B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-45/2013
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Russland,
beide vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 / N (…).
D-45/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 3. Oktober 2011 zusammen mit
ihrer Tochter C._______ (N [...]) im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ ein Asylgesuch ein, wo sie am 14. Oktober 2011 befragt
wurde. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juni 2012 am selben Ort um
Asyl nach, wo man ihn am 10. Juli 2012 befragte. Am 20. November 2012
wurden die Beschwerdeführenden in E._______ zu ihren Asylgründen
angehört.
A.b Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tschetschene und in
Tschetschenien geboren, wo er bis zu seiner Reise in die Schweiz gelebt
habe. Da sich sein Bruder F._______ 1995 den Widerstandskämpfern
angeschlossen habe und seither verschollen sei, werde er seit dem Jahre
2000 verfolgt. Die Leute von Kadyrow hätten ihn für ihre Zwecke rekrutie-
ren wollen. Zudem sei er von ihnen immer wieder festgenommen worden,
wobei man ihn misshandelt und bedroht habe. Er habe jeweils ein Papier
unterschreiben müssen, worin er bestätigt habe, dass er ihnen jegliche
Informationen über seinen Bruder F._______ mitteilen würde. Seit dem
Jahre 2007 sei er mit seiner Ehefrau zusammen. Religiös geheiratet hät-
ten sie im Jahre 2011 in Kasachstan, da dies in Tschetschenien nicht
möglich gewesen sei, weil er der Cousin des verstorbenen ersten Ehe-
mannes seiner Frau sei, und eine Heirat mir ihr aus kulturellen Gründen
nicht erlaubt sei. Wegen dieses Eheschlusses habe er Probleme mit sei-
nen Verwandten in Tschetschenien gehabt. Vor allem der Bruder
G._______ des verstorbenen Ehemannes seiner Frau sei sehr mächtig
und gehöre der Kadyrow-Regierung an. In der Nacht vom 24. auf den 25.
September 2011 seien maskierte Männer in die Mietwohnung seiner Frau
eingedrungen und hätten ihn und seine Frau geschlagen. Unter den
Männern habe sich auch G._______ befunden, der ihm mit dem Tod ge-
droht habe. Seine Frau und ihre älteste Tochter C._______ hätten bei
diesem Überfall aus dem Fenster springen und flüchten können; an-
schliessend sei er ohnmächtig geworden. Als er wieder aufgewacht sei,
habe er sich alleine in der Wohnung befunden; die maskierten Männer
und die anderen zuvor anwesenden Kinder seiner Ehefrau seien ver-
schwunden gewesen. Er gehe davon aus, das G._______ die Kinder mit-
genommen habe und diese nun bei ihm wohnten, da nach der Tradition
die Kinder bei der Familie des Mannes blieben, wenn eine Witwe noch-
mals heirate. Nach diesem Vorfall habe er sich zu einer Freundin seiner
D-45/2013
Seite 3
Mutter nach Inguschetien begeben, wo er sich versteckt habe. Nachdem
er erfahren habe, dass seine Frau in die Schweiz geflüchtet sei, habe er
sich auch zur Ausreise entschlossen, da man ihn irgendwann auch in In-
guschetien gefunden hätte. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten
verwiesen.
A.c Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen geltend, sie sei tschetschenischer Ethnie und in
Kasachstan geboren worden. Im Alter von acht Jahren sei sie mit ihrer
Familie nach Tschetschenien zurückgekehrt. Von ihrem ersten Mann ha-
be sie fünf Kinder. Während des ersten Tschetschenienkrieges habe sie
als Krankenschwester gearbeitet. Zudem habe sich ihr Bruder Z._______
1995 den Widerstandskämpfern angeschlossen und sei seither verschol-
len. Aus diesen Gründen sei sie immer wieder von maskierten Männern
überfallen worden, die von ihr Informationen über die Widerstandskämp-
fer und ihren Bruder Z._______ gefordert hätten. Im Jahre 2002 seien sie
und ihr verstorbener Mann erneut von maskierten Männern überfallen
und heftig zusammengeschlagen worden, weshalb ihr Mann an Nieren-
krebs erkrankt sei, woran er im Jahre 2004 gestorben sei. Im Jahre 2007,
als sie bei ihrer Mutter gewesen sei, seien erneut maskierte Männer er-
schienen, die versucht hätten, den Aufenthaltsort ihres verschollenen
Bruders Z._______ zu erfahren. Diese Männer hätten ihren ebenfalls an-
wesenden anderen Bruder erschossen und sie misshandelt. Im gleichen
Jahr sei sie mit ihrem jetzigen Mann, dem Cousin ihres verstorbenen
Mannes, zusammengekommen, was die Situation noch verschlimmert
habe. Der Bruder ihres verstorbenen Mannes G._______, der für Kady-
row arbeite, habe ihre Kinder sowie ihr Vermögen, dass sie von ihrem
verstorbenen Mann geerbt habe, gewollt, weshalb er sie immer wieder
unter Druck gesetzt habe. Im Sommer 2010 sei sie erneut überfallen und
zusammen mit ihren Kindern in einen Keller gebracht worden, wo sie zu-
sammengeschlagen und gezwungen worden sei, Dokumente zu unter-
schreiben, worin sie bestätigt habe, dass sie auf ihre Kinder und ihr Ver-
mögen verzichte. In der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011 seien
maskierte Männer, unter ihnen G._______, in ihre Wohnung in
H._______ eingedrungen und hätten ihren Mann zusammengeschlagen.
Sie selbst sei unter anderem mit dem Kolben eines Maschinengewehrs
geschlagen und an der Schulter verletzt worden. Die Männer hätten zu-
dem gedroht, ihre Tochter C._______ zu vergewaltigen. Ihr sei es jedoch
gelungen, C._______ zu packen und mit ihr aus dem Fenster zu sprin-
gen. Nachdem sie draussen ihre in der Nähe versteckten Dokumente und
Wertsachen ausgegraben gehabt habe, sei sie am nächsten Morgen zu-
D-45/2013
Seite 4
sammen mit ihrer Tochter mit dem Bus nach Moskau gereist, von wo sie
mit einem Lastwagen in die Schweiz gelangt seien. Sie wisse bis heute
nicht, was mit ihren anderen vier Kindern passiert sei, die sich ebenfalls
in ihrer Wohnung befunden hätten; sie gehe jedoch davon aus, dass sie
sich bei G._______ aufhielten. Für die übrigen Aussagen wird auf die Ak-
ten verwiesen.
B.
Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson führte
am 18. Juli 2012 in Form eines Telefongesprächs mit dem Beschwerde-
führer eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse zur Verifi-
zierung seines Sozialisierungsortes ("area of socialisation") durch. Im Be-
richt vom 14. August 2012 hielt der Experte im Ergebnis fest, dass der
Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in Tschetschenien bezie-
hungsweise in einem tschetschenischen Milieu hauptsozialisiert worden
sei.
C.
In ihrer Eingabe vom 14. November 2012 machte die neu mandatierte
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdefüh-
rerin sei erneut schwanger und gesundheitlich angeschlagen, weshalb sie
sich in psychiatrischer Behandlung befinde. Mit der Eingabe wurde ein
ärztliches Kurzzeugnis vom 14. November 2012 (in Kopie) zu den Akten
gereicht.
D.
Im Verfahren vor der Vorinstanz gab die Beschwerdeführerin unter ande-
rem ihren Inlandpass, zwei fremdsprachige Ehescheine, einen fremd-
sprachigen Todesschein (in Kopie), mehrere fremdsprachige Geburts-
scheine (teilweise in Kopie), ein fremdsprachiges Diplom (in Kopie), ein
fremdsprachiges Arbeitsbüchlein (in Kopie) sowie einen Operationsbe-
richt von Dr. I._______ vom 9. Januar 2012 über die Entfernung eines
Hämatoms in ihrer Schulter zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte
keine eigenen Dokumente ein.
E.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 – eröffnet am fol-
genden Tag – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D-45/2013
Seite 5
Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit,
dass verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführenden jeglicher Logik
und Erfahrung widersprächen. So könne beispielsweise nicht nachvollzo-
gen werden, wie die verletzte Beschwerdeführerin es geschafft habe, mit
ihrer ältesten Tochter aus dem Fenster zu springen und vor mehreren
bewaffneten Männern problemlos zu flüchten. Des Weiteren falle auf,
dass beide Beschwerdeführenden wegen der Teilnahme ihrer Brüder am
ersten Tschetschenienkrieg von 1995 und deren spurlosen Verschwin-
dens bis heute bedroht seien. Abgesehen vom merkwürdigen Umstand,
dass beide das gleiche Schicksal teilen sollten, sei dies kaum vorstellbar,
zumal sich die Situation in Tschetschenien grundlegend verändert habe
und die Kämpfer des ersten Krieges sowie deren Familien heute nicht
mehr verfolgt würden. Gegen die allgemeine Erfahrung spreche auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer von den Männern in der Wohnung
liegen gelassen worden sei und lediglich die Kinder mitgenommen wor-
den seien. Falls G._______ tatsächlich ein Interesse am Beschwerdefüh-
rer oder auch seiner Frau gehabt hätte, könne davon ausgegangen wer-
den, dass er ihn entweder umgebracht oder zumindest festgenommen
hätte. Sodann erscheine das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie ha-
be etwas Geld und ihre Dokumente irgendwo draussen vergraben ge-
habt, weshalb es ihr möglich gewesen sei, diese Sachen vor der Abreise
auszugraben und mitzunehmen, eher unrealistisch. Die Beschwerdefüh-
rerin habe im Alltag sicherlich Identitätsdokumente benötigt und diese da-
her nicht vergraben. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass eine Mut-
ter von fünf Kindern das Land innert Stunden verlasse, ohne sich wenigs-
tens darüber zu informieren, was mit ihren anderen vier Kindern und ih-
rem Ehemann passiert sei. Die Beschwerdeführerin gebe an, bis heute
nicht zu wissen, wo ihre Kinder sich aufhielten. Sie habe auch nichts un-
ternommen, um Kontakt mit den Kindern aufzubauen oder zumindest
über Verwandte oder Bekannte herauszufinden, wo sich die Kinder be-
fänden; auch dies könne nicht geglaubt werden. Im Weiteren sei festzu-
stellen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden die Anforde-
rungen an hinreichend begründete Vorbringen nicht erfüllten, da sie un-
genau und unsubstanziiert ausgefallen seien und an eine konstruierte
Geschichte erinnerten. Insbesondere die letzten beiden Vorkommnisse,
welche die Beschwerdeführenden veranlasst hätten auszureisen, seien
von beiden Beschwerdeführenden unkonkret und allgemein geschildert
worden. Zudem fänden sich in den Vorbringen der Beschwerdeführenden
mehrere Widersprüche. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin an-
lässlich der Befragung angegeben, sie sei im Sommer 2011 in einen Kel-
ler gebracht worden, wo sie geschlagen, ausgezogen und fotografiert
D-45/2013
Seite 6
worden sei, damit sie Informationen über die Kämpfer, welche sie vor
Jahren gepflegt habe, und über ihren verschollenen Bruder Z._______
preisgebe. Bei der Anhörung habe sie demgegenüber angegeben, im Kel-
ler geschlagen und gezwungen worden zu sein, zwei Dokumente zu un-
terschreiben, die ihren Verzicht auf ihr Vermögen sowie auf ihre Kinder
bestätigten. Ausserdem sei darauf hingewiesen, dass es mehrere gravie-
rende Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin
und denjenigen ihrer Tochter C._______ gebe.
Im Weiteren bestünden erhebliche Zweifel an der Identität des Beschwer-
deführers. Er gebe zwar an, aus Tschetschenien zu stammen, doch habe
ein LINGUA-Gutachten ergeben, dass er höchstwahrscheinlich nicht in
Tschetschenien sozialisiert worden sei. Aufgrund der detaillierten Analyse
werde dem Gutachten eine relativ hohe Beweiskraft zugeteilt. Einiges
weise eher darauf hin, dass er aus Kasachstan stamme. So habe die Be-
schwerdeführerin im Widerspruch zum Beschwerdeführer anlässlich der
Befragung ausgesagt, dieser sei in Kasachstan geboren worden. Es sei
daher nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführenden – in
welcher Form auch immer – eine enge Verbindung zu Kasachstan pfleg-
ten. Daher erscheine es eher unlogisch, dass sie nicht legal nach Ka-
sachstan geflohen seien, wo sie bereits über ein Beziehungsnetz verfüg-
ten und wo sie als russische Staatsbürger Wohnsitz nehmen könnten,
sondern stattdessen illegal in die Schweiz gereist seien. Angesichts der
dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne im vorliegenden Fall
auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet
werden. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass dem Operationsbe-
richt betreffend die Tumorentfernung an der Schulter der Beschwerdefüh-
rerin geringe Beweiskraft zukomme. Die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Überdies
sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu
bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Ver-
fügung verwiesen.
F.
Mit Beschwerde vom 4. Januar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die nach-
stehend aufgeführten Anträge stellen:
1. Die Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 sei aufzuheben.
D-45/2013
Seite 7
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllten und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Eventualiter sei festzustellen, dass für die Beschwerdeführenden eine
Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar respektive nicht zulässig
sei, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, ihren Aufenthalt im Rah-
men einer vorläufigen Aufnahme zu regeln.
4. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt erneut
abzuklären, dies unter der Berücksichtigung der gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin.
5. Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles sei die Einheit der Familie
zu berücksichtigen und das Dossier der Tochter der Beschwerdeführe-
rin C._______ (N [...]) beizuziehen.
6. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu be-
willigen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich-
ten.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden die folgenden Dokumente zu den Ak-
ten gereicht: Ein ärztliches Kurzzeugnis von Dr. med. J._______ vom 20.
Dezember 2012 (in Kopie), ein ärztlicher Bericht von Dr. med. K._______
und L._______ (Psychologin) vom 20. Dezember 2012 (in Kopie) sowie
mehrere Berichte über Tschetschenien.
G.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2013 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin zwei Fürsorgebestätigungen vom 24. De-
zember 2012 zu den Akten reichen.
H.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2013 teilte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden mit, dass die Beschwerdeführerin einen Abort erlitten
habe, weshalb sie habe hospitalisiert werden müssen. Der Eingabe lag
ein Operationsbericht vom 3. Januar 2013 (in Kopie) bei.
I.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2013 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin eine schriftliche Auskunft der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Tschetschenien (Thema: Sprache
und Verstoss gegen die Sitten) vom 12. Februar 2013 zu den Akten rei-
chen.
D-45/2013
Seite 8
J.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts
vom 16. April 2013 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine asylgesuch-
stellende Person mit den Aussagen anderer Personen – beispielsweise
des Ehepartners – zu konfrontieren sei, sofern diese ihren eigenen Anga-
ben in wesentlichen Punkten widersprächen, um allfällige Erklärungen
vorbringen oder Missverständnisse beheben zu können. Die Vorinstanz
sei diesen Anforderungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht vollumfäng-
lich nachgekommen, da sie die Beschwerdeführenden nur teilweise mit
ihren widersprechenden Aussagen konfrontiert habe und der Beschwer-
deführerin die ihren Vorbringen widersprechenden Aussagen ihrer Tochter
C._______ überhaupt nicht vorgehalten habe, weshalb dieses Versäum-
nis mit vorliegender Verfügung nachzuholen sei. Den Beschwerdeführen-
den wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu bis zum 30. April 2013 schrift-
lich zu äussern.
K.
Mit Eingabe vom 29. April 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine
Stellungnahme ein. Auf deren Inhalt wird – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
D-45/2013
Seite 9
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das
Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichten.
4.
4.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine
asylgesuchstellende Person mit den Aussagen anderer Personen – bei-
spielsweise des Ehepartners – zu konfrontieren, sofern diese ihren eige-
nen Angaben in wesentlichen Punkten widersprechen, um allfällige Erklä-
rungen vorbringen oder Missverständnisse beheben zu können (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.1 S. 263, EMARK 1994 Nr. 14
E. 5.b S. 120 f.). Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass die
Vorinstanz diesen Anforderungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht
vollumfänglich nachgekommen ist, da sie die Beschwerdeführenden nur
teilweise mit ihren widersprechenden Aussagen konfrontierte und der Be-
schwerdeführerin die ihren Vorbringen widersprechenden Aussagen ihrer
Tochter überhaupt nicht vorhielt. Dadurch verletzte das BFM den An-
spruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör.
D-45/2013
Seite 10
4.2 Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat
die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für ei-
ne Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt,
nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte
nachgeholt wird. Hierzu muss der Beschwerdeführer oder die Beschwer-
deführerin Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz im strei-
tigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommen. Die festgestellte Verletzung darf zudem
nicht schwerwiegender Natur sein und die fehlende Entscheidreife muss
durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt wer-
den können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4).
4.3 Vorliegend wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
16. April 2013 Gelegenheit gegeben, sich zu den Widersprüchen in ihren
Aussagen zu äussern und allfällige Erklärungen vorzubringen. Gleichzei-
tig wurde der Beschwerdeführerin die ihren Vorbringen widersprechenden
Aussagen ihrer Tochter vorgehalten und ihr die Möglichkeit geben, sich
dazu vernehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 29. April 2013 nahmen die
Beschwerdeführenden dazu Stellung. Den aufgezeigten Widersprüchen
kommt im Gesamtkontext lediglich eine marginale Bedeutung zu, welche
letztlich keinen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis der angefoch-
tenen Verfügung hatten. Angesichts der nicht schwerwiegenden Verlet-
zung, der auf Beschwerdeebene gewährten Möglichkeit zur Stellungnah-
me und unter Berücksichtigung der vollen Kognition des Gerichts, kann
die Gehörsverletzung mithin als geheilt betrachtet werden. Nach dem
Gesagten besteht keine Veranlassung die Verfügung des BFM vom
5. Dezember 2012 aus formellen Gründen aufzuheben.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
D-45/2013
Seite 11
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten Asylgründe als unglaubhaft erachtet. Nachfolgend ist daher zu
prüfen, ob die Vorinstanz diesen Vorbringen zu Recht gestützt auf Art. 7
AsylG die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat.
6.2 Die Tochter der Beschwerdeführerin C._______ (N [...]) hat in der
Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht. Wie in der Beschwerde
beantragt, hat das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahrensakten zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde beigezogen.
6.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f.; EMARK
2005 Nr. 21 E. 6.1).
6.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt haben und sich des-
D-45/2013
Seite 12
halb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen, zumal
sie die übersetzenden Personen bei den Befragungen beziehungsweise
Anhörungen gut verstanden haben wollen (vgl. Akten BFM A 4/10 S. 10,
A 22/10 S. 8, A 34/17 S. 1, A 35/17, S. 1). Soweit in der Rechtsmittel-
schrift geltend gemacht wird, die bei der Beschwerdeführerin vorliegende
posttraumatische Belastungsstörung habe dazu geführt, dass sie wäh-
rend der Anhörung zunehmend in einen Zustand der Verwirrtheit geraten
sei, woraus sich gewisse Unklarheiten und angebliche Oberflächlichkei-
ten bei der Schilderung des Erlebten erklären liessen, ist festzustellen,
dass dieser Einwand die im Folgenden aufzuzeigenden Unglaubhaftig-
keitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 6.5) nicht
zu erklären vermag, da sich im Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf
finden, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörung in
einem Zustand der Verwirrtheit befunden hat (vgl. A 35/17). Bezeichnen-
derweise brachte die Hilfswerkvertretung keine diesbezüglichen Beo-
bachtungen vor. Diese Ausführungen in der Beschwerde sind daher ledig-
lich als Schutzbehauptung zu werten; dies auch deshalb, weil es die Be-
schwerdeführenden erst vorbrachten, nachdem ihnen in der angefochte-
nen Verfügung verschiedene Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Aussa-
gen vorgehalten worden waren. An dieser Einschätzung ändern auch die
Ausführungen im ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______ und
L._______ vom 20. Dezember 2012 nichts.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsu-
chenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK
2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Wi-
dersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen
im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von
den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen,
oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als
zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im
Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
6.5 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die von den Beschwerdeführen-
den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft sind, zu-
mal sich die Beschwerdeführenden diesbezüglich erheblich widersprüch-
lich äusserten. Beispielsweise sagte der Beschwerdeführer bei der Befra-
gung aus, er sei im Jahre 2003 von den Kadyrow-Leuten zum ersten Mal
D-45/2013
Seite 13
festgenommen worden und Ende 2011 das letzte Mal (A 22/10 S. 7), wäh-
rend er anlässlich der Anhörung (sinngemäss) zu Protokoll gab, er sei im
Jahre 2000 das erste Mal und im Jahre 2006 oder 2007 das letzte Mal
von den Leuten Kadyrows festgenommen worden (A 34/17 F60 ff.). Zu-
dem hat sich die Beschwerdeführerin bezüglich des behaupteten Vorfalls
in einem Keller in H._______, in welchen Kadyrow-Leute sie und ihre
Kinder gesperrt haben sollen, widersprochen. So machte sie anlässlich
der Befragung geltend, dieses Ereignis habe sich am 24. September 2011
ereignet und man habe sie und ihre Tochter damals nackt ausgezogen,
um sie dazu zu bringen, Informationen über Widerstandskämpfer, insbe-
sondere ihren Bruder Z._______, preiszugeben (A 4/10 S. 9), wohinge-
gen sie bei der Anhörung vorbrachte, dieser Vorfall im Keller habe sich im
Sommer 2010 zugetragen und man habe sie damals gezwungen, zwei
Dokumente zu unterzeichnen, die ihren Verzicht auf ihr Vermögen sowie
auf ihre Kinder bestätigten (A 35/17 F97). Angesprochen auf diese unter-
schiedlichen Aussagen war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage,
diesen Widerspruch aufzulösen (A 35/17 F108). Überdies machte der Be-
schwerdeführer anlässlich seiner Anhörung geltend, der Vorfall in der
Nacht vom 24. auf den 25. September 2011 habe sich in einer Wohnung
in Inguschetien abgespielt (A 34/17 F88), während die Beschwerdeführe-
rin bei ihrer Anhörung zu Protokoll gab, das Ereignis in der Nacht vom 24.
auf den 25. September 2011 habe sich in H._______ (Tschetschenien)
zugetragen (A 35/17 F28 f.). Die Behauptung in der Stellungnahme vom
29. April 2013, wonach diese widersprüchlichen Aussagen auf einen Ver-
sprecher des Beschwerdeführers oder einen von ihm bei der Rücküber-
setzung unentdeckten Übersetzungsfehler zurückzuführen seien, vermag
nicht zu überzeugen und ist als nachgeschobener Erklärungsversuch zu
werten. Ausserdem sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
aus, jedes der Kinder der Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt des
Überfalls durch die maskierten Männer etwas gemacht, "gelesen oder
sonst Sachen gemacht" (A 34/17 F100), wohingegen die Beschwerdefüh-
rerin bei der Anhörung zu Protokoll gab, ihre Kinder hätten zum Zeitpunkt
dieses Vorfalls geschlafen (A 35/17 F42). Angesprochen auf diese unter-
schiedlichen Vorbringen korrigierte die Beschwerdeführerin ihre Aussage
dahingehend, dass nur die Kleinen geschlafen hätten (A 35/17 F43). Die
diesbezüglichen Vorbringen in der Stellungnahme vom 29. April 2013, die
Frauen seien für die Kinderbetreuung zuständig, weshalb dem Be-
schwerdeführer nicht bewusst gewesen sei, ob die Kinder am Lesen oder
Spielen gewesen seien oder schon geschlafen hätten, sind nicht geeig-
net, den Widerspruch aufzulösen.
D-45/2013
Seite 14
Gegen die Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführenden geltend
gemachten Asylgründe spricht auch die Tatsache, dass die Vorbringen
der Tochter der Beschwerdeführerin C._______ den Schilderungen der
Beschwerdeführerin teilweise widersprechen. Beispielsweise gab
C._______ anlässlich ihrer Anhörung vom 22. November 2012 zu Proto-
koll, der Überfall durch die maskierten Männer in der Nacht vom 24. auf
den 25. September 2011 habe sich so gegen 20 Uhr zugetragen (A 22/16
F52 [N (...)]). Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, der Vorfall
habe sich "ungefähr um halb eins in der Nacht" ereignet (A 35/17 F40).
Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 29. April 2013 sind nicht ge-
eignet, diese widersprüchlichen Aussagen zu erklären, zumal zwischen
Frühabends und Mitternacht ein Unterschied besteht (vgl. A 22/16 F54 [N
(...)]).
Für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen spricht zudem der Umstand,
dass die Aussagen der Beschwerdeführenden bezüglich der geltend ge-
machten Verfolgung durch die Kadyrow-Leute, insbesondere hinsichtlich
der behaupteten Festnahmen und des vorgebrachten Überfalls durch
maskierte Männer in der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011,
wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. A 34/17 S. 7 ff.,
A 35/17 S. 4 ff.). Den diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführen-
den fehlen die notwendigen Realkennzeichen einer Erzählung. Nament-
lich ist den Äusserungen nicht der erforderliche Detailreichtum einer auf
tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen,
was nicht nachvollziehbar ist, handelt es sich doch bei den behaupteten
Vorfällen um einschneidende Erlebnisse.
Unrealistisch erscheint überdies die Schilderung der Beschwerdeführen-
den, wonach es der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter C._______ in
der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011 gelungen sein soll, den
maskierten Männern durch das Fenster zu entkommen, zumal sich zu
dieser Zeit mindestens fünf bewaffnete Männer in der Wohnung aufgehal-
ten haben sollen und die Beschwerdeführerin von ihnen vor dem angebli-
chen Sprung erheblich misshandelt worden sein soll (A 34/17 F88 ff., A
35/17 F28 ff.).
Unglaubhaft, weil realitätsfern sind ausserdem die Aussagen der Be-
schwerdeführenden, sie seien bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in ihrer
Heimat wegen der Teilnahme ihrer Brüder am ersten Tschetschenienkrieg
von den Leuten Kadyrows verfolgt worden, zumal die beiden Brüder be-
reits seit 1995 verschollen sein sollen und sich die Situation in Tsche-
D-45/2013
Seite 15
tschenien gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
seither grundlegend verändert hat. So haben insbesondere unzählige
ehemalige Widerstandskämpfer Amnestie erhalten und können heute oh-
ne Furcht in Tschetschenien ein normales Leben führen.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, es handle sich bei den Ver-
folgungsvorbringen der Beschwerdeführenden um ein Sachverhaltskon-
strukt, weshalb auch nicht geglaubt werden kann, dass sie bei einer
Rückkehr nach Tschetschenien von den Kadyrow-Leuten beziehungswei-
se G._______ verfolgt würden, wie das von ihnen geltend gemacht wird.
An dieser Beurteilung vermögen weder die Ausführungen in der Be-
schwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. An der
Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen ändert insbesonde-
re auch nichts, dass im ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______ und
L._______ (Psychologin) vom 20. Dezember 2012 festgehalten wird, die
Beschwerdeführerin leide aufgrund der von ihr vorgebrachten Erlebnisse
in ihrem Heimatland an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie
einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode. Vorliegend wird ei-
ne allfällige Traumatisierung der Beschwerdeführerin seitens des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht in Abrede gestellt. Was indes die Feststell-
barkeit der Ursachen einer Traumatisierung betrifft, so hat die vormalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bereits im Jahre 1994 in ei-
nem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert
in Asyl 1994/4, S. 92) ausgeführt: "Glaubhaft gemacht ist aufgrund der
gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung
einzig, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt
haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses – was für die
Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre – bleiben
indessen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingsei-
genschaft – trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei
geltenden Untersuchungsgrundsatzes – der/die Asylgesuchsteller/in die
Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann
aus diesem Grund der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht zuerkannt werden". Dieser Beurteilung der Beweiskraft einer psy-
chiatrischen Diagnose ist auch im vorliegenden Verfahren zuzustimmen.
"Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher er-
schlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag
und wie dieses geartet war" (MARTIN LEONHARDT/KLAUS FOERSTER, Prob-
leme bei der Begutachtung der posttraumatischen Belastungsstörung, in:
Der medizinische Sachverständige 99 [2003], S. 151). Die bei der Be-
schwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung bil-
D-45/2013
Seite 16
det somit keinen Hinweis für asylrechtlich relevante Ereignisse (vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5266/2006 vom 29. Januar 2008
E. 3.4 S. 11), zumal, wie bereits dargelegt wurde, die Asylvorbringen der
Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu erachten sind. Bei dieser Sach-
lage sind dem ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______ und L._______
vom 20. Dezember 2012 keine stichhaltigen Hinweise für eine mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit bestehende asylrelevante Verfolgung zu
entnehmen, da die Ursachen der diagnostizierten posttraumatischen Be-
lastungsstörung nicht zweifelsfrei eruierbar sind.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf zahlreiche weitere Unglaubhaf-
tigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführenden einzugehen.
Da die von ihnen zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht genügen, kann darauf verzichtet werden, die Asylrelevanz
dieser Vorbringen zu prüfen.
6.6 Gemäss der zu den Akten gereichten schriftliche Auskunft der SFH
betreffend Tschetschenien vom 12. Februar 2013 verstosse die Heirat ei-
ner Frau mit dem Cousin ihres Ex-Mannes in Tschetschenien gegen die
Sitten. Die Verwandten würden ein solches "unsittliches" Ehepaar ver-
stossen oder verjagen oder würden versuchen, es zu einer Trennung zu
zwingen. Der Bruder des Verstorbenen sei zudem verpflichtet, die Ehre
der Familie wiederherzustellen, indem er und die anderen Verwandten die
beiden körperlich bestrafen oder gar töten würden. Dieses Dokument der
SFH vermag vorliegend keine zukünftige asylrelevante Verfolgung der
Beschwerdeführenden durch G._______ oder dessen Familie bei einer
Rückkehr nach Tschetschenien glaubhaft zu machen, zumal erhebliche
Zweifel daran bestehen, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich
wie behauptet um den Cousin der Beschwerdeführerin handelt, da – wie
vorstehend dargelegt – die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdefüh-
renden unglaubhaft sind und zudem die Identität des Beschwerdeführers
nicht feststeht. Er hat bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
abgegeben; überdies kommt der Experte im Bericht vom 14. August 2012
zur landeskundlich-kulturellen und linguistische Analyse zur Verifizierung
des Sozialisierungsortes des Beschwerdeführers zum Schluss, dass die-
ser sehr wahrscheinlich nicht in Tschetschenien beziehungsweise in ei-
nem tschetschenischen Milieu hauptsozialisiert worden sei, obwohl der
Beschwerdeführer behauptet, er sei in Tschetschenien geboren worden
und habe dort bis zu seiner Reise in die Schweiz gelebt. Nach dem Ge-
D-45/2013
Seite 17
sagten können die Beschwerdeführenden aus der eingereichten Auskunft
der SFH betreffend Tschetschenien nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG er-
litten oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatten oder im Falle der
Rückkehr in ihre Heimat befürchten müssten. Sie erfüllen somit die Vor-
aussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
die Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
D-45/2013
Seite 18
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be-
schwerdeführenden nach Tschetschenien ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Tschetschenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren
Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da – wie vorstehend
unter Ziffer 6.5 f. der Erwägungen dargelegt wird – die geltend gemachte
Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Tschetschenien lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Wie dem ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______ und L._______ vom
20. Dezember 2012 zu entnehmen ist, wurde bei der Beschwerdeführerin
eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10; F43.1) sowie eine mit-
D-45/2013
Seite 19
telgradig ausgeprägte depressive Episode (ICD-10; F32.1) diagnostiziert.
Diese gesundheitlichen Probleme stellen selbst dann unter dem Blickwin-
kel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, wenn in
ihrem Heimatland der medizinische Standard schlechter als in der
Schweiz wäre, da die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Be-
schwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Um-
ständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des
EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbri-
tannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2
E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnli-
chen Umstände sind vorliegend nicht gegeben.
Im erwähnten ärztlichen Bericht vom 20. Dezember 2012 wird zudem gel-
tend gemacht, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr
Heimatland voraussichtlich zu einer Retraumatisierung kommen werde,
die höchstwahrscheinlich zu einer psychischen Dekompensation mit ver-
mutlicher Suizidalität führen werde. Im Falle einer drohenden Suizidalität
ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Voll-
zug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen er-
greift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die
Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzuläs-
sigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und ande-
re gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23
E. 5.1 S. 212). Der geltend gemachten (vermutlichen) Suizidalität der Be-
schwerdeführerin ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem
Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Die Sicherheitslage in Tschetschenien hat sich in den letzten Jahren
kontinuierlich und nachhaltig verbessert (vgl. BVGE 2009/52). Es herrscht
heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr (vgl. BVGE, a.a.O.
D-45/2013
Seite 20
E. 10.2.2 f. und 10.2.5). Parallel zur Stabilisierung der Sicherheit hat sich
auch die Menschenrechtslage deutlich verbessert. Wahllose Personen-
kontrollen und Inhaftierungen durch das russische Militär kommen nicht
mehr vor. Drastisch zurückgegangen sind vor allem auch die Fälle von
Verschwindenlassen und Entführungen von Personen. Nach Einschät-
zung der UNO und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz
(IKRK) besteht heute in Tschetschenien auch keine humanitäre Krise
mehr. Aus Russland aber auch aus Europa kehren vermehrt Personen
unterschiedlichen Profils freiwillig nach Tschetschenien zurück. Die Rück-
kehr abgewiesener Asylsuchender nach Tschetschenien ist daher grund-
sätzlich zumutbar. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe
vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführenden als unzumutbar
erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die geltend gemachten
gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ein individuelles
Vollzugshindernis bilden.
8.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden, deren
Vorbringen nicht als glaubhaft zu erachten sind, keiner Kategorie von
Personen zuzuordnen sind, welche weiterhin konkret gefährdet sein
könnten (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3), weshalb die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs diesbezüglich zu bejahen ist.
8.3.4 Im ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______ und L._______ vom
20. Dezember 2012 wird im Wesentlichen festgehalten, dass die Be-
schwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-
10; F43.1) sowie einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode
(ICD-10; F32.1) leide. Bezüglich Behandlung der Beschwerdeführerin
wird im Bericht ausgeführt, dass diese aus der Fortführung der begonne-
nen psychiatrischen-therapeutischen Behandlung unter besonderer Beo-
bachtung der Kontinuität der therapeutischen Beziehung bestehe. Es wird
im Bericht festgehalten, dass ein Therapieabbruch in dieser wichtigen
Phase des Vertrauensaufbaus für den psychischen Gesundheitszustand
verheerend sei, insbesondere, da das mit der posttraumatischen Belas-
tungsstörung einhergehende Misstrauen der Patientin nur langsam durch
eine schrittweise Annäherung habe reduziert werden können.
8.3.5 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen
der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
schlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
D-45/2013
Seite 21
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewähr-
leistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzu-
mutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder
Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende
medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit ei-
nem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b).
8.3.6 Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizini-
sche Grundversorgung in Tschetschenien heute wieder flächendeckend
gewährleistet, nachdem in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen
unternommen wurden, die durch die beiden Kriege zerstörte Infrastruktur
wieder aufzubauen und die Ausbildung des medizinischen Personals zu
fördern. Grundsätzlich sind – bis auf einige wenige komplizierte Operatio-
nen – alle medizinischen Behandlungen in der Republik Tschetschenien
möglich. Für nicht vor Ort verfügbare Behandlungen besteht die Möglich-
keit, in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Die russische
Verfassung garantiert allen Bürgern zudem eine kostenlose medizinische
Grundversorgung (vgl. VERONIKA RÜDISSER, Russische Föderati-
on/Tschetschenische Republik, in: Länderinformation n°15, Österreichi-
scher Integrationsfons, Wien Oktober/November 2012, S. 25 f.; BAA, Re-
publik Österreich, Bundesasylamt, Bericht zum Forschungsaufenthalt,
Russische Föderation – Republik Tschetschenien, Wien Dezember 2011,
S. 45 ff.; Internationale Organisation für Migration [IOM], Länderinformati-
onsblatt, Russische Föderation, Juni 2012, S. 32). In Tschetschenien gibt
es drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäu-
ser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankhei-
ten stehen, beschäftigen (vgl. BAA, a.a.O. S. 48). Aufgrund des soeben
Ausgeführten ist – entgegen der im ärztlichen Bericht vom 20. Dezember
2012 vertretenen Meinung – davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin die notwendige medizinische Behandlung in Tschetschenien
grundsätzlich erhältlich machen kann, dies auch unter Berücksichtigung,
dass sie vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien während vielen Jahren in
der Hauptstadt H._______ gelebt hat, wohin sie allenfalls zurückkehren
kann. Die Rückkehr in den heimatlichen Kultur- und Sprachraum dürfte
der Genesung der Beschwerdeführerin sicherlich förderlich sein.
Da der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Verfolgungssituation
nicht geglaubt werden kann (vgl. vorstehend E. 6.5 f.), sind ihre gesund-
heitlichen Beschwerden nicht darauf zurückzuführen, sondern müssen
D-45/2013
Seite 22
eine andere Ursache haben. Entgegen der im ärztlichen Bericht vom
20. Dezember 2012 vertretenen Meinung kann demnach auch nicht mit
Sicherheit gesagt werden, sie werde bei einer Rückkehr nach Tsche-
tschenien eine Retraumatisierung erleiden. Es bestehen keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug die konkrete
Gefahr einer ernsthaft gesundheitsgefährdenden psychischen Störung
lebensbedrohlichen Ausmasses hervorrufen könnte. Es ist damit zu rech-
nen, dass die Beschwerdeführenden gemeinsam nach Tschetschenien
zurückkehren werden, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerde-
führerin werde dort bei einer allenfalls notwendigen privaten Finanzierung
medizinischer Behandlungen durch den – gemäss den Akten – gesunden
Beschwerdeführer unterstützt. Der Beschwerdeführerin ist es überdies
unbenommen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu
stellen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Fi-
nanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Betreffend die weitere Finan-
zierung der medizinischen Behandlung ist festzuhalten, dass der Weg-
weisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung
nicht lebenslang sichergestellt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Der
Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht
dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den
Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin nicht unzumutbar;
dies wäre einzig dann der Fall, wenn die ungenügende Möglichkeit der
Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2.), was vorliegend aufgrund der Akten sowie der in der
Heimat bestehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht zutrifft. Es ist damit
zusammenfassend festzustellen, dass die gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen. Da-
von ist umso mehr auszugehen, da mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-47/2013 vom 21. Mai 2013 auch das Asylgesuch ihrer Tochter
C._______ rechtskräftig abgewiesen wurde, weshalb anzunehmen ist, die
Beschwerdeführerin und ihre Tochter würden in Zukunft nicht getrennt,
sondern könnten gemeinsam in ihre Heimat zurückkehren. Da vorliegend
der Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerde-
führerin erstellt ist, ist der Subeventualantrag in der Beschwerde, wonach
die Vorinstanz anzuweisen sei, den Sachverhalt erneut abzuklären, dies
unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerde-
führerin, abzuweisen.
8.3.7 Auch sind keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, welche
gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach
D-45/2013
Seite 23
Tschetschenien sprechen würden. Die Beschwerdeführerin hat gemäss
eigenen Angaben ab 1978 bis zu ihrer Ausreise im September 2011 im-
mer in H._______ gelebt (A 4/10 S. 4); nach den Akten ist zudem davon
auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer eine gewisse Zeit in
Tschetschenien gelebt hat, auch wenn er gemäss dem LINGUA-
Gutachten vom 14. August 2012 sehr wahrscheinlich nicht dort hauptso-
zialisiert wurde. Folglich sind die Beschwerdeführenden mit den Lebens-
umständen in Tschetschenien bestens vertraut. Aufgrund ihres Aufent-
halts ist überdies davon auszugehen, dass sie dort über ein grosses Be-
ziehungsnetz verfügen, das ihnen bei der Reintegration behilflich sein
kann. Der Beschwerdeführer hat ausserdem jahrelange Berufserfahrung
als (…) (A 22/10 S. 4), weshalb anzunehmen ist, dass es ihm bei einer
Rückkehr nach Tschetschenien gelingen wird, in ausreichendem Masse
für seine Familie zu sorgen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine
Ausbildung sowie Berufserfahrung als (…) (A 4/10 S. 4), weshalb davon
auszugehen ist, sie könne sich in ihrem Heimatland nach ihrer Genesung
auch wirtschaftlich reintegrieren. In diesem Zusammenhang ist auf die
Möglichkeit der Beantragung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu
verweisen, die den Beschwerdeführenden den Wiedereinstieg in ihre
Heimat erleichtern dürfte (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asyl-
verordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2,
SR 142.312]). Es ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All-
gemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2,
BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Nach Berücksichtigung aller wesentlicher Ent-
scheidungselemente erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführenden nach Tschetschenien insgesamt als zumutbar. Die
Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung
nichts zu ändern.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
D-45/2013
Seite 24
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese ersuchten
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Par-
tei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon be-
freien, Verfahrenskosten zu bezahlen.
11.2 Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen.
Auch können die Begehren der Beschwerde (zumindest im Wegwei-
sungsvollzugspunkt) nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gutzu-
heissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
12.
Obwohl die Beschwerdeführenden in der Sache selbst unterliegen, ist ih-
nen eine anteilsmässige Parteientschädigung auszurichten, da ihnen da-
durch, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht korrekt gewährte,
zusätzliche Umtriebe erwachsen sind. Dies darf ihnen kostenmässig nicht
zum Nachteil gereichen (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2.5 S. 109; EMARK 2003
Nr. 5 E. 7 S. 35 f. m.w.H.). Da sich der erforderliche Aufwand der Rechts-
vertreterin der Beschwerdeführenden für das Verfassen der Stellungnah-
me vom 29. April 2013 hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, kann
auf das Nachfordern einer Kostennote verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Un-
ter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13
VGKE) ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine an-
teilsmässige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.– (inkl. allfälli-
ge Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten.
D-45/2013
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 300.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: