Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-452/2011
Urteil vom 18. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
Bangladesch,
c/o (…)
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 6. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
anfangs Oktober 2010 verliess und am 11. Dezember 2010 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 22. Dezember 2010 sowie der
direkten Anhörung vom 6. Januar 2011 zur Begründung seines
Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei in seinem
Heimatland drei Mal fälschlicherweise angezeigt worden, einmal wegen
Mordes, einmal wegen Waffenbesitzes und einmal wegen Unruhestiftung
und Sachbeschädigung im Zusammenhang mit dem Streik vom 27. Juni
2010,
dass er zudem als Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (BNP)
Verfolgung durch die gegenwärtige Regierung befürchtet und weiterhin zu
befürchten habe,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des
Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches
schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder
Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2011 – gleichentags
mündlich eröffnet (Art. 13 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]) – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zudem festhielt, dem Beschwerdeführer seien die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt worden,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine
entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass er keinerlei Anstrengungen unternommen habe, seine Identität zu
belegen, obschon er genügend Zeit und Möglichkeiten gehabt hätte,
wobei es nicht glaubhaft erscheine, dass er seine Angehörigen nicht hätte
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verständigen können, um mindestens ein "Nationality Certificate"
erhältlich zu machen,
dass seine Angabe, er habe in seinem Heimatstaat nie irgendein
Ausweisdokument besessen, nicht nachvollziehbar erscheine, zumal er
die Schule besucht und eine Arbeitstätigkeit ausgeübt habe sowie für
eine politische Partei tätig gewesen sei,
dass es im Übrigen in Bangladesch durchaus möglich sei, einen
Reisepass zu beschaffen,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Reiseweg überdies
undetailliert, realitätsfremd und stereotyp ausgefallen seien,
dass die geltend gemachten Asylvorbringen als unglaubhaft zu
qualifizieren seien, da der Beschwerdeführer weder detaillierte noch
substanziierte Angaben dazu habe machen können,
dass er nach eigenen Aussagen – wenn überhaupt – nur eine
untergeordnete Rolle in der BNP gespielt habe, weshalb der geschilderte
Verfolgungsaufwand der rivalisierenden politischen Partei als
unverhältnismässig, unrealistisch und damit als unglaubhaft zu erachten
sei,
dass er somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle
und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten)
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
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dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Januar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
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Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätspapiere zu
den Akten gereicht hat,
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dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,
dass der auf Beschwerdeebene vorgetragene Hinweis, der
Beschwerdeführer habe eine äusserst beschwerliche Flucht hinter sich,
welche naturgemäss nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Wege
möglich gewesen sei, nichts an den zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen zu ändern vermag,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch den
diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles,
nichts Stichhaltiges entgegenhält, weshalb zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid zu verweisen ist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für
die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
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Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch – aufgrund
unglaubhafter Vorbringen – individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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