B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-45/2017
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 27. August 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 8. September 2015 wurde die summarische Befragung und
am 24. März 2016 die direkte Anhörung durchgeführt. Zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der
Schulunterricht in Eritrea sei aufgrund von Lehrermangel und ungenügend
ausgebildeten Lehrern schlecht gewesen. Aus diesem Grund habe er die
Schule in der 9. Klasse abgebrochen. Seinen Eltern habe er von seinem
Schulabbruch nichts erzählt und habe ihnen gegenüber behauptet, immer
noch zur Schule zu gehen, stattdessen habe er sich aber irgendwo in der
Umgebung aufgehalten. Weil es ihm nicht möglich gewesen sei, in Frieden
die Schule fortzusetzen und er keinen Militärdienst habe leisten wollen,
habe er sich zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden. Er habe
sich eine Cola und ein paar Datteln gekauft und sich auf den Weg nach
B._______ gemacht. Die Gegend habe er gut gekannt. Den Wachposten
sei er aus dem Weg gegangen, indem er ausschliesslich durch die Täler
gegangen sei und die Hügel, wo die Wachposten stationiert gewesen
seien, gemieden habe.
B.
Eine am 28. August 2015 angeordnete Knochenaltersanalyse bestätigte
die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Die Analyse
ergab ein Knochenalter von (…) Jahren. Aufgrund der festgestellten Min-
derjährigkeit und Unbegleitetheit des Beschwerdeführers wurde ihm eine
Vertrauensperson zugewiesen. Die Anhörung ist in Anwesenheit der bei-
geordneten Vertrauensperson erfolgt.
C.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 – eröffnet am 14. Dezember 2016 –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug schob das SEM indes
infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefoch-
tenen Verfügung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme aufgrund
der festgestellten Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte
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er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiord-
nung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Gleichzeitig reichte er eine Fürsorgebestätigung des Kantons C._______
(datiert vom 16. Dezember 2016) zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2017 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Be-
schwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der zwi-
schenzeitlich volljährige Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur
Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Seite 4
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im We-
sentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Trotz Verständnis für den Wunsch nach einer guten Schulbildung würde
dieses Vorbingen die allgemeinen Lebensumstände betreffen und stelle
damit keine asylrelevante Verfolgung dar. Sodann habe der Beschwerde-
führer geltend gemacht, im Mai 2014 hätten Soldaten den Vater nicht zu
Hause angetroffen und deshalb an dessen Stelle ihn mitgenommen. Die
Soldaten hätten ihm gesagt, wenn er nicht schnell von seinem Vater abge-
holt werde, würde er in den Militärdienst geschickt. Nach zwei Tagen habe
der Vater um die Freilassung seines Sohnes gebeten, worauf man ihn frei-
gelassen habe. Gemäss seinen eigenen Angaben sei diese Angelegenheit
mit der Rückkehr seines Vaters in den Militärdienst für ihn erledigt gewesen
und habe keine weiteren Konsequenzen gehabt. Nach der vorgebrachten
Inhaftierung habe er sich noch während über einem halben Jahr in Eritrea
aufgehalten, ohne nochmals von den Behörden kontaktiert zu werden.
Zum Zeitpunkt der Flucht hätten ihm somit keine asylrelevanten Nachteile
gedroht. Sein Wegzug aus Eritrea könne weder als Desertion noch als Re-
fraktion qualifiziert werden und sei daher nicht asylrelevant.
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4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Vorinstanz habe kor-
rekt erwogen, dass der Beschwerdeführer keine gezielte und asylrelevante
Verfolgung im Heimatland geltend gemacht habe. Jedoch habe das SEM
die illegale Ausreise des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als subjekti-
ven Nachfluchtgrund anerkannt und dabei die ständige Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts weder erwähnt noch gewürdigt. Somit habe sie die
Begründungspflicht verletzt und die Bindungswirkung der Rechtsprechung
missachtet. Die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft bewirke zu-
dem einen Verstoss gegen Art. 2 und 3 AsylG, Art. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und Art. 3 EMRK. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts gelte das illegale Verlassen des Heimatlandes für eritreische
Asylsuchende als subjektiver Nachfluchtgrund. Diese Rechtsprechung sei
unabhängig vom Alter der betroffenen Person gültig (Verweis auf Urteil
D-7857/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2016). Das
Bundesverwaltungsgericht habe zudem klargestellt, dass auch bei Perso-
nen, die in sehr jungem Alter aus Eritrea ausgereist seien, nicht automa-
tisch davon ausgegangen werden könne, dass die illegale Ausreise keine
ernsthaften Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG nach sich ziehen würden.
Das SEM müsse sich als Vorinstanz an die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts als letzte Instanz halten, namentlich was dessen Be-
urteilung von länderspezifischen Fragestellungen betreffe. Bei einer Abwei-
chung von der Praxis des Gerichts müssten bestimmte Regeln beachtet
werden (Verweis auf BVGE 2010/54). Diese Regeln habe das SEM im vor-
liegenden Fall klarerweise missachtet. Im Übrigen liege auch kein Grund
für die Vornahme einer Praxisänderung vor, da keine relevanten neuen
Herkunftslandinformationen vorlägen. Unter Hinweis auf eine Länderana-
lyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie auf einen Link zur
britischen Rechtsprechung wird sodann ausgeführt, dass aufgrund der vor-
liegenden Informationen und angesichts der in Eritrea vorherrschenden
Willkür und Unsicherheit angenommen werden müsse, dass aus Eritrea
illegal ausgereiste Minderjährige vom Regime weiterhin als Regimegegner
erachtet würden und somit begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
5.
5.1 Das SEM hat überzeugend ausgeführt, weshalb die vorgebrachten
Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden, denen auch in der Beschwerde nichts entgegengesetzt.
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Seite 6
5.2 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen
seiner (illegalen) Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin befürch-
ten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu werden, und sich damit auf subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
AsylG berufen kann.
5.3 Nach einer eingehenden Analyse der Lage in Eritrea in Bezug auf die
Möglichkeit der Ausreise und die wahrscheinlichen Konsequenzen einer
nachweislich illegalen Ausreise ist das Gericht in seinem Urteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) unter Be-
rücksichtigung von Berichten verschiedener Organisationen und in Würdi-
gung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Erit-
rea zum Ergebnis gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale
Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr
aufrechterhalten werden könne. Insbesondere sei nicht mehr mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung drohe. Es sei unbestritten, dass Personen aus der
Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Erit-
rea zurückkehrten, und es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Perso-
nen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Es
scheine bei den eritreischen Behörden ein gewisses Umdenken bezüglich
der Verfolgung von Rückkehrern stattgefunden zu haben, und es sei frag-
lich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt
noch zur Anwendung gelangten. Die bisherige Annahme, wonach sich Erit-
reer aufgrund einer unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaa-
tes konfrontiert sähen, die aufgrund ihrer Intensität und der politischen Mo-
tivation des Staates als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG qualifiziert werden müssten, könne vor diesem Hintergrund nicht
mehr aufrechterhalten werden. Es fehle insbesondere an einem politischen
Motiv; denn wenn die Rückkehr – selbst wenn es sich nur um einen kurzen
Aufenthalt im Heimatland handle – problemlos verlaufe, so spreche dies
gegen die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Ver-
räter betrachtet würden. Gegen eine bestehende flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgungsgefahr spreche auch der Umstand, dass illegal ausge-
reiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhalten
könnten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Eine
etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den erit-
reischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbeson-
dere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, sei sodann nicht auf ein
asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückzuführen. Auch das Risiko, nach
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der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlings-
rechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Mass-
nahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge.
Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von
Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit be-
ziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gestützt auf
diese Erwägungen ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass die gel-
tend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet er-
scheine (vgl. a.a.O. E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine die
illegale Ausreise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus.
Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu ei-
ner Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2).
5.4 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesverwal-
tungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni 2016
öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung so-
wie deren Vorgehen bestätigt, weshalb sich weitergehende diesbezügliche
Ausführungen, namentlich zu BVGE 2010/54 sowie zum Vorwurf der un-
genügenden Quellenlage, erübrigen. Die in der Beschwerde erhobene
Rüge, wonach die Praxisänderung unzulässig sei, ist demnach als unbe-
gründet zu qualifizieren. Wie bereits vorstehend ausgeführt, betrifft die
Problematik, ob eine im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zukünftig allen-
falls drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von
Art. 3 oder 4 EMRK relevant sein könnte, die Frage der Zulässigkeit bezie-
hungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungs-
vollzugspunkt ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die UN-Sicherheits-
ratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 nicht die Erhebung der soge-
nannten Diaspora-Steuer an sich verurteilt, sondern lediglich die mutmass-
liche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabili-
sierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung
der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen unerlaub-
ten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-Steuer verstösst somit nicht
zwangsläufig gegen die UN-Resolution.
5.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise vermag
gemäss den vorstehenden Ausführungen für sich allein keine Furcht vor
einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen.
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Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen
keine. Der heute volljährige Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen An-
gaben zufolge als Minderjähriger. Aus den Akten geht hervor, dass er in
Eritrea seit den geschilderten Behelligungen im Zusammenhang mit der
Suche nach seinem Vater keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden
betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst hatte. Zudem sind
auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche den Beschwerde-
führer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen lassen könnten. Zwar wird in der Beschwerde pauschal und un-
substantiiert angeführt, er würde vom Regime als Regimegegner erachtet.
Ein spezifischer Hinweis, dass der Beschwerdeführer als Regimegegener
auf politischer Ebene wahrzunehmen sein dürfte, kann jedoch den von ihm
im Rahmen der Begründung seines Asylgesuchs gemachten Ausführun-
gen nicht entnommen werden, weshalb dieser Einwand offensichtlich nicht
geeignet ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer
Rückkehr nach Eritrea glaubhaft zu machen. Schliesslich bestehen in den
Akten auch keine Hinweise dafür, dass die Familie des Beschwerdeführers
Probleme wegen dessen Ausreise gehabt hätte.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfol-
gungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Rüge der Verletzung der Begrün-
dungspflicht durch das SEM in Bezug auf die Praxisänderung ist unbegrün-
det. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Be-
schwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
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Seite 9
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend
wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 17. Januar 2017 gutgeheissen.
Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither verändert, ist dieser
nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
8.2 Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 wurde das Gesuch um unentgelt-
liche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und
dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet. Die zusammen mit der Beschwerde einge-
reichte Kostennote weist einen Aufwand von 4.0 Stunden auf. In der Be-
schwerde vom 3. Januar 2017 wurde das Stundenhonorar von (…). Wie in
der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2017 angekündigt, wird bei amtli-
cher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dementsprechend wird der Stun-
denansatz vorliegend auf Fr. 150.– festgesetzt. Der amtlichen Rechtsbei-
ständin ist somit zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von ins-
gesamt Fr. 630.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-45/2017
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sonia Lopez Hormigo, wird vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 630.– zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Regula Frey
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