Abtei lung IV
D-4524/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Walter Stöckli,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______, Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. Mai 2005 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4524/2006
Sachverhalt:
A.
A.a
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 9. September 2004 und gelangte am 10. September
2004 in die Schweiz, wo er am 13. September 2004 ein Asylgesuch
stellte. Am 21. September 2004 fand in ... die
Empfangsstellenbefragung statt, und am 19. Oktober 2004 erfolgte – in
Anwesenheit einer Vertrauensperson – die Anhörung zu den
Asylgründen durch den B._______. Der Beschwerdeführer machte
dabei im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Kindheit bei seiner
Tante und deren Sohn in Abidjan gelebt und dort seit mehreren Jahren
als C._______ gearbeitet. Im August 2004 habe er wegen
Glaubensfragen Schwierigkeiten mit seiner Familie gehabt. Sein
Cousin habe ihn wiederholt geschlagen und ihn auch bei einem
Freund aufgesucht, wo er Zuflucht gesucht habe. Dort sei es zu einer
Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf er seinen Cousin mit
einem Messer niedergestochen habe. Er sei daraufhin zum Bruder
seines Meisters geflüchtet und habe erfahren, dass sein Cousin den
Verletzungen erlegen sei. Aus diesen Gründen habe er um sein Leben
fürchten müssen und sein Heimatland verlassen.
A.b Eine Abklärung durch die Fachstelle "Lingua" ergab, dass der
Beschwerdeführer von der Côte d'Ivoire stammt.
B.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2005 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung führte es aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft im Sinne von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Zudem
sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu
bezeichnen.
C.
Mit Beschwerde vom 16. Juni 2005 beantragte der Beschwerdeführer,
die Verfügung sei in Bezug auf den Wegweisungsvollzug aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei. Es sei ihm
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die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2005 verzichtete der damals
zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2007 die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener
Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
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2.
Mit Bezug auf das hängige Asylverfahren ist von der Prozessfähigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen, die in der Beschwerde nicht
bestritten wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 S. 19).
Der zwischenzeitlich volljährig gewordene Beschwerdeführer ist
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG).
3.
3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug
der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft)
und 2 (Ablehnung des Asylgesuches) des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des
Dispositivs) ist demnach nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend dem
Rechtsbegehren lediglich die Frage, ob wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl.
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG;
SR 142.20]).
3.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990
II 668).
3.3 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28.
Januar 2008 wurde - gestützt auf zahlreiche Quellen - eine
ausführliche Analyse der politischen Lage an der Côte d'Ivoire
vorgenommen. Darin führt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis
aus, dass in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine
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Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, in
dem Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung für alle Asylsuchenden aus der Côte d'Ivoire
auszugehen wäre. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse
erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug
nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme,
welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein
familiäres Netz verfügen, generell als zumutbar. Hingegen ist für
Asylsuchende, welche aus dem Westen oder dem Norden des Landes
stammen und ohne Verbindung zu Abidjan stehen, eine detailliertere
Analyse der allgemeinen Situation in ihrer Heimatregion und ihrer
persönlichen Situation vorzunehmen.
3.4 Der im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens volljährig gewordene
Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Probleme geltend
macht, stammt eigenen Angaben zufolge aus Abidjan, wo er fast seit
seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt und erste Berufserfahrungen als
C._______ gesammelt hat. Zwar machte der Beschwerdeführer im
Verfahren geltend, seine Tante, bei der er nach dem Tode der Mutter
gelebt habe, habe ihn behelligt und misshandelt und er habe im
Verlaufe von Streitigkeiten seinen Cousin erstochen. Diese Vorbringen
wurden jedoch vom BFM als unglaubhaft erachtet. Dieser Beurteilung
schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten
an. Aufgrunddessen ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Abidjan auch auf ein
familiäres Netz zurückgreifen kann, mithin dort nicht auf sich allein
gestellt ist.
3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit als
zumutbar zu bezeichnen.
3.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung ist zu bestätigen.
Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zumutbar erachtet. Nach
dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen, zumal
aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist und die Begehren zum Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung nicht als von vornherein aussichtslos zu
bezeichnen waren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N ; per Kurier; in Kopie)
- den B._______ ad
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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