B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4523/2014
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
unbekannter Staatsangehörigkeit beziehungsweise China,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014 / N_______.
D-4523/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein aus dem Dorf
B._______ (Gemeinde C._______ / Bezirk D._______) in der Provinz
E._______ stammender Tibeter mit letztem Wohnsitz in F._______ bezie-
hungsweise G._______, verliess seinen Heimatstaat auf einem Lastwagen
am 15. Mai 2012 und gelangte zwei Tage später nach H._______. Dort
habe er sich ein Jahr und vier Monate aufgehalten und sei danach am
22. September 2013 mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft über eine
ihm unbekannte Destination in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Am
24. September 2013 sei er mit dem Zug illegal in die Schweiz gereist. Glei-
chentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______
um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 17. Oktober 2013
statt. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer für
den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton J._______ zugewie-
sen. Am 4. Juli 2014 wurde er vom BFM angehört.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel-
tend, er habe seit dem Jahre (...) als Mönch im Kloster in F._______ gelebt.
Am (...) habe sich einer der Mönche aus ihrem Kloster selbst verbrannt,
worauf am folgenden Tag die Polizei erschienen sei und ihren Abt sowie
den Aufseher respektive Disziplinmeister habe abführen wollen. Er und die
anderen Mönche hätten sich dagegen gewehrt, worauf ihnen die Polizisten
versichert hätten, dass der Abt und der Disziplinmeister den Behörden le-
diglich zur Befragung vorgeführt würden, jedoch nicht die Absicht bestehe,
die zwei Personen festzunehmen oder zu inhaftieren. Daraufhin hätten er
und die übrigen Mönche nachgegeben und die beiden Männer seien abge-
führt worden. Die Polizei habe vorab angekündigt, dass diese nach sechs
oder acht Tagen respektive einer Woche ins Kloster zurückkehren könnten.
Da nach Ablauf einer Woche nichts geschehen sei, habe er am (...) zusam-
men mit vier respektive fünf weiteren Mönchen eine Plakataktion durchge-
führt. Auf ihrem Plakat, das sie in der Nacht in der Nähe des Polizeipostens
angeklebt hätten, hätten sie die Freilassung ihres Abtes sowie des Aufse-
hers bis zum (...) gefordert. Falls dies nicht geschehe, würden sie die Men-
schen mobilisieren und gegen die Polizei demonstrieren. Die ganze Aktion
habe lediglich zehn Minuten gedauert. Am frühen Nachmittag des gleichen
Tages hätten sie vor der Polizeistation eine Kundgebung durchgeführt. Sie
seien mit ihrem Mönchsgewand bekleidet gewesen und hätten darunter zi-
vile Kleidung getragen. Nachdem sie etwa fünf Minuten demonstriert und
die Freilassung der beiden Mönche verlangt hätten, habe er realisiert, dass
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hinter ihnen 200 beziehungsweise 300 bis 400 Personen hinzugekommen
seien und ebenfalls für die Freilassung demonstriert hätten. Im weiteren
Verlauf der Kundgebung hätten einzelne Teilnehmer auch Slogans zuguns-
ten eines freien Tibet skandiert. Nach weiteren zehn Minuten sei die Polizei
erschienen, die mit ihrer Verhaftung gedroht habe, falls die Kundgebung
nicht umgehend beendet werde. Die Polizei habe aber den Demonstrati-
onszug nicht aufhalten können. In der Folge seien über hundert Soldaten
gekommen, um die Kundgebung aufzulösen respektive sie seien von sehr
vielen Militärpolizisten umzingelt worden, worauf er die Flucht ergriffen
habe. Er sei zusammen mit einem Kollegen in die Berge geflohen und habe
sich dort während zweier Monate bei einer Nomadenfamilie versteckt. An-
schliessend sei er über K._______ nach H._______ geflüchtet. Er sei über-
zeugt, dass er von der Polizei mit einer Überwachungskamera gefilmt wor-
den sei, weshalb jene von seiner Demonstrationsteilnahme wisse.
Ferner wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung insbeson-
dere auch über sein Allgemeinwissen zur geltend gemachten Herkunftsre-
gion befragt. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte im Original, ausge-
stellt am 30. April 2004, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 – eröffnet am 24. Juli 2014 – stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg,
wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China aus-
schloss. Der Beschwerdeführer habe die Schweiz – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis 10. September 2014 zu verlas-
sen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Voraussetzungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die
Glaubhaftigkeit nicht genügten. Die von ihm geltend gemachte Staatsan-
gehörigkeit, die illegale Ausreise und die geltend gemachten Ausreise- und
Asylgründe seien nicht glaubhaft. Es sei daher auszuschliessen, dass er
jemals in der von ihm angegebenen Region gelebt habe und es sich bei
ihm um einen Flüchtling aus der Volksrepublik China handle. Dem Vollzug
der Wegweisung stünden sodann keine Vollzugshindernisse im Sinne der
zu beachtenden Bestimmungen entgegen. Der Beschwerdeführer habe die
Behörden erwiesenermassen über seine Identität getäuscht. Daraus sei
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auch zu schliessen, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herr-
schende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
der Rückführung dorthin sprechen würden. Der Wegweisungsvollzug sei
auch als möglich und durchführbar zu erachten, zumal es dem Beschwer-
deführer zuzumuten sei, sich bei der zuständigen Vertretung seines Hei-
matstaates die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das
Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner ständigen Rechtsprechung
den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn ein
Gesuchsteller seine wahre Identität oder Nationalität verheimliche. Vorlie-
gend bestünden Indizien auf eine Herkunft aus einer exiltibetischen Ge-
meinschaft ausserhalb der Volksrepublik China, insbesondere Nepal oder
Indien.
C.
Mit Eingabe vom 13. August 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei unter Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Ernennung seines Rechtsvertre-
ters als amtlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer – nebst einem Beschwerde-
doppel und einer Vollmacht vom 8. August 2014 – eine Fürsorgebestäti-
gung der (...) bei.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. August 2014 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung von lic. iur.
Dominik Löhrer als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1
AsylG wurden gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz in Anwen-
dung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum
8. September 2014 eingeladen.
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E.
Mit Eingabe vom 27. August 2014 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers seine Kostennote, datierend vom 26. August 2014, zu
den Akten.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2014 brachte die Vorinstanz
vor, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen o-
der Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten, fügte diverse Bemerkungen zu derselben an und hielt im Übrigen
an ihren Erwägungen vollumfänglich fest.
G.
Mit Verfügung vom 11. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer die
Gelegenheit eingeräumt, bis zum 28. September 2014 eine Replik und ent-
sprechende Beweismittel einzureichen.
H.
Der Beschwerdeführer replizierte – unter Beilage einer revidierten Kosten-
note vom 12. September 2014 – mit Eingabe vom 12. September 2014.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Eventualantrag lediglich
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme. Auch wenn – wie sich aus dem Urteilsdispositiv ergibt –
die angefochtene Verfügung aufgehoben wird, ist festzustellen, dass die
Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung nicht an-
gefochten wurden und mithin in Rechtskraft erwuchsen.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich seines Län-
derwissens in der Lage gewesen, einige geografische Angaben zu seinem
Heimatdorf und der näheren Umgebung zu machen. Sobald die Fragen
jedoch seine konkreten Lebensumstände betroffen hätten, seien die Ant-
worten vage, undifferenziert und teilweise falsch ausgefallen. Es dränge
sich diesbezüglich der Verdacht auf, dass rein geografische Aussagen wie
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die Situierung des Heimatdorfes oder die Nennung von Nachbardörfern
gelernt worden seien, um so den Anschein zu erwecken, aus dieser Ge-
gend zu stammen. Weitere geografische Angaben sowie Aussagen zu kon-
kreten Lebensumständen hätten dann aber nicht zu überzeugen vermocht.
Dadurch würden die anfänglich gehegten Zweifel an der geltend gemach-
ten chinesischen Staatsangehörigkeit erhärtet. Es sei ihm nicht gelungen,
die Flucht und seine Reise bis in die Schweiz widerspruchsfrei und plausi-
bel darzustellen. Die von ihm eingereichte Identitätskarte und die ins Recht
gelegten Fotos vermöchten diese Zweifel nicht zu widerlegen. Nach Kennt-
nissen des BFM seien chinesische Identitätskarten mangels umfassender
Sicherheitsmerkmale käuflich erwerbbar. Daher komme der von ihm ein-
gereichten Identitätskarte trotz fehlender objektiver Fälschungsmerkmale
keine Beweiskraft für die geltend gemachte Herkunft zu. Gleiches gelte für
die von ihm eingereichten Fotos. Vor diesem Hintergrund vermöchten die
– im Übrigen mit Widersprüchen behafteten und stereotypen – Schilderun-
gen zu den Asylgründen nicht zu überzeugen. Dies bestärke die Zweifel,
dass der Beschwerdeführer aus der angegebenen Herkunftsregion
stamme beziehungsweise zirka (...) Jahre dort sozialisiert gewesen sein
soll. Die Stellungnahme im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs
sei nicht geeignet, die Einschätzung des BFM, dass er nicht in der von ihm
angeführten Region gelebt habe und folglich nicht Staatsangehöriger der
Volksrepublik China sei, umzustossen. Seine Vorbringen würden demnach
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
halten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Die vom Beschwerdeführer angeführte Staatsangehörigkeit sei nicht
glaubhaft, weshalb seine Herkunft und Staatsangehörigkeit als unbekannt
gelten würden. Er habe die Behörden erwiesenermassen über seine Iden-
tität getäuscht, weshalb kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf
die Flüchtlingseigenschaft bestehe. Ein Vollzug der Wegweisung sei als
zulässig zu erachten, wobei ein solcher Vollzug in die Volksrepublik China
vorliegend jedoch ausgeschlossen werde. Aus der Verheimlichung der
Staatsangehörigkeit sei auch zu schliessen, dass weder die im tatsächli-
chen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen würden. Im
heutigen Zeitpunkt könne nicht davon gesprochen werden, der Vollzug der
Wegweisung sei bei der Verheimlichung der wahren Identität als unmöglich
zu erachten, was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspre-
che. Dem Beschwerdeführer sei es vielmehr zuzumuten, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatlandes die allenfalls benötigten Reise-
papiere zu beschaffen. Vorliegend bestünden Indizien auf eine Herkunft
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aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik
China, insbesondere Nepal oder Indien.
3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe im Wesentlichen vor, die Behauptung der Vorinstanz, die einge-
reichten Fotos seien käuflich erwerbbar, sei unzutreffend. Gehe das BFM
davon aus, dass er sich nie in seinem Leben in Tibet aufgehalten habe,
müsste es sich folglich um Bildfälschungen handeln, welche mit einer be-
trächtlichen Professionalität erstellt worden sein müssten, um nicht auf den
ersten Blick selbst von einem Laien als solche entlarvt zu werden. Die vo-
rinstanzliche Mutmassung laufe demnach ohne plausible Begründung ins
Leere. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz der eingereich-
ten Identitätskarte keinen Beweiswert beimesse, obwohl nach eigener Aus-
sage keine objektiven Fälschungsmerkmale ersichtlich seien. Selbst wenn
solche Identitätskarten keine umfassenden Sicherheitsmerkmale aufwei-
sen und käuflich sein sollten, werde wohl selbst das BFM nicht in Abrede
stellen, dass es chinesische Identitätskarten gebe, welche nicht gekauft
seien und die besitzenden Personen identifizieren würden. Selbst wenn
also gekaufte chinesische Identitätskarten im Umlauf sein sollten, müsste
zumindest kurz erläutert werden, weshalb es sich bei seiner Identitätskarte
um eine solche handle. Darüber hinaus stelle sich die Frage, weshalb die
Vorinstanz seine chinesische Identitätskarte überhaupt einer Analyse un-
terzogen habe, wenn sie offenbar kategorisch davon ausgehe, dass selbst
den nicht gefälschten Dokumenten dieser Art jeglicher Beweiswert abgehe.
Einer Überprüfung chinesischer Identitätskarten würde bei dieser An-
nahme generell der Sinn entzogen. Selbstredend sei seiner Identitätskarte
ein hoher Beweiswert zuzurechnen. Seine Angaben würden mit dem Do-
kument übereinstimmen und zudem würden auch die Fotos seine Herkunft
untermauern. Die Nichtberücksichtigung dieser gewichtigen Beweismittel
im Asylverfahren stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der
angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und für eine Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann stütze sich die behauptete
Identitätstäuschung lediglich auf die vom BFM durchgeführte Glaubhaftig-
keitsprüfung und somit auf eine subjektive Empfindung der die Verfügung
erlassenden Person. Beweismittel für die behauptete Identitätstäuschung
wie sie von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (erkennungsdienstliche Behandlung
oder andere Beweismittel wie Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA,
sichergestellte Ausweispapiere, Zeugenaussagen oder Eingeständnisse
der asylsuchenden Person) gefordert würden, lägen jedoch nicht vor. Die
vom BFM für sein Verfahren durchgeführte Anhörung gemäss Art. 29 AsylG
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spreche zudem klar dagegen, dass die Vorinstanz selber von einer Täu-
schung der Identität ausgegangen sei. Laut Art. 36 Abs. 2 AsylG werde eine
Anhörung eben genau dann vorgenommen, wenn keine Identitätstäu-
schung im Sinne des Asylgesetzes vorliege. Bei gegebener Aktenlage und
vorliegendem Aktenstand lasse das Asylgesetz nicht zu, von einer erwie-
senen Identitätstäuschung auszugehen. Aufgrund der im Recht liegenden
und nicht gefälschten chinesischen Identitätskarte und auch der einge-
reichten Fotos bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er chinesischer
Staatsangehöriger sei. Beweise, die auf das Gegenteil hindeuten würden,
lägen nicht vor. Die angefochtene Verfügung sei daher mit einem rechtli-
chen Mangel belegt, sei aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Sodann fehle es der angefochtenen Verfügung an
einer Begründung für den Ausschluss des Wegweisungsvollzugs nach
China, zumal die Vorinstanz jeglichen Bezug seiner Person zu diesem
Land ja verneine. Weiter könne der vorliegende Fall gemäss dem Grund-
satzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E–2981/2012 vom 20. Mai 2014
(Anmerkung des Gerichts: BVGE 2014/12) nicht ohne die Durchführung
eines Lingua-Gutachtens zu seinen Ungunsten entschieden werden. Er
spreche den Kham-Dialekt, welcher sich deutlich vom Hochtibetischen un-
terscheide, welches in der Regel von im Exil sozialisierten Tibetern gespro-
chen werde. Zudem habe er bei der BzP angeführt, einen anderen Kham-
Dialekt als der Dolmetscher zu sprechen, weshalb es bei der Verständi-
gung zu Problemen gekommen sei. Betreffend den genauen Kham-Dialekt
bestünde vorliegend keine Klarheit. Sodann würden seine Grundkennt-
nisse des Chinesischen ebenfalls für seine Herkunft aus Tibet sprechen.
Da kein Lingua-Gutachten erstellt worden sei, sei der Sachverhalt nicht
vollständig abgeklärt worden. Es sei der angefochtene Entscheid auch aus
diesem Grund aufzuheben und zur Feststellung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Hinsichtlich der geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausfüh-
rungen sei festzuhalten, dass er problemlos in der Lage gewesen sei, ge-
naue geografische Angaben zu seinem Heimatdorf und zur näheren Um-
gebung zu machen. Die vorinstanzliche Beurteilung seiner Aussagen zu
den Länderkenntnissen und dem Alltagswissen falle sehr knapp, einseitig
und teils nicht nachvollziehbar aus. Zum angeblichen Widerspruch zur An-
zahl Familien in seinem Dorf habe der Kern seiner Aussagen darin bestan-
den, dass die Anzahl vor dem Erdbeben grösser gewesen sei als nachher.
Das BFM habe seine Ausführungen nur unvollständig herangezogen und
wesentlich verfälscht, indem es das erwähnte Erdbeben nicht in den Kon-
text aufgenommen habe, zumal die Erwähnung des Erdbebens ein starkes
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Realkennzeichen sei. Weiter stelle er nicht in Abrede, dass er betreffend
die genaue Anzahl der im Dorf lebenden Familien unterschiedliche Anga-
ben gemacht habe. Die BzP habe aber primär der Abklärung von Perso-
nendaten gedient. Solange sich die Angaben – wie vorliegend – nicht dia-
metral widersprechen würden, könne daraus nichts zu seinen Ungunsten
abgeleitet werden. Überdies habe er das Familienbüchlein erstaunlich prä-
zise beschrieben und die neue chinesische Identitätskarte aus dem Kopf
heraus zu beschreiben vermocht. Erstaunlicherweise sei er während der
Anhörung nicht mit dem Vorwurf konfrontiert worden, nicht wahrheitsge-
treue Angaben zu machen, sondern erst im Entscheid, was aber hätte er-
wartet werden dürfen, zumal das BFM diese Aussagen offenbar als zentral
erachtet habe, um die angefochtene Verfügung abschlägig zu entscheiden.
Insgesamt werde nicht ersichtlich, wie das BFM aufgrund seines Be-
schriebs chinesischer Dokumente zum Schluss kommen wolle, er sei nicht
chinesischer Staatsangehöriger. Ferner sei der lediglich pauschale Vorwurf
tatsachenwidriger Aussagen zur Schule oder zum Fernsehen zu bestrei-
ten. Da unklar bleibe, was genau tatsachenwidrig gewesen sein soll, könne
dazu nicht Stellung genommen werden. Auffallend sei jedoch seine An-
gabe, mit Raupenpilzen – die in Tibet einheimisch seien – die Schule be-
zahlt zu haben, was als starkes Realkennzeichen gewertet werden müsse.
Zu den angeblichen Ungereimtheiten bei der Schilderung des Reisewegs
sei darauf zu verweisen, dass die Vorinstanz dabei versuche, kleinere Un-
gereimtheiten als diametral unterschiedliche Aussagen darzustellen. Da
das BFM bis zur Anhörung aus unbekannten Gründen acht Monate habe
verstreichen lassen, scheine die Gegenüberstellung der beiden Befragun-
gen besonders problematisch, zumal mit der Zeit Erinnerungslücken ent-
stünden und die Verständigung bei der BzP problembehaftet gewesen sei.
Seine Ausführungen zum Reiseweg würden in den wesentlichen Zügen
übereinstimmen und seien realistisch ausgefallen. Der Vorwurf, er habe
seinen Aufenthaltsort in H._______ nicht angeben können, sei sodann ak-
tenwidrig. Ein solcher Vorwurf lasse sich mit der erwähnten Protokollstelle
nicht begründen und er sei in der BzP nicht nach dem Namen des Aufent-
haltsortes gefragt worden. Insgesamt seien seine Aussagen als glaubhaft
zu erachten. Es handle sich bei ihm um einen chinesischen Staatsangehö-
rigen tibetischer Ethnie, welcher sein Heimatland illegal verlassen habe,
weshalb er als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei.
3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest
und führte ergänzend an, dass den im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichten Beweismitteln keine Beweiskraft zukomme. Die Fotos vermöchten
nicht zu belegen, dass er sein ganzes Leben in Tibet verbracht habe, zumal
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die Aufnahmen überall gemacht worden sein könnten. Gleiches gelte für
die chinesische Identitätskarte, da nach den Kenntnissen des Bundesam-
tes diese mangels umfassender Sicherheitsmerkmale käuflich erwerbbar
seien. Daran ändere nichts, dass dieses Dokument einer Prüfung unterzo-
gen worden sei. Da hierbei objektive Fälschungsmerkmale hätten festge-
stellt werden können, sei diese durchaus gerechtfertigt gewesen. Es liege
vorliegend kein Nichteintretensentscheid nach Art. 31a AsylG vor, weshalb
Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG keine Anwendung finde und der Asylentscheid
dementsprechend nicht an einem rechtlichen Mangel leide. Da der Be-
schwerdeführer tibetischer Ethnie sei und auch die Möglichkeit nicht aus-
zuschliessen sei, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei
bereits im Asylentscheid der Wegweisungsvollzug nach China ausge-
schlossen worden, da ihm dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verlet-
zung drohe. Dies widerspreche der Ansicht des BFM, er sei nie in der gel-
tend gemachten Region sozialisiert gewesen oder nie illegal aus der Volks-
republik China ausgereist, nicht. Zum Vorbringen, er sei nicht von einem
Tibet-Experten befragt worden, sei auszuführen, dass das Bundesamt seit
einiger Zeit zu Gunsten einer im Rahmen der Anhörung vertieften Befra-
gung zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchen-
den Personen zunehmend auf die sogenannten Lingua-Gutachten ver-
zichte, wobei diese Praxisänderung vom Bundesverwaltungsgericht be-
reits verschiedentlich gestützt worden sei. Die Abklärung der Herkunft und
der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stelle nur ein Element ei-
ner mehrstufigen Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Hinsichtlich der angeblich
durch sprachliche Probleme bedingten Widersprüche sei festzustellen,
dass es sich dabei um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht durch eine
ungenaue Übersetzung erklärbar seien. Zudem habe er die Übereinstim-
mung der Angaben des Protokolls mit seinen Aussagen durch seine Unter-
schrift bestätigt, so dass er sich darauf behaften lassen müsse. Den Erwi-
derungen bezüglich der unstimmigen Schilderungen zur Ausreise könne
nicht gefolgt werden: So handle es sich bei den aufgeführten Widersprü-
chen nicht um unbedeutende, sondern elementare Ungereimtheiten. Er
lege in seiner Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar dar, wie es zu die-
sen wesentlichen sachlichen Ungereimtheiten gekommen sei. Insoweit
könnten abweichende Aussagen zur BzP als Indiz für die Unglaubhaftigkeit
gewertet werden. Entgegen seiner Auffassung sei er nach seinem Aufent-
haltsort in H._______ gefragt worden, wobei diesbezüglich dem BFM bei
der Entscheidredaktion ein Fehler unterlaufen sei, da man die genannte
Frage im Protokoll der Anhörung (Dokument A13) nicht auf Seite 13, son-
dern auf der folgenden Seite 14 gestellt habe.
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Seite 12
3.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Argumen-
tation der Vorinstanz zu den Fotos ins Leere laufe, weil sie dadurch Fotos
als Beweismittel generell ausschliesse. Bezüglich der Identitätskarte ent-
behre es jeder Logik, ein laut BFM ohnehin wertloses Beweismittel zu über-
prüfen. Die Dokumentenprüfung habe ergeben, dass es sich um ein echtes
Dokument handle, was aber an der vorinstanzlichen Einschätzung zum
fehlenden Beweiswert dieses Dokumentes nichts geändert habe. Die Vo-
rinstanz müsse somit zwingend der Ansicht sein, dass ein echtes chinesi-
sches Identitätspapier grundsätzlich die Identität eines Menschen nie be-
legen könne und auch keinen entsprechenden Hinweis darstelle. Diese An-
sicht könne natürlich nicht geteilt werden. Das BFM habe im Entscheid
wörtlich erwähnt, dass er die Behörden erwiesenermassen über seine
Identität getäuscht habe. Er habe daher davon ausgehen dürfen, dass das
BFM seine Verfügung auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG abgestützt habe, zu-
mal das Asylgesetz bei erwiesener Identitätstäuschung einzig diese Norm
als rechtliche Grundlage vorsehe. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlas-
sen, die von ihr verwendete Rechtsgrundlage zu benennen. Die Durchfüh-
rung einer Anhörung gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG sei aber bei erwiesener
Identitätstäuschung nicht vorgesehen. Zudem sei der Hinweis der Vo-
rinstanz, wonach vorliegend kein Nichteintretensentscheid nach Art. 31a
AsylG vorliege, weshalb Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG keine Anwendung
finde, nicht logisch, zumal Art. 36 Abs. 1 AsylG lediglich regle, in welchen
Fällen ohne Anhörung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ent-
scheidung getroffen werden könne. In Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bstn.
a–c AsylG müsse das BFM aber zwingend eine materielle Entscheidung
treffen. Sodann erscheine bei angeblich erwiesener Identitätstäuschung
der Hinweis, seine chinesische Staatsangehörigkeit sei nicht auszuschlies-
sen, als widersprüchlich. Die von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
angesprochene Praxisänderung sei von ihr nicht begründet worden. Zwar
habe das Bundesverwaltungsgericht diese (neue) Vorgehensweise sogar
gestützt. Vorliegend sei aber mit seiner Beschwerde das neue und mass-
gebliche Grundsatzurteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 angeführt wor-
den, aus welchem der eindeutige Schluss zu ziehen sei, dass die Ent-
scheidfindung unmöglich ohne Beizug eines Lingua-Gutachtens gesche-
hen könne. Die vom BFM herangezogenen Urteile reichten nicht aus, um
einen Verzicht auf ein solches Gutachten zu rechtfertigen, zumal sie in
exakt gleicher richterlicher Konstellation gefällt worden seien und der vor-
sitzende Richter dieser Beschwerdeverfahren überdies in einem späteren
Verfahren genau gegenteilig entschieden habe. Das Bundesverwaltungs-
gericht scheine daher die Praxisänderung des BFM nicht zu stützen. Un-
verständlicherweise habe sich die Vor-instanz in ihrer Vernehmlassung
D-4523/2014
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zum erwähnten Grundsatzentscheid, der nicht einfach ignoriert werden
könne, nicht geäussert. Sodann sei das BFM mit Blick auf die nicht opti-
male Übersetzung anlässlich der BzP offensichtlich der Ansicht, es ge-
nüge, wenn sich Gesuchsteller und Übersetzer irgendwie verständigen
könnten. Jedoch müssten für eine seriöse Verfahrungsführung und in Ti-
bet-Fällen perfekte Sprachkenntnisse des Übersetzers als Voraussetzung
gelten. Ob es bezüglich des Reisewegs diametral voneinander abwei-
chende Aussagen in den Befragungen gegeben habe, sei vom Bundesver-
waltungsgericht zu beurteilen. Dabei seien die lange Dauer zwischen der
BzP und der Anhörung und die nicht reibungslose Übersetzung anlässlich
der BzP zu berücksichtigen.
4.
4.1 Im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Asylverfahren im Be-
sonderen gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach stellt die Behörde den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art.
13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die
Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwir-
ken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungs-
pflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter
steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt
nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mit-
wirkung verweigert. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies,
dass die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und Elemente,
die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen, ebenso zu ermitteln
hat wie solche, die sich zu ihren Ungunsten auswirken.
4.2 Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 5 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grund-
sätzen hat die verfügende Behörde demnach die Überlegungen zu nen-
nen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt.
Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Mit der Pflicht zur
Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert wer-
den, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl.
D-4523/2014
Seite 14
dazu LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008,
N. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 134 I 83 E. 4.1).
4.3
4.3.1 In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom
6. Mai 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die von der Vorins-
tanz neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende
tibetischer Ethnie könne sich grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von
Herkunftsangaben eignen, habe jedoch gewissen Mindeststandards be-
treffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersu-
chungspflicht zu genügen. So müsse aus den Akten nicht nur in für das
Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vo-
rinstanz dem Asylgesuchsteller gestellt und wie dieser darauf geantwortet
habe, sondern auch welche Fragen wie hätten beantwortet werden müs-
sen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer ver-
gleichbaren Situation die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen.
Auch müsse aus den Akten hervorgehen, auf welche Informationen zum
Herkunftsland (COI) sich die von der Vorinstanz als zutreffend angegebe-
nen Antworten stützten, wobei sich die Vorinstanz an den grundlegenden
Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von
COI gelten würden, zu orientieren habe. Dabei stehe es der Vorinstanz frei,
in welcher Form sie dem Bundesverwaltungsgericht die genannten Infor-
mationen offenlegen wolle.
Zur Offenlegung der Herkunftsabklärung an die asylsuchende Person sei
festzuhalten, dass die Vorinstanz einer Partei grundsätzlich Einsicht in jene
Unterlagen gewähren müsse, auf die sie ihren Entscheid stütze. Dabei sei
– mit Rücksicht auf allenfalls bestehende öffentliche Geheimhaltungsinte-
ressen – der betroffenen Person zumindest der wesentliche Inhalt der Her-
kunftsuntersuchung zur Kenntnis zu bringen und ihr die Möglichkeit einzu-
räumen, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antwor-
ten äussern zu können (vgl. Art. 28 VwVG). Auch das Recht einer asylsu-
chenden Person auf vorgängige Anhörung (Art. 30 VwVG) sei zu wahren.
Dementsprechend habe die Vorinstanz den Betroffenen die als tatsachen-
widrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der
dazugehörigen Fragen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs
im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer
D-4523/2014
Seite 15
aktenkundigen schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die be-
troffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen könne. Dementspre-
chend genüge es nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in ei-
ner pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Per-
son die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in detaillier-
ter Weise erkennbar zu machen.
Seien diese Mindeststandards nicht erfüllt, sei der vorinstanzliche Ent-
scheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhalts-
abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ausge-
nommen diejenigen Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Per-
son offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien, dass deren
Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedürfe (vgl. Ur-
teil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.2.2 und 5.2.3 m.w.H.).
4.3.2 Vorweg ist anzuführen, dass die Ansicht des Beschwerdeführers, das
Bundesverwaltungsgericht scheine die Praxis der Vorinstanz, im Rahmen
der Anhörung die Länderkenntnisse und das Alltagswissen eines Gesuch-
stellers vertieft abzuklären, nicht zu stützen, und aus dem Grundsatzurteil
BVGE 2014/12 sei der eindeutige Schluss zu ziehen, die Entscheidfindung
könne unmöglich ohne Beizug eines Lingua-Gutachtens geschehen, nicht
zutrifft. Gemäss dem in E. 4.3.1 erwähnten Urteil ist die von der Vorinstanz
neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibeti-
scher Ethnie im Rahmen der Anhörung nicht zu beanstanden, sofern sie
gewissen Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs respektive die Untersuchungspflicht genügt.
4.3.3 Vorliegend sind die Ausführungen des Beschwerdeführers auf die
Fragen zum Länder- und Alltagswissen nicht derart unverständlich, vage
oder widersprüchlich ausgefallen, dass sie eine Herkunft aus Tibet/China
offensichtlich ausschlössen und sich weitere fachliche Abklärungen somit
erübrigten. So wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung selbst
darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, einige
geografische Angaben betreffend sein Heimatdorf und die nähere Umge-
bung zu machen (vgl. act. A15/7 S. 3). Überdies hielt sie fest, bei der von
ihm abgegebenen chinesischen Identitätskarte seien keine objektiven Fäl-
schungsmerkmale festgestellt worden (vgl. act. A15/7 S. 4), ohne sie je-
doch als beweiskräftig zu erachten, da solche chinesischen Identitätskar-
ten mangels umfassender Sicherheitsmerkmale käuflich erwerbbar seien.
D-4523/2014
Seite 16
Auch lässt sich alleine aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu
den Asylgründen, zum Reiseweg und zu seinen konkreten Lebensumstän-
den nicht ableiten, dass er nicht aus dem angegebenen Dorf stammt. Wür-
den nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet/China
ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich
des Länder- und Alltagswissens, da dann gar nicht auf seine Angaben im
Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste.
4.3.4 Weiter ist zu prüfen, ob die vorliegend durchgeführte Herkunftsabklä-
rung der Vorinstanz die in E. 4.3.1 festgelegten Mindeststandards erfüllt.
Vorliegend können dem Anhörungsprotokoll des BFM vom 4. Juli 2014
zwar die gestellten Fragen und die Antworten des Beschwerdeführers ent-
nommen werden. Allerdings enthalten die Akten keine Ausführungen zu
den vom BFM als korrekt erachteten Antworten oder zu den Quellen, an
denen sich die Befragerin zwecks Beurteilung der Erklärungen des Be-
schwerdeführers orientierte. Das Befragungsprotokoll erlaubt bezüglich ei-
nes überwiegenden Teils der Fragen auch keine eindeutigen Rückschlüsse
darauf, ob der Beschwerdeführer diese in zulänglicher Weise beantwortete
beziehungsweise, wenn er die Antwort nicht wusste, ob und weshalb er
diese hätte kennen sollen. Aus den Akten geht somit nicht hervor, welche
Antworten des Beschwerdeführers richtig beziehungsweise falsch sind und
wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte
Frage lauten würde. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob
die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswis-
sens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch ersichtlich, ob die Vo-
rinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Ge-
hör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen
Abklärung seiner Vorbringen sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sa-
chumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist.
Wie in E. 4.3.1 ausgeführt, muss die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor
dem Hintergrund von Art. 30 VwVG überdies den wesentlichen Inhalt der
Herkunftsuntersuchung – insbesondere die als unzureichend eingestuften
Antworten – so detailliert zur Kenntnis bringen, dass er hierzu konkrete
Einwände anbringen kann, und ihm die Möglichkeit einräumen, sich tat-
sächlich dazu zu äussern. In casu ist auf die Anhörung des BFM vom 4. Juli
2014 zu verweisen, in welcher nebst den Asylgründen die Länderkennt-
nisse und das Alltagswissen des Beschwerdeführers geprüft wurden. Am
Schluss der Anhörung wurde ihm eröffnet, dass aufgrund seiner Aussagen
D-4523/2014
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einige Zweifel an seiner Herkunft aus der geltend gemachten Region res-
pektive Tibet bestünden und das BFM gedenke, seine Staatsangehörigkeit
zu einem späteren Zeitpunkt auf "unbekannt" zu setzen. Dazu wurde ihm
die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei er an seiner Herkunft
aus Tibet festhielt und auf die eingereichten Beweise (Identitätskarte; Fo-
tos) verwies (vgl. act. A13/19 S. 16). Angesichts dieser nicht näher konkre-
tisierten und allgemein gehaltenen Zusammenfassung des Abklärungser-
gebnisses wurde es dem Beschwerdeführer objektiv verunmöglicht, kon-
krete Einwände gegen die vorgeworfenen Falschangaben anzubringen.
4.3.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass das BFM im vorliegenden Fall
sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtli-
chen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Unter die-
sen Umständen braucht auf die weiteren Rügen in formeller sowie in ma-
terieller Hinsicht nicht weiter eingegangen zu werden.
4.4 Angesichts dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die festgestellte
Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige Feststellung des
Sachverhaltes geheilt werden können oder zur Kassation der angefochte-
nen Verfügung führen müssen. Grundsätzlich führt eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs aufgrund der formellen Natur dieses Anspruches unge-
achtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Ent-
scheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen
Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungs-
befugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie
die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die feh-
lende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Auf-
wand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 S. 325 m.w.H.).
Dies gilt auch unter dem revidierten, am 1. Februar 2014 in Kraft getrete-
nen Art. 106 AsylG (Wegfall der Überprüfbarkeit der Angemessenheit; vgl.
Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG) grundsätzlich weiterhin, wobei Gehörsverlet-
zungen, die sich auf einen Aspekt der Angemessenheit beziehen, vom
Bundesverwaltungsgericht fortan nicht mehr geheilt werden können.
4.5 Vorliegend sind die festgestellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs
als schwerwiegend zu bezeichnen, zumal aufgrund der Aktenlage nicht da-
von ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um ein Versehen han-
D-4523/2014
Seite 18
delte, weshalb eine Heilung nicht angebracht ist. Die angefochtene Verfü-
gung ist demnach aufzuheben und zur formell korrekten Durchführung des
Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa-
che zu neuem Entscheid an die Vorinstanz beantragt wurde. Die Sache ist
in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur erneuten Beurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG). Bereits mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. Au-
gust 2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter
reichte mit seiner Replik vom 12. September 2014 seine revidierte Kosten-
note gleichen Datums zu den Akten und machte für das Beschwerdever-
fahren einen Aufwand von vierzehn Stunden bei einem Stundenansatz von
Fr. 200.– und Auslagen von pauschal Fr. 40.– geltend, was einen Betrag
von Fr. 2840.– ergibt. Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand ist
vorliegend aufgrund teilweise sich wiederholender Ausführungen und der
ähnlichen Argumentation seines Rechtsvertreters in vergleichbaren Ver-
fahren von Beschwerdeführern tibetischer Ethnie um vier Stunden zu kür-
zen, da nur die notwendigen, im Zusammenhang mit dem Beschwerdever-
fahren entstandenen Aufwendungen zu ersetzen sind. Dem Beschwerde-
führer ist demnach zu Lasten des SEM aufgrund obiger Ausführungen zur
Kostennote vom 12. September 2014 sowie der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in ähnli-
chen Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seines Rechtsver-
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Seite 19
treters von insgesamt Fr. 2040.– zuzusprechen. Der Anspruch auf das amt-
liche Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsver-
treters wird im gleichen Umfang gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4523/2014
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014 wird aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2040.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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