Abtei lung IV
D-4521/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._______, geboren (...), Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4521/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 15. Mai 2010 auf dem Luftweg verliess und am 17. Mai
2010 via ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______
um Asyl nachsuchte und nach dem Transfer ins Transitzentrum
D._______ dort am 2. Juni 2010 summarisch befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 11. Juni 2010 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, er stamme ursprünglich aus dem Dorf
E._______ F._______ (Jos South, Plateau State), lebe aber seit dem
Jahr 2000 bei seinem Onkel in B._______,
dass er im April 2010 von seinem Onkel erfahren habe, seine
Schwester sei anlässlich der Unruhen in der Region Jos in E._______
F._______ von Muslimen umgebracht worden,
dass er daraufhin ins Heimatdorf gereist sei und zusammen mit drei
Jugendfreunden sowie weiteren jungen Männern aus Rache vier
Muslime getötet habe,
dass in der Folge die Polizei auf sie aufmerksam geworden sei und ein
Bandenmitglied zuhause aufgesucht habe,
dass er aus Angst, ebenfalls von der Polizei oder von Muslimen auf-
gegriffen zu werden, umgehend abgereist und nach B._______
zurückgekehrt sei,
dass sein Onkel von seiner Mutter erfahren habe, was im Heimatdorf
geschehen sei, und ihm vorgeworfen habe, er sei ein Mörder,
dass sein Onkel gesagt habe, er wolle nicht mit einem Mörder zu-
sammenleben und er solle zurück ins Heimatdorf gehen,
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dass er ausserdem gedroht habe, er werde die Polizei rufen, und dies
schliesslich tatsächlich getan habe,
dass der Beschwerdeführer vor der heranrückenden Polizei geflüchtet
und zu einem Freund gegangen sei,
dass er anschliessend bei einem Freund dieses Freundes Unter-
schlupf gefunden und dieser für ihn die Ausreise aus Nigeria organi-
siert habe,
dass er befürchte, bei einer Rückkehr ins Heimatland von Muslimen
umgebracht oder von der Polizei verhaftet zu werden,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Ver-
fahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Be-
weismittel zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 21. Juni 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keine
Identitätspapiere besessen habe, sei unplausibel, zumal das Mitführen
einer nationalen Identitätskarte in Nigeria für Erwachsene Pflicht sei
und in B._______ häufig Personenkontrollen stattfänden,
dass der Beschwerdeführer jegliche Bemühungen, rechtsgenügliche
Identitätspapiere zu beschaffen, habe vermissen lassen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg vage,
stereotyp und realitätsfremd seien und insgesamt davon auszugehen
sei, er habe dem BFM bewusst seine Reise- und Identi tätsdokumente
vorenthalten, um seine Identität und Herkunft zu verschleiern,
dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen,
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dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu seinem an-
geblichen Heimatdorf und dessen geographische Einbettung habe
machen können, weshalb davon ausgegangen werden müsse, er
stamme nicht von dort und sei auch nie dorthin gereist,
dass die Asylvorbringen, welche sich auf dort Erlebtes stützten,
bereits deshalb unglaubhaft seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem unplausibel,
stereotyp und widersprüchlich ausgefallen seien,
dass im Übrigen die geltend gemachte Verfolgung durch die Polizei
ohnehin nicht asylrelevant sei, da es sich dabei um eine Massnahme
handle, die rechtsstaatlich legitimen Zwecken diene,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle und auch keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich seien,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juni 2010 (Poststempel) anfocht
und dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie
Art. 6 und 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretens-
entscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt
ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf
Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine rechtsgültigen Identitäts-
oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat,
dass er geltend machte, er besitze weder einen Reisepass noch eine
Identitätskarte und sei ohne selber etwas bezahlt zu haben und mit
einem unbekannten Dokument mit Flugzeug, Zug und Bus von Nigeria
in die Schweiz gereist,
dass diese Aussage stereotyp und realitätsfremd ist,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren zu seiner Reise in die
Schweiz keine substanziierten Angaben machen konnte und insbe-
sondere nicht in der Lage war anzugeben, mit welchem Dokument und
durch welche Länder er gereist sei,
dass er im Übrigen bis heute keine ersichtlichen Anstrengungen
unternommen hat, um seine Identität zu belegen,
dass er ausserdem in der Beschwerde vorbrachte, er habe seine
Papiere wegen seiner Probleme im Heimatland nicht mitnehmen
können, was im Widerspruch steht zu seiner Aussage anlässlich der
Anhörungen, wonach er keine Identitätspapiere abgegeben habe, weil
er nie welche besessen habe,
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dass es dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nicht gelungen
ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder
Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon aus-
gegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es be-
stehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von
weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass das BFM zu Recht auf die mangelhaften geographischen und
sozio-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers bezüglich seiner
angeblichen Heimatregion (Jos/E._______ F._______) hingewiesen
hat,
dass aufgrund der Aktenlagen weder die angebliche (ursprüngliche)
Herkunft des Beschwerdeführers aus E._______ F._______ noch
seine Reise dorthin im Frühling 2010 geglaubt werden können,
dass demzufolge auch die geltend gemachte Verfolgung durch die
Polizei und Muslime unglaubhaft ist, da diese mit angeblichen Erleb-
nissen des Beschwerdeführers in E._______ F._______ begründet
wird,
dass die Asylvorbringen ausserdem vage, unplausibel und teilweise
widersprüchlich ausgefallen sind, wodurch der Eindruck der Unglaub-
haftigkeit bestätigt wird,
dass der angeblich jahrelange, fehlende Kontakt zwischen dem Be-
schwerdeführer und seinen angeblich in E._______ F._______
wohnhaften Familienangehörigen nicht plausibel gemacht wurde,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren nicht in nachvollziehbarer
Weise erklären konnte, wie er und seine Kollegen ihre Opfer als
Muslime identifizieren konnten (vgl. A1 S. 8, A8 S. 8),
dass zudem die Aussage, wonach sie im Dorf Ratsat den Muslimen
aufgelauert seien, unplausibel erscheint, da es sich bei diesem Ort um
ein christliches Dorf handelt, welches im März 2010 von muslimischen
Milizen heimgesucht wurde,
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dass vor diesem Hintergrund die Darstellung des Beschwerdeführers,
es wohnten in Ratsat einige Muslime und er und seine Kollegen hätten
vier davon auf der Strasse umgebracht, unglaubhaft erscheint,
dass der Beschwerdeführer schliesslich zunächst aussagte, seine
ältere Schwester sei von Muslimen getötet worden (vgl. A1 S. 6), in der
Direktanhörung jedoch im Widerspruch dazu erklärte, es sei die jünge-
re Schwester gewesen (vgl. A8 S. 5),
dass er diesen Widerspruch auf Vorhalt hin nicht in befriedigender
Weise auflösen konnte (vgl. A8 S. 7),
dass die Asylvorbringen nach dem Gesagten als offensichtlich haltlos
zu bezeichnen sind,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
demnach ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine
zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvoll -
zugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend),
dass darauf verzichtet werden kann, näher auf die Vorbringen in der
Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung
nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen,
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dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb
der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu erachten ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden jungen
Mann handelt, welcher über einen Grundschulabschluss verfügt, vor
der Ausreise auf dem Bau gearbeitet hat und an keinen aktenkundigen
gesundheitlichen Problemen leidet,
dass es ihm bei dieser Sachlage grundsätzlich zuzumuten ist, im
Heimatland wiederum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und so
seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass den Akten zufolge mehrere Verwandte des Beschwerdeführers im
Heimatland leben und mangels anderweitiger, konkreter und glaub-
hafter Hinweise davon auszugehen ist, er könnte bei Bedarf dieses
familiäre Beziehungsnetz um Unterstützung angehen,
dass somit nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei
einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, in -
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums
D._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangs-
bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- die zuständige kantonale Behörde (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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