Abtei lung IV
D-45/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), Kosovo,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
M. Milovanovic, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 4. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-45/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kosovos serbischer
Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge Kosovo am (...) und
gelangte (...) am (...) unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz, wo er noch am selben Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. Am (...) wurde er
im EVZ zum Reiseweg und zu seinen Ausreisegründen im
Allgemeinen befragt und am (...), direkt durch das Bundesamt zu den
Asylgründen im Besonderen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei seit
seiner Geburt in (...) im Süden Kosovos wohnhaft gewesen. Er habe
dort keine Bewegungsfreiheit mehr gehabt. Im (...) sei er von Albanern
verprügelt worden, als er (...). Deswegen habe er sich in (...)
Behandlung begeben müssen. Zudem sei (...) einmal auf (...)
geschossen worden. Vor diesem Hintergrund habe er sich zur Ausreise
entschlossen. Seinen (...) Reisepass habe er (...) aushändigen
müssen. In der Schweiz angekommen, habe er vergessen, das Doku-
ment zurückzufordern.
Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zum Nachweis der Identi -
tät reichte der Beschwerdeführer (...) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 – eröffnet am 5. Dezember 2008
– stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzei tig ver-
fügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen – Übergriffe sei-
tens der Albaner – genügten den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht. In Kosovo sei es in den vergangenen Jahren
vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethni-
schen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen. Nach der
Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo
weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vor-
gesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-
Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte
sowie der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit.
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Auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben garantierten inter-
nationale Sicherheitskräfte sowie teilweise serbische Angehörige des
KPS die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Ver-
fassung in Kraft getreten, welche den Minderheiten umfassende
Rechte zugestehe. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie der
KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die
polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend. Straf-
gerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei
Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und Straf-
taten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Den
Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall
(...). Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten
Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Ausserdem genüge
dieser Vorfall aufgrund seiner Art und Intensität den Anforderungen
von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an
die Flüchtlingseigenschaft nicht. Für Serben und serbischsprachige
Roma aus den südlichen Bezirken bestehe nämlich eine
innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Durch das
grundsätzliche Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative
erübrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage,
ob Serben und serbischsprachige Roma in Kosovo einer asylrechtlich
relevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer
stamme aus (...), wo eine konkrete Gefährdung aufgrund der
ethnischen Zugehörigkeit nicht auszuschliessen sei. Als alleinstehen-
dem jungen, gesunden Mann (...) sei ihm die Inanspruchnahme der
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos zumut-bar.
C.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2009 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Auf die Begrün-
dung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2009 teilte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des
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Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unge-
achtet der Erfolgsaussichten – mangels Nachweises der prozessualen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen und diesem Frist bis
zum 27. Januar 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses ange-
setzt, wobei für den Fall der fristgerechten Nachreichung einer Für-
sorgebestätigung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet und über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu einem
späteren Zeitpunkt befunden würde.
E.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 teilte der Beschwerdeführer mit,
(...). Gleichzeitig reichte er eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2010 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen
könnten. Gestützt auf das kosovarische Staatsangehörigkeitsgesetz
vom 20. Februar 2008 und das serbische Staatsangehörigkeitsgesetz
vom 21. Dezember 2004 besitze der Beschwerdeführer sowohl die
Staatsangehörigkeit Kosovos als auch Serbiens. Gemäss dem Sub-
sidiaritätsprinzip seien Personen, die mehrere Staatsangehörigkeiten
besässen, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, sofern sie in
einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz
vor Verfolgung finden könnten. Ebenso könnten sie in diesen Staat
weggewiesen werden, sofern dort keine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche und keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sprächen. Diesbezüglich verwies das BFM auf das zur Publi-
kation in Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] bestimmte Urteil D-7561/2008 vom 15. April 2010. Zwar habe
das BFM den Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren aus-
schliesslich als kosovarischen Staatsangehörigen betrachtet, indes im
ablehnenden Asylentscheid darauf hingewiesen, dass Serbien auch
nach der Unabhängigkeit Kosovos Serben aus dem Kosovo als
serbische Staatsangehörige betrachte, weswegen eine Wegweisung
nach Serbien grundsätzlich zumutbar sei. Auch der Beschwerdeführer
selbst habe sich explizit als serbischer Staatsangehöriger bezeichnet
und sei zudem anlässlich der Befragung im EVZ auf eine allfällige
Aufenthaltsalternative in Serbien angesprochen worden.
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G.
In seiner Replik vom 2. Juli 2010 nahm der Beschwerdeführer zum
Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Dabei hielt er grundsätzlich an
seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest. (...).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 108 Abs. 1 AsylG und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Vorab ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz in
der Vernehmlassung festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der
aufgrund der Aktenlage als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu
betrachten ist, infolge seiner serbischen Abstammung und Geburt auf
(ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem
Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) auch über die serbische
Staatsangehörigkeit verfügt (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 6.4.2). Der
Beschwerdeführer besitzt einen (...) Reisepass sowie eine (...)
Identitätskarte. Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten
besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen,
sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. D- 7561/2008
a.a.O. E. 6.5.1). Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund seiner
serbischen Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen. An-
haltspunkte dafür, dem Beschwerdeführer drohe in Serbien asyl -
rechtlich relevante Verfolgung, liegen keine vor.
5.
Das BFM legt in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehm-
lassung dar, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Aufgrund der
Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend.
Daher kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu be-
anstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Ver-
fügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. auch vor-
stehend Sachverhalt Bst. B und F). Die Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe und den Eingaben vom 19. Januar 2009 und 2. Juli 2010
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sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
herbeizuführen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfol-
gungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Die
Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollstän-
dig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die falschen
Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol -
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der schweizeri -
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Weg-
weisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der be-
troffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Voll -
zug des (...) stammenden Beschwerdeführers dorthin nicht zumutbar,
zumal die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben
ausserhalb ihrer Enklave im Norden Kosovos weiterhin nicht aus-
geschlossen werden kann. Nachstehend wird demnach geprüft, ob für
den Beschwerdefüh-rer eine Zufluchtsmöglichkeit im Norden Kosovos
oder in Serbien besteht.
7.3.2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechts-
lage ist festzustellen, dass in Serbien keine Kriegs- oder Bürger-
kriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Voll-
zug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in
Kosovo nach Serbien ist grundsätzlich zumutbar (vgl. D-7561/2008
a.a.O. E. 8.3.2.). Dasselbe gilt auch für die serbische Enklave im
Norden Kosovos.
7.3.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in der serbischen
Enklave im Norden Kosovos oder in Serbien aus individuellen Gründen
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Dabei sind ge-
mäss der in EMARK 1996 Nr. 2 statuierten, weiterhin zu beachtenden
Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) bei der Beurteilung einer alternativen Zu-
fluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu
stellen sind als bei einer Rückführung in die Heimatregion, im
konkreten Einzelfall folgende Kriterien zu berücksichtigen (vgl.
D- 7561/2008 a.a.O. E. 8.3.3. ff. insbesondere E. 8.3.3.6):
- Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind
hier in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schul- und Berufs-
bildung und -erfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kennt-
nisse mitzuberücksichtigen sind, welche sie sich allenfalls im Rahmen
ihres Aufenthaltes in der Schweiz angeeignet hat. Gerade diese
Faktoren fördern die für eine Integration erforderliche Flexibilität in
besonderem Masse. Je besser die Kenntnisse der Sprache am Zu-
fluchtsort sind und je höher der Ausbildungsgrad ausfällt, desto günsti-
ger werden sich diese Umstände auf die Sicherung des wirtschaftli-
chen Existenzminimums auswirken.
Seite 8
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- Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Allfällige Beziehungen zum Zu-
fluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der
asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren
Aufenthalten (insbesondere auch Arbeitsstellen) der betroffenen
Person selber am möglichen Zufluchtsort ergeben, wobei diese in-
dessen erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht
fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten und
Freunden zu berücksichtigen. Dabei kann bei engen verwandtschaft -
lichen Verhältnissen die Unterstützungsbereitschaft von Verwandten je
nach soziokulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden.
Bezüglich Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen
ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Be-
ziehungsnetzes wird relativiert beziehungsweise ganz aufgehoben,
wenn der Ort, zu dem Beziehungen bestehen, durch überdurch-
schnittliche Repression gegenüber Angehörigen ethnischer Minderhei-
ten gekennzeichnet ist.
- Soziale Integration: Bei diesem Kriterium sind Geschlecht, Zivilstand,
Alter, die Frage Einzelperson / Familie, Anzahl und Alter der Kinder,
die vorhandenen finanziellen Mittel, allfällige Sprachkenntnisse des
nicht erwerbstätigen Ehegatten und der Kinder, der allgemeine
Gesundheitszustand und die allgemeine familiäre Situation zu beach-
ten.
In casu ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um
einen jungen, alleinstehenden Mann handelt, (...) weder im Norden
Kosovos noch in Serbien leben irgendwelche Verwandten oder
sonstige Be-zugspersonen.
Der Beschwerdeführer gehörte in Süd-Kosovo unbestritten der serbi-
schen Minderheitsethnie an. Indes verfügt er weder in der Enklave im
Norden Kosovos, wo die Serben die überwiegende Mehrheit der Be-
völkerung stellen, noch in Serbien selbst über ein – gemäss der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts erforderliches – tragfähiges Be-
ziehungsnetz. Insbesondere dürfte er unter den gegebenen Umstän-
den auch kaum in der Lage sein, sich dort wirtschaftlich zu integrieren.
7.3.4 Insgesamt erscheint somit derzeit ein Wegweisungsvollzug
sowohl in die serbische Enklave im Norden Kosovos als auch nach
Serbien unzumutbar.
8.
Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie
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die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Be-
schwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs der vor-
instanzlichen Verfügung vom 4. Dezember 2008 sind aufzuheben, und
die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzuneh-
men.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit dieser unterliegt (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum
Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat
und der Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgebestätigung
nachgereicht hat, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 5. Januar
2009 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Beim vorliegenden Ver-
fahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren
teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in
diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Ange-
sichts dessen ist dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren für
diesen (einen) Teil in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren not-
wendigen Auslagen eine reduzierte Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 7 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem keine Kostennote zu den
Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen
lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende, reduzierte Parteient-
schädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungs-
faktoren von Amtes wegen auf Fr. (...) (inklusive allfällige Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gut-
geheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom
4. Dezember 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen,
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
3.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
erlassen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechts-
mittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. (...) (inkl.
Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde
(in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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