B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-452/2015
Ur t e i l vom 2 9 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. November 2014 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 5. April 2010 an die schweizerische Botschaft in Colombo
(nachfolgend: Botschaft) suchte der Beschwerdeführer unter Beilage von
Dokumenten um Gewährung von Asyl in der Schweiz nach.
B.
Mit Schreiben vom 19. April 2010 unterbreitete die Botschaft dem Be-
schwerdeführer mehrere Fragen in Bezug auf die geltend gemachten Prob-
leme und forderte ihn auf, alle für seinen Fall einschlägigen Beweismittel
und Identitätspapiere einzureichen.
C.
Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen mit Eingabe vom 24. Mai
2010 und reichte verschiedene Dokumente ein.
D.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 stellte die Botschaft dem BFM das Ein-
reisegesuch zu und teilte mit, dass nach eingehender Prüfung in vorliegen-
dem Fall auf eine Anhörung (recte: Befragung) verzichtet werde.
E.
Mit Eingaben vom 26. Juli 2010, 20. August 2010, 3. November 2010 sowie
vom 5. Mai 2011 brachte der Beschwerdeführer weitere Vorbringen in Be-
zug auf sein Asylgesuch an.
F.
Die Botschaft teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August
2013 im Wesentlichen mit, das BFM habe entschieden, dass zukünftig in
allen Fällen eine Befragung durchzuführen sei. Er werde daher eine Einla-
dung erhalten.
G.
Nach weiteren Eingaben vom 28. August 2013 und 23. Dezember 2013
wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2014 zur Be-
fragung auf der Botschaft eingeladen. Diese fand am 29. August 2014 statt.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer der Bot-
schaft einen weiteren Vorfall mit.
H.
In seinem Asylgesuch, den diversen Eingaben sowie an der Befragung
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machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein, aus C._______ zu stammen
und seit 1997 in D._______ zu leben. Seit 1990 sei er immer wieder von
verschiedenen Unbekannten zu Hause und am Arbeitsplatz aufgesucht
worden, wo sie ihn über seine Beziehungen, mögliche Kontakte zu ehema-
ligen Gefängnisinsassen oder zu versteckten Gütern der Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) ausgefragt und teilweise misshandelt hätten. Am
9. September 2009 sei er in einem Passbüro von der Armee festgenommen
und anschliessend für vier Monate im E._______ und später im F._______
inhaftiert worden, wo er mehrmals unter LTTE-Verdacht verhört und ge-
schlagen worden sei. Nachdem er vom Gericht als unschuldig befunden
worden sei, sei er am 22. Januar 2010 ohne weitere Auflagen entlassen
worden. Die Behelligungen durch unbekannte Personen sowie durch An-
gehörige des G._______ hätten auch nach seiner Freilassung stattgefun-
den, auch sei er durch Angehörige der H._______ auf seinem Mobiltelefon
angerufen worden. Im Januar 2014 sei er zusammen mit seiner Tochter auf
dem Motorrad zu einem nahegelegenen Markt gefahren, wo ihm Unbe-
kannte auf ihrem Motorrad gefolgt und sie beim Vorbeifahren angerempelt
hätten. Er habe die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und sei zusam-
men mit seiner Tochter im Strassengraben gelandet, wo sie sich leichte
Verletzungen zugezogen hätten. Vom nahegelegenen Polizeiposten sei
ihnen niemand zu Hilfe geeilt. Weder er noch Angehörige seiner Familie
würden einer paramilitärischen Gruppierung oder einer politischen Gruppe
angehören. Weshalb er seit über zwanzig Jahren durch verschiedene un-
bekannte Personen behelligt werde, könne er sich nicht erklären. Für wei-
tere Einzelheiten und die eingereichten Beweismittel (u.a. zwei Fotos, wel-
che einen Mann mit einem eingegipsten Bein zeigen) wird auf die Akten
verwiesen.
I.
Mit über die Botschaft versandter Verfügung vom 27. November 2014 –
gemäss Angaben des Beschwerdeführers eröffnet am 17. Dezember 2014
– verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Das Dispositiv sowie die Rechts-
mittelbelehrung wurden dem Beschwerdeführer auf Englisch eröffnet. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, einleitend sei darauf hin-
zuweisen, dass seine Familienangehörigen nie persönlich in Erscheinung
getreten seien oder den Willen bekundet hätten, selber ein Asylgesuch
stellen zu wollen. Es würden sich aus den Akten keine konkreten Anhalts-
punkte ergeben, dass diese einreiserelevante Nachteile erlitten hätten.
Seine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung müsse in einer objektiven
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Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einge-
stuft werden. So sei er im Januar 2010 bedingungslos entlassen worden,
es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er in absehbarer Zukunft erneut
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Zwar sei
nicht auszuschliessen, dass er weiterhin unter Beobachtung der sri-lanki-
schen Behörden gestanden habe und kontrolliert oder befragt worden sei,
derartigen Massnahmen im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämp-
fung des Terrorismus der LTTE komme jedoch aufgrund mangelnder Inten-
sität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die sri-lankischen Behörden
nach wie vor überzeugt gewesen, dass er eine Gefahr für die Sicherheit
des sri-lankischen Staates darstellen würde, wäre er nach seiner Freilas-
sung erneut inhaftiert worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Den
Akten seien auch keine einreiserelevanten Übergriffe zu entnehmen. Die
Schilderungen der seit zwanzig Jahren andauernden Belästigungen seien
zudem vage und in Würdigung der gesamten Umstände seiner Asylbe-
gründung als übersteigert dargestellt zu werten. Eine Einreisebewilligung
könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von
einer akuten Gefährdung bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen
werden müsse, dies treffe in seinem Fall aber nicht zu. An diesen Erwä-
gungen würden die eingereichten Dokumente nichts ändern, da sie ledig-
lich Vorbringen stützen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage ge-
stellt werde.
J.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Ein-
gabe (Eingang bei der Botschaft am 13. Januar 2015) sinngemäss Be-
schwerde. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die Sprache des Ent-
scheids sei ihm nicht verständlich, weshalb es ihm nicht möglich sei, dage-
gen Beschwerde zu erheben. In seinem Heimatort D._______ gebe es nie-
manden, welcher den Entscheid für ihn übersetzen könne. Er beantrage
daher die Übersetzung der Verfügung ins Englische.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist nicht in einer Amts-
sprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung kann indessen – wie nachfolgend aufgezeigt – ver-
zichtet werden, da ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliess-
lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungs-
gerichts im Auslandsverfahren siehe BVGE 2015/2).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Redaktion der vorinstanzli-
chen Verfügung in einer ihm fremden Sprache (deutsch) und bittet um eine
Übersetzung ins Englische.
3.2 Art. 33a Abs. 1 VwVG bestimmt, dass das Verwaltungsverfahren in ei-
ner der vier Amtssprachen der Schweiz (Deutsch, Französisch, Italienisch,
Rumantsch Grischun) geführt wird, in der Regel in der Sprache, in der die
Parteien ihre Begehren gestellt haben. Dasselbe sieht Art. 54 Abs. 1 BGG
(vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG) für das Beschwerdeverfahren vor, wobei jenes
in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt wird.
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Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren
in dieser Sprache geführt werden.
3.3 Englisch ist keine Amtssprache. Die Entgegennahme von Beschwer-
den in englischer Sprache – soweit diese verständliche Anträge und Be-
gründungen enthalten – kann sich aus prozessökonomischen Gründen
rechtfertigen, eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Hinsichtlich der
Verfahrensführung – und damit auch der Redaktion der Entscheide durch
das SEM und das Bundesverwaltungsgericht – bestehen mit Art. 33a
VwVG und Art. 54 BGG aber klare Regelungen, die keinen Raum für Aus-
nahmen lassen. Der vorliegende Entscheid ist deshalb ebenfalls in deut-
scher Sprache zu verfassen.
3.4 Das Gesuch um Übersetzung der Verfügung der Vorinstanz ist daher
abzuweisen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, den in einer Amtsspra-
che abgefassten Entscheid des SEM gegebenenfalls in eine ihm verständ-
liche Sprache übersetzen zu lassen. Gemäss Akten war es ihm offensicht-
lich möglich, für die Befragung nach Colombo zu reisen, weshalb nicht er-
sichtlich ist, weshalb er nur in seinem Heimatort D._______ nach einem
Übersetzer suchen kann.
3.5 Das Dispositiv inklusive die Rechtsmittelbelehrung wurde dem Be-
schwerdeführer durch die Botschaft in englischer Sprache eröffnet. Damit
ist das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK ge-
wahrt.
4.
Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzänderung
vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 in ihrer bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 28. September 2012). Demnach sind auf den vor-
liegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandver-
fahren anzuwenden.
5.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei
der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
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vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt, was vorliegend geschehen ist.
6.
6.1 Das SEM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat aus-
zureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Ein Verbleib ist namentlich dann unzu-
mutbar, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden (Art. 3 AsylG).
6.2 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen – und
damit auch die Einreise in die Schweiz verweigern –, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder es
der gesuchstellenden Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um
Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.3 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen
BVGE 2011/10).
7.
Gemäss schweizerischer Asylpraxis ist für die Gewährung der Einreise die
Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilli-
gung massgebend. Vergangene Verfolgung ist somit nur dann beachtlich,
wenn sie noch andauert oder konkrete Hinweise auf eine künftige Verfol-
gung bestehen. Befürchtungen, künftig staatlichen oder quasi-staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sind nur dann einreisebe-
achtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die
Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
verwirklichen wird.
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Nach Prüfung der Akten können diesen keine Hinweise entnommen wer-
den, wonach der Beschwerdeführer gegenwärtig einer konkreten Gefähr-
dung ausgesetzt ist oder eine unmittelbar drohende Gefährdung akut zu
befürchten hätte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem
Asylgesuch, den diversen Eingaben sowie der Befragung blieben denn
auch unsubstantiiert und äusserst vage. Er war nicht imstande, nachvoll-
ziehbar aufzuzeigen, weshalb er seit über zwanzig Jahren von verschiede-
nen, ihm unbekannten Personen verfolgt sein soll. Im Übrigen wurde er
nach seiner Festnahme von einem Gericht freigesprochen und für unschul-
dig befunden, weshalb er ohne weitere Auflagen freigelassen wurde. Es
erfolgten keine weiteren Festnahmen, was deutlich macht, dass sich keine
neuen Verdachtsmomente gegen ihn ergeben haben. Zwar ist nicht auszu-
schliessen, dass er auch nach der Freilassung unter Beobachtung der sri-
lankischen Behörden gestanden hat und in diesem Zusammenhang wie
vorgebracht wiederholt aufgesucht und befragt worden ist. Wie vom SEM
zutreffend angeführt, kommt jedoch derartigen Massnahmen aufgrund
mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Was die vorgebrach-
ten Behelligungen durch Drittpersonen anbelangt, kann nicht von einer
akuten Gefährdung beziehungsweise von einer asylrechtlich relevanten
Verfolgung ausgegangen werden, auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist,
dass diese Kontaktnahmen unangenehm gewesen sein mussten. Es kann
im Weiteren auf die zutreffende vorinstanzliche Verfügung verwiesen wer-
den, welche nicht zu beanstanden ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass
vorliegend nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer auf die Schutz-
gewährung durch die Schweiz angewiesen beziehungsweise ihm gerade
die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Ver-
bleib in Sri Lanka ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten. Im Übrigen ist
auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu ver-
neinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat demnach dem Be-
schwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das
Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
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verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Sri Lanka.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: