B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-452/2014/plo
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch lic. iur. Martina Culic,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2013 / N (…).
D-452/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die aus Teheran stammende iranische Beschwerdeführerin verliess
ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Mutter
(B._______, N (…), D-450/2014) Ende Juni respektive Anfangs Juli 2010
und gelangte am 11. Juli 2010 illegal in die Schweiz, wo sie am 16. Juli
2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl
ersuchte.
A.b Am 5. August 2010 wurde die Befragung zur Person (fortan BZP)
durchgeführt, die Anhörung zu den Asylgründen (fortan Anhörung) fand
am 15. Oktober 2010 statt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin
lassen sich wie folgt zusammenfassen: Ihr Vater sei Mitglied der Volks-
mudjaheddin gewesen und habe ihr sowie ihrem Bruder am Gedenktag
der Präsidentschaftswahl vom 11. Juni 2010 mitgeteilt, dass sie am Fol-
getag an einer Demonstration teilnehmen würden. Gleichzeitig habe er
sie aufgefordert, an dieser Kundgebung – welche nach Geschlechtern ge-
trennt durchgeführt worden sei – Flugblätter unter den Demonstranten zu
verteilen. Obwohl sie Angst gehabt habe, habe sie ihrem Vater nicht nein
sagen dürfen. Am Nachmittag des 12. Juni 2010 sei ihr von ihrem Vater
während des Demonstrationszuges aufgetragen worden, die mitgeführten
Flugblätter an einer Wand anzubringen und zu fotografieren. Als sie sich
in der Folge umgedreht habe, habe sie gesehen, wie Personen ihren Va-
ter überfallen hätten. Ihr Bruder sei ihm zu Hilfe geeilt, jedoch zusammen
mit dem Vater verprügelt worden. Sie habe nicht mehr weiter gewusst und
sei in Panik durch die Menge der Demonstranten geflohen. In einer Ne-
bengasse habe sie alle Flugblätter in einen Abfallcontainer geworfen. So-
dann habe sie eine Freundin aufgesucht und telefonisch einem Freund ih-
res Vaters vom Vorfall berichtet und um Rat gebeten. Dieser habe veran-
lasst, sie zu ihrer Mutter und danach ausser Landes zu bringen. Auf die
weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.c Im Laufe des Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin mehrere
Beweismittel zu den Akten, darunter ein als Urteilskopie eines Strafurteils
vom 6. März 2011 (fortan Urteil) bezeichnetes Dokument, welchem zufol-
ge der Vater der Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zur Flucht seiner
Tochter und der Unterstützung der terroristischen Gruppe Mudjaheddin zu
einer lebenslangen Freiheitsstrafe, 60 Peitschenhieben und einer Geld-
strafe von 330 000 000.– Rial verurteilt worden sei.
D-452/2014
Seite 3
B.
Nach mehrfachen Erkundigungen nach dem Verfahrensstand liess die
Beschwerdeführerin schliesslich Rechtsverzögerungsbeschwerde erhe-
ben, welche mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. De-
zember 2013 gutgeheissen wurde.
C.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 – eröffnet am 30. Dezember 2013
– wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
die Wegweisung sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 liess die Beschwerdeführerin Be-
schwerde gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2013 erheben und
beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei die
Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen; es sei der Beschwerde-
führerin Asyl zu gewähren und eventualiter sei die Beschwerdeführerin in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragte sie
die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2014 verzichtete der Instruktions-
richter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endent-
scheid.
F.
Am 1. April 2014 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, in wel-
cher sie an ihren Erwägungen festhielt. Die Beschwerdeführerin liess am
8. April 2014 – Eingangsdatum 9. April 2014 – Replik einreichen.
G.
G.a Mittels Botschaftsanfrage vom 13. Mai 2014 ersuchte der Instrukti-
onsrichter um weitere Abklärungen das Urteil betreffend, insbesondere ob
dem als Urteilskopie bezeichneten Dokument ein echtes Urteil zugrunde
liegt und falls ja, ob aus diesem die verfügende Behörde, die Zusammen-
setzung des Gerichts und das Rechtskraftdatum hervorgehen; ferner, ob
der Vater der Beschwerdeführerin zu 60 Peitschenhieben und einer le-
benslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und ob das Urteil rechtskräftig
ist.
D-452/2014
Seite 4
G.b In der Botschaftsantwort vom 13. Juli 2007 wurden die aufgeworfe-
nen Fragen dahingehend beantwortet, dass das Urteil zweifelsohne eine
Fälschung sei, weil es sich bezüglich Aufbau und Wortwahl signifikant
vom Aufbau und von der in iranischen Urteilen verwendeten Terminologie
unterscheide und sich die Artikel, auf welche es sich stütze, nicht auf die
angeblichen Straftaten bezögen und weder das Strafmass noch das
Rechtskraftdatum mit der iranischen Strafrechtsordnung übereinstimm-
ten.
G.c Mittels Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 gewährte der Instrukti-
onsrichter der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör, um zum Ergeb-
nis der Botschaftsabklärung Stellung zu nehmen, wies das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit ab und erhob einen
Kostenvorschuss, der rechtzeitig geleistet wurde.
G.d Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 – Eingangsdatum 4. August 2014 –
liess die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Botschaftsanfrage und
um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme ersuchen. Die Begehren
wurden mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 mit der Begründung
abgelehnt, dass der Beschwerdeführerin der wesentliche Inhalt der Bot-
schaftsanfrage – dass es sich beim Urteil um eine Fälschung handelt –
zur Kenntnis gebracht wurde und zudem ein öffentliches Interesse daran
besteht, dem Missbrauch mit amtlichen Dokumenten vorzubeugen.
G.e Mit Eingabe vom 13. August 2014 liess die Beschwerdeführerin aus-
führen, dass sie und ihre Familie als juristische Laien mit dem Aufbau und
der Wortwahl von iranischen Gerichtsurteilen nicht vertraut seien, dass es
sich beim eingereichten Dokument jedoch um das gegen ihren Vater ge-
fällte Urteil handle. Sie habe die Telefonnummer des involvierten Anwalts
ausfindig machen können, dieser wolle aus Angst vor Repressionen je-
doch keine Bestätigung über die Echtheit des Urteils abgeben. Die Fami-
lie der Beschwerdeführerin habe jedoch herausgefunden, dass Richter
C._______ das Urteil gegen ihren Vater gefällt habe, der bekanntermas-
sen unter Missachtung von Verfahrensrechten, der iranischen Verfassung
und internationaler Verträge gegen Journalisten und Politaktivisten ent-
scheide. Aus diesem Grund dürfte das Urteil auch von anderen typischen
iranischen Gerichtsurteilen abweichen. Die Beschwerdeführerin reichte
fünf Zeitungsartikel, gefunden (sic!) am 11. bzw. 13. August 2014, zu den
Akten, welche schwerwiegende Verfahrensverletzungen und unverhält-
nismässig hohe Strafrahmen zum Nachteil von Beschuldigten im Rahmen
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Seite 5
von Strafprozessen – teilweise unter Mitwirkung von Richter C._______ –
dokumentieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
D-452/2014
Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2
4.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2.2 Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden Behörden er-
lauben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und
rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist al-
lerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevan-
te individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden
(Urteil des BVGer E–1917/2014 vom 21. Mai 2014 E 7.1.2 mit Verweis
auf EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung
des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden
Person zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche
Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür
objektive Gründe vor, muss das BFM dies im Rahmen der Beweiswürdi-
gung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichti-
gen. Solche objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bil-
dungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychi-
schen Problemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz
der freien Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Be-
schwerdeverfahren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflich-
tet, die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19
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Seite 7
VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin zu Recht abgelehnt hat.
5.1 Das BFM erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick
auf ihre Ausreise aus dem Iran, die Demonstration und die Haft des Va-
ters für unglaubhaft, was es auf die teilweise widersprüchlichen, teilweise
zu wenig konkreten Aussagen der Beschwerdeführerin zurückführt. Um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die entsprechenden
Erwägungen und die vorinstanzlichen Akten verwiesen.
5.2 Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerde was folgt ausführen:
5.2.1 Ihr Vater sei Mudjaheddin, weshalb er am (…) während rund drei
Jahren inhaftiert gewesen sei. Von seiner Zugehörigkeit zur fraglichen
Gruppierung habe sie jedoch erst kurz vor ihrer Flucht in den Iran bzw.
der Scheidung der Eltern erfahren, da die Mutter nicht gewollt habe, dass
die Kinder unter der politischen Vergangenheit des Vaters zu leiden hät-
ten. Nach der Scheidung habe sie von den politischen Aktivitäten des Va-
ters erfahren, und eines Tages habe er sie aufgefordert, ihn an eine De-
monstration zu begleiten, was sie verweigert habe. Als er sie einige Mo-
nate später erneut aufgefordert habe, mit ihm demonstrieren zu gehen,
habe sie sich ihm nicht widersetzen können, also habe sie ihn zusammen
mit ihrem Bruder begleitet. Die Demonstration habe am (…) zwischen der
D._______ und der E._______ in Teheran stattgefunden. Die Beschwer-
deführerin sei mit den Frauen mitgelaufen und habe Flugblätter verteilt,
auf denen unter anderem "Aufstehen um die Regierung zu stürzen" ge-
standen hätte. Der Vater und der Bruder seien mit den Männern mitgelau-
fen, als plötzlich fünf bis sechs Leute in Zivilkleidung auf sie losgegangen
seien und sie verhaftet hätten. Die Beschwerdeführerin habe es von wei-
tem sehen können und habe aufgrund der Distanz zu den Männern flie-
hen können. Aus Angst vor "Leuten der iranischen Regierung" sei sie di-
rekt zu einer Freundin gegangen, bei welcher sie übernachtet habe. Am
nächsten Tag sei sie zu ihrer Mutter nach F._______ gereist, die sich we-
gen eines anderen Vorfalls habe verstecken müssen. Etwa drei Monate
nach ihrer Flucht habe sie erfahren, dass die "iranische Regierung" die
Grossmutter väterlicherseits aufgesucht habe, um sich nach dem Verbleib
der Beschwerdeführerin zu erkundigen und ihr einen auf sie lautenden
D-452/2014
Seite 8
Haftbefehl zu übergeben, der bis zum heutigen Tag nicht habe aufgefun-
den werden können, da die Grossmutter altersbedingt vergesslich sei und
sich vor der iranischen Regierung fürchte. Der Stiefvater der Beschwer-
deführerin habe durch einen Kollegen nach dem Haftbefehl und dem Ge-
richtsurteil gegen den Vater suchen lassen und unter einem Teppich sei
dann das Urteil zum Vorschein gekommen, in welchem auch der Name
der Beschwerdeführerin erwähnt werde und welches "definitiv" sei.
5.2.2 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien die Asylvorbrin-
gen der Beschwerdeführerin glaubhaft und es sei nachvollziehbar, dass
sie die Anzahl der Teilnehmer nicht habe bestimmen können, da diese
nicht überschaubar gewesen sei. Ferner lässt sie geltend machen, im
Iran sei es üblich, dass Familienangehörige von Inhaftieren über einen
langen Zeitraum hinweg in Unkenntnis über deren Aufenthaltsort blieben.
Im Übrigen sei es auch nicht unglaubhaft, dass die Tochter nichts Konkre-
tes über die politischen Aktivitäten ihres Vaters gewusst habe, da sie
diesbezüglich während langer Zeit von der Mutter abgeschottet worden
sei und erst relativ spät von seinem Engagement erfahren habe.
5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführe-
rin unglaubhaft sind. Die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ergibt sich
auch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen:
5.3.1 Aus der Botschaftsantwort geht hervor, dass die Beschwerdeführe-
rin ein gefälschtes Urteil zu den Akten hat reichen lassen. Die Ausführun-
gen, wonach das Urteil von einem umstrittenen Richter erlassen worden
sei und sich wohl deshalb von den im Iran üblichen Urteilen unterscheide,
wirken sich ebenfalls nicht zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Selbst
ein inhaltlich fragwürdiges Urteil dürfte gewissen formellen Mindestanfor-
derungen und vor allem terminologischen Gepflogenheiten entsprechen,
was beim vorliegenden Urteil nicht zutrifft.
5.3.2 Im Zusammenhang mit der Demonstration behauptet die Be-
schwerdeführerin, sie habe von weitem sehen können, wie Leute in Zivil-
kleidung auf Vater und Bruder losgegangen seien und sie verhaftet hät-
ten, weshalb sie die Flucht ergriffen habe (Beschwerde, S. 3). Anlässlich
der Anhörung führte sie jedoch aus, sie habe nicht weit entfernt gestan-
den und beobachten können, wie der Vater und der Bruder mit Gummi-
schlagstöcken und Fusstritten verprügelt worden seien (A12, S. 5). Die
Ausführungen, welche anlässlich der Anhörung gemacht wurden, sind
D-452/2014
Seite 9
aufgrund der Tatsache, dass angeblich nach Geschlechtern getrennt de-
monstriert wurde, unglaubhaft. Um zu sehen, womit auf Vater und Bruder
eingeprügelt worden sein soll, hätte die Beschwerdeführerin sehr nahe
am Geschehen positioniert sein müssen, was unter den gegebenen Um-
ständen kaum möglich gewesen sein dürfte. Die Eingabe in der Be-
schwerde ist insofern unglaubhaft, als dass es bei einer Grossdemonstra-
tion aufgrund der gedrängten Menschenmassen und damit zusammen-
hängenden schlechten Sichtverhältnissen praktisch ausgeschlossen ist,
zu beobachten, was sich nicht in unmittelbarer Nähe zuträgt. Und schlies-
slich sprechen auch die sich bezüglich der Distanz widersprechenden
Versionen der Beschwerdeführerin gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen.
5.3.3 Ebenfalls unglaubhaft ist, dass sich die Beschwerdeführerin aus
Angst, abgehört zu werden, nicht telefonisch nach dem Verbleib ihres Va-
ters und Bruders erkundigen wollte, dass sie jedoch mit ihrer Cousine
Email-Kontakt zu eben diesem Thema gepflegt haben soll und so in Er-
fahrung gebracht haben will, dass sich die fraglichen Personen noch im
Gefängnis befinden (A12, S. 3). Es entspricht der allgemeinen Logik,
dass derjenige, der aus Angst vor Überwachungen Telefongespräche un-
terlässt, auch von der Kommunikation via Email absieht, da Emails nicht
weniger überwachungsgefährdet sind als Telefonate.
5.3.4 Nicht nachvollziehbar ist auch die Tatsache, dass sich die Be-
schwerdeführerin der ersten Aufforderung des Vaters, ihn bei der De-
monstration zu begleiten, offenbar konsequenzenlos widersetzen konnte
(Beschwerde, S. 3), anlässlich der Anhörung jedoch ausführte, sie habe
den Vater an die Demonstration begleitet, weil er sie darum gebeten habe
und sie ihm nicht habe nein sagen dürfen (A12, S. 5). Dies ist umso er-
staunlicher, als dass die Mutter der Beschwerdeführerin angeblich über
genug Autorität und Durchsetzungskraft verfügte, um ihre Kinder der poli-
tischen Beeinflussung des Vaters zu entziehen und die Beschwerdeführe-
rin in der Person der Mutter vermutlich auch weiterhin Unterstützung in
dieser Sache erfahren hätte. Dass der Vater seine Kinder gegen ihren
Willen in seine politischen Aktivitäten einbeziehen wollte, nachdem er sich
jahrelang dem Willen der Mutter gebeugt hatte, ist ebenfalls unlogisch
und somit unglaubhaft.
5.3.5 Aus den dargelegten Gründen hat die Vorinstanz zu Recht die Un-
glaubhaftigkeit der Asylvorbringen konstatiert.
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Seite 10
5.4 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen erübrigt sich die
Prüfung deren Asylrelevanz.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
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Seite 11
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi
gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5 Der Vollzug der Wegweisung in den Iran ist aufgrund der aktuellen Si-
tuation generell zumutbar. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht festgehal-
ten, dass die Beschwerdeführerin über eine überdurchschnittliche Ausbil-
dung (A1, S. 3 f.) und ein breites familiäres und soziales Beziehungsnetz
verfügt (A1, S. 3 ff., A12, S. 3), welches ihr bei der Rückkehr in den Iran
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Seite 12
behilflich sein kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1126.–, bestehend aus den hälftigen Kosten der Botschaftsabklärung
und den üblichen Verfahrenskosten von Fr. 600.–, festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten
verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-452/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1126.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und der in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: