R u b r u m B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4520/20
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 11
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Irak,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. August 2011 / N
_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben zu Beginn des
Jahres 2011 aus dem Irak ausreiste und am 2. März 2011 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 22. März
2011 im C._______ vorbrachte, die allgemeine Lage im Irak sei sehr
schlecht und es würden jeden Tag viele Menschen getötet,
dass sie Angst habe, ihr Leben zu verlieren, wenn sie in den Irak zurück-
kehre,
dass sie in Italien und X._______ ein Asylgesuch gestellt habe und von
X._______ nach Italien zurückgeschafft worden sei,
dass sie in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, anschliessend in
ihren Heimatstaat zurückgekehrt und erneut ausgereist sei,
dass das BFM aufgrund dieser Aussagen – wegen schlechter Qualität der
Fingerabdrücke besteht kein Eurodac-Treffer – am (…) die italienischen
Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist,
den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat ge-
stellt hat (Dublin-II-Verordnung) ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung nahmen,
dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom
22. März 2011 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-II-
Verordnung und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gewährte,
dass die Beschwerdeführerin hierzu vorbrachte, sie wolle nicht nach Ita-
lien zurückkehren, da das Leben dort nicht gut sei, und sie lieber zu ihren
Töchtern gehen möchte, die in X._______ seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
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SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete, den Kanton Bern zum
Vollzug der Wegweisung verpflichtete, der Beschwerdeführerin die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststell-
te, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus-
führte, Italien sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68)], gestützt auf das "Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Is-
land und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags" (Über-
einkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung für die Durchführung des Asyl-
verfahrens zuständig,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, so dass
die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
am 29. Juli 2011 an Italien übergegangen sei,
dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Überstellung nach Italien gewährt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin dabei zu Protokoll gegeben habe, sie wolle
nicht nach Italien, sondern nach X._______ zu ihren drei Töchtern gehen,
denn das Leben in Italien sei nicht gut,
dass diese Ausführungen die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht widerlegen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. August 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
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Sache sei zur Durchführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit Zwischenverfü-
gung vom 22. August 2011 die aufschiebende Wirkung gewährte, den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege auf einen späteren Zeitpunkt verschob und die Vorinstanz in An-
wendung von Art. 57 VwVG unter Beilage der Akten zur Vernehmlassung
aufforderte,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 24. August 2011 zur Beschwer-
de Stellung nahm,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in ca-
su nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorbringt, sie sei
zusammen mit ihrem Sohn D._______ (N _______) in die Schweiz einge-
reist,
dass ihr Sohn mit Schreiben des BFM vom 25. Juli 2011 darüber infor-
miert worden sei, in seinem Fall werde ein nationales Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren durchgeführt, während sie selber nach Italien weggewie-
sen worden sei,
dass das BFM nicht berücksichtigt habe, dass ihre Gesuche identisch
seien, und es nicht begründe, weshalb es die Beschwerdeführerin und ih-
ren Sohn unterschiedlich behandle, und insbesondere die Bedeutung der
gemeinsamen Flucht und Gesuchstellung mit keinem Wort erwähne,
dass in der Beschwerdeschrift ferner geltend gemacht wird, die Be-
schwerdeführerin sei bereits im Jahr 2007 mit ihrem Sohn nach Europa
geflüchtet,
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dass sie beide von X._______ nach Italien zurückgeschickt worden seien
und dort anfangs 2008 eine dreijährige Aufenthaltsbewilligung erhalten
hätten,
dass sie jedoch die Rückkehr in den Irak einem Leben in Italien vorgezo-
gen hätten und wieder in den Irak zurückgereist seien, von wo sie nach
drei Jahren erneut geflohen seien,
dass sie auf dem Weg nach X._______ in der Schweiz abgesetzt worden
seien, wo ihr Sohn D._______ mit einem (…)-Ausweis lebe,
dass das BFM in der Vernehmlassung vom 24. August 2011 festhielt, es
habe bislang weder das Asylgesuch der Beschwerdeführerin noch dasje-
nige ihres Sohnes behandelt, weshalb es die beiden Gesuche nicht un-
gleich behandelt haben könne,
dass die Beschwerdeführerin zu verkennen scheine, dass es vorliegend
nicht um eine materielle Prüfung von Fluchtgründen gehe, sondern ledig-
lich darum zu klären, ob die Schweiz oder ein anderer Staat gemäss der
Dublin-II-Verordnung für die Behandlung eines Asylgesuchs zuständig
sei,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn nicht als Familienangehörige
gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung und Art. 1a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) gelten würden, so dass das BFM die Zuständigkeit für die Be-
handlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin unabhängig von
derjenigen des Asylgesuches ihres Sohnes habe klären können, zumal
das BFM nicht verpflichtet sei zu begründen, weshalb es gesetzliche Be-
stimmungen nicht anwende, deren Tatbestände gar nicht erfüllt seien,
dass die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zwar das
Recht habe, ein Asylgesuch zu prüfen, auch wenn sie gemäss Dublin-II-
Verordnung dafür nicht zuständig wäre, im vorliegenden Fall jedoch kein
Grund bestanden habe, von diesem Recht Gebrauch zu machen, zumal
aus den Akten nichts ersichtlich gewesen sei, was einer Wegweisung
nach Italien entgegenstehen sollte,
dass insbesondere keine Fakten vorgelegen hätten, die der der Dublin-II-
Verordnung zugrunde liegenden Vermutung, dass eine Wegweisung in
den zuständigen Staat grundsätzlich zulässig und zumutbar sei, wider-
sprochen hätten,
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dass der Vollständigkeit halber zu erwähnen sei, dass die "humanitäre
Klausel" gemäss Art. 15 der Dublin-II-Verordnung vorliegend a priori nicht
zur Anwendung habe gelangen können, weil ein entsprechendes Ersu-
chen von Italien nicht vorgelegen habe,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen sei,
dass das BFM die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie von
Italien aus in den Irak zurückgekehrt sei, bevor sie in der Schweiz um
Asyl nachgesucht habe, in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft
bezeichnet,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn D._______ (N _______) an-
lässlich der jeweiligen Befragung zur Person jedoch übereinstimmend
vorbrachten, sie seien zusammen aus dem Irak geflohen, anschliessend
seien sie von X._______ nach Italien ausgeschafft worden und von dort
aus in den Irak zurückgekehrt,
dass Sohn D._______ insbesondere aussagte, seiner Mutter habe es in
Italien nicht gefallen, weshalb sie etwa nach zweimonatigem Aufenthalt
im Jahre 2008 via die Türkei in den Irak zurückgereist seien,
dass die italienischen Behörden eine Rückübernahme von Sohn
D._______ verweigerten, weil sie seit März 2008 keine Spuren mehr von
ihm hätten, weshalb davon ausgegangen werde, er sei in den Irak zu-
rückgekehrt,
dass die Beschwerdeführerin den vorgängigen Aufenthalt in Italien vor
der Einreise in die Schweiz bestreitet,
dass diesfalls die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-
Verordnung erloschen wäre und eine Zuständigkeit neu begründet wer-
den müsste,
dass das Asylgesuch in der Schweiz in einem solchen Fall einen Asylan-
trag im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung darstellen würde,
womit das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates neu be-
ginnen würde (vgl. hierzu CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin
II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl.,
Wien/Graz 2010, K21 zu Art. 16),
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dass aus den Akten zu schliessen ist, die Beschwerdeführerin habe sich
länger als drei Monate nicht mehr in einem Mitgliedstaat der Dublin-II-
Verordnung aufgehalten, bevor sie in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sich mehr als drei Monate
ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten aufgehalten zu
haben, angesichts der kohärenten und übereinstimmenden Aussagen der
Beschwerdeführerin und ihres Sohnes D._______ zu überzeugen ver-
mag,
dass das BFM keine konkreten Anhaltspunkte für den geltend gemachten
Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien hat und das behauptete Ver-
lassen der Mitgliedstaaten durch die Beschwerdeführerin nicht überzeu-
gend widerlegen kann,
dass, sollte sich ergeben, die Beschwerdeführerin habe den Dublin-Raum
nicht verlassen, sich die Frage stellt, ob – angesichts ihrer (mit ihrem
Sohn D._______ übereinstimmenden) Aussagen, sie habe in Italien einen
Flüchtlingsstatus erlangt (vgl. A8/14, S. 8) – das Dublinverfahren tatsäch-
lich zur Anwendung gelangt, ist dieses doch lediglich für die Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
ist, beziehungsweise im Falle eines negativen Ausgangs eines Verfah-
rens (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung)
vorgesehen, oder ob in solchen Fällen ein Verfahren nach Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG durchzuführen wäre,
dass nicht zuletzt der Umstand, dass das BFM das Dublin-Verfahren des
Sohnes der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Juli 2011 beende-
te und auf dessen Asylgesuch eintrat, ein Indiz dafür ist, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin plausibel sind,
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien dem-
nach nicht feststeht und das BFM zu Unrecht daran anknüpfte,
dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Anwendung von
Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung keinen Antrag von Italien (oder eines
anderen Mitgliedstaates) voraussetzt, diese Bestimmung hingegen vor-
liegend angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin
durchaus zur Anwendung hätte kommen können,
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dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen und die Sache
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
damit gegenstandslos geworden ist,
dass der Beschwerdeführerin aus der selbständigen Beschwerdeführung
keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so dass ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. August 2011 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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