Abtei lung IV
D-4520/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Ruanda,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
4. Juni 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4520/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Oktober 2006 ein Asylge-
such ein, nachdem sie während mehr als zweieinhalb Jahren in der
Schweiz gelebt und als (...) im Kanton B._______ gearbeitet hatte. Zur
Begründung des Asylgesuchs machte sie geltend, nachdem ihr
Ehemann im Jahre 1997 wegen angeblicher Verwicklung in den
Völkermord von 1994 verhaftet worden sei, werde auch sie seit 1997
in Ruanda von den Behörden gesucht. Sie selbst und ihre ältere
Schwester hätten im Verlauf des Jahres 1997 eine Vorladung erhalten.
Im Gegensatz zu ihr habe ihre Schwester der Vorladung Folge geleis-
tet mit der Konsequenz, dass man sie in Haft genommen und seither
nicht wieder freigelassen habe. Während des Völkermordes in Ruanda
sei sie in den Kongo geflohen, wo sie schwerste Übergriffe von Seiten
des ruandischen Militärs erlebt habe und zudem ihr jüngeres Kind ge-
tötet worden sei. Von 1997 bis 2004 sei sie in Kigali für diverse
UNHCR-Angestellte und andere Ausländer als (...) tätig gewesen. Im
Jahre 2004 habe sie eine UNHCR-Angestellte in die Schweiz begleitet
und hier bis August 2006 für diese gearbeitet.
Das BFM erkannte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Ok-
tober 2007 die Flüchtlingeigenschaft mangels Glaubhaftigkeit der Ge-
suchsgründe nicht zu, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Die hiergegen am 22. November 2007 von der Beschwerdeführerin er-
hobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. Januar 2008 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. In
seiner Urteilsbegründung hielt das Bundesverwaltungsgericht zusam-
menfassend fest, das BFM habe das Asylgesuch zu Recht und mit zu-
treffender Begründung abgelehnt. Zur Verdeutlichung dieser Einschät-
zung führte es aus, die Beschwerdeführerin habe sich vom Beginn der
angeblichen aktiven Suche nach ihr im Jahre 1997 bis zum 3. Januar
2004 ständig und ohne Schwierigkeiten in Ruanda aufgehalten, ihren
Pass und ihre Identitätskarte persönlich Ende 2003 beziehungsweise
im Juni 1997 bei den zuständigen Behörden abgeholt und Ruanda le-
gal über den Flughafen von Kigali verlassen. Danach habe sie sich
mehr als zweieinhalb Jahre lang in der Schweiz aufgehalten und als
(...) im Kanton B._______ gearbeitet. Erst nach Auflösung des
Arbeitsverhältnisses per Ende August 2006 habe sie sich zur Einrei-
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chung eines Asylgesuches entschlossen. Ein solches Verhalten deute
nicht auf dasjenige einer verfolgten und schutzbedürftigen Person hin.
Das Bundesverwaltungsgericht teile zudem die Auffassung der Vorins-
tanz, wonach die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Suche durch
die ruandischen Behörden und zur mehrfach erfolgten Vergewaltigung
durch Soldaten zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefal-
len seien und somit nicht den Eindruck erweckten, von einer mit derart
schwerwiegenden Erlebnissen konfrontierten Person zu stammen. Die
Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe nun über eine Bekann-
te von der Verurteilung ihres Mannes am 17. Oktober 2007 zu 30 Jah-
ren Gefängnis erfahren, werde durch nichts belegt und erscheine da-
her - insbesondere auch angesichts der weiteren Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen - als nachgeschoben.
A.b Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 setzte das BFM der Be-
schwerdeführerin eine bis zum 19. Februar 2008 währende Frist zum
Verlassen der Schweiz an. Die Beschwerdeführerein verblieb unter
Missachtung dieser Frist in der Schweiz und reichte am 20. Februar
2008 ein Revisionsgesuch ein, in welchem sie beantragte, es sei das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2008 aufzuhe-
ben und ihr Asylverfahren beziehungsweise das Beschwerdeverfahren
wieder aufzunehmen. Zur Unterstützung dieser Begehren fügte sie
dem Gesuch die Faxkopie eines Strafurteils vom 17. Oktober 2007
ihren Ehemann betreffend sowie ein gegen dieses Urteil eingelegter
Rekurs vom 27. Oktober 2007 mit Übersetzungen sowie - gleichfalls
als Faxkopie - eine Bestätigung ihrer vormaligen Arbeitgeberin vom
30. Januar 2008 bei. Mit Folgeeingabe vom 22. Februar 2008 reichte
sie zudem die Faxkopie eines Berichts der "Ligue des droits de la per-
sonne dans la région des Grands Lacs (LDGL)" vom 14. Januar 2008
nach. Am 5. März 2008 ergänzte sie die Begründung des Revisionsge-
suchs und brachte das Strafurteil vom 17. Oktober 2007 gegen ihren
Ehemann im Original mit dem zugehörigen Zustellcouvert bei. Sodann
ergänzte sie das Dossier am 27. März 2008 mit einem Schreiben der
Psychiatrischen Dienste C._______ vom 25. März 2008 und der Kopie
einer ärztlichen Spitaleinweisung vom 20. Februar 2008. Unter Be-
rufung auf diese medizinischen Unterlagen machte sie geltend, sie be-
finde sich wegen Suizidalität und posttraumatischem Belastungssyn-
drom seit dem 20. Februar 2008 in Hospitalisation. Gleichzeitig änder-
te sie die in der Gesuchseingabe vom 20. Februar 2008 formulierten
Begehren ab und brachte ihre Anträge für den Fall eines neuen Be-
schwerdeentscheides ein.
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Mit Urteil vom 3. April 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht das
Revisionsgesuch wegen offensichtlich fehlender revisionsrechtlicher
Erheblichkeit der vorgebrachten, angeblich neuen Sachvorbringen und
Beweismittel ab. Gleichzeitig ordnete es die Überweisung der Akten im
Sinne der Urteilserwägungen zur Prüfung allfälliger Wiedererwägungs-
gründe an das BFM an. In den betreffenden Urteilserwägungen führte
es aus, die Beschwerdeführerin befinde sich gemäss dem ärztlichen
Schreiben vom 25. März 2008 erst seit dem 24. Januar 2008 in psy-
chiatrischer Behandlung, womit Sachverhaltselemente vorlägen, die
sich nach Abschluss des ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahrens ver-
wirklicht hätten und nicht unter dem Blickwinkel der Revision, sondern
unter bestimmten Voraussetzungen durch das BFM im Rahmen eines
Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen seien.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. April 2008 forderte das
BFM die Beschwerdeführerin auf, bis zum 20. Mai 2008 einen Bericht
des sie behandelnden Spezialarztes unter Verwendung des dafür vor-
gesehenen amtlichen Formulars einzureichen. Mit Eingabe vom 9. Mai
2008 richtete die Beschwerdeführerin das Gesuch an das BFM, es sei
ihr im durchzuführenden Wiedererwägungsverfahren die unentgeltliche
Prozessführung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher
Anwalt zu gewähren. Am 20. Mai 2008 gab sie den eingeforderten
Arztbericht, ausgestellt am 16. Mai 2008 von einer Assistenzärztin der
Psychiatrischen Dienste C._______, zu den Akten.
A.c In der Zwischenzeit, am 8. Mai 2008, hatte die Beschwerdeführe-
rin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch betreffend
dessen Revisionsurteil vom 3. April 2008 eingereicht. Nach Feststel-
lung der Aussichtslosigkeit - Zwischenverfügung der Instruktionsrichte-
rin vom 15. Mai 2008 - zog sie das Revisionsgesuch mit Erklärung
vom 28. Mai 2008 wieder zurück, worauf das entsprechende Verfahren
mit Beschluss vom 29. Mai 2008 im einzelrichterlichen Verfahren als
gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
B.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 - eröffnet am 5. Juni 2008 - hob das
BFM im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens seinen Entscheid
vom 23. Oktober 2007 im Umfang der den Wegweisungsvollzug betref-
fenden Dispositivziffern 4 und 5 auf, stellte die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs fest und ordnete die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin in der Schweiz an. Gleichzeitig verzichtete es auf
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das Erheben einer Verfahrensgebühr (Ziff. 6 des Verfügungsdisposi-
tivs) und wies das von der Beschwerdeführerin eingebrachte Gesuch
um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ab (Ziff. 7
des Verfügungsdispositivs).
C.
Am 7. Juli 2008 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin durch ih-
ren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde
einreichen. Zur Hauptsache beantragte sie, es sei das BFM anzuwei-
sen, auf das Wiedererwägungsgesuch bezüglich Glaubwürdigkeit und
Flüchtlingseigenschaft materiell einzutreten, und es seien die Glaub-
würdigkeit und die Asylrelevanz ihrer Vorbringen zu prüfen. Zusätzlich
stellte sie das Begehren, es sei Ziffer 7 der Verfügung vom 4. Juni
2008 aufzuheben und ihr für das Wiedererwägungsverfahren der von
ihr bevollmächtigte Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen.
Neben diesen Begehren stellte sie gleichzeitig ein Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung ihres
Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt im angehobenen Beschwerde-
verfahren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 208 verwies der Instruktions-
richter die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) in den Endentscheid und verzichtete antragsgemäss auf
das Erheben eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beigabe ei-
nes amtlichen Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er mit dem
Hinweis auf das Fehlen komplizierter Sach- oder Rechtsfragen ab.
Gleichzeitig überwies er das Beschwerdedoppel mit den Akten dem
BFM zur Vernehmlassung.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 3. September 2008 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. September 2008 brachte der
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Ver-
nehmlassung zur Kenntnis und räumte ihr das Recht ein, bis zum
23. September 2008 darauf zu replizieren.
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G.
Auf Gesuch vom 22. September 2008 hin erstreckte der Instruktions-
richter die Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 7. Oktober 2008.
H.
Am 7. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik auf die
Vernehmlassung vom 3. September 2008 zu den Akten. Darin bean-
tragte sie die Gutheissung der Beschwerde und bat um eine rasche
Entscheidfällung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM
(Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem
Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren
gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zu-
ständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das
Bundesgericht aus.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge in letzter Instanz zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen einen
Wiedererwägungsentscheid des BFM auf dem Gebiet des Asyls. Die
Beurteilung geschieht im Übrigen nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; Entscheide des Schweizerischen Bun-
desverwaltungsgerichts BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in
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gültiger Form eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem
BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Damit ist sie zur Einreichung einer dagegen
gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach hat die
zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwä-
gung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Ein-
tritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechts-
mittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde
angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat
und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist,
ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, so-
fern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten blieb oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung
unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit ei-
nem formellen Prozessurteil endete. Ein derartiges, als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grund-
sätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Gar
nicht erst einzutreten ist auf ein Wiedererwägungsgesuch dann, wenn
zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen auf-
gestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhalts-
punkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeu-
ten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit
weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156).
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4.
4.1 Vorliegend ist ein Entscheid angefochten, den das BFM am 4. Juni
2008 nach der ihm übertragenen wiedererwägungsrechtlichen Prüfung
von Eingaben erliess, die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ei-
nes beim Bundesverwaltungsgericht angehobenen Revisionsverfah-
rens am 20. Februar 2008, 22. Februar 2008, 5. März 2008 und
27. März 2008 getätigt worden waren (vgl. zur Prozessgeschichte
Bst. A.b hiervor). In jenem Wiedererwägungsentscheid hob das BFM
seine ursprüngliche Verfügung vom 23. Oktober 2007 im Umfang der
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs beinhaltenden Dispositivzif-
fern 4 und 5 auf, stellte die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
fest und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in
der Schweiz an. Zur Begründung dieser Wiedererwägung führte es
aus, aufgrund der besonderen Umstände wie namentlich der in den
eingereichten Arztberichten und insbesondere dem spezialärztlichen
Bericht vom 16. Mai 2008 dokumentierten gesundheitlichen Probleme
der Beschwerdeführerin in der Zeit nach dem Beschwerdeentscheid
vom 17. Januar 2008 sei derzeit von einem Vollzug der Wegweisung
abzusehen, weil dieser im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. Dem-
gegenüber ging das BFM im Entscheid vom 4. Juni 2008 auf die übri-
gen Beweismittel, die den vorerwähnten vier Eingaben an das Bundes-
verwaltungsgericht beigefügt waren, nicht weiter ein. Als Grund hierfür
gab es an, die von der Beschwerdeführerin zum Beweis einer asyl-
rechtlichen Gefährdung in Ruanda eingereichten Dokumente seien nur
revisionsrechtlich von Belang. Indes habe das Bundesverwaltungsge-
richt ihnen in seinem Urteil vom 3. April 2008 und in der Zwischenver-
fügung vom 15. Mai 2008 die revisionsrechtliche Relevanz abgespro-
chen.
4.2 Dieser Sichtweise begegnet die Beschwerdeführerin mit dem
hauptsächlichen Argument, das BFM habe es pflichtwidrigerweise un-
terlassen, sich im Wiedererwägungsverfahren mit allen seit dem Be-
schwerdeurteil vom 17. Januar 2008 eingereichten Dokumenten
auseinanderzusetzen. Namentlich gelte dies für das Strafurteil vom
17. Oktober 2007 betreffend ihren Ehemann sowie den dagegen ein-
gelegten Rekurs, die Bestätigung ihrer früheren Arbeitgeberin vom
30. Januar 2008 und den Bericht der LDGL vom 14. Januar 2008. Das
BFM verkenne, dass ihm das Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur-
teil vom 3. April 2008 die Angelegenheit unter ausdrücklichem Hinweis
auf einen Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK;
EMARK 1995 Nr. 21) überwiesen habe, aus dem sich in Verbindung
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mit der angegebenen Literatur die Notwendigkeit einer Prüfung der in
casu geltend gemachten Wiedererwägungsgründe klar ergebe. Nicht
nur der Arztbericht, sondern alle Dokumente, die sie nach dem Ab-
schluss des Beschwerdeverfahrens am 17. Januar 2008 eingereicht
habe, seien nachträglich eingetretene Sachverhaltsveränderungen und
nun unter dem Aspekt der Wiedererwägung zu prüfen. Mit der bewie-
senen Verurteilung ihres Ehemannes und den Bestätigungen von Dritt-
personen liege eine nachträglich veränderte Sachlage vor, durch wel-
che die Glaubhaftigkeitsargumentation des BFM in der Verfügung vom
23. Oktober 2007 in Frage gestellt sei. Dies schreie geradezu nach ei-
ner Neubeurteilung und nach einer Prüfung der Asylrelevanz ihrer Vor-
bringen.
4.3 Bei dieser Argumentation schenkt die Beschwerdeführerin gene-
rell dem Umstand zu wenig Beachtung, dass sie bereits die ursprüngli-
che erstinstanzliche Verfügung vom 23. Oktober 2007 in allen Punkten
angefochten hat und ihre Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht
nach materieller Prüfung im Rahmen der von Art. 106 Abs. 1 AsylG de-
finierten Kognition mit Urteil vom 17. Januar 2008 vollumfänglich abge-
wiesen worden ist.
4.3.1 Nachträglich bekannt gewordene Sachverhaltsbestandteile, die
sich behauptungsgemäss vor Erlass jenes ordentlichen, die Rechts-
kraft der Verfügung vom 23. Oktober 2007 besiegelnden Beschwerde-
entscheides vom 17. Januar 2008 zugetragen haben sollen, können
deshalb ausschliesslich im Rahmen einer revisionsrechtlichen Über-
prüfung des eigenen Beschwerdeentscheides durch das Bundesver-
waltungsgericht Bedeutung erlangen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG). Einer Berücksichtigung in einem Wiedererwä-
gungsverfahren vor dem BFM sind sie in jedem Fall entzogen. Was die
Beweismittel betrifft, mit denen die Existenz jener vor dem Beschwer-
deentscheid eingetretenen Tatsachen belegt werden soll, so ist zu dif-
ferenzieren zwischen denjenigen Titeln, die vor dem Beschwerdeent-
scheid entstanden sind, und denjenigen, die nach dem Beschwerde-
entscheid entstanden sind. Vor dem Beschwerdeentscheid entstande-
ne Beweismittel sind durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem
Blickwinkel der Revision zu prüfen, im Nachinein entstandene Beweis-
mittel hingegen nicht, und zwar gerade auch dann nicht, wenn damit
der Beweis einer vor dem Beschwerdeentscheid eingetretenen Tatsa-
chen angestrebt wird (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Urteile des Bundes-
gerichts 2C_424/2007 E. 3, 1F_10/2007 E. 5.3, 6F_8/2007 E. 1.2).
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Erst nach einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstande-
ne Beweismittel sind mit anderen Worten unabhängig von der zeitli-
chen Situierung des von ihnen thematisierten Sachverhalts - unter be-
stimmten Zusatzvoraussetzungen (siehe sogleich) - in einem Wieder-
erwägungsverfahren durch das BFM zu prüfen, nicht aber in einem
Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit die Be-
schwerdeführerin geltend macht, alle Dokumente, die sie nach dem
Abschluss des Beschwerdeverfahrens am 17. Januar 2008 eingereicht
habe, seien nachträglich eingetretene Sachverhaltsveränderungen und
nun unter dem Aspekt der Wiedererwägung zu prüfen, verkennt sie,
dass selbstverständlich der blosse Umstand der nachträglichen (d.h
nach dem Beschwerdeentscheid erfolgenden) Einreichung von Be-
weismitteln noch nicht eine Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen
Gesichtspunkten rechtfertigt. Vielmehr ist eine revisionsrechtliche
Überprüfung des Beschwerdeentscheides angezeigt, sobald die nach-
träglich eingereichten Beweismittel ein Entstehungsdatum vor Erlass
jenes Beschwerdeentscheides aufweisen und mithin - zwangsläufig -
dem Beweis von vorher eingetretenen Tatsachen dienen sollen (vgl.
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG: „nachträglich ... Beweismittel auffindet“).
Die abweichende Sichtweise der Beschwerdeführerin beruht auf einem
falschen Verständnis des von ihr erwähnten Urteils der ARK (EMARK
1995 Nr. 21) beziehungsweise der dort zitierten Lehre (zur gegenseiti-
gen Abgrenzung zwischen dem Revisionsgesuch [nach Massgabe der
Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG], dem Wiedererwägungsgesuch
und dem neuen Asylgesuch vgl. im Übrigen die umfangreiche Praxis
der ARK in EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156, EMARK 1998 Nr. 1
E. 6 S. 10 ff., Nr. 3, E. 3a S. 21, Nr. 8 E. 3 S. 53 f., EMARK 1995 Nr. 9
E. 5 S. 80 f., Nr. 21 E. 1c S. 204).
4.3.2 Konkret hat das Gesagte insbesondere zur Folge, dass für eine
Prüfung der Tatsachen und Beweismittel, die die Beschwerdeführerin
im Zusammenhang mit der behaupteten Verurteilung ihres Ehemannes
zu einer Gefängnisstrafe von 30 Jahren ins Verfahren eingebracht hat,
im Rahmen des vom BFM durchgeführten Wiedererwägungsverfah-
rens kein Raum bestand. Das entsprechende Strafurteil datiert ge-
mäss seiner äusseren Erscheinung sowie den Angaben der Beschwer-
deführerin vom 17. Oktober 2007, und der dagegen erhobene Rekurs
ist in der französischen Übersetzung zwar nicht datiert, oben rechts je-
doch mit dem erkennbaren Datum 27. Oktober 2007 („Le 27-10-2007“)
versehen. Damit liegen Tatsachen und Beweismittel vor, die aus-
schliesslich auf ein Gesuch um Revision des Beschwerdeentscheides
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vom 17. Januar 2008 hin überprüft werden können. Eine solche revi-
sionsrechtliche Prüfung wurde vom Bundesverwaltungsgericht denn
auch vorgenommen, mit dem Resultat, dass die betreffenden Doku-
mente beziehungsweise die darin enthaltenen Tatsachen sich als revi-
sionsrechtlich nicht erheblich erwiesen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 3. April 2008, S. 7 f.). Nicht anders verhält es sich
mit dem eingereichten Bericht der LDGL vom 14. Januar 2008, wel-
cher ebenfalls vor dem Beschwerdeentscheid vom 17. Januar 2008
entstanden ist. Dieser wurde korrekterweise bereits im vorangegange-
nen (ersten) Revisionsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht ge-
prüft und gleichsam als revisionsrechtlich unerheblich beurteilt (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2008, S. 7 f.).
Was die eingereichten Beweismittel mit einem Entstehungsdatum nach
dem 17. Januar 2008 betrifft, so kann auch diesbezüglich dem BFM
keine pflichtwidrige Nichtberücksichtigung im Wiedererwägungsverfah-
ren vorgeworfen werden. So führten die medizinischen Unterlagen und
im Speziellen der Arztbericht vom 16. Mai 2008 dazu, dass das BFM
den Vollzug der Wegweisung im Gegensatz zur Beurteilung im ur-
sprünglichen Entscheid vom 23. Oktober 2007 nunmehr als unzumut-
bar erachtete und wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin anordnete. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer
Replik vom 7. Oktober 2008 moniert, das BFM habe sich nicht mit
allen „neuen“ Beweismitteln und insbesondere nicht mit dem ursprüng-
lichen Asylentscheid vom 23. Oktober 2007 auseinandergesetzt, ver-
kennt sie zunächst, dass die von ihr in diesem Zusammenhang als
Faktum hervorgehobene Überweisung der Akten zur Prüfung allfälliger
Wiedererwägungsgründe vom Bundesverwaltungsgericht mit der Prä-
zisierung „im Sinne der Erwägungen“ angeordnet wurde (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2008, S. 9, 6. Lemma, so-
wie Dispositivziff. 4). Aus den solcherart angesprochenen Erwägungen
im Urteil vom 3. April 2008 geht unmissverständlich hervor, dass nach
der Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nach Prüfung des Re-
visionsgesuchs vom 20. Februar 2008 einzig diejenigen Beweismittel
eine Überweisung zur Prüfung allfälliger Wiedererwägungsgründe
rechtfertigten, die sich auf die am 24. Januar 2008 eingeleitete psy-
chiatrische Behandlung und die am 20. Februar 2008 vollzogene Spi-
taleinweisung beziehen, auf Sachverhaltselemente mithin, die sich
darstellungsgemäss nach Abschluss des ordentlichen Rechstmittelver-
fahrens verwirklicht haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 3. April 2008, S. 8, 5.-8. Lemma, sowie S. 9, 1. und 2. Lemma).
Seite 11
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Abgesehen davon ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich beim Wie-
dererwägungsgesuch um einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbe-
helf handelt, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde
grundsätzlich kein Anspruch besteht. Lediglich unter bestimmten Vor-
aussetzungen wird gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis
des Bundesgerichts aus Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet. Bei Wiedererwägungsgesuchen hingegen, welche nur mit
unsubstanziierten Behauptungen begründet werden und keine tatsäch-
lichen Anhaltspunkte aufweisen, die auf das Vorliegen eines Wiederer-
wägungsgrundes hindeuten sollen, besteht keine behördliche Pflicht
zur Behandlung oder Anhandnahme (vgl. E. 3 hiervor). Vorliegend wa-
ren die Akten nicht in einer Weise substanziiert, dass das BFM zu ei-
ner breiteren Prüfung im Wiedererwägungsverfahren verpflichtet gewe-
sen wäre, als es sie vorgenommen hat. Wohl ist das Bestätigungs-
schreiben der vormaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin nach
dem Beschwerdeentscheid vom 17. Januar 2008 entstanden (30. Ja-
nuar 2008) und hat einen vor diesem Zeitpunkt verwirklichten Sach-
verhalt zum Gegenstand, so dass es einer wiedererwägungsrechtli-
chen Überprüfung im Prinzip zugänglich wäre (vgl. den Ausschluss
von der revisionsrechtlichen Prüfung in Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine
BGG). Es werden darin jedoch offensichtlich keine Tatsachen bestätigt,
die im Hinblick auf das Glaubhaftmachen eines für das Vorliegen der
Flüchtlingeigenschaft relevanten Sachverhalts von Belang sein könn-
ten. In seinen diesbezüglichen Erwägungen zur fehlenden Erheblich-
keit des Dokuments bringt das Bundesverwaltungsgericht seine Auf-
fassung deutlich zum Ausdruck (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 3. April 2008, S. 7, 6. Lemma), so dass es nicht nachvoll-
ziehbar ist, wenn die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht aus der im
Urteil vom 3. April 2008 angeordneten Überweisung der Akten eine
Verpflichtung des BFM zu einer wiedererwägungsrechtlichen Über-
prüfung des rechtskräftigen Asylentscheides vom 23. Oktober 2007
abzuleiten versucht. In gleicher Weise trifft dies auf die in der Replik
vom 7. Oktober 2008 (vgl. daselbst, S. 3) erwähnten „Revisionsbeila-
gen 4 und 5“ sowie auf die „Beilagen 2 bis 5 zum Wiedererwägungsge-
such vom 5. März 2008“ zu. Bei den „Revisionsbeilagen 4 und 5“
handelt es sich um nichts anderes als das Strafurteil vom 17. Oktober
2007 gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin und um den dage-
gen erhobenen Rekurs vom 27. Oktober 2007 einschliesslich der fran-
zösischen Übersetzungen. Diese Dokumente bleiben aus den bereits
dargelegten Gründen von vornherein von einer wiedererwägungs-
rechtlichen Überprüfung durch das BFM ausgeschlossen. Die „Beila-
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gen 2 bis 5 zum Wiedererwägungsgesuch vom 5. März 2008“ schliess-
lich stellen zum einen Teil Dokumente mit Bezug zur behaupteten Ver-
urteilung des Ehemannes der Beschwerdeführerin dar, die ebenfalls
bereits vor dem Beschwerdeentscheid vom 17. Januar 2008 entstan-
den und vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Revisions-
verfahrens als unerheblich gewürdigt worden sind. Zum andern Teil
handelt es sich um Dokumente, die zwar nach dem Beschwerdeent-
scheid vom 17. Januar 2008 entstanden sind, jedoch lediglich Erklä-
rungen und Informationen zu angeblichen Erschwernissen bei der Be-
schaffung und Zustellung eben jener Beweismittel betreffend die Ver-
urteilung des Ehemannes der Beschwerdeführerin enthalten. Diese
Unterlagen, insbesondere das Strafurteil vom 17. Oktober 2007 und
das Rekursschreiben vom 27. Oktober 2007, wurden jedoch vom Bun-
desverwaltungsgericht ohnehin unabhängig vom Kriterium der recht-
zeitigen Einreichung als revisionsrechtlich unerheblich beurteilt. Auch
in dieser Hinsicht waren den Akten nach der Überweisung an das BFM
somit keine tatsächlichen Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf das
Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hingedeutet hätten. Es
bestand folgerichtig auch in diesem Punkt seitens des BFM kein An-
lass, zu einer Ausdehnung der wiedererwägungsrechtlichen Prüfung.
4.4 Damit lässt sich als Fazit festhalten, dass das BFM nicht zu einer
umfangreicheren Prüfung verpflichtet war, als es sie im Rahmen des
Wiedererwägungsverfahrens durchgeführt hat. Insbesondere bestand
seinerseits nach der Überweisung der Akten mit dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 3. April 2008 keine Pflicht, eine wiederer-
wägungsrechtliche Prüfung seines rechtskräftigen Entscheides vom
23. Oktober 2007 vorzunehmen, insoweit es dort der Beschwerdefüh-
rerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und ihr Asylgesuch
abgelehnt hatte. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf weitere dies-
bezügliche Einwendungen in der Beschwerde und in der Replik vom
7. Oktober 2008 näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, ei-
nen anderen Entscheid in dieser Frage herbeizuführen.
5.
Als zusätzliche Rüge bringt die Beschwerdeführerin ein, das BFM ha-
be das von ihr auch für das Wiedererwägungsverfahren gestellte Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung des von
ihr bevollmächtigten Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt zu Unrecht
abgewiesen beziehungsweise eine diesbezügliche Entscheidfällung
verweigert. Die Ansicht des BFM, wonach im Wiedererwägungsver-
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fahren keine komplizierten Sach- oder Rechtsfragen zu beurteilen sei-
en, treffe nicht zu.
5.1 Was zunächst der beantragte Erlass der Kosten des Wiedererwä-
gungsverfahrens betrifft, verzichtete das BFM als Folge der Gutheis-
sung des Wiedererwägungsgesuchs in Bezug auf den Vollzug der
Wegweisung auf die Auferlegung einer Gebühr (Dispositivziff. 6 der
angefochtenen Verfügung). Dadurch wurde das Gesuch der Beschwer-
deführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegen-
standslos, und das BFM war dementsprechend nicht verpflichtet, ei-
nen förmlichen Entscheid darüber zu treffen.
5.2 Sodann ist nicht zu beanstanden, dass das BFM in der angefoch-
tenen Verfügung (Dispositivziff. 7 der angefochtenen Verfügung) das
Begehren um Beiordnung eines amtlichen Anwalt im Wiedererwä-
gungsverfahren wegen fehlender komplexer Sach- oder Rechtsfragen
abgelehnt hat. Im Zentrum des Wiedererwägungsverfahrens stand die
aktuelle gesundheitliche Verfassung der ärztlich betreuten Beschwer-
deführerin und die daran geknüpfte rechtliche Frage nach der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise dem Vorliegen ei-
ner medizinischen Notlage im Heimatland im Sinne von Art. 83 Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Damit präsentierten sich weder
in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten.
Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
durch das BFM erfolgte somit zu Recht. Dass das BFM in diesem Zu-
sammenhang in seiner Vernehmlassung fälschlicherweise die Abwei-
sung eines entsprechenden Gesuchs in der Zwischenverfügung des
Instruktionsrichters vom 29. August 2008 im vorliegenden Beschwer-
deverfahren erwähnt, erweist sich bei dieser Sachlage als bedeutungs-
los.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die da-
gegen erhobene Beschwerde ist folgerichtig abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren vollständig
unterlegen, weshalb sie grundsätzlich in vollem Umfang kostenpflichtig
würde (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes reichte sie zusammen mit der
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Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ein, dessen Beurteilung aussteht.
7.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach
Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den hiervor
aufgezeigten Gründen kann der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten
werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an
der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Die Beschwerdebegehren erschienen mit anderen Worten bei retro-
spektiver Betrachtung nicht aussichtslos. Bei den Akten befindet sich
eine Bestätigung vom 30. Januar 2008, gemäss welcher die Beschwer-
deführerin finanziell vollumfänglich von der Fürsorge unterstützt wird.
Damit kann die Beschwerdeführerin auch heute noch als prozessual
bedürftig gelten, zumal keine Hinweise auf eine zwischenzeitliche we-
sentliche Veränderung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse
erkennbar sind. Beide kumulativ erforderlichen Bedingungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG sind somit erfüllt. Das darauf abzielende Gesuch ist so-
mit gutzuheissen, und die Beschwerdeführerin ist von der Pflicht zur
Kostentragung zu befreien.
8.
Der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass die Voraussetzungen
für die Entrichtung einer Parteientschädigung durch das BFM als Fol-
ge der Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs nicht erfüllt sind.
Die Beschwerdeführerin hatte zwar im Rahmen des Revisionsverfah-
rens in ihrer Eingabe vom 5. März 2008 unter sub-subeventualiter ein
ausdrückliches Begehren um vorläufige Aufnahme formuliert. Indes
kommt die Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs und die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen festgestellter Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nicht einem teilweisen Obsiegen im mit Ge-
such vom 20. Februar 2008 angehobenen Revisionsverfahren vor Bun-
desverwaltungsgericht betreffend dessen Urteil vom 17. Januar 2008
gleich. Vielmehr erfolgte die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in
einem davon zu unterscheidenden Verfahren wegen einer seit dem Ur-
teil vom 17. Januar 2008 wesentlich veränderten Sachlage, aus Grün-
den somit, die von der Beschwerdeführerin korrekterweise auf dem
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Weg eines Wiedererwägungsgesuchs an das BFM hätte geltend ge-
macht werden müssen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- den (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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