Abtei lung IV
D-4522/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, Guinea,
alias C._______, geboren D._______, Guinea,
vertreten durch Felicity Oliver, E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 1. Juli 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4522/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Guinea am 3. Mai 2008 verliess und nach einer mehr als zweiwöchi-
gen Schifffahrt an einen ihm unbekannten Ort in F._______ gelangte,
wo ihn ein Dritter in Empfang nahm und auf seiner Weiterreise in die
Schweiz im Zug begleitete,
dass er am 19. Mai 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er glei-
chentags in G._______ um Asyl nachsuchte,
dass im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ am 10. Juni
2008 die Erstbefragung stattfand, bei welcher der Beschwerdeführer
bezüglich seines Alters geltend machte, er sei siebzehn Jahre alt und
habe sein Geburtsdatum vor etwas mehr als einem Jahr von seinem
Vater erfahren,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten
reichte,
dass das BFM aufgrund des Erscheinungsbildes des Beschwerdefüh-
rers eine radiologische Handknochenanalyse durchführen liess,
dass die durch das BFM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse
vom 29. Mai 2008 beziehungsweise - nach einer zusätzlichen Anam-
nese vom 10. Juni 2008 bezüglich durchgemachter Krankheiten, erlit-
tener Unfälle und der Einnahme von Medikamenten - der Zusatzbe-
fund vom 11. Juni 2008 ergab, dass das Knochenwachstum der Hand
des Beschwerdeführers abgeschlossen sei und das ermittelte Alter bei
19 Jahren liege,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer ergänzenden Nachbe-
fragung am 13. Juni 2008 unter anderem zu diesem Ergebnis bezie-
hungsweise zu der von ihm behaupteten Minderjährigkeit das rechtli-
che Gehör gewährt wurde, wobei der Beschwerdeführer wiederholt an-
führte, gemäss Angaben seines Vaters sei er am 11. November 1990
geboren, und somit an seiner bisherigen Altersangabe festhielt,
dass am 20. Juni 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine Anhörung zu
Seite 2
D-4522/2008
den Asylgründen durch das Bundesamt - ohne Beisein einer Vertrau-
ensperson - durchgeführt wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, er habe mit einem Mädchen geschlafen, ohne gewusst
zu haben, dass dessen Vater der Direktor der islamischen Liga gewe-
sen sei,
dass ihre Mutter am Morgen danach die Vermutung geäussert habe,
etwas scheine mit ihr nicht Ordnung zu sein, beziehungsweise be-
fürchtet habe, ihre Tochter sei krank, worauf sie sie trotz gegenteiliger
Äusserung zur ärztlichen Untersuchung ins Spital beordert habe und
der Arzt nach entsprechender Untersuchung erklärt habe, das Mäd-
chen sei entjungfert worden,
dass Geschlechtsverkehr vor der Hochzeit im Islam nicht erlaubt sei
und für ein solches Vergehen die Todesstrafe verhängt werden könne,
dass er mit dem Mädchen am 28. April 2008 geschlafen habe und seit-
her in ganz Westafrika gesucht werde,
dass er sich bei einem Freund versteckt habe, worauf die Polizei an
seiner Stelle seinen Onkel, bei dem er bis anhin gewohnt habe, mitge-
nommen und in ein Gefängnis gesteckt habe,
dass er sich aus Angst vor der Todesstrafe beziehungsweise vor le-
benslanger Haft und Folter zum Verlassen seines Heimatlandes ent-
schlossen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2008 - eröffnet am gleichen
Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine angeb-
liche Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen oder gar zu beweisen,
dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und realitätsfremde An-
gaben bezüglich seiner Person beziehungsweise seines Alters sowie
seiner Tätigkeit als Taxichauffeur gemacht habe, und zudem seine
Seite 3
D-4522/2008
äussere Erscheinung von Anfang an das von ihm behauptete Alter
zweifelhaft habe erscheinen lassen,
dass auch die durchgeführte Handknochenanalyse keine Hinweise auf
eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben, sondern auf
ein Alter von 19 Jahren hingewiesen habe, was ebenfalls für die Voll-
jährigkeit des Beschwerdeführers spreche,
dass deshalb die Angaben betreffend die behauptete Minderjährigkeit
unbewiesen bleiben würden und davon auszugehen sei, er sei bereits
bei Einreichung des Gesuchs volljährig gewesen,
dass die Vorinstanz weiter festhielt, der Beschwerdeführer habe den
Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stun-
den ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Aus-
weispapiere offensichtlich widersprüchlich und seine Schilderungen
betreffend seine Reise völlig realitätsfremd, stereotyp und offensicht-
lich unglaubhaft seien, weshalb davon auszugehen sei, er sei mit sei-
nen eigenen Reisepapieren legal nach Europa gereist und habe aus
Gründen der Verschleierung seiner wahren Identität beziehungsweise
seines wahren Alters keine Ausweis- oder Reisepapiere zu den Akten
gereicht,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es
dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, weil seine
Vorbringen der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns wider-
sprechen würden,
dass nicht glaubhaft sei, dass seine Freundin gegenüber dem Be-
schwerdeführer nie die Stellung ihres Vaters in der islamischen Ge-
meinde erwähnt habe und dass ihre Mutter sie gleich zum Arzt ge-
schickt habe, weil sie ein wenig verändert oder krank geschienen
habe,
dass die Behauptung, der Onkel des Beschwerdeführers sei an des-
sen Stelle verhaftet worden beziehungsweise der Vater des Mädchens
Seite 4
D-4522/2008
könne wegen dessen Entjungferung die Verhaftung des Onkels
veranlassen, ebenso realitätsfremd sei,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2008 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM
vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen,
eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juli 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
Seite 5
D-4522/2008
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin das
Gutheissen des Asylgesuchs beantragt wird,
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
Seite 6
D-4522/2008
dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere vorlegte noch in
den Befragungen seine Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte und
daher die unter anderem auf das Ergebnis der Knochenaltersanalyse
zurück zu führenden Zweifel an seinen Altersangaben nicht auszuräu-
men vermochte,
dass seine Angaben zu seinem Alter insgesamt jeglicher Logik ent-
behren sowie als realitätsfremd und offensichtlich unglaubhaft zu qua-
lifizieren sind, so brachte der gemäss eigenen Angaben am 11. No-
vember 1990 geborene Beschwerdeführer unter anderem vor, von
1992 bis 1998 als Taxichauffeur tätig gewesen zu sein (vgl. A 1/14,
S. 4), und auf den Vorhalt hin, somit sei er bereits als 2-jähriger Taxi
gefahren, seine gemachte Aussage bestätigte und wiederholt aussag-
te, im Jahr 1992 mit Taxifahren begonnen zu haben (vgl. A 15/4, S. 2),
dass ein ebenso frappanter Widerspruch in der Altersangabe seiner
Schwester beziehungsweise dem altersmässigen Vergleich zwischen
ihm und seiner Schwester festzustellen ist, so gab der Beschwerdefüh-
rer zu Protokoll, seine Schwester sei 27-jährig beziehungsweise zwi-
schen ihm und seiner Schwester würden drei Jahre liegen (vgl. A 1/14,
S. 6; A 19/13, S. 5), worauf er auf auf den Vorhalt, dass er demnach 24
Jahre alt sei, lediglich anführte, er sei noch nicht 24-jährig (vgl.
A 19/13, S. 5),
dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, es sei nicht allzu
lange her, da seien Menschen in Europa erst mit 21 Jahren volljährig
geworden, zudem sei das Verhalten eines Menschen abhängig von
dessen Erziehung und viele seien nicht einmal mit 21 Jahren entschei-
dungsfähig,
dass diese Vorbringen als unbeholfene Erklärungsversuche zu werten
und nicht ansatzweise geeignet sind, die festgestellten Widersprüche
in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Min-
derjährigkeit aufzulösen beziehungsweise zu einer von der Vorinstanz
abweichenden Beurteilung zu führen,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die behauptete Minderjäh-
rigkeit des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten ist, so dass
diese unbewiesen bleibt und die direkte Bundesanhörung ohne Bei-
sein einer Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG i.V.m. Art.
7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
Seite 7
D-4522/2008
(AsylV 1, SR 142.311) durchgeführt werden konnte (vgl. EMARK 2004
Nr. 30),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass er dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnte,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente vorbrachte, er habe nie eine Identitätskarte oder einen
Pass besessen und habe auch nie ein Dokument beantragt,
dass insgesamt der Eindruck entsteht, der offensichtlich keine An-
strengungen zur Beibringung entsprechender Papiere unternehmende
Beschwerdeführer enthalte den Behörden seine für die Reise benutz-
ten Dokumente vor,
dass diese Einschätzung durch seine unrealistischen und wider-
sprüchlichen Angaben zum Reiseweg - unkontrolliert mit einem Schiff
von Guinea nach F._______ und von dort ohne Kontrolle per Zug in die
Schweiz - bestätigt wird, da diese - wie von der Vorinstanz richtig fest-
gestellt - die Vermutung aufkommen lassen, er sei mit seinen eigenen
Reisepapieren legal nach Europa gereist und habe zur Verschleierung
seiner wahren Identität beziehungsweise seines wahren Alters keine
Ausweis- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbe-
züglichen Erwägungen nichts entgegenbringt,
Seite 8
D-4522/2008
dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach
Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeinga-
be als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wie-
derholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Verfol-
gungsvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutreffend als
unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab auf die entsprechenden Erwä-
gungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten,
dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer rudimentären Wie-
derholung der aktenkundigen Vorbringen erschöpft und sich nicht mit
den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt,
dass diese Ausführungen in der Beschwerde in keiner Weise geeignet
sind, die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale auszuräumen und
zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung führen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
Seite 9
D-4522/2008
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzuläs-
sig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den üb-
rigen Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]), die ihm in Guinea droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuel-
le Gründe - der Beschwerdeführer verfügt über Verwandte in seinem
Heimatland und will seit zehn Jahren Uhren im Hafen von I._______
verkauft haben, was auf berufliche Erfahrungen schliessen lässt (vgl.
A 1/14, S. 4 f.) - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer nach Guinea
schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
Seite 10
D-4522/2008
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und da-
her das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-4522/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, H._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______)
- das J._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
Seite 12