B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4521/2018
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 17. Januar
2016 legal mit seinem Pass über den Luftweg und reiste am 27. Januar
2016 illegal in die Schweiz ein. Am 9. Februar 2016 fand die Befragung zur
Person statt und am 22. Juni 2018 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen
Asylgründen an.
B.
Im Rahmen seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er
stamme aus B.________, Distrikt C.________, Nordprovinz, wo er bis zwei
Monate vor seiner Ausreise gewohnt habe. Lediglich während des Krieges
habe er sich von 1995 bis 1997 im Vanni Gebiet aufgehalten und von 2007
bis 2010 sei er in D.________ wohnhaft gewesen. Er habe das (…) abge-
schlossen und zuletzt selbständig als Eigentümer eines (…) in C.________
gearbeitet. 2012 habe er geheiratet und sei Vater von (…) Kindern. Seine
Ehefrau und die (…) Kinder, seine Eltern, einer seiner leiblichen Brüder
sowie (…) leibliche Schwestern würden noch heute in Sri Lanka leben. Ei-
ner seiner Brüder habe Sri Lanka 2017 mit seiner Familie verlassen, er
wisse jedoch nichts über dessen derzeitigen Aufenthaltsort. Eine weitere
Schwester sei 1992 im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland
gereist, wo sie seitdem lebe.
Als Grund für seine Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, am (…)
2015 abends hätten telefonische Erpressungen begonnen. Er sei um Geld
(50 bzw. 45 Lakhs) gefragt und gewarnt worden, nicht zur Polizei zu gehen.
Er sei etwa fünf Mal täglich von der immer gleichen Person angerufen wor-
den. Zu Beginn habe er die Telefonate zwar nicht ernst genommen, sei
aber dennoch bereits am zweiten Tag der Anrufe zur Polizei gegangen.
Diese habe allerdings eine schriftliche Anzeige verlangt, weshalb er aus
Angst vor den Konsequenzen keine Anzeige eingereicht habe. Um den
ständigen Anrufen zu entgehen, habe er am dritten Tag sein Telefon aus-
geschaltet. Noch am gleichen Tag seien zwei junge Männer zum Laden
seines Schwagers gegangen, hätten diesen mit ihren Waffen bedroht und
ihm mitgeteilt, der Beschwerdeführer müsse wieder telefonisch erreichbar
sein. Nach diesem Vorfall sei ihm klar geworden, dass er die Anrufe ernst
nehmen müsse, weswegen er zum CID (Criminal Investigation Depart-
ment) gegangen sei und von der Erpressung berichtet habe. Dort sei ihm
geraten worden, das Geld zu bezahlen, weshalb ihm klar geworden sei,
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dass das CID hinter der Erpressung stehe. Vor diesem Hintergrund habe
er einen Teil des geforderten Geldes bezahlt und um Zeit gebeten, um den
Rest zu beschaffen. Am (…) 2015 abends habe sich der gleiche Anrufer
erneut gemeldet und ihn aufgefordert, den Rest des Geldes zu bezahlen,
andernfalls würde er ihn erschiessen. Nachdem der Beschwerdeführer
nach einigen Tagen und diversen Anrufen erneut um Zeit gebeten habe,
seien die Anrufe ausgeblieben. Eine Woche nach dem letzten Anruf habe
er sein Zuhause verlassen und sei nach Colombo gegangen, wo er (…)
Monate auf seine Ausreise nach Europa gewartet habe.
Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er auch erpressbar gewesen
sei, weil er in seinem Geschäft 12 beziehungsweise 14 Personen angestellt
gehabt habe. Darunter hätten sich auch solche befunden, welche früher
Mitglied bei der LTTE gewesen seien, aber kein Rehabilitierungsprogramm
durchlaufen hätten.
Als er bereits in der Schweiz gewesen sei, habe sich zudem eine tamilische
Familie in Sri Lanka das Leben genommen. In diversen Medien in Sri
Lanka sei geschrieben worden, dass die Familie Suizid begangen habe,
da sie vom Beschwerdeführer und seinem mittlerweile ebenfalls aus
Sri Lanka ausgereisten Bruder um Geld betrogen worden seien. Dies sei
jedoch nicht wahr. Er gehe davon aus, dass das CID auch für die manipu-
lierten Zeitungsartikel verantwortlich sei. Dies habe es gemacht, weil von
dem erpressten Geld noch 30 Lahks ausstünden.
C.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 stellte das SEM fest, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 8. August 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung
aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzuläs-
sigkeit der Wegweisung festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme
als Ausländer zu gewähren, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben
und zwecks Neubeurteilung der Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbei-
ständin.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 20. August
2018 den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 22. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung nach.
G.
Mit Eingabe vom 5. September 2018 reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht und Auszüge von Facebook als weitere Beweismittel zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Seite 5
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Im vorliegenden Verfahren wurde aufgrund der Aktenlage auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu genügen vermöchten, weshalb darauf verzichtet werden
könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Im Weiteren
hielt das SEM aber fest, eine Verfolgung durch staatliche Sicherheitskräfte
beziehungsweise das CID sei aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft ge-
macht. Zur Begründung führte es dabei das Folgende an: Der Beschwer-
deführer habe geltend gemacht, mutmasslich von Mitarbeitern des CID er-
presst worden zu sein und dass mutmasslich ebenfalls von Mitarbeitern
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des CID in der Presse veröffentlicht worden sei, dass er für den Suizid einer
tamilischen Familie in Sri Lanka die Schuld trage. Allerdings handle es sich
gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers um eine blosse Vermu-
tung, dass das CID hinter der Erpressung stehe. Anlässlich der BzP habe
er ausgesagt, er vermute, dass das CID ihn erpresse, er habe die Erpres-
ser jedoch nie gesehen. In der Anhörung habe er geltend gemacht, er sei
sich sicher, dass das CID ihn erpresse. Da ihm von Mitarbeitern des CID
geraten worden sei, die verlangte Summe zu bezahlen, komme niemand
anderes dafür in Frage. Somit handle es sich um eine reine Vermutung des
Beschwerdeführers, dass er vom CID erpresst worden sei. Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers handle es sich bei den geltend ge-
machten Problemen sodann keineswegs um eine Verfolgung aufgrund ei-
nes in Art. 3 AsylG genannten Motivs, sondern um eine Erpressung durch
Unbekannte. Sogar wenn hinter der geltend gemachten Erpressung Leute
des CID stehen würden, müsse davon ausgegangen werden, dass diese
nicht Kraft ihres Amtes sondern als Privatpersonen agiert hätten, welche
ihr Amt missbraucht hätten. Es erscheine äusserst abwegig, dass der sri-
lankische Staat hier in Form des CID den Beschwerdeführer auf die be-
schriebene Art und Weise erpresst hätte. Da der Beschwerdeführer also
nicht geltend gemacht habe, aus einem asylrelevanten Motiv verfolgt wor-
den zu sein, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und es müsse nicht
näher darauf eingegangen werden, dass es sich bei den Verfolgern um
Dritte handle und der Beschwerdeführer es unterlassen habe, Hilfe bei den
Behörden oder ihnen übergeordneten Stellen zu suchen. Ebenso verhalte
es sich bezüglich seines Vorbringens, dass er wegen gefälschter Artikel, in
denen ihm unterstellt werde, für den Suizid einer tamilischen Familie ver-
antwortlich zu sein, von der Gesellschaft verstossen würde. Auch die be-
fürchtete Ächtung wäre nicht Ausfluss von einer nach Art. 3 AsylG definier-
ten Motivation, und somit ebenfalls nicht asylrelevant. Daran würden auch
der anlässlich der Anhörung eingereichte Zeitungsbericht aus (…) und das
Resultat der Konsultation des Asyldossiers eines angeblichen Mitarbeiters
aus dem Geschäft nichts ändern.
Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Fall einer
Rückkehr nach Sri Lanka begründete Frucht vor Verfolgungsmassnahmen
im Sinne des Gesetzes habe, stellte das SEM sodann fest, dass allein eine
Befragung am Flughafen aufgrund von fehlenden gültigen Identitätsdoku-
menten und des in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahrens sowie ein
allenfalls eingeleitetes Strafverfahren wegen illegaler Ausreise keine asyl-
relevante Verfolgungsmassnahme darstellen würden. Der Beschwerdefüh-
rer sei vor seiner Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
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ausgesetzt gewesen, vielmehr habe er nach Kriegsende noch über sechs
Jahre in der Heimat gelebt. Da sich aus den Aussagen des Beschwerde-
führers keine Hinweise auf eine Verfolgung durch die sri-lankischen Sicher-
heitsbehörden ergäben, bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, er
würde bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt.
4.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Vor-
instanz irre, wenn sie davon ausgehe, dass er nicht aufgrund eines in Art. 3
AsylG genannten Motivs verfolgt worden sei. Er könne sich zwar nicht si-
cher sein, ob die Erpresser wirklich vom CID gewesen seien. Dennoch sei
er aufgrund eines politischen Motivs erpresst worden, weshalb die Erpres-
sung durchaus asylrelevant sei. So sei zunächst darauf hinzuweisen, dass
er auch erpresst worden sei, weil er Personen in seinem Geschäft ange-
stellt gehabt habe, die früher der LTTE angehört hätten. Er sei zwar er-
presst worden, weil man Geld von ihm gewollt habe, man habe ihn jedoch
nur erpressen können, weil er eine, wenn auch untergeordnete Verbindung
zur LTTE gehabt habe. Somit handle es sich durchaus um eine Verfolgung
mit politischem Hintergrund. Erpressungen durch Angestellte der Sicher-
heitskräfte seien in Sri Lanka weit verbreitet und systematisch, weshalb es
keineswegs abwegig sei, dass der sri-lankische Staat, beziehungsweise
Vertreter des sri-lankischen Staats ihn Erpressungen und Drohanrufen
ausgesetzt hätten. Schliesslich wäre die Erpressung auch asylrelevant,
wenn Privatpersonen hinter ihr stünden, da er erpressbar gewesen sei, weil
er Personen der LTTE bei sich angestellt gehabt habe. Wenn er in Sri
Lanka geblieben wäre, hätte man ihn an die Regierung und somit an das
CID verraten und in diesen Fällen sei der sri-lankische Staat nicht schutz-
willig. Somit sei der Hinweis des SEM, dass er sich an die Behörden oder
an die ihnen übergeordneten Stellen hätte wenden müssen, unbehelflich.
Als tamilischer Geschäftsmann ohne Kontakt zu Personen der Regierung
oder dem CID, sondern mit Kontakt zu Personen der LTTE, sei er von vorn-
herein sehr leicht erpressbar gewesen. Zudem sei festzuhalten, dass er
sich an das CID gewandt habe und ihm von dieser Seite nicht geholfen,
sondern ihm empfohlen worden sei, das Lösegeld zu bezahlen. Da er sich
danach sicher gewesen sei, dass das CID beziehungsweise Personen des
CID hinter der Erpressung gestanden hätten, sei es ihm ohnehin nicht mög-
lich gewesen, von anderen Behörden oder staatlichen Stellen Schutz zu
erbitten. Der sri-lankische Staat sei nämlich weder schutzfähig noch
schutzwillig, wenn es um Personen mit Verbindung zur LTTE gehe.
D-4521/2018
Seite 8
5.
5.1 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt wor-
den sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden
könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhe-
bers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen.
Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnen-
den subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive
Furcht.
5.2 Aufgrund der Aktenlage ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers – welche sich zur Hauptsache auf
blosse Mutmassungen stützen – nicht ernsthaft auf das Vorliegen einer
flüchtlingsrelevanten Verfolgungssituation schliessen lassen.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er von Unbekannten Perso-
nen um Geld erpresst worden sei. Allerdings spricht aufgrund seiner Aus-
führungen nichts dafür, dass dies aus einem asylrechtlich relevanten Motiv
erfolgt sein sollte. Bei den von Unbekannten ausgehenden Erpressungen
handelt es sich somit nicht um eine asylrelevante Verfolgung. Gestützt auf
die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er nach Kriegsende nie
Probleme gehabt habe, bis er plötzlich am (…) 2015 abends von einer un-
bekannten Person angerufen worden und angewiesen worden sei, 50 be-
ziehungsweise 45 Lakhs zu bezahlen, erscheint die Argumentation des Be-
schwerdeführers, er habe auch erpresst werden können, da er ehemalige
LTTE Mitglieder bei sich angestellt gehabt habe, als Mutmassung. In An-
betracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selber keine Verbin-
dung zur LTTE hatte und nach dem Krieg jahrelang als Geschäftsmann an
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seinem offiziellen Wohnort ohne Probleme mit den sri-lankischen Behör-
den lebte, ist davon auszugehen, dass von Seiten des CID beziehungs-
weise der sri-lankischen Sicherheitskräfte nichts gegen ihn vorlag, das zu
einer asylrelevanten Verfolgung hätte führen können. Für diese Einschät-
zung spricht insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer sich im (…)
2015 einen neuen Reisepass hat ausstellen lassen und Sri Lanka am (…)
2016 legal verlassen konnte sowie, dass seine Ehefrau seit (…) 2016 eine
Stelle bei der Regierung hat.
Wie das SEM zutreffend ausführte, wäre es dem Beschwerdeführer mög-
lich und zumutbar gewesen, gegen die Erpresser Anzeige bei der zustän-
digen Polizei zu erstatten und den Schutz der staatlichen Behörden zu be-
anspruchen, was er jedoch unterlassen hat. Zwar wandte er ein, es sei ihm
unmöglich gewesen, beim Staat um Schutz nachzusuchen, weil die Mög-
lichkeit bestanden habe, beziehungsweise er sich sicher gewesen sei,
dass auch CID-Beamte involviert gewesen seien und ihm die Anzeige bei
der Polizei möglicherweise weitere Schwierigkeiten gebracht hätte. Diese
Vermutung kann indessen in dieser pauschalen Art nicht gehört werden. Er
stellt die mit nichts belegte Mutmassung in den Raum, dass Angehörige
des CID hinter den Erpressungen stünden, da ihm von Mitarbeitern des
CID geraten worden sei, das verlangte Geld zu bezahlen. Den sri-lanki-
schen Behörden kann jedoch nicht zum Voraus ein mangelnder Schutz-
wille angelastet werden. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise da-
rauf, dass die Erpresser im Auftrag oder mit der Einwilligung des CID ge-
handelt und eine ethnisch motivierte und zielgerichtete Verfolgung im
Sinne des Gesetzes verübt haben.
Zudem ist festzuhalten, dass der Beschrieb des Beschwerdeführers, wie
die Erpressung abgelaufen sei, für eine Erpressung durch eine kriminelle
Gruppe spricht, und nicht durch das CID. Der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer selber geltend machte, er sei von der immer gleichen Per-
son angerufen worden und dass an die Geldübergabe zwei junge Männer
auf ihrem Motorrad gekommen seien, die ihr Gesicht vermummt gehabt
hätten, lässt erkennen, dass er von Kriminellen erpresst wurde. Der Be-
schwerdeführer will denn auch keine Angst gehabt haben, seine Mutter zur
Geldübergabe zu schicken, da die Erpresser lediglich Geld gewollt hätten.
Dazu passt ebenso, dass der Beschwerdeführer mit Privatpersonen Prob-
leme gehabt habe, da sein Bruder Geld ausgeliehen habe. Mit Blick darauf
ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer sich im späteren
Verlauf des Verfahrens sicher sein will, dass das CID hinter dem Ganzen
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steckte und deshalb der sri-lankische Staat weder schutzfähig noch schutz-
willig sei. Die Beschreibungen des Beschwerdeführers decken sich
schliesslich mit dem Vorgehen einer bekannten Gruppe jugendlicher Krimi-
neller. Gegen diese Gruppe wurde indes gemäss Quellenlage von der sri-
lankischen Polizei hart durchgegriffen (vgl. bspw. Colombo Page,
15.11.2016,
1479225214CH.php, abgerufen am 28.08.2018; Staff Writer, 05.07.2018,
to-crack-down-on-aava-group/, abgerufen am: 28.08.2018), so dass von
dieser Gruppe keine Gefahr mehr ausgehen sollte und der Staat seiner
Schutzpflicht nachgekommen ist.
Der Beschwerdeführer hat schliesslich am 5. September 2018 einen Arzt-
bericht nachgereicht, in welchem nochmals andere Sachzusammenhänge
geschildert werden (so sei er zum Beispiel auf den Posten der Geheimpo-
lizei zitiert worden, worauf die Beamten von ihm eine Art Schutzgeld ver-
langt hätten). Damit liegen mittlerweile drei unterschiedliche Sachverhalts-
varianten vor, was überaus deutlich gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen spricht.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 ausführlich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich
aus verschiedenen internationalen Berichten ergebenden Risikofaktoren,
welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter
führen können, geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter an-
derem fest, dass von den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Ver-
haftungs- und Folterfällen von Rückkehrenden aus europäischen Ländern
hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie – sofern bekannt mehrheitlich
aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus Colombo – betroffen
gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen
Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa res-
pektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein auf-
grund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Ver-
haftung und Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den total
zurückgekehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Pro-
zent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden ge-
messen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig
tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimm-
ter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden
misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3). Im Urteil werden verschie-
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Seite 11
dene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu vermehrten Fest-
nahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka gekom-
men ist. Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen,
dass ein Eintrag in die sogenannte „Stop-List“, eine Verbindung zu den
LTTE und exilpolitische Tätigkeiten als stark risikobegründend zu qualifi-
zieren sind, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits
für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen
könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätspa-
piere, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation
für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen zu begründen vermöchten. Glaubhaft gemachte Risikofak-
toren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu be-
rücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse
(vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
Der Beschwerdeführer lässt keine direkte Verbindung zur LTTE erkennen.
Indem Angestellte seines Geschäfts früher LTTE Mitglieder gewesen seien
und keine Rehabilitation durchlaufen hätten, kann ihm dieses ehemalige
Engagement nicht persönlich angerechnet werden. Gestützt auf die voran-
gehenden Erwägungen spricht nichts dafür, dass er im Zeitpunkt seiner
legalen Ausreise auf dem Luftweg unter dem Verdacht stand, eine Verbin-
dung zur LTTE gehabt zu haben. Unter diesen Umständen besteht keine
Veranlassung zur Annahme, er würde anlässlich seiner Rückkehr nach Sri
Lanka verdächtigt, am Wiederaufbau der LTTE beteiligt und damit aus der
Sicht der sri-lankischen Behörden eine Gefahr für den sri-lankischen Staat
zu sein. Aufgrund der vorangehenden Erwägungen ist auch nicht damit zu
rechnen, dass er auf der „Stop-List“ aufgeführt wird. Exilpolitische Tätigkei-
ten macht er im Übrigen nicht geltend. Somit liegen in seinem Fall keine
stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des erwähnten Urteils vor.
5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu belegen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Ebenso liegt keine begründete Furcht im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG vor. Die Vorinstanz hat somit sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt. An dieser gesamthaften Einschätzung vermögen weder der
Verweis auf einen ehemaligen Mitarbeiter, der in der Schweiz sei, noch die
eingereichten Beweismittel etwas zu ändern.
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Seite 12
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 13
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die vo-
rangehenden Erwägungen nicht gelungen. Zudem hat sich der EGMR mit
der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung
namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frank-
reich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. ge-
gen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil
vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07) und ist zum Schluss gekom-
men, dass zurückkehrenden Tamilen nicht generell eine unmenschliche
Behandlung drohe. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der
oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Be-
hörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Diese Gründe seien
im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofaktoren abgedeckt (vgl.
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri-
tannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Umstand gebührend Be-
achtung geschenkt werden, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie
für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese
Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem
sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführer nicht ergeben hat, dass er
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befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in
Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt C.________, Nordprovinz,
wo er von Geburt bis zwei Monate vor seiner Ausreise gelebt hatte. Ledig-
lich während des Krieges hielt er sich im Vanni Gebiet auf, und im Jahr
2007 in D.________. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz und die Nord-
provinz zumutbar, wenn das Vorliegend individueller Zumutbarkeitskrite-
rien bejaht werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.4). Vorliegend sind keine Gründe er-
sichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Aktenlage
um einen gesunden Mann, welcher über einen (…) Abschluss verfügt und
in der Heimat Eigentümer eines Geschäfts war. Zudem leben seine Frau
und Kinder im Distrikt C.________, Nordprovinz, bei den Eltern. Seinen
Aussagen zufolge besitzt er in B.________ ein Eigenheim, in welchem der-
zeit seine Schwester mit ihrer Familie lebt. Seine anderen Geschwister le-
ben ebenfalls im Distrikt C.________, Nordprovinz. Lediglich eine Schwes-
ter und ein Bruder sind im Ausland. Des Weiteren machte der Beschwer-
deführer geltend, dass er das Geld für die Reise nach Europa, welche 40
Lakhs gekostet habe, persönlich habe aufbringen können. Somit verfügt
der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über ein intaktes Beziehungs-
netz, eine gute Ausbildung und genügend finanzielle Mittel, um sich in der
Heimat erneut eine Existenz aufbauen zu können.
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In Bezug auf die auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen
Probleme ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit
dem 27. Januar 2016 in der Schweiz aufhält, sich aber gemäss Arztbericht
erst seit dem 29. Juni 2018 und sich somit erst gut zweieinhalb Jahre nach
seiner Ankunft in der Schweiz in psychiatrische Behandlung begeben und
lediglich vier Therapiestunden absolviert hat. Weiter steht die dort erho-
bene Anamnese in einem klaren Widerspruch zu seinen Angaben im Ver-
lauf des Asylverfahrens (so will er beispielsweise nicht mehr freiwillig zum
CID gegangen sein, um von diesem Hilfe zu erhalten, sondern er sei vom
Geheimdienst auf den Posten bestellt worden). Unklar ist, woher die gel-
tend gemachten gesundheitlichen Probleme stammen. Obwohl das öffent-
liche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und
Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszugehen,
dass eine Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdefüh-
rers im Rahmen einer ambulanten Therapie – falls eine solche nötig sein
sollte – im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen
(Teaching Hospital Jaffna, Base Hospital Chavakachcheri und Base Hos-
pital Point Pedro) zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt
würde. Zudem bietet die in Jaffna situierte NGO „Shanthiham – Association
for Health and Counselling“ Beratung, Gruppentherapie und psychologi-
sche Unterstützung für traumatisierte Personen an. Eine allfällige Behand-
lung im Heimatland würde jedoch durchaus auch positive Aspekte mit sich
bringen (vertraute Umgebung, Kommunikation in der Muttersprache), wes-
halb die Erfolgschancen einer Genesung bei einer Rückkehr als wahr-
scheinlich zu bezeichnen sind. Zudem kann den Bedürfnissen des Be-
schwerdeführers durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getra-
gen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist somit nicht davon aus-
zugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen
wird. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers stellt demnach
ebenfalls kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.
Mit Blick auf diese Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung
nach Sri Lanka als insgesamt zumutbar. Die allgemeine Furcht vor einer
gesellschaftlichen Ächtung aufgrund privater Probleme vermag dem kei-
nen Abbruch zu tun.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit, wenn ihre Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aus-
sichtslos erscheinen. Nach den vorstehenden Erwägungen ist festzustel-
len, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,
womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nicht erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist unbesehen der gel-
tend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung ist folglich ebenfalls abzuweisen, da die Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG
die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten voraussetzt. Das
Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit
dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Nira Schidlow
Versand: