B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4522/2016
pjn
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & - Vertretung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am (…) und suchte am 30. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach.
Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er am (…) vom schwedischen
Konsulat ein vom (…) bis (…) gültiges Schengen-Visum erhalten hatte.
Anlässlich der Befragung vom 6. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Schweden gewährt, welches gemäss
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die
grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens wurde vom Beschwerdeführer
bestritten, da er nie in Schweden gewesen sei und dort niemanden kenne,
während er in der Schweiz einen Bruder habe, der ihn in jeder Hinsicht
unterstützen könne. Ausserdem leide er an Nierenproblemen und habe
sich in B._______ (Türkei) während ungefähr einem Monat im Spital auf-
gehalten, wo er eigentlich hätte operiert werden sollen. Dazu sei es „wegen
der Schwierigkeiten“ jedoch nicht gekommen.
B.
Am 15. Juni 2016 ersuchte das SEM die schwedischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO.
Diesem Gesuch wurde am 23. Juni 2016 entsprochen.
C.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 (eröffnet am 15. Juli 2016) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung
nach Schweden, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines
Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der
Wegweisung nach Schweden und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Beschwerde vom 21. Juli 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
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beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfü-
gung vom 11. Juli 2016 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzu-
treten, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die superprovisorische An-
weisung an die Vorinstanz, bis zum Beschwerdeentscheid von jeglichen
Vollzugsmassnahmen abzusehen.
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dem Beschwerde-
führer sei zwar ein Schengen-Visum für Schweden erteilt worden, er habe
sich jedoch nie in Schweden aufgehalten sondern sei erst nach Ablauf des
Gültigkeitsdatums des Visums illegal in die Schweiz eingereist, weshalb
das Visum beziehungsweise die darauf basierende Zustimmung Schwe-
dens zur Übernahme des Beschwerdeführers nicht zuständigkeitsbegrün-
dend sei. Zudem leide er an einer Nierenerkrankung und einer posttrauma-
tischen Belastungsstörung (PTBS) und sei auf die Hilfe seines in der
Schweiz wohnhaften Bruders angewiesen, was ein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis belege und die Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung
seines Asylgesuchs gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO begründe. In-
dem die Vorinstanz es unterlassen habe, das Abhängigkeitsverhältnis zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder zu prüfen und sich da-
rauf beschränkt habe, dieses pauschal zu verneinen, habe sie den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und die Begrün-
dungspflicht verletzt. Unter Hinweis auf zwei Medienerzeugnisse wurde
ausserdem ausgeführt, die Situation der Asylsuchenden in Schweden hätte
sich verschlechtert und die Schweiz sei auch aus Solidaritätsüberlegungen
mit Schweden gehalten, sich für das Asylgesuch des Beschwerdeführers
für zuständig zu erklären.
Der Beschwerde lagen unter anderem ein Schreiben des Bruders des Be-
schwerdeführers vom 19. Juli 2016 (im Original), eine Quittung des Staats-
spitals C._______ (Türkei) (fortan: Spitalquittung vom 23. Mai 2016) und
eine deutsche Übersetzung derselben, ein Überweisungsformular von
D._______ vom 9. Juli 2016 (fortan: Arztbericht vom 9. Juli 2016), ein Arzt-
bericht des Spitals Tiefenau vom 27. Juni 2016 (fortan: Arztbericht vom
27. Juni 2016) und ein Kurzaustrittsbericht des Inselspitals vom 30. Juni
2016 (fortan: Arztbericht vom 30. Juni 2016) (jeweils in Kopie) bei. Eine
Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln erfolgt – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen.
E.
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Seite 4
Am 22. Juli 2016 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung
nach Schweden mittels superprovisorischer Massnahme gestützt auf
Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
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Seite 5
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein. Die Zuständigkeit eines Staates entsteht
noch nicht mit der Erfüllung eines der Kriterien im Katalog, sondern allein
mit der Zusage (oder Verfristung) nach einer entsprechenden Anfrage. Der
Betroffene hat sich den zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Zu-
ständigkeit zu fügen und kann die Verletzung einer lediglich das zwischen-
staatliche Verhältnis betreffenden Norm nicht geltend machen, da diese
Normen nicht „self-executing“ sind (vgl. BVGE 2010/27, E.4–6). Insbeson-
dere kann der Betroffene in der Regel nicht geltend machen, ein Dublin-
Staat sei zu Unrecht angefragt worden, womit sich eine Prüfung der aufge-
worfenen Frage durch das Bundesverwaltungsgericht verbietet.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
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Seite 6
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per-
son gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitglied-
staaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat,
ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die schwedischen Be-
hörden dem Beschwerdeführer ein dreimonatiges Schengen-Visum (gültig
vom (…) bis (…) ausgestellt hatten. Gestützt darauf ersuchte das SEM die
schwedischen Behörden am 15. Juni 2016 um Aufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die schwedischen
Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 23. Juni 2016 zu. Die
grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens ist somit gegeben. Der Wunsch
des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts
zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8).
4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Schweden würden systemische Schwach-
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stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
4.2.1 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Unbenommen von den in der Beschwerdeeingabe er-
wähnten Medienerzeugnissen darf davon ausgegangen werden, dieser
Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus
den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) so-
wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
4.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
4.3 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, sein Bruder be-
finde sich als anerkannter Flüchtling in der Schweiz und er benötige auf-
grund seiner gesundheitlichen Situation dessen Hilfe und die Aufnahmebe-
dingungen in Schweden hätten sich drastisch verschlechtert, die Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive
der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestim-
mung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
4.3.1 Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwer-
deführer aus dem Umstand, dass in der Schweiz sein Bruder lebe, keine
Rechtsansprüche abzuleiten vermag, zumal Geschwister nicht zur Kernfa-
milie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen sind und der Beschwer-
deführer – wie nachfolgend aufgezeigt – in keinem besonderen Abhängig-
keitsverhältnis zu seinem hier wohnhaften Bruder steht.
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Seite 8
4.3.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die schwedischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. An dieser Einschätzung vermag der Hin-
weis auf zwei Medienerzeugnisse nichts zu ändern. Zudem sind den Akten
auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Schweden werde in
seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Schweden seien der-
art schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Schweden würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei
einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übri-
gen nötigenfalls an die schwedischen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
4.3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner darauf, sein Gesundheitszu-
stand stehe einer Überstellung entgegen und macht hierzu Nierenprob-
leme sowie eine PTBS geltend. Unbenommen vom Umstand, dass Schwe-
den angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne
und der Zugang zur medizinischen Behandlung gewährleistet sei, wäre der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Schweden auf sich al-
leine gestellt und könne nicht auf die Unterstützung seines Bruders bauen.
Aufgrund seiner Krankheit brauche er aber nicht nur eine bedürfnisge-
rechte Wohnung, sondern auch psychische Unterstützung, da er an einer
PTBS leide.
Bezüglich seinen medizinischen Vorbringen wurde dem Beschwerdeführer
übereinstimmend eine Nephrolithiasis (Nierensteinkrankheit) diagnosti-
ziert, wohingegen das Vorliegen einer PTBS in den Arztberichten keine Er-
wähnung findet (vgl. die erwähnten Arztberichte). Damit macht der
Beschwerdeführer implizit geltend, die Überstellung nach Schweden setze
ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.
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Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn
die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um
seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen
schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem si-
cheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung
erwarten kann.
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer
konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstel-
lung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Im Arztbericht vom
30. Juni 2016 wird festgehalten, dass die Krankheitssymptome nach anti-
biotischer Therapie rasch gebessert hätten und er am 30. Juni 2016 be-
schwerde- und fieberfrei mit problemloser Spontanmiktion (problemlose
Harnentleerung) habe entlassen werden können. Sein gesundheitliches
Problem sei gegenwärtig mit Antibiotika kontrollierbar, wobei die Prognose
bei operativer Behandlung „wahrscheinlich günstiger als ohne“ sei. Die Ter-
mine im Inselspital seien zu annullieren (vgl. Arztbericht vom 9. Juli 2016).
Aus dem Ausgeführten geht hervor, dass der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Recht-
sprechung nicht zu rechtfertigen vermag. Die gesundheitlichen Probleme
sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Grün-
den von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Vollständigkeits-
halber ist festzuhalten, dass die geltend gemachte PTBS lediglich behaup-
tet, nicht jedoch belegt und damit als nicht erstellt erachtet wird.
Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Schweden über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet,
den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumin-
dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu
machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit beson-
deren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe
(einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung)
zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise
vor, wonach Schweden dem Beschwerdeführer eine adäquate medizini-
sche Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die
mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den
medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten
D-4522/2016
Seite 10
der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die schwe-
dischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen
medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Aus den
vorstehenden Ausführungen ergibt sich schliesslich, dass der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers auch kein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder zu begründen
vermag. Weder die ärztliche Empfehlung, der Beschwerdeführer sollte
während einer gewissen Zeit (drei bis vier Wochen) bei seinem Bruder
wohnen können (Beschwerdebeilage 7 [Schreiben vom 29. Juni 2016]),
noch das Schreiben des Bruders (Beschwerdebeilage 8) führen zu einem
anderen Ergebnis.
4.3.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "huma-
nitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
4.3.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM
bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kog-
nitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014
(Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsge-
richts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vo-
rinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
4.3.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu
beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Er-
messensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermes-
sens zu entnehmen und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vo-
rinstanz den Sachverhalt nicht genügend erstellt haben soll. Das Gericht
enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
4.3.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
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Seite 11
4.4 Somit bleibt Schweden der für die Behandlung der Asylgesuche des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Schweden ist verpflichtet, den Beschwerdeführer gemäss Art. 21, 22 und
29 aufzunehmen.
5.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Schweden in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
6.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die schwedischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: