihrer Replik vom 15. Oktober 2018 entgegnet die Beschwerdeführe-
rin, die Sorge um ihre wirtschaftliche Situation in Eritrea mit der Be-
schwerde vom 8. August 2018 sehr wohl zum Ausdruck gebracht zu haben.
Sie habe ausgeführt, dort kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr zu haben.
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
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AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
6.2 Das SEM stellte mit Verfügung vom 16. Februar 2015 fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das SEM hat in der angefochtenen
Verfügung vom 11. Juli 2018 zutreffend darauf hingewiesen, dass das
flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren somit
keine Anwendung finden.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) muss die Be-
schwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in ihren Heimat-
staat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden. Art. 4 EMRK
statuiert zudem das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit.
6.3.2 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin – bei ihrer Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint die Möglichkeit, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als gering. Zudem
legt ihre persönliche Situation als verheiratete Frau und Mutter von fünf
Kindern den Schluss nahe, dass sie damals von der Leistung des Natio-
naldienstes befreit wurde (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Urteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.5 und E. 13.2–13.4 mit Hinweis
auf entsprechende Berichte sowie Urteile des BVGer D-5895/2016 vom
30. Oktober 2017 E. 8.2; E-5563/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 8.3). Es
ist somit nicht davon auszugehen, dass die heute (…)-jährige Beschwer-
deführerin bei einer Rückkehr erstmals zum Nationaldienst aufgeboten
würde. Überdies hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Koordinations-
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urteil BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegwei-
sung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Na-
tionaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und als zumutbar (Art. 83
Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Das Gericht hat beides nach einer
ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformatio-
nen bejaht.
6.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie zu befürch-
ten habe, bei ihrer Rückkehr nach Eritrea in Haft genommen zu werden, ist
dem entgegenzuhalten, dass sie anlässlich ihres Asylverfahrens weder
Vor- noch Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Insofern ist – unab-
hängig von der Frage, ob damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK einher-
geht – keine begründete Furcht vor einem drohenden Gefängnisaufenthalt
festzustellen.
6.3.4 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführerin damit als zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 Wie oben dargelegt, vermag die grundsätzlich mögliche – aber vor-
liegend unwahrscheinliche – Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.
6.4.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf das
vorgenannte Urteil D-2311/2016 E. 17.2 zutreffend dargelegt, dass auf-
grund der geltenden Rechtsprechung die herrschende politische, wirt-
schaftliche und humanitäre Lage vor Ort die Rückführung auch nicht als
unzumutbar erscheinen lässt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung lässt sich
aus dieser Lageeinschätzung ableiten, dass sich die Situation in Eritrea in
mehreren Lebensbereichen zum Besseren verändert hat. Unbehelflich ist
auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die Einschätzung anerkann-
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Seite 11
ter Menschenrechtsorganisationen (Human Rights Watch und Amnesty In-
ternational), auf angeblich generelle Äusserungen einer Schweizer Dele-
gation im Menschenrechtsrat zur Situation in Eritrea oder das Vorbringen,
dass der Schutzbedarf von eritreischen Flüchtlingen im internationalen
Kontext immer noch generell anerkannt sein soll. Diese allgemeinen Aus-
führungen weisen keinen konkreten Bezug zur Situation der Beschwerde-
führerin auf, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
Ebenso wenig hilft ihr der Hinweis auf andere – behaupteterweise – ähn-
lich, gelagerte Entscheide, da es sich, wie dargelegt, um eine Einzelfallprü-
fung handelt.
6.4.4 Die Beschwerdeführerin reiste im Jahre 2012 im Alter von (…) Jahren
in die Schweiz ein und hält sich seit rund 6 ¾ Jahren hierzulande auf. Ihre
prägenden Jahre hat sie in ihrem Heimatland verbracht. Sie ist gesund und
verfügt in Eritrea, wo ihre Mutter, vier Geschwister sowie ihre fünf Kinder,
wovon zwei mittlerweile volljährig sind, leben, über ein tragfähiges soziales
Netz trotz angeblicher Flucht eines Bruders und einer Schwester (vgl. SEM
act. A12 F. 70 ff.). Die Beschwerdeführerin ist sodann arbeitsfähig. Gemäss
eigenen Angaben sei sie in Eritrea Hausfrau gewesen und habe sich um
die Kinder gekümmert (vgl. SEM act. A12 F. 37 f.). Es ist zwar anzuerken-
nen, dass es für die Beschwerdeführerin angesichts der wirtschaftlichen
Lage in Eritrea allenfalls schwierig sein könnte, beruflich wieder Fuss zu
fassen. Der von ihr mehrmals erwähnte freiwillige Arbeitseinsatz im Jahr
2016/2017 kann ihr aber dabei helfen, schneller in die Berufswelt ihres Hei-
matlandes einzusteigen. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, die
Kosten für ihre Reise vom Sudan bis in die Türkei seien massgeblich von
ihrem Schwager getragen worden (vgl. SEM act. A12, F. 121 f.). Es kann
somit angenommen werden, dass eine gewisse finanzielle Unterstützung
durch ihre Verwandten möglich ist. Vor diesem Hintergrund sind keine be-
sonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer auf eine Existenzbedro-
hung der Beschwerdeführerin geschlossen werden müsste. Es ist festzu-
halten, dass der Grad der Integration für sich genommen grundsätzlich
nicht Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3
am Ende; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5 S. 142 f.). Die Beurteilung einer
Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14
Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbe-
hörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; Urteil des BVGer vom
28. August 2018 E. 6.4.2). Auf die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten Integrationsbemühungen ist deshalb nicht näher einzugehen.
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Seite 12
6.4.5 Aufgrund des Ausgeführten ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführerin mit den ihr zumutbaren Bemühungen die soziale und
wirtschaftliche Reintegration in Eritrea gelingen wird. Im Ergebnis ist des-
halb festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hin-
sicht zumutbar ist.
6.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AIG ist festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen
nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es der Be-
schwerdeführerin offen, freiwillig in ihr Heimatstaat zurückzukehren, was
praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs entgegensteht. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich
zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar sowie möglich
erachtet und die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat. Eine Wei-
terführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m.
Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 27. August 2018 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin
keine Verfahrenskosten zu tragen.
9.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 14. November 2018 ange-
ordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ge-
mäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten
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Seite 13
(vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der
Honorarabrechnung vom 13. September 2018 wird ein Vertretungsauf-
wand von 5,25 Stunden à Fr. 200.– und Auslagen von Fr. 20.– geltend ge-
macht. Der dargelegte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Zusätz-
lich ist der Aufwand für die Replik vom 15. Oktober 2018 zu berücksichti-
gen, wobei auf die Einforderung einer aktualisierten Kostennote verzichtet
werden kann, da sich der Aufwand hinreichend zuverlässig abschätzen
lässt und auf 0.75 Stunden festzulegen ist. Allerdings erweist sich im vor-
liegenden Fall die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von
Fr. 200.– nicht als angemessen. Amtlich eingesetzte Rechtsvertreter ohne
Anwaltspatent, und um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall,
entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stun-
denansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– (vgl. auch Zwischenverfügung vom
14. November 2018). Nach dem Gesagten und gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) ist
lic. iur. Daniel Habte ein amtliches Honorar zulasten des Gerichts von ins-
gesamt Fr. 920.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4519/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 920.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
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