Abtei lung IV
D-45/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Jean-Pierre
Monnet, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren (...), Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Marcelina Zürcher, c/o
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2007 / (N .........).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-45/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 22. November 2007 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch ein.
Anlässlich der Befragungen vom 5. und 14. Dezember 2007 führte der
Beschwerdeführer an, er sei schiitischer Hazara und habe zunächst
mit seiner Familie in der Provinz C._______ gewohnt. Wegen der
prekären Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz seien sie Mitte des
Jahres 2005 in die Stadt D._______ in der gleichnamigen Provinz
umgezogen.
Anlässlich der Erstbefragung vom 5. Dezember 2007 gab der
Beschwerdeführer auf die Frage nach dem Besitz eines Reisepasses
und einer Identitätskarte (Tazkara) zur Antwort, er habe niemals einen
Reisepass besessen und könne seine im Jahre 1383 (2004)
ausgestellte Identitätskarte deshalb nicht abgeben, weil er Angst
gehabt habe, diese unterwegs zu verlieren. Er habe daher seine
Tazkara bei seiner im Iran wohnhaften Schwester deponiert. Auf
Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer, er werde seine Schwester
anrufen und diese werde ihm seine Tazkara per Express zustellen.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner
Jugendzeit M.A., ein Mädchen aus seiner weiteren Verwandtschaft,
geliebt und durch seine Eltern beim Vater von M.A. um deren Hand
anhalten lassen. Der Vater von M.A. habe jedoch seinen Heiratsantrag
abgelehnt. Er habe danach seiner Geliebten durch einen Boten
heimlich den Vorschlag zukommen lassen, gemeinsam zu fliehen, um
miteinander leben zu können. M.A. sei damit einverstanden gewesen,
worauf sie mit gefälschten Pässen, welche sie als Ehepaar
ausgewiesen hätten, im Januar 2007 in den Iran geflüchtet seien. Dort
hätten sie sich bei seiner Schwester und seinem Schwager in
E._______ aufgehalten und sich in der Folge religiös vermählt. Sie
hätten insgesamt rund fünf bis sechs Monate dort gewohnt und sein
Vater habe regelmässigen telefonischen Kontakt mit ihnen gepflegt.
Eines Tages habe sein Vater angekündigt, dass der Vater von M.A.,
der auch ein Cousin seines Vaters gewesen sei, sie im Iran aufgespürt
habe und ein Bruder (R.) und ein Verehrer (A.) von M.A. unterwegs in
Seite 2
D-45/2008
den Iran seien. Einige Zeit später hätten sie nach dem Öffnen ihrer
Haustür R. und A. bemerkt, welche in der Einmündung zu ihrer Strasse
gestanden seien. Da diese sie ebenfalls bemerkt hätten, hätten er und
M.A. sich sofort wieder ins Haus zurückgezogen und die Haustüre
verschlossen. Vor der Türe hätten R. und A. gedroht, sie umzubringen,
falls sie die Türe nicht öffnen würden. Sein Schwager habe ihm
daraufhin geraten, er solle sich über das Dach des Nachbarn retten
und nach F._______ flüchten. Dies habe er daraufhin auch getan und
sich bei einem Arbeitskollegen versteckt. Zwei Tage später habe er von
seiner Schwester telefonisch erfahren, dass es zu einer tätlichen
Auseinandersetzung zwischen seinem Schwager und den beiden
Aggressoren gekommen sei, in deren Verlauf R. seine Geliebte mit
dem Messer schwer verletzt habe. Daraufhin hätten die beiden
Angreifer die Flucht ergriffen. Seine Schwester habe die Nachbarn um
Hilfe gerufen, worauf M.A. und sein Schwager ins Spital gefahren
worden seien. Für M.A. sei jedoch jede Hilfe zu spät gekommen, da sie
auf dem Weg ins Spital verstorben sei. Er habe dann seinen Vater
telefonisch um Rat gefragt, welcher ihm abgeraten habe, R. zu töten,
ansonsten die Angehörigen von R. seinen Bruder umbringen würden.
Um eine Familienfehde zu vermeiden sei es besser, wenn er den Iran
verlasse. Nachdem ihm sein Vater Geld überwiesen habe, sei er im
August/September 2007 auf dem Landweg von F._______ in die Türkei
und von dort über Griechenland, Italien und Frankreich am 21.
November 2007 in die Schweiz gereist.
B.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 - gleichentags eröffnet - trat
das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug für den Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft an.
Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt das
BFM zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe innert 48
Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben und keine entschuldbaren Gründe für dieses Versäumnis
anführen können, er erfülle zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich.
Seite 3
D-45/2008
C.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2008 (Datum Poststempel) reichte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde
ein und beantragte darin, es sei der Nichteintretensentscheid des BFM
vom 21. Dezember 2007 aufzuheben, es sei das Asylgesuch zur
materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
subeventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Ferner sei in verfahrensrechtlicher Hinsicht die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer
zur Unterstützung seiner Vorbringen die inzwischen beschaffte Tazkara
ein. Auf dieses Beweismittel und auf die Begründung der Begehren
wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 15. Januar 2008
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde für die
Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch gleichzeitig
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich
wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung
einer Stellungnahme bis zum 30. Januar 2008 eingeladen.
E.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 teilte das BFM mit, dass der
Beschwerdeführer mit Entscheid vom 25. Januar (recte: 24. Januar)
2008 für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem
Kanton G._______ zugewiesen worden sei.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom
23. Januar 2008 die Abweisung der Beschwerde; die Vernehmlassung
wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2008 seitens des
Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnisnahme zugestellt.
Seite 4
D-45/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche
gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen
eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdis-
positivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der
Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb
welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur
Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren
definierte Streitgegenstand darf nicht über den
Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der
verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretens-
entscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das
Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35
AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist dementsprechend einzig
Seite 5
D-45/2008
zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist
mit anderen Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des
Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes
ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw.
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist; erst im ordentlichen Verfahren hingegen ist darüber zu
befinden, ob dem Flüchtling Asyl zu gewähren ist oder ob der
Asylgewährung allenfalls Ausschlussgründe entgegenstehen (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwer-
deverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl.
BVGE a.a.O. E. 2.1). Nicht beschränkt ist die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in
der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich
diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat.
2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.3 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf
Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG; neu: Art.
108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge
ist auf diese einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Seite 6
D-45/2008
Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder
Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestim-
mung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen,
innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder
Identitätspapieren" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs.
3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art.
3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs.
3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die
Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Die Nichteintretensverfügung nach
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist in der Regel innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu erlassen und summarisch zu
begründen (Art. 37 AsylG; neu: Art. 37 Abs. 1 AsylG). Vorgängig hat
eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden (vgl.
Art. 36 Abs. 1 AsylG).
3.2 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der
revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet
wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007
in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu
verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl
eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne
(grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden
Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und
Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung
insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck
des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt
worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu
erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem - engen -
Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die
jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die
Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schrift-
stück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit
Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt
des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht.
Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassischen
Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere
darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die
zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem
anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der
Seite 7
D-45/2008
Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten
Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder
-abschlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6).
3.3 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen
Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa S. 109 f.).
3.4 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden
Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der
Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs
wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der
Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat
mit den Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein
Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen
beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch
dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt
werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG
offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist
auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer
ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann
sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber
auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer
summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die
asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich
nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im
ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8
E. 3-5). In Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden
Falls, kann in casu eine Überprüfung der Anwendung der am 1. Januar
2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 28a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) unterbleiben.
Seite 8
D-45/2008
4.
4.1 Im Falle des Beschwerdeführers wurde die gemäss Art. 36 Abs. 1
AsylG erforderliche Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art.
29 und 30 AsylG am 14. Dezember 2007 durch die Vorinstanz
durchgeführt.
4.2 Die in der Beschwerde unter Berufung auf Art. 37 AsylG erhobene
Rüge, der angefochtene Nichteintretensentscheid sei formell
fehlerhaft, ist nicht begründet, weil - wie noch eingehender zu zeigen
sein wird - die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG gegeben sind.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer reichte innerhalb der gesetzlichen Frist
von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung kein Dokument zur
einwandfreien Feststellung seiner Identität zu den Akten. Weil er somit
ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG (vgl. E. 3.1) bei oder kurze Zeit nach dem Ersuchen um
Asyl nicht abgegeben hat, ist in seinem Fall die Grundvoraussetzung
für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch wegen fehlender Papiere
erfüllt (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG). An dieser Feststellung vermag die
nachträgliche Einreichung der Tazkara des Beschwerdeführers im
Original, welche sich eigenen Angaben bei der im Iran lebenden
Schwester des Beschwerdeführers befunden habe und von diesem
(erst) im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens respektive im
Anschluss an die Befragung im Empfangszentrum telefonisch
beschafft worden sein soll, entgegen der Sichtweise in der
Beschwerde nichts zu ändern. Klarzustellen ist diesbezüglich, dass es
bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die
Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht
(vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser
Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn - wie vorliegend
mit der Nachreichung eines Identitätspapiers im Original - nachträglich
Reise- oder Identitätspapiere eingereicht werden.
4.3.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene als
entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen eines Reise- oder
Identitätspapieres innerhalb von 48 Stunden seit der
Gesuchseinreichung (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) vor, seine Angst, die
Seite 9
D-45/2008
Identitätspapiere unterwegs zu verlieren, sei nachvollziehbar. Zudem
würden die Schlepper den Leuten generell anraten, keine Papiere bei
sich zu führen, da sie sonst sofort wieder ausgeschafft würden. Dies
erkläre womöglich auch seine etwas verzögerte Beschaffung
derselben. Diesbezüglich ist zunächst einleitend auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. I.1. S.
3) zu verweisen. Zudem sind die oben angeführten Einwände des
Beschwerdeführers als blosse Schutzbehauptungen zu werten, zumal
es dem Beschwerdeführer - selbst wenn man den erwähnten
Einwänden folgen wollte - unbenommen gewesen wäre, seit der
erstmaligen Aufforderung zur Papierbeschaffung durch das BFM (vgl.
A3/1), den schweizerischen Asylbehörden rechtsgenügliche Reise-
und Identitätspapiere ein- respektive nachzureichen und nicht die
knapp zwei Wochen später durchgeführte Befragung im
Empfangszentrum abzuwarten, um dann auf Vorhalt erstmals aktiv zu
werden. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht glaubhaft
darzulegen, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an
der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden.
4.4
4.4.1 Aus den Akten ist ferner zu schliessen, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
offensichtlich nicht erfüllt. Es kann hierzu zur Vermeidung von
Wiederholungen als erstes wiederum auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst E. I.2. S. 3 f.)
verwiesen werden, in denen das BFM zu Recht ausführt, es sei
offenkundig, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers
hinsichtlich der geltend gemachten Beziehung zu M.A. und bezüglich
der davon abgeleiteten Verfolgungssituation um ein Konstrukt handle
(vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.4 und 5.6.6). Die hiervor erwähnten
Asylgründe (vgl. Bst. A.b) sind offensichtlich nicht geeignet, dem
Beschwerdeführer zur Flüchtlingseigenschaft zu verhelfen. Unter
diesen Umständen respektive aufgrund der Anhörung des
Beschwerdeführers bestand nach Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts somit für das BFM keine Veranlassung,
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG, wie beispielsweise das Einholen
von Beweismitteln zum angeblichen Tod von M.A. oder der
Seite 10
D-45/2008
vorgebrachten Spitalpflege des Schwagers des Beschwerdeführers, zu
treffen.
4.4.2 Mit Bezug auf das kumulative Erfordernis des offensichtlichen
Fehlens von Wegweisungsvollzugshindernissen ist Folgendes
anzumerken:
4.4.2.1 Zunächst gilt es zu bedenken, dass gemäss Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine
Anwendung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) nicht bereits dadurch
ausser Betracht fällt, dass eine Gefahr künftiger Benachteiligungen
nicht von behördlicher Seite, sondern von privaten Akteuren ausgeht
(vgl. EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa S. 179 f.). Im vorliegenden Fall ist
jedoch eine tatsächliche Gefahr, der Beschwerdeführer könnte das
Opfer von Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Übergriffen der von ihm
bezeichneten Zivilpersonen werden, eindeutig zu verneinen. So bleibt
sein diesbezüglich befürchtetes Szenario zu spekulativ und
unwahrscheinlich, da die angeführten Asylgründe in wesentlichen
Punkten als unglaubhaft zu qualifizieren sind.
4.4.2.2 Bezüglich der Sicherheitslage in Afghanistan ist sodann
vorauszuschicken, dass der Vollzug der Wegweisung nur in den Raum
Kabul, in bestimmte Provinzen im Norden des Landes und nach Herat
als zumutbar zu erachten ist, wobei zusätzliche restriktive
Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. die letzte Lageeinschätzung
der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2006 Nr.
9 E. 7.8 S. 102, die für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor
Gültigkeit hat). Angesichts dessen fragt es sich, ob bei papierlosen
Asylsuchenden aus Afghanistan überhaupt Raum besteht für ein
Nichteintreten auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG, wozu ja das offensichtliche Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zwingend vorausgesetzt ist. Im
vorliegenden Einzelfall besteht jedoch die Besonderheit, dass - wie
hiernach unter E. 6.3 zu zeigen sein wird - die eigenen Aussagen des
Beschwerdeführers im Rahmen der Erhebungen im Empfangszentrum
und in der direkten Anhörung durch das BFM alleine genommen
bereits den Schluss zulassen, ein Wegweisungsvollzugshindernis sei
offensichtlich nicht gegeben.
Seite 11
D-45/2008
4.4.2.3 Das BFM durfte somit im vorliegenden Einzelfall davon
ausgehen, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nicht nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG), weil ein solches offensichtlich nicht besteht.
4.4.3 Demnach kann als Fazit festgehalten werden, dass aufgrund der
Aktenlage nach den Anhörungen vom 5. und 14. Dezember 2007 das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und das Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits offensichtlich
waren. Gleichzeitig weist in den Erwägungen der angefochtenen Ver-
fügung nichts darauf hin, dass das BFM im Zusammenhang mit dem
Nichteintreten auf das Asylgesuch eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung hätte vornehmen oder einen zu grossen Begrün-
dungsaufwand betreiben müssen. Ebenso wenig bestehen Anzeichen
dafür, dass das BFM vor dem Nichteintretensentscheid in nicht
zulässiger Weise zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen
getroffen hätte.
Unter diesen Umständen ist vorliegend auf den Eventualantrag, dem
Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten (vgl. auch
oben Ziffer 2.1 zweiter Absatz).
4.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass im
vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das
Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
gegeben sind. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten.
5.
5.1 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
(Art. 32 Bst. a AsylV 1). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht
auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen.
Seite 12
D-45/2008
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG
(Art. 83 Abs. 1 - 4) zu regeln ist.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins
Heimatland ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von
Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) zulässig, weil offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen
drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht
besteht. Aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. E. 4.4.2.1) ist ins-
besondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den
Beschwerdeführer könnte durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwider-
laufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt
werden, zu verneinen. Alleine aus der allgemeinen
Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt sich kein reales Risiko
von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten
Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer
drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a
S. 122, mit zahlreichen Hinweisen).
6.3 In ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die
ARK aufgrund der politischen Entwicklung in Afghanistan seit dem
Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebe-
urteilung vor und prüfte nach EMARK 2003 Nr. 10 und 30 erneut die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan. Zusam-
menfassend kam sie dabei zum Schluss, dass der Vollzug der Weg-
weisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen sei, in denen
seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu ver-
zeichnen seien oder keine dauernde Instabilität bestehe. Darunter fal-
len die Provinz Kabul (vgl. EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der
Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhs-
han, Kunduz, Balkh, Sari Pul, die Gebiete um Samangan, die nicht
Seite 13
D-45/2008
zum Hazarajat gehörten (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara,
vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Wes-
ten des Landes. Der Vollzug der Wegweisung sei nur für Personen als
zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammten und dort
über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügten und de-
ren Existenzminimum und Wohnsituation gesichert seien (vgl. EMARK
2003 Nr. 10 E. S. 68, Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Die entsprechende
Lagebeurteilung behält auch heute ihre Gültigkeit, weshalb für den
Beschwerdeführer eine Situation unkontrollierter Gewalt, aufgrund
derer er sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt sehen würde, nicht besteht.
Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar
erscheinen lassen würden. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass
der Beschwerdeführer diesfalls aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würde. So macht er keine
gesundheitlichen Probleme geltend, und nach eigenen Angaben lebte
der Beschwerdeführer seit der Übersiedlung seiner Familie Mitte des
Jahres 2005 zusammen mit seinen Eltern und vier Geschwistern in
D._______ und arbeitete dort als angelernter Maurer/Gipser auf dem
Bau. Mit den erwähnten Familienangehörigen verfügt der
Beschwerdeführer über mehrere Bezugspersonen, an die er sich nach
seiner Rückkehr nach Herat im Bedarfsfall wenden kann. Er bringt
damit die nötigen Voraussetzungen mit, bei einer Rückkehr wieder
eine Existenzgrundlage zu erwirtschaften. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten Wegweisung
somit auch individuell als zumutbar zu bezeichnen.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), so
dass sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist.
6.5 Insgesamt ist der durch das BFM verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
Seite 14
D-45/2008
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach
Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht von vornherein
aussichtslos erscheint.
Vorliegend ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuhalten, seiner
Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen
Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), zumal
aufgrund der Nachreichung von Identitätsdokumenten die
offensichtliche Aussichtslosigkeit bezüglich der Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, fehlt.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
D-45/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den
Akten (Ref-Nr. N ...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Stefan Weber
Versand:
Seite 16