B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4520/2018
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
handelnd durch seinen Vater B._______,
vertreten durch Jeanne Carruzzo,
Centre Suisses-Immigrés (C.S.I.),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft und das Asyl des Kindsvaters B._______); Verfü-
gung des SEM vom 10. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a B._______ (der Vater des Beschwerdeführers, nachfolgend: Vater)
wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM, heute: SEM)
vom 22. Juli 2008 als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt.
A.b C._______ (die Mutter des Beschwerdeführers, nachfolgend: Mutter)
wurde mit Verfügung des SEM vom 5. April 2016 als Flüchtling vorläufig
aufgenommen.
B.
Am (…) 2017 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren. Mit
Schreiben vom (…) März 2018 ersuchten die Mutter und der Vater beim
SEM um den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigen-
schaft des Vaters.
C.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 forderte das SEM den Vater zur Beant-
wortung offener Fragen zu seiner Beziehung zum Beschwerdeführer und
dessen Mutter auf.
D.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 kam der Vater dieser Aufforderung nach.
E.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 – frühestens eröffnet am 11. Juli 2018 –
lehnte das SEM das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Vaters ab. Indessen bezog es den
Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter ein und ge-
währte ihm dementsprechend die vorläufige Aufnahme.
F.
Mit Eingabe vom 8. August 2018 liess der Beschwerdeführer, handelnd
durch seinen Vater, diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Famili-
enzusammenführung im Sinne des Einbezugs in die Flüchtlingseigen-
schaft und das Asyl des Vaters zu gewähren und ihm mithin eine C-Bewil-
ligung zu erteilen.
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G.
Mit Schreiben vom 9. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – vorbehältlich der
Erwägung 2.3 – einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.3 Das Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zielt auf
eine Erweiterung des Prozessgegenstandes über die angefochtene Verfü-
gung hinaus ab. Darauf ist folglich nicht einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG werden in der Schweiz geborene Kinder
von Flüchtlingen auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und der Asylgewährung entgegenstehende „besondere Umstände“ sind
beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines an-
deren Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht
gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, o-
der wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt
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wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen ha-
ben, als Familie zusammenzuleben. Die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft bedingt zudem, dass die anspruchsberechtigte Person ihren
Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat (vgl. zum Ganzen BVGE
2012/32 E. 5.1).
3.2 Grundgedanke des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG ist es, der ge-
samten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu ge-
währleisten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 4b und EMARK 2000 Nr.
22 E. 7). Dies setzt aber ein Zusammenleben respektive eine effektiv ge-
lebte Familienbeziehung des den Einbezug beantragenden Kindes mit
dem Elternteil, dem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde,
voraus (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-273/2017 vom 26. Ja-
nuar 2017, E-846/2014 vom 11. August 2014, D-1219/2012 vom
19. März 2012 und E-6309/2006 vom 3. September 2007). Massgeblicher
Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls er-
füllt sind, ist derjenige des Entscheides (vgl. EMARK 2002 Nr. 20 E. 5a).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides an, dass Vo-
raussetzung für den Einbezug in den Status eines Elternteils, welche auf
dem Grundsatz der Einheit der Familie basiere, das Bestehen eines schüt-
zenswerten Familienlebens sei, aus den Akten gehe jedoch hervor, dass
der Vater nicht mit der Mutter und dem Beschwerdeführer zusammenlebe.
Obschon beide dem Kanton D._______ zugewiesen worden seien, wohne
der Vater in E._______ und die Mutter mit dem Beschwerdeführer in
F._______, rund (…) Kilometer entfernt. Der Vater lebe somit mit dem Be-
schwerdeführer nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Beim Beschwerde-
führer handle es sich um ein Kleinkind, für welches in erster Linie die mit
ihm zusammenlebende Mutter als wesentliche Bezugsperson zu betrach-
ten sei, weshalb man dem Vater zwecks Beurteilung des Vater-Kind-Ver-
hältnisses zur Beantwortung mehrerer Fragen aufgefordert habe. Seine
diesbezüglichen Ausführungen, wonach er mit der Mutter eine Beziehung
unterhalte, mit ihr aber nicht zusammenlebe, da er mit ihr nicht verheiratet
sei, vermögen angesichts des gemeinsamen Kindes in keiner Weise zu
überzeugen. Er habe ausgeführt, dass er sich an der Betreuung des Be-
schwerdeführers beteilige und die Mutter in verschiedener Hinsicht unter-
stütze, jedoch keinerlei Belege oder sonstige Beweismittel eingereicht. Ins-
gesamt liessen seine Ausführungen nicht auf eine tatsächliche, gelebte Be-
ziehung zum Beschwerdeführer schliessen.
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4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass der Vater und die Mut-
ter sich die elterliche Sorge teilen würden. Der Beschwerdeführer trage
auch seinen Namen. Der Vater habe sich darüber hinaus verpflichtet, fi-
nanziellen Unterhalt für den Beschwerdeführer zu leisten und mit der Mut-
ter eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen. Dass der Vater und die Mut-
ter nicht an der gleichen Adresse lebten, bedeute nicht, dass sie nicht ge-
meinsam Zeit mit dem Kind verbringen würden. Er sei noch nicht geschie-
den und könne die Mutter deshalb nicht heiraten. Er besuche sein Kind
regelmässig beziehungsweise so oft wie möglich und beteilige sich an sei-
ner Entwicklung und Bildung. Im Hinblick auf den Umstand, dass sich auf
Art. 51 Abs. 3 AsylG ein Elternteil nur mit Zustimmung eines anderen El-
ternteils berufen könne, sei zu berücksichtigen, dass die Mutter dem Ein-
bezug zustimme.
5.
5.1 Da der Vater des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling an-
erkannt und ihm Asyl gewährt worden ist, erfüllt der in der Schweiz gebo-
rene Beschwerdeführer damit grundsätzlich die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 3
AsylG. Es bleibt zu prüfen, ob ein besonderer Umstand gegeben ist, der
gegen den Einbezug des Beschwerdeführers in den seinem Vater zuer-
kannten Flüchtlingsstatus spricht.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist darzulegen, dass eine tatsächliche, gelebte Be-
ziehung zu seinem Vater besteht. Zwar kann aufgrund des Vorliegens von
unterschiedlichen Wohnadressen nicht unmittelbar das Bestehen einer Fa-
milieneinheit verneint werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2537/2017 vom 29. Mai 2017 E. 4.4) und der Vater hat den Beschwer-
deführer als Kind anerkannt, dennoch geht aus den Akten und den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Beweismitteln nicht hervor, dass er tatsäch-
lich eine Beziehung zu seinem Kind unterhält. Im vorinstanzlichen Verfah-
ren ist er diesbezügliche Beweismittel und Belege nach Aufforderung der
Vorinstanz schuldig geblieben und seine Antworten auf die Fragen der Vo-
rinstanz zur Beziehung zur Kindsmutter und dem Beschwerdeführer sind
oberflächlich und vage geblieben. Sie erwecken nicht den Eindruck einer
tatsächlich gelebten Beziehung. Es mutet sodann seltsam an, dass der Va-
ter, der direkt bei der Geburt dabei gewesen sein und den Beschwerdefüh-
rer oft sehen will, trotzdem erst sechs Monate später die Vaterschaft aner-
kannt hat. Zudem vermag die Erklärung, wonach er nicht mit der Mutter
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und dem Beschwerdeführer zusammenlebe, weil er nicht mit der Mutter
verheiratet sei, angesichts des Umstandes, dass diese gemäss eigenen
Angaben manchmal bei ihm übernachtet ([…]), nicht zu überzeugen. Aus
der auf Beschwerdeebene eingereichten Unterhaltsvereinbarung vermag
der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da diese nicht
unterzeichnet, geschweige denn durch die Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde genehmigt ist und auch nicht belegt ist, dass der Vater des
Beschwerdeführers allfälligen finanziellen Pflichten nachkommt.
5.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass be-
sondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG gegeben sind, die
gegen den Einbezug des Beschwerdeführers in die seinem Vater zuer-
kannte Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sprechen.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass, nachdem die Voraus-
setzungen des Familienasyls im Sinn von Art. 51 Abs. 3 AsylG nicht erfüllt
sind, die Bestimmungen von Art. 8 EMRK vorliegend nicht ergänzend an-
gewendet werden können (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: