Abtei lung IV
D-452/2009/wid
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Mongolei,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-452/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mongolischer
Staatsangehöriger ist, seinen Heimatstaat am (...) verliess, von wo aus
er (...) unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte,
dass er am 11. November 2008 in (...) um Asyl nachsuchte, und, da er
bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch
gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Aus-
weispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Un-
terlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A3/1),
dass der Beschwerdeführer am 27. November im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (...) (EVZ) zur Person befragt sowie am 5. Januar 2009
in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in (...) zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er stamme aus (...) und sei seit dem Jahr 1986 bis zur Ausreise in (...)
wohnhaft gewesen sei, wo er seit dem Jahr (...) mit seiner Partnerin
(...) im Konkubinat gelebt habe,
dass sein Vater aus der Inneren Mongolei (Volksrepublik China) einge-
wandert sei,
dass er (...) einen Autounfall gehabt habe, bei welchem eine
Mitfahrerin an einer Hand derart schwer verletzt worden sei, dass sie
diese nicht mehr habe gebrauchen können,
dass er dafür Schmerzensgeld bezahlt habe, obwohl er für den Unfall
nicht verantwortlich gewesen sei,
dass er erstmals im Februar 2001 aus Rache von zwei Brüdern der
Mitfahrerin zusammengeschlagen worden sei und jene in der Folge
zahlreiche weitere Übergriffe auf ihn ausgeführt hätten,
dass er deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet habe und sich
mehrfach in ärztliche Behandlung ins Spital habe begeben müssen,
dass er am (...) von den beiden Brüdern erneut zusammengeschlagen
worden sei, welche ihm damit gedroht hätten, ihn wegen seiner
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Teilnahme an einer Demonstration vom (...) inhaftieren zu lassen, und
er dabei auch wegen der chinesischen Herkunft seines Vaters
beschimpft und bedroht worden sei,
dass er in der Folge wegen dieser Bedrohungen zusammen mit seiner
Partnerin den Heimatstaat verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2009 - eröffnet am
16. Januar 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass er anlässlich der Befragung im EVZ erklärt habe, seine Identitäts-
karte und weitere Dokumente seien im Jahr 2003 vernichtet worden,
weshalb er kein Identitätspapier einreichen könne, und bei der Anhö-
rung vom 5. Januar 2009 dargelegt habe, am 20. Dezember 2008
einen Freund telefonisch gebeten zu haben, ihm eine Identitätskarte
zu beschaffen,
dass er zur Begründung, weshalb er sich nicht bereits zu einem frühe-
ren Zeitpunkt um die Zustellung eines Ausweises bemüht habe, erklärt
habe, er habe nicht gewusst, wie man aus der Schweiz Telefonanrufe
mache,
dass diese Erklärung nicht zu überzeugen vermöchte, da er sich be-
reits im Empfangs- und Verfahrenszentrum nach entsprechenden Mög-
lichkeiten hätte erkundigen können,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, solche Dokumente einzureichen,
dass er die Umstände der Teilnahme an der Demonstration vom (...),
welche schliesslich zur Ausreise geführt habe, widersprüchlich
geschildert habe,
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dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Misshandlungen und
Übergriffe grundsätzlich untersucht und geahndet würden, sofern der
Betroffene die zuständigen Behörden um Schutz ersuche,
dass er zwar ausführte, im Zusammenhang mit zwei Übergriffen in den
Jahren 2002 und 2004 bei der Polizei Anzeige erstattet zu haben und
im ersten Fall ein gerichtsmedizinisches Gutachten erstellt, in der
Folge aber nichts mehr unternommen worden sei,
dass er sich diese unterlassene Hilfe mit dem Umstand erkläre, dass
die beiden Brüder einen bei der Polizei tätigen Verwandten hätten,
dass es dem Beschwerdeführer indes offen gestanden wäre, die weite-
ren Übergriffe - allenfalls mit Unterstützung eines Rechtsbeistandes -
zur Anzeige zu bringen und abklären zu lassen,
dass er auch bei einer Rückkehr die Möglichkeit habe, sich wegen all-
fälliger Befürchtungen an die zuständigen Behörden zu wenden und
um deren Schutz zu ersuchen oder sich durch einen anderen Wohnsitz
vor Übergriffen der beiden Brüder zu schützen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2009 (Datum
des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob, worin er beantragte, es sei die Verfügung
des BFM aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde anzuweisen,
auf das Asylgesuch einzutreten,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Januar 2009 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1
AsylG), und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzu-
treten ist,
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dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die
Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Beschwerde in Bezug die fehlenden Reise- beziehungs-
weise Identitätspapiere an den bisherigen Vorbringen festgehalten und
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eingewendet wird, dass nicht verständlich sei, weshalb diese von der
Vorinstanz als nicht entschuldbare Gründe eingeschätzt worden seien,
dass sich diese Ausführungen des Beschwerdeführers als unbehelflich
erweisen,
dass sie in keiner Weise geeignet sind, an den unsubstanziierten Aus-
sagen des Beschwerdeführers bezüglich des Fehlens beziehungswei-
se nicht möglichen Beschaffens von Reise- oder Identitätspapieren et-
was zu ändern,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind, und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass diesbezüglich in der Beschwerde eingewendet wird, die ausführ-
liche Begründung der Vorinstanz, welche sich mit der Frage der Glaub-
haftigkeit und der Asylrelevanz der Vorbringen auseinandersetze,
zeige deutlich, dass diese nicht als auf den ersten Blick haltlos be-
zeichnet werden könnten,
dass die Vorinstanz in der Tat in den Erwägungen nicht explizit aus-
führt, die Vorbringen seien offensichtlich haltlos, sondern am Schluss
der Erwägungen feststellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
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weishungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht er-
forderlich,
dass sich indes bereits aus dem Umfang und der Begründungsdichte
der die Asylvorbringen betreffenden Erwägungen ergibt, dass es sich
um eine summarische Prüfung handelt, welche zum erwähnten Ergeb-
nis geführt hat,
dass sich mithin aus der summarischen Prüfung zumindest implizit das
offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen ergab,
dass zwar die ausdrückliche Erwähnung der Offenkundigkeit in den
Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung wünschenswert wäre,
dass aber entgegen der Einrede in der Beschwerde nicht von einer
völkerrechtswidrigen Anwendung der Papierlosenbestimmung die
Rede sein kann, wenn sich - wie vorliegend - die Offenkundigkeit im
Rahmen der summarischen Prüfung der Verfolgungsvorbringen implizit
aus der Entscheidbegründung ergibt,
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext mithin ergibt, dass
die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und
zutreffend implizit als offensichtlich unglaubhaft und offensichtlich nicht
asylrelevant qualifizierte, wobei vorab wiederum auf die entsprechen-
den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die
darin enthaltenen Ausführungen am offensichtlichen Fehlen der Glaub-
haftigkeit und der asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermögen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass angesichts der offensichtlich unglaubhaften Verfolgungsvor-
bringen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dieser
besitze in seinem Heimatstaat kein Beziehungsnetz,
dass zudem mit Urteil vom (...) die Beschwerde der Partnerin des
Beschwerdeführers abgewiesen wird,
dass es sich beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um
einen (...) handelt, der noch jung ist und - soweit aktenkundig - an
keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation ge-
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raten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstanslos
geworden ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos
darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- (..)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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